Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 00.00.0000 STK 2022 72

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 25. April 2023 STK 2022 72, 74 und 76 MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In SachenA., Beschuldigter/Privatkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt/vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen

  1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
  2. D., Privatkläger/Beschuldigter und Berufungsgegner (STK 2022 74), vertreten/amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.,
  3. F., Beschuldigter und Berufungsgegner (STK 2022 76), vertreten/erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin G., betreffendEintreten (Art. 403 StPO) (Berufungen und Anschlussberufung gegen die Urteile des kantonalen Strafgerichts vom 28. März 2022, SGO 2021 33-35);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Kantonsgericht Schwyz2 1.Am Sonntag 9. August 2020 kam es in Pfäffikon SZ um ca. 03:00 Uhr zwischen A.________ einerseits sowie D.________ und F.________ andererseits zu zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzungen. Laut den die Untersuchungen gegen die drei Beteiligten abschliessenden Anklagen verletzte A.________ D.________ mit einem Teppichmesser und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Unterkieferfraktur) und schlug auch F.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht. F.________ seinerseits verpasste A.________ zwei Faustschläge ins Gesicht. D.________ verletzte A.________ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Nasenbeinbruch). Mit separaten Urteilen vom 28. März 2022 sprach das Strafgericht A.________ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig (SGO 2021 33 Dispositivziff. 1.a und b), bestrafte ihn mit einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 f.) und verwies ihn für fünf Jahre des Landes (Ziff. 7). Ferner verurteilte das Gericht D.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (SGO 2021 34 Dispositivziff. 1 und 3 f.). F.________ sprach es von Schuld und Strafe frei (SGO 2021 35 Dispositivziff. 1). a)Gegen diese Urteile erhob A.________ beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung und gab folgende „Berufungserklärungen“ ab: Im Strafverfahren SGO 2021_33 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffern 1. a) und b), Ziffern 3-7, Ziffer 9 b) und c), Ziffer 12 und 13 c). Im Strafverfahren SGO 2021_34 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffer 1 und Ziffer 6 b) und c). Im Strafverfahren SGO 2021_35 wird Berufung erklärt gegen Dispositiv Ziffer 1 und Ziffer 2 b) und c). Diesen Erklärungen folgte eine Kurzbegründung. Im Weiteren werden Beweisanträge gestellt und begründet (identisch je KG-act. 3).

Kantonsgericht Schwyz3 b)Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufungen, womit sie für alle drei Beteiligten Verurteilungen wegen Raufhandels sowie weiterer Delikte forderte (je KG-act. 7). Die Berufungsgegner 2 und 3 beantragten begründet, auf die Berufungen sei nicht einzutreten (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Der Berufungsgegner 2 erhob eventualiter Anschlussberufung und verlangte einen Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 9 bzw. 8). c)Zu den Nichteintretensanträgen nahm der Berufungsführer Stellung und hält dafür, mit der Benennung der einzelnen Ziffern der Dispositive der Vor- instanz und der in der Kurzbegründung beschriebenen Beanstandungen den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO genüge getan zu haben. Um zur Klärung der Beanstandungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens beizutragen beantragt der Berufungsführer, er sei betreffend die versuchte schwere Körperverletzung bzw. betreffend die einfache Körperverletzung in Anerkennung von rechtfertigender Notwehr von Schuld und Strafe freizusprechen und mit einem angemessenen Abzug lediglich für die rechtskräftigen Delikte zu bestrafen und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Berufungsgegner 2 und 3 seien wegen Raufhandels und Drohung zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen und solidarisch zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 30’749.80 sowie je eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zu bezahlen (je KG-act. 11 bzw. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2.Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: (a) die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig, (b) die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig und (c) es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichtein- tretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO). Die Eintretensfrage stellt sich bei

Kantonsgericht Schwyz4 allen drei Berufungen mit denselben Beteiligten im gleichen Anklagesachver- halt und ist daher vereint zu behandeln (Art. 30 StPO). 3.Für die Anmeldung und die Berufungserklärung behält Art. 399 StPO von den für Parteieingaben im Allgemeinen abweichende besondere Bestimmungen vor (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 109 StPO N 2; vgl. auch Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 110 StPO N 1). Namentlich legen Abs. 3 lit. a, b und c Angaben fest (vgl. unten lit. a), die eine die prozessuale Lage aus sich selbst heraus ohne das Dazutun des Gerichts gestaltende Erklärung (Riklin, a.a.O., Vorbem. Art. 109-110 StPO N 1; vgl. schon Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 43 N 6 f.) enthalten muss. Diese Angaben erfordern Anträge, deren Erfolg sich nach den formalen Vor- aussetzungen und der inhaltlichen Berechtigung richtet (Riklin, ebd.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 43 N 3). Diese Alterität von materiellem und formellem Recht sichert die Funktionalität der Rechtsanwendung, indem nur Beantragtes zu beurteilen (und auszulegen) ist (dazu Vismann, Das Recht und seine Mittel, S. 256 ff.), was im Strafprozess im grundsätzlichen Unterschied zu Zivilverfahren erst auf der Rechtsmittelebene der Initiative der Parteien überlassen ist (vgl. unten lit. b und c). a)Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht eine Partei, die Berufung anmeldete, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: (a) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, (b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und (c) welche Beweisanträge sie stellt. Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass der Berufungsführer nicht nur die angefochtenen Urteilspunkte (Art. 399 Abs. 3 lit. a) angeben, sondern abgesehen von den Beweisanträgen (ebd. lit. c) auch Abänderungsanträge stellen bzw. zusätzlich angeben muss, inwiefern sie eine Änderung der angefochtenen Urteilspunkte erwirken will (ebd. lit. b; Riklin, ebd.; Hafner/Fischer, BSK, 2. A. 2014, Art. 109 StPO N 7 f.). Er muss also

Kantonsgericht Schwyz5 Anträge erstens zur (formalen) Abgrenzung des Berufungsgegenstands, zweitens zu den inhaltlichen Änderungen der angefochtenen Urteilspunkte und drittens zu allfälligen Beweisen stellen. Diese Angaben müssen innert nicht erstreckbarer gesetzlicher Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils erfolgen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). b)Nach Art. 404 Abs. 1 StPO ist die Berufungsinstanz vorbehältlich Art. 404 Abs. 2 StPO wegen der im Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime an eine Beschränkung der angefochtenen Urteilspunkte (Anfechtungsobjekt, vgl. auch Art. 399 Abs. 4 StPO) gebunden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2; vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 2047 f.; BBl 2006 S. 1311 und 1316; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe, S. 384). Der Gegenstand der Berufung wird mit der Berufungs- erklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 in BGE 148 IV 22 nicht publ. E. 2.2 m.H. und E. 2.4.1 sowie E. 2.5). c)Hingegen ist das Berufungsgericht ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen nicht an die Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Bindet das Gesetz die Rechtsmittelinstanz im Strafrechtlichen auch nicht an die Inhalte der Abänderungsanträge und gesteht dem Berufungsgericht ferner zu, zugunsten der Beschuldigten auch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzwidrige und unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO), statuiert es doch – noch in Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO verdeutlicht erfragt durch das Interrogativpronomen „welche“ – die performative Verfahrenshandlung einer Partei (vgl. oben vor lit. a), innert der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen konkret verlangen, respektive beantragen zu müssen, inwiefern die angefochtenen Punkte abzuändern sind (vgl. auch Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 403 StPO N 1). Die Berufung richtet sich gegen das Dispositiv des angefochtenen Urteils und bezweckt dessen

Kantonsgericht Schwyz6 Korrektur (Nydegger, recht 2021, S. 22 FN 57). Der Berufungsführer hat gestützt auf Art. 399 Abs. 3 Satz 2 lit. b StPO – unabhängig davon, ob er das Urteil als Beschuldigter oder Privatkläger weiterzieht – mit den Abänderungsanträgen anzugeben, wie seiner Meinung nach die angefochtenen Teile des Dispositivs richtigerweise lauten (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, S. 453 N 2897) bzw. korrigiert werden müssten (ähnlich Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 12), wozu zumindest gewisse Spezifizierungen erforderlich sind (Eugster, BSK, Art. 399 StPO N 4). Diese Spezifizierungen müssen umso mehr vorausgesetzt sein, als Berufungserklärungen ohne Dazutun des Gerichts mit den erforderlichen Anträgen die Möglichkeiten eines Rechtsmittelverzichts beschränken (Art. 386 Abs. 1 StPO; dazu vgl. auch Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 396), den Wirkungsbereich der reformatio in peius abstecken (Art. 391 Abs. 2 StPO) und Grundlage für eine allfällige Anschlussberufung bilden (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). 4.Die Berufungsgegner 2 und 3 machen geltend, der Berufungsführer gebe nicht an, welche Änderungen der erstinstanzlichen Urteile er verlange. Dass seine sich in der Darlegung der angefochtenen Urteilspunkte erschöpfenden „Berufungserklärungen“ (vgl. je KG-act. 3 S. 1) keine Abänderungsanträge enthalten, bestreitet der Berufungsführer nicht. Doch entschuldigt er es nicht als Versehen, sondern beantragt in der Stellungnahme zu den Nichteintretensanträgen der Gegenparteien Abänderungen ohne Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist (Art. 94 StPO) ausdrücklich nur, um zur Klärung der Beanstandungen beizutragen. Er hält unter Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_651/2013) daran fest, dass Art. 399 StPO die Parteien nicht verpflichte, neben allfälligen Beweisanträgen weitere Begehren zu stellen. a)Vorliegend steht nicht infrage, dass der Berufungsführer im Sinne der ständigen Bundesgerichtspraxis sowohl mit der Berufungsanmeldung als auch

Kantonsgericht Schwyz7 der Berufungserklärung der Form nach zweimal seinen Willen kundtat, die erstinstanzlichen Urteile nicht zu akzeptieren (etwa BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.; vgl. inhaltlich indes unten lit. c). Ebenfalls ausser Diskussion steht, dass der Berufungsführer die Berufungserklärung (noch) nicht begründen muss (z.B. Godenzi, ZStrR 2018 S. 21 ff. m.H.). Immerhin stellt auch diese Autorin in Kommentierung der Kritik an diesem Verzicht auf die umgehende obligatorische Begründung nicht infrage, dass Abänderungsanträge erforderlich sind (ebd. S. 23). b)Ob von einer konkreten Ausformulierung von Abänderungsanträgen bei einer den Freispruch von Schuld und Strafe quasi selbstverständlich erscheinen lassenden Laienerklärung, jeden Punkt anfechten zu wollen, abgesehen werden kann (so soweit ersichtlich BGer 6B_345//2020 vom 21. Juli 2020), kann hier offengelassen werden. Allenfalls könnte nur bei gänzlicher Anfechtung die Korrektur angefochtener Schuldsprüche in einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe als logisch impliziert gelten, was vorliegend bei keinem Urteil der Fall ist. Der amtlich verteidigte Berufungsführer geht selber davon aus, die Urteile nur teilweise angefochten zu haben (KG-act. 11 bzw. 12). Deshalb ist keine Frist zur Verdeutlichung unklarer Anträge gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO anzusetzen (Art. 400 Abs. 1 StPO). Umso weniger ist eine Fristansetzung angebracht zur Verbesserung von überhaupt fehlenden Abänderungsanträgen nach der sowohl bei gänzlicher als auch nur teilweiser Anfechtung geltenden (Schmid/Jositsch, ebd.) Vorschrift von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO. Die „Berufungserklärungen“ beschränken die angefochtenen Urteilspunkte nicht mehr erweiterbar (vgl. oben E. 3.b, Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 396), mithin verbindlich. Den Beschränkungen ist jedoch kein Abänderungsgehalt zu entnehmen, weil sie sich bloss auf Dispositivziffern des angefochtenen Urteils und nicht auf die in Art. 399 Abs. 4 StPO abschliessend beschriebenen Inhalte beziehen.

Kantonsgericht Schwyz8 c)Abgesehen von dem bereits erwähnten Urteil (vgl. oben lit. b) hält das Bundesgericht in zwei länger zurückliegenden, nicht publizierten Entscheiden in nicht vergleichbaren Ausgangslagen und bei gestellten Abänderungsanträgen fest, Art. 399 StPO verpflichte die Parteien nicht, in ihrer Berufungserklärung neben allfälligen Beweisanträgen (Abs. 3 lit. c) weite- re Begehren zu stellen (BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014 E. 5.3; BGer 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3; vgl. jedoch nur bezüglich Einzel- heiten Zimmerlin, a.a.O., Art. 399 StPO N 12 m.H.). Diese Formulierungen sind angesichts der gesetzlich vorausgesetzten Antragsstellungen gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO missverständlich und können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, in dem überhaupt keine Abänderungs- anträge gestellt werden (vgl. indes noch unten E. 5). Die Ungebundenheit der Rechtsmittelinstanz an Anträge beseitigt das gesetzliche Erfordernis nicht, in einer Berufungserklärung innert 20 Tagen unter anderem angeben zu müs- sen, welche Abänder-ungen der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (s. oben E. 3; ebenfalls etwa BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 in BGE 148 IV 22 nicht publ. E. 2.5, wonach trotz eines grundsätzlich umfassenden Weiterzugs, aufgrund des Abänderungsantrags bestimmte Schuldsprüche nicht als angefochten betrachtet wurden; ähnlich BGer 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.3 f.; auch BGer 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.2 impliziert notwendige Erklärungen dazu, welche Abän- derungen verlangt werden). Lässt sich der Berufungserklärung nicht entneh- men, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden, folgt logisch in beiden Fällen, dass keine ent- sprechenden Begehren an die Rechtsmittelinstanz gerichtet werden. Die Kon- sequenzen sind indes unterschiedlich. Werden keine Beweisanträge gestellt, beruht das Rechtsmittelverfahren vorbehältlich den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Beweiswiederholung oder der Beweiserhebung von Amtes wegen auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren er- hobenen Beweisen (Art. 389 StPO). Insofern mag die Angabe von Beweisan- trägen als blosse Ordnungsvorschrift erscheinen. Indes ist hier die Unter-

Kantonsgericht Schwyz9 scheidung von Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften nicht einschlägig, weil Art. 399 Abs. 3 StPO keine Verfahrensvorschriften zur Wahrung der Interes- sen des Berufungsführers enthält (dazu vgl. BGer 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.2; BGE 148 IV 22 E. 5.5.1). Vielmehr statuiert Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO, dass die innert nicht erstreckbaren 20 Tagen zu erklärende Berufung Abänderungsanträge enthalten muss. Werden aber inhaltlich keine Abände- rungen der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verlangt, ent- leert der Berufungsführer das, was er der Form nach angefochten haben will (Anfechtungsobjekt), jeglichen Inhalts, was die erforderliche zweite Willenser- klärung materiell betrachtet eines gültigen Gehalts beraubt, womit die Beru- fungserklärung die prozessuale Lage aus sich selbst heraus ohne das Dazutun des Gerichts gestalten könnte. Die gesetzliche Voraussetzung von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO als spezielle Rechtsmittelvorschrift verhindert es mithin, via Art. 379 StPO aus Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für das Beru- fungsverfahren abzuleiten, dass die Abänderungsanträge wie im erstinstanzli- chen Hauptverfahren erst nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen wären. Abänderungsanträge vorauszusetzen rechtfertigt sich umso mehr, als im Rechtsmittelverfahren nicht nur ein durch das erstinstanzliche Gericht be- endetes Beweisverfahren, sondern ein in der Sache das erstinstanzliche Ver- fahren abschliessendes begründetes Urteil vorliegt. 5.Aus diesen Gründen ist auf die Berufungserklärung in allen drei Fällen grundsätzlich nicht einzutreten, weil innert der Berufungserklärungsfrist keine Abänderungsanträge gestellt wurden. Die Vorinstanz ging von einer wechsel- seitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ aus, in welcher sich F.________ passiv verhielt. Inwiefern das angefochtene Urteil gegen den Berufungsführer als Beschuldigten qualifiziert falsch und da- mit zu seinen Gunsten trotz der Dispositionsmaxime nach Art. 404 Abs. 2 StPO überprüfbar wäre, ist nicht offenkundig, nachdem er sich als einziger bewaffnete und D.________ mit dem behändigten Teppichmesser mit einer elf Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge mehrfach verletzt wurde. Es

Kantonsgericht Schwyz10 bleibt noch zu prüfen, ob die weiteren Abschnitte der Berufungserklärung, nämlich die Kurzbegründung und die Beweisanträge inkl. deren Begründun- gen (je KG-act. 3 S. 2 ff.), verlangte Abänderungen deutlich machen. a)Der „Kurzbegründung“ lässt sich entnehmen, dass der Berufungsführer eine Notwehrsituation behauptet bzw. sich dagegen zur Wehr setzt, seine Beteiligung an den tätlichen Auseinandersetzungen asymmetrisch schwerer zu gewichten. Diesen Hinweisen lässt sich nicht deutlich entnehmen, inwiefern die angefochtenen Urteile abzuändern wären, er etwa freizusprechen (z.B. gestützt auf Art. 15 StGB), wegen versuchter einfacher (statt schwerer) Körperverletzung und der Tätlichkeit (statt einfacher Körperverletzung) schuldig zu sprechen oder milder zu bestrafen wäre (z.B. Art. 16 Abs. 1 StGB). Soweit der Berufungsführer indes betreffend Landesverweisung einen persönlichen Härtefall geltend macht, impliziert diese Begründung, dass er die ersatzlose Aufhebung der Landesverweisung in der angefochtenen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils SGO 2021 33 verlangt. Insoweit ist auf die Berufung STK 2022 72 einzutreten. Behauptet der Berufungsführer, ihm würden aufgrund der davon getragenen Verletzungen sowohl Schadenersatz als auch eine Genugtuung zustehen, genügt dies in qualitativer und quantitativer Hinsicht den Antragserfordernissen offensichtlich nicht, abgesehen davon, dass bei zivilrechtlichen Klagen die Berufungsinstanz an die Anträge gebunden wäre (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). In den beiden weiteren Berufungsfällen (SGO 2021 34 und 35) bleibt ebenfalls unklar, weswegen er in der Rolle als Privatkläger die Berufungsgegner 2 und 3 als Beschuldigte bestraft sehen will. Im Übrigen beziffert er auch in diesen Verfahren seine Zivilforderungen nicht. b)Aus den Beweisanträgen selbst lassen sich keine Abänderungsanträge herauslesen: Anhand deren Begründung wird nur deutlich, dass der Berufungsführer eine aktive(re) bzw. aggressive Beteiligung der Berufungsgegner 2 und 3 und seine Verletzungen und Schäden beweisen

Kantonsgericht Schwyz11 möchte, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Bild ergäbe, inwiefern er die Abänderung der angefochtenen Urteile verlangt. 6.Im Ergebnis ist mit Ausnahme der Berufung STK 2022 72 betreffend die Landesverweisung auf die Eingaben des Berufungsführers nicht einzutreten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in STK 2022 72 bleibt hängig, ist sie doch nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Dagegen entfallen in STK 2022 74 die ohnehin nur eventualiter erhobene Anschlussberufung des Berufungsgegners 2 und in STK 2022 74 und 76 die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft (Art. 401 Abs. 3 StPO). Damit unterliegt der Berufungsführer in diesen beiden Dossiers vollumfänglich und er wird als Privatkläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; BGE 147 IV 47 4.5.1 und zusf. E. 4.2.6, BGE 141 IV 476 E. 1). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Dossier STK 2022 72 erfolgt mit Erledigung dieses noch in Bezug auf die Landesverweisung und die Anschlussberufung rechtshängig bleibenden Berufungsverfahrens, wozu die Akten bei der Berufungsinstanz verbleiben;- beschlossen: 1.Auf die Berufungen wird ausser im Dossier STK 2022 72 betreffend die Anordnung der Landesverweisung in Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils SGO 2021 3 nicht eingetreten und die Anschlussberufungen in STK 2022 74 und 76 als gegenstandslos abgeschrieben.

Kantonsgericht Schwyz12 2.Die Kosten der Berufungsverfahren STK 2022 74 und 76 von Fr. 1’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 3.Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegner 2 und 3 in den Berufungsverfahren STK 2022 74 bzw. 76 je mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5.Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, in SGO 2021 34 und 35 zu den Mitteilungen nach Eintritt der Rechtskraft; die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2022 72 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber

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