\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 13. August 2024\n STK 2023 56\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger,Pius Schuler und Annelies Inglin,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beschuldigter und Berufungsführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B., gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C., 2. D., Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendMisswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen das Bankengesetz\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom \n 19. Mai 2023, SEO 2023 1);-\n \n hat die Strafkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen A. am 11. Oktober 2022 einen Strafbefehl (U-act. 17.1.001): Sie befand ihn erstens wegen Misswirtschaft als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG durch Konkursverschleppung und Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft, nachdem ihm seit 19. Mai 2017 eine Überschuldung der Gesellschaft bekannt gewesen sei, für schuldig. Zweitens soll er ab dem Geschäftsjahr 2016 die Buchführung der am 12. Juni 2018 Konkurs gegangenen F.________AG unterlassen und drittens durch gewerbsmässig unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen von insgesamt EUR 2‘073‘525.13 als Verwaltungsratsmitglied der F.________AG (21 Einlagen) und Geschäftsführer der G.________GmbH (13) gegen das Bankengesetz (BankG) verstossen haben. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 2‘700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von \n 45 Tagen) bestraft. Dagegen erhob er Einsprache. Demgegenüber akzeptierte der mitbeschuldigte Verwaltungsratspräsident der F.________AG seinen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl des Beschuldigten samt ihrem Schlussbericht als Anklage dem Vorderrichter (Vi-act. 1).\n B. Der Einzelrichter am Strafgericht erkannte mit Urteil vom 19. Mai 2023 den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn gleichermassen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1-6). Nach der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 24. Mai 2023 wurde das begründete Urteil am \n 19. Oktober 2023 versandt.\n C. Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 9. November 2023 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht in Aufhebung von Dispsoitivziffern 1 - 6 des angefochtenen Urteils einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und das persönliche Auftreten vor Gericht (KG-act. 5). Der Privatkläger liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der befragte Beschuldigte an seinen Anträgen festhalten;-\n \n und in Erwägung:\n 1. Mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung \n (angef. Urteil Disp.-Ziff. 7) ist das erstinstanzliche Urteil des Einzelrichters am Strafgericht umfassend angefochten. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe. \n 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss