Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 27. Juni 2022 STK 2021 5 und STK 2021 6 MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M., Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M. In SachenI. STK 2021 5
Kantonsgericht Schwyz2 gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, sowie
Kantonsgericht Schwyz3 nachdem sich ergeben: A.Die Staatsanwaltschaft (vormals Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln) erhob gegen E.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 18. Dezember 2019 beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: 1.Vorgeschichte Im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom ________ wurde ein Baugesuch der H.________ publiziert, in welchem es um eine Verlängerung und Bewilligung für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben der H.________ in I.________ und S.________ ging. In der Folge erteilten die Gemeinderäte der Gemeinden I.________ und S.________ die entsprechende Bewilligung. Gegen den Bewilligungsbeschluss des Gemeinderates S.________ erhoben die H.________ und die Gemeinde I., gegen den Bewilligungsbeschluss des Gemeinderats I. die H.________ und die Gemeinde S.________ beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat hob alsdann im Jahr 2002 die Bewilligungen der beiden Gemeinderäte auf. Dagegen reichten die H., die Gemeinde I. und die Gemeinde S.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welches im Jahr 2005 die Beschwerden abwies und den Gemeinderäten Frist für den Erlass aufeinander abgestimmter Beschlüsse setzte. Gegen die im Jahr 2006 gefällten Beschlüsse der Gemeinderäte I.________ und S.________ erhob die H.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Im Jahr 2008 schlossen der Gemeinderat I., der Gemeinderat S. und die H.________ schliesslich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. 2.Vertretungsermächtigung des Beschuldigten E.________ wurde mit Vollmacht vom 28. April 1999 als Rechtsvertreter von insgesamt 30 Einsprechern, unter anderem von A.________ und B., eingesetzt mit dem Auftrag, deren Interessen in Sachen „Verlängerung Kiesabbau H. etc.“ zu wahren und zu vertreten. 3.Pflichtwidrigkeit des Handelns Als Rechtsvertreter erhob E.________ am 6. Mai 1999 namens und im Auftrag der 30 Einsprecher, mitunter der Privatkläger, eine öffentlich- rechtliche Baueinsprache gegen das Gesuch der H.________ um Verlängerung der Bewilligung für Abbau und Auffüllung der Kiesgruben in K.________ und S.________ gemäss der Publikation im Amtsblatt des
Kantonsgericht Schwyz4 Kantons Schwyz Nr. zz vom . Darin rügte E. zusammengefasst die folgenden Punkte: -Gemäss Beschluss des Regierungsrates Nr. yy vom ________ dürften max. 10% des Materials mit Lastwagen durch das Dorf K.________ geführt werden. Nach dem Gesuch der H.________ seien es aber neu ca. 30%. -Das Verkehrsaufkommen sei im vorgängig eingeholten Gutachten der T.________ AG nicht richtig ermittelt worden. So würden auch künftige Entwicklung in Bezug auf Golfplatz, Badeanstalt, neue Wohnungen etc. in die Berechnung einfliessen müssen. Ferner seien alternative Verkehrserschliessungen zu prüfen. -Der Lastwagenverkehr wäre gefährlich für Velofahrer, Fussgänger und insbesondere die Schulkinder, weswegen die Erstellung eines abgesetzten Trottoirs nötig sei. Nebst dem grossen Lärm würden die Lastwagen auch Staub und Erschütterungen verursachen, was die Einsprecher störe. Insbesondere seien auch A.________ und B.________ vom Staub sehr stark betroffen, deren Wohnhaus an der J.strasse xx in K. bei der Transportpiste, welche parallel zum Förderband verlaufe, sowie neben dem grossen Kieshaufen stehe. -Es sei die Entschädigungsfrage für die Schäden an der Strasse und deren Verschmutzung zu stellen. -Die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung würden überschritten. -Es fehle ein Massnahmenplan gemäss Lufteinhalte-Verordnung. Es müssten in diesem Zusammenhang Betriebszeiten festgelegt werden. -Die nachgesuchte Dauer der Bewilligungsverlängerung bis Ende des Jahres 2020 sei zu lang. Abbau, Auffüllung und Rekultivierung im Gebiet L.________ sollten bis Ende 2005 abgeschlossen sein. Nachdem E.________ anlässlich einer Sitzung mit M.________ und U.________ am 9. September 2008 darüber informiert wurde, dass die Vertreter der Gemeinde I.________ und S.________ zusammen mit der H.________ am 22./25. August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hatten, und nachdem er eine Zahlung der H.________ in der Höhe von CHF 12'000.00 erhalten hatte, zog er am 12. September 2008 mit Schreiben an den Gemeinderat I., Gemeindekanzlei, von seiner Anwaltskanzlei an der N.strasse ww aus, die Einsprache vom 6. Mai 1999 wieder zurück. Entgegen seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher zog E. die Einsprache zurück, ohne mit den von ihm vertretenen Einsprechern vorgängig Rücksprache zu nehmen, obwohl in dem ihm anlässlich der Sitzung mit den Gemeindevertretern von I. vom 9. September 2008 vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vertrag festgehalten war, dass sich die Gemeinde I.________ SZ verpflichtet hatte, bei Erlass der Verlängerungsbewilligung die nach wie vor hängige Einsprache vom 6.
Kantonsgericht Schwyz5 Mai 1999 unter Vorbehalt eines Nichteintretensentscheids abzuweisen, soweit die Begehren dem öffentlich-rechtlichen Vertrag widersprachen. Ferner vereinbarte E.________ ohne das Wissen und Einverständnis der von ihm vertretenen Einsprecher am 12. September 2008 telefonisch mit G., welcher zum damaligen Zeitpunkt die H. vertrat, seine Honorarforderung für die Vertretung im Einspracheverfahren in der Höhe von CHF 12'000.00 der H.________ in Rechnung zu stellen. Am 17. Oktober 2008 erhielt E.________ von der H.________ unter dem Titel „E.________ Einsprache K.“ den Betrag von CHF 12'000.00 auf seinem Konto bei der O. AG (Bank I), gemäss Rechnung vom 12. September 2008, gutgeschrieben. Durch den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung beschnitt E.________ die Parteirechte der von ihm vertretenen Einsprechern und verhinderte, dass diese ein Rechtsmittel gegen die im öffentlich-rechtlichen Vertrag angekündigten Abweisungsbeschlüsse bzw. Nichteintretensentscheide ergreifen konnten, auch wenn deren in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen nicht vollumfänglich entsprochen wurden. Damit setzte er die Vertretungsbefugnis gegen die wohlverstandenen Interessen der Vertretenen ein. 4.Vermögensschaden Durch die pflichtwidrige Verfahrenshandlung entgegen dem Interesse der von ihm vertretenen Privatkläger waren deren geldwerten Abwehransprüche zur Durchsetzung ihrer Forderungen in der Baueinsprache bzw. ihr Anspruch auf Abklärung allfälliger Rügen, um das Bauvorhaben zu vereiteln oder sonst einen praktischen Nutzen daraus zu ziehen, ohne adäquate Gegenleistung verwirkt. A.________ und B.________ kamen zu Schaden, da sie die ursprünglich mit den anderen Einsprechern geltend gemachten Forderungen selbständig und ohne eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die verbleibenden Einsprecher durchzusetzen versuchen mussten. Dadurch verursacht E.________ folgende Kosten zulasten von A.________ und B.: [grafische Darstellung aus Vi-act. 1] Zudem unterblieb eine Vermögensvermehrung zum Nachteil von A. und B.________, da aufgrund des durch den Einspracherückzug vorzeitig beendeten Baueinspracheverfahrens und des damit verbundenen, nicht abschliessend festgelegten Zeithorizonts des Kiesabbaus zu erwarten war, dass der Minderwert der Liegenschaft durch den Kiesabbau von ca. CHF 375'000.00 (ca. 19,74 %) zumindest noch während mindestens 15 Jahren länger als ohne Einspracherückzug bestehen wird.
Kantonsgericht Schwyz6 5.Vorsatz und Bereicherungsabsicht E.________ wusste, dass er als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher eingesetzt war mit dem Auftrag, die in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen bestmöglich durchzusetzen. Indem er trotzdem die Einsprache zurückzog und sich im Gegenzug den Betrag von CHF 12'000.00 von der Gegenpartei ausbezahlen liess, ohne seine Auftraggeber vorgängig zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass er hierzu befugt war, und im öffentlich-rechtlichen Vertrag vermerkt war, dass nicht sämtliche geltend gemachten Forderungen erfüllt werden würden, was er wusste, nahm er zumindest billigend in Kauf, die Interessen der von ihm vertretenen Einsprecher zu übergehen und zumindest einen Teil dieser am Vermögen zu schädigen. E.________ handelte in der Absicht, die H.________ und die Gemeinde I.________ unrechtmässig zu bereichern, indem er durch den Rückzug der legitimen Einsprache der von ihm vertretenen 30 Einsprecher das seit ca. 9 Jahren hängige Baugesuchsverfahren für den Kiesabbau zugunsten der H.________ und der Gemeinde I.________ nicht mehr weiter blockierte und stattdessen der H.________ und insbesondere auch der Gemeinde I.________ weitere finanziellen und zeitlichen Aufwendungen in Form von Prozess- und Anwaltskosten im öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahren zulasten mindestens der Interessen der von ihm vertretenen A.________ und B.________ ersparte. Alternativ: E.________ wusste, dass er als Rechtsvertreter der 30 Einsprecher eingesetzt war mit dem Auftrag, die in der Baueinsprache ausgewiesenen Interessen bestmöglich zu vertreten. Indem er trotzdem die Einsprache zurückzog und sich im Gegenzug den Betrag von CHF 12'000.00 von der Gegenpartei ausbezahlen liess, ohne seine Auftraggeber vorgängig zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass er hierzu befugt war, und im öffentlich-rechtlichen Vertrag vermerkt war, dass nicht sämtliche geltend gemachten Forderungen erfüllt werden würden, was er wusste, nahm er zumindest billigend in Kauf, die Interessen der von ihm vertretenen Einsprecher zu übergehen und zumindest einen Teil dieser am Vermögen zu schädigen. E.________ liess sich von der Gegenpartei den pauschalen Betrag von CHF 12'000.00 als Honorarentschädigung auszahlen, obwohl er von den durch ihn vertretenen Einsprechern gemäss dem von ihm erstellten Kontoblatt insgesamt lediglich CHF 11‘188.15 hätte einfordern können. Dennoch wollte er sich im ihm im Rahmen seines Mandats des Baueinspracheverfahrens nicht zustehenden Betrag von ca. CHF 811. 85 unrechtmässig bereichern.
Kantonsgericht Schwyz7 Anlässlich der vor Schranken des Strafgerichts Schwyz am 27. August 2020 stattgefunden Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 410.00, total Fr. 36‘900.00 sowie eine Busse von Fr. 9‘220.00, wobei vom Vollzug der Geldbusse bei einer Probezeit von zwei Jahren abzusehen und die Busse zu vollziehen bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen auszusprechen sei. Des Weiteren solle der Beschuldigte verpflichtet werden, den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil von Fr. 12‘000.00 zu bezahlen. Die Privatkläger verlangten einen Schuldspruch nebst angemessener Bestrafung, wobei der Privatkläger B.________ zusätzlich beantragte, ihm seien Fr. 31‘867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015 (mittlerer Verfall) zuzusprechen. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Sinne von Art. 423 und Art. 429 lit. a und b StPO zu Lasten des Staates (HVP S. 25, 26 und 29). Mit Urteil vom 27. August 2020 sprach das Strafgericht den Beschuldigten frei (Dispositiv-Ziffer 1), stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 2) und verwies die Zivilforderung von B.________ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 8‘832.00 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7‘237.60, total Fr. 16‘069.60, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv- Ziffer 4), auf eine allfällige Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziffer 5) nicht eingetreten und die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 6). B.Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärten nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (STK 2021 5, KG-act. 2 und 4):
Kantonsgericht Schwyz8 1.Es sei der Beschuldigte gemäss Anklage vom 18. Dezember 2019 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2.Es sei dem Privatkläger B.________ Fr. 31‘867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1.1.2015 (mittlerer Verfall) zuzusprechen. 3.Es sei auf die Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft einzutreten und den Privatklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote (vgl. Anhang zum Plädoyer Privatkläger) von Fr. 8‘568.40 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte meldete ebenfalls rechtzeitig Berufung an und erklärte diese wie folgt (STK 2021 6, KG-act. 2 und 4): 1.Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei insoweit aufzuheben, als die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2.Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und E.________ sei: a.für die Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gestützt auf die der Vorinstanz eingereichte Aufwandszusammenstellung (CHF 22‘518.67, inkl. MWST) samt dem Aufwand anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2020 (Dauer 320‘, CHF 1‘263.68, inkl. MWST) mit einem Betrag von CHF 23‘782.35 (inkl. MWST von 7.7 %) und b.für die wirtschaftlichen Einbussen, die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entstanden sind, gestützt auf das der Vorinstanz eingereichte „Kontoblatt P.________ vs. H.________“ zusätzlich mit einem Betrag von CHF 21‘000.00 (inkl. MWST von 7.7 %) zu entschädigen. In beiden Verfahren wurden keine Anschlussberufungen erklärt bzw. darauf verzichtet (STK 2021 5, KG-act. 6 und 7; STK 2021 6, KG-act. 7). Mit Ausnahme der Privatkläger erklärten sich die Parteien mit der Durchführung
Kantonsgericht Schwyz9 des schriftlichen Verfahrens in beiden Berufungen einverstanden (STK 2021 5/6, KG-act. 6, 8 und 9). Mit Beschluss STK 2021 5 und 6 vom 17. August 2021 ordnete die Strafkammer für die weitere Behandlung der Berufungen das schriftliche Verfahren an (STK 2021 5/6, KG-act. 12). Am 30. August 2021 beantragten die Privatkläger, der Beschluss vom 17. August 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben (STK 2021 5/6, KG-act. 13). Im Verfahren STK 2021 5 reichten die Privatkläger am 8. November 2021 die Berufungsbegründung ein (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2021 auf eine Berufungsantwort (KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 11. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger, die Entschädigungsfolge eventualiter zulasten des Staates (KG- act. 28). Dazu reichten die Privatkläger am 14. März 2022 eine Stellungnahme ein (KG-act. 30), wozu sich der Beschuldigte wiederum mit Eingabe vom 18. März 2022 äusserte (KG-act. 32). Die Stellungnahme vom 18. März 2022 wurde den Privatklägern zugestellt (KG-act. 33). Im Verfahren STK 2021 6 reichte die Verteidigung am 22. Oktober 2021 die Berufungsbegründung ein (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Berufungsantwort (KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022 beantragten die Privatkläger, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Weiter beantragen die Privatkläger die Vereinigung der Berufungsverfahren STK 2021 5 und 6 (KG-act. 26). Die Verteidigung reichte dazu am 18. März 2022 eine kurze Stellungnahme ein (KG-act. 28), die den Privatklägern zugestellt wurde (KG-act. 29). In beiden Berufungen gingen keine weiteren Eingaben ein.
Kantonsgericht Schwyz10 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:
Kantonsgericht Schwyz11 angezeigt ist (vgl. BGer, Urteil 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 3.2, e contrario). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die anwaltlich vertretenen Privatkläger einem schriftlichen Verfahren nicht gewachsen sein könnten und nicht die Möglichkeit hätten, ihre Sicht der Dinge im Berufungsverfahren einfliessen zu lassen. Davon abgesehen betrifft die Berufung des Beschuldigten ohnehin ausschliesslich die Entschädigungsfolge. Mithin ergaben sich seit dem Beschluss vom 17. August 2021 keine neuen Gesichtspunkte, welche die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufdrängen würden, sodass die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren auch nach Ansicht der Strafkammer weiterhin erfüllt sind. 4.a) Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, miss- braucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Der Missbrauch im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB ist darin zu sehen, dass der Vertreter von einer rechtsgültig bestehenden Ermächtigung einen Gebrauch macht, der gegen die von ihm übernommenen Pflichten und gegen die Interessen des Betroffenen verstösst. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Der Tatbestand setzt sodann einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer, Urteil 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1). Der Tatbestand verlangt sodann Vorsatz. Der
Kantonsgericht Schwyz12 Vorsatz muss sich auf den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung, auf die rechtlich bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen beziehen. Zudem wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (BGer, Urteil 109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.4; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 N 172. F.) b)Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Rechtsvertreter von insgesamt 30 Einsprechern, unter ihnen die Privatkläger, die am 6. Mai 1999 gegen das Gesuch der H.________ um Verlängerung der Kiesabbaubewilligung erhobene öffentlich-rechtliche Baueinsprache ohne vorgängige Rücksprache mit den Einsprechern am 12. September 2008 zurückgezogen und im Gegenzug von der H.________ Fr. 12‘000.00 erhalten zu haben. Die Vorinstanz verwarf einen Missbrauch der Vertretungsvollmacht und das Vorhandensein eines kausalen Vermögensschadens ebenso wie eine Bereicherungsabsicht (angefocht. Urteil E. I/3.2-3-4). c)aa) Die Vorinstanz erwog zum Missbrauch der Vertretungsvollmacht, der Beschuldigte sei seiner Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR nicht nachgekommen, weil er seine Mandanten nicht über den geplanten Abschluss informiert habe. Eine solche Pflicht habe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus der brieflichen Ankündigung des Beschuldigten vom 10. Februar 2006 ergeben, wonach er die Einsprecher über die weiteren Schritte orientieren werde. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens jahrelang die Erfahrung gemacht habe, dass die Einsprecher nie Instruktionen erteilt hätten und er daher eigenverantwortlich habe handeln müssen. Im Zeitpunkt des Rückzugs habe der Beschuldigte nicht mehr mit einem Dissens der Einsprecher rechnen müssen, vielmehr habe er davon ausgehen können,
Kantonsgericht Schwyz13 dass sie den Wunsch gehegt hätten, die Streitigkeit zu beenden (angefocht. Urteil E. I./3.2.10). bb) Die Privatkläger kritisieren, in Nachachtung von Art. 12 lit. a BGFA wie auch der auftragsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR müssten Anwältinnen und Anwälte ihre Klienten über wichtige Schritte vor deren Einleitung unterrichten. Der Beschuldigte hätte die Privatkläger daher vor dem Einspracherückzug persönlich über die Prozesschancen und allfällige Kostenrisiken informieren müssen, mithin hätte er nicht eigenständig und ohne Mitwirkung der Klienten handeln dürfen. Auch sei er mangels entsprechender Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, eine Honorarzahlung von der Gegenpartei entgegenzunehmen (KG-act. 18 S. 5 ff.). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte sei im Verlauf des Verfahrens von seinen Mandanten stets dazu angehalten worden, sich passiv zu verhalten und keine Rechtsmittel einzureichen, damit zusätzliche Kosten hätten vermieden werden können. Er habe nie von einem Mandanten die Instruktion erhalten, er solle Rechtsmittel ergreifen, um die in den Baueinsprachen erhobenen, jedoch nicht erfüllten Forderungen durchzusetzen. Die Einsprecher hätten bereits im Jahr 2001 auf deren Durchsetzung verzichtet, weshalb die betreffenden Forderungen bereits vor dem 12. September 2008 nicht mehr Bestandteil des Auftrags des Beschuldigten gewesen seien. Eine Anfechtung des öffentlich- rechtlichen Vertrages der Gemeinden I.________ und S.________ mit der H.________ vom 22./25. August 2008 bzw. der darauf basierenden Beschlüsse hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, vielmehr wäre es zu einer Verfahrensverlängerung gekommen, wovon wegen der aufschiebenden Wirkung letztlich einzig die H.________ profitiert hätte. Somit wären die nicht erfüllten Forderungen damals auch objektiv nicht mehr durchsetzbar gewesen, unabhängig von einer allfälligen Instruktion. Ohne die Vereinbarung betreffend die Entschädigung von Fr. 12‘000.00 mit der H.________ hätten die Mandanten die damals noch offenen Honorare selber tragen müssen (KG-act. 28 S. 16 ff.).
Kantonsgericht Schwyz14 cc) Ein strafrechtlich relevanter Pflichtverstoss im Sinne von Art. 158 StGB setzt die Verletzung einer regelmässig ausserstrafrechtlichen Pflicht, in der Regel also einer zivilrechtlichen Pflicht, voraus (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, in: ZStrR 114/1996 S. 210; Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 N 147). Der Anwalt ist gestützt auf sein Auftragsverhältnis zum Klienten gehalten, das ihm übertragene Geschäft getreu und sorgfältig auszuführen (Art. 398 Abs. 2 OR). Er hat die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Die auftragsrechtliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR ist für die Beziehung zwischen Anwalt und Klient von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beinhaltet unter anderem eine umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht (BGer, Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 115 II 62 E. 3a und 127 III 357 E. 1d sowie weitere Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre). Die Benachrichtigungspflicht insbesondere beinhaltet die Pflicht des Beauftragten, dem Auftraggeber ständig die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu lassen, wobei als selbstverständlich gelten darf, dass der Beauftragte den Auftraggeber grundsätzlich alle wichtigen Vorgänge, die den erhaltenen Auftrag berühren, bekanntgibt. So hat der Anwalt den Klienten in jedem Fall über die Urteilsfällung, die Rechtsmittelergreifung oder den Abschluss eines Vergleiches zu orientieren (Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Der einfache Auftrag, 1992, Art. 398 OR N 171 und 175). Den öffentlich-rechtlichen und standesrechtlichen Bestimmungen für besondere Aufträge, zu deren Übernahme der Beauftragte eines staatlichen Fähigkeitsausweises bedarf, kommen im Rahmen des Auftragsrechts Bedeutung als Auslegungshilfe zu (a.a.O., Art. 398 OR N 177 f.). Nach Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, ist der Klient unaufgefordert und sofort über alle Umstände zu orientieren, welche die Erreichung des Auftragserfolgs und
Kantonsgericht Schwyz15 damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen könnten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., 2011, Art. 12 BGFA N 29a). dd)Mit an alle Einsprecher gerichtetem Schreiben vom 10. Februar 2006 (Betreff „Baueinsprache gegen das Projekt der H.________ in I./S.“) orientierte der Beschuldigte diese über die Beschlüsse der Gemeinderäte I.________ und S.________ vom 26. Januar 2006 bzw. 2. Januar 2006. Aus den im Schreiben wortwörtlich zitierten Beschluss des Gemeinderats I.________ geht insbesondere hervor, dass die Gemeinde der H.________ unter diversen Bedingungen und Auflagen eine Abbaubewilligung bis 31. Dezember 2020 erteilt bzw. diese bis dahin verlängert. Der Beschuldigte erläuterte dazu, die Beschlüsse der beiden Gemeinderäte seien offenbar aufeinander abgestimmt worden und es sei eine Lösung gefunden worden, die für das Dorf K.________ tragbar sei. Er erachte einen Weiterzug nicht als sinnvoll, wobei abzuwarten bleibe, ob die H.________ den Entscheid akzeptiere. Weiter erwähnte der Beschuldigte, er frage die Vereinigung „Q.“ an, ob sie einen Beitrag an die entstandenen anwaltlichen Kosten leisten würde, die sich seit der Zwischenabrechnung per Ende 2000 wiederum auf total Fr. 10‘000.00 beliefen. Eine solche Zahlung oder ein Beitrag allfälliger anderer Spender würde abgezogen. Er bitte darum, ihm allfällige Spendenzusagen zu melden. Schliesslich schrieb der Beschuldigte, er „werde ansonsten wieder informieren, wenn sich etwas Wesentliches ergibt“ (U-act. 2.1.11, Beilage 1). Unbestritten ist, dass sich weder die Privatkläger noch andere Einsprecher auf dieses Schreiben hin beim Beschuldigten meldeten. In der Folge erhob die H. gegen die Beschlüsse beider Gemeinderäte Beschwerde beim Regierungsrat, worauf die Gemeinderäte S.________ und I.________ und die H.________ am 22./25. August 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schlossen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde. Unbestritten
Kantonsgericht Schwyz16 ist schliesslich, dass der Beschuldigte die im Jahr 1999 eingereichte öffentlich- rechtliche Einsprache am 12. September 2008 zurückzog, ohne die Privatkläger zuvor über den Rückzug zu informieren. ee)Der Rückzug einer Einsprache stellt genauso wie die Urteilsfällung, die Rechtsmittelergreifung oder der Abschluss eines Vergleiches einen gewichtigen Vorgang im Verlauf eines Mandats dar, über den der Anwalt die Klientschaft orientieren muss und dies vorgängig, zumal die Klientschaft die Möglichkeit haben muss, allenfalls anders zu disponieren. Der Vorinstanz ist somit insofern zuzustimmen, als sie die unterlassene vorgängige Information der Privatkläger über einen Rückzug der Einsprache als Verletzung der in Art. 398 Abs. 2 OR statuierten Benachrichtigungspflicht qualifizierte. Insbesondere erachtet es auch die Strafkammer nicht als überzeugend, dass eine Vorabinformation zeitlich schwierig und eine Orientierung via E-Mail damals nicht gängig gewesen wäre. Gerade angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des Rückzugs bereits über neun Jahre andauerte und der Beschuldigte im Verlaufe des Mandats die Erfahrung machte, keine Rückmeldungen und/oder Instruktionen seiner Klienten und auch der Privatkläger zu erhalten, hätte sich eine entsprechende Information an die Einsprecher vor erfolgtem Rückzug erst recht aufgedrängt, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden. Auch stellte der Beschuldigte im Schreiben vom 10. Februar 2006 selber in Aussicht, er werde sich melden, wenn sich etwas „Wesentliches“ ergeben würde. Dass Entwicklungen, wie der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den betroffenen Gemeinden und der H.________, die einen Einspracherückzug nahelegen, „wesentliche“ Umstände darstellen, die den Mandanten anzuzeigen waren, versteht sich von selbst. Zwar mag es aus rechtlicher Sicht nachvollziehbar und im Interesse der von ihm vertretenen Einsprecher erschienen sein, die Einsprache zurückzuziehen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass ein Rückzug und der damit verbundene endgültige Verlust zur Möglichkeit der Ergreifung weiterer Rechtsmittel als äusserst wichtige und daher auch wesentliche
Kantonsgericht Schwyz17 Rechtshandlung zu betrachten ist, über den die Mandantschaft vorgängig in Kenntnis zu setzen ist, damit diese, auch wenn eine Weiterführung des Rechtsstreits kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, ihren Auftrag allenfalls noch widerrufen oder modifizieren kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz entlasten die weiteren Umstände den Beschuldigten nach dem Gesagten somit nicht. Der Einspracherückzug ist deshalb als Missbrauch der Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu werten. Was die Entgegennahme der Zahlung von Fr. 12'000.00 durch die H.________ betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Einmal widersprach niemand, als der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Spender – und zwar nicht nur die Vereinigung „Q.________“ sondern auch „andere Spender“ – für die aufgelaufenen Honorare suchte. Die Formulierung schliesst jedenfalls nicht zwingend aus, dass dies auch die Gegenseite sein könnte. Soweit die Privatkläger alsdann insinuieren, der Beschuldigte habe durch die Annahme der Honorarzahlung der Gegenseite seine auftragsrechtliche Treuepflicht in dem Sinne verletzt, als er sich damit in eine Abhängigkeit zur Gegenpartei begeben und damit eine unstatthafte Doppelvertretungsrolle eingenommen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Anklagesachverhalt die Umstände eines solchen Interessenkonflikts jedenfalls nicht umschreibt, mithin eine Treuepflichtverletzung in diesem Sinn nicht angeklagt ist. d)aa) In Bezug auf das Element des Vermögensschadens erwog die Vorinstanz, die Privatkläger hätten die von ihnen und den anderen Einsprechern ursprünglich im Verfahren geltend gemachten Forderungen aus eigenem Antrieb durchzusetzen versucht. Der Rückzug der Einsprache sei daher nicht kausal für die ihnen durch die Beschreitung des Rechtsweges entstandenen Kosten von Fr. 32‘256.85 (Anwaltskosten, Gerichtskosten und Prozessentschädigungen). Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass andere Einsprecher ebenfalls an der Einsprache festgehalten hätten. Mangels anderer Privatkläger sei davon auszugehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die geltend gemachten Positionen hätten die Privatkläger selber
Kantonsgericht Schwyz18 verursacht und wären im Falle eines Weiterzugs eines ablehnenden Einspracheentscheides ohnehin angefallen, auch weil sie nicht anteilsmässig auf weitere verbliebene Einsprecher hätten verteilt werden können. Was die Kausalität für einen allfälligen Minderwert der Liegenschaft des Privatklägers anbelange, sei diese bereits beim Bau und der Inbetriebnahme des Kieswerks zu suchen und stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem Einspracherückzug, zumal die H.________ auch während des hängigen Bewilligungsverfahrens ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang hätte weiterführen können. Die Immissionen hätten demnach auch ohne den Einspracherückzug weiterbestanden (angefocht. Urteil E. I/3.3). bb) Die Privatkläger machen hinsichtlich der Fr. 32‘256.85 für Anwaltskosten, Gerichtskosten und Prozessentschädigungen geltend, es handle sich dabei um notwendige Kosten für den Versuch der Aufrechterhaltung der Einsprache (KG-act. 18 S. 12). Dass die erwähnten Kosten deshalb entstanden, weil die Privatkläger versuchten, das Verfahren wieder in Gang zu bringen, ist an sich zutreffend und wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (KG-act. 28 S. 24). Zu prüfen ist allerdings, ob überhaupt ein Schaden besteht. Nach der massgeblichen Differenztheorie ist der tatsächliche aktuelle Vermögensstand mit dem Vermögensstand zu vergleichen, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde. Ist der hypothetische Vermögensstand niedriger oder gleich gross wie der tatsächliche, bleibt das Ereignis für diesen Fall strafrechtlich unerheblich (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 N 170). In Bezug auf den hypothetischen Vermögensstand, also wenn die Einsprache – jedoch nur soweit die Privatkläger betreffend, denn es ist, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, nicht erstellt, dass weitere Einsprecher an ihrer Einsprache festgehalten hätten – nicht zurückgezogen worden wäre, ist davon auszugehen, dass den Privatklägern im weiteren Verfahrensverlauf dennoch entsprechende Kosten angefallen wären. Anders gesagt steht nicht fest, dass
Kantonsgericht Schwyz19 die Privatkläger, nunmehr das Verfahren als einzige Einspracheparteien weiterführend, tatsächlich obsiegt und ihnen daher keine oder lediglich minimale, auf die Gegenpartei nicht abwälzbare Kosten entstanden wären. Auch sind in den Akten keine Anhaltspunkte vorhanden, aufgrund derer sich ermitteln liesse, wie hoch die den Privatklägern angefallenen Kosten im Falle einer Weiterführung des Verfahrens ausgefallen wären. Kann aber nicht festgestellt werden, dass der hypothetische Vermögensstand tatsächlich höher als der tatsächliche ist, das heisst, dass die Prozesskosten der Privatkläger niedriger gewesen wären, als wenn die Einsprache nicht zurückgezogen worden wäre, kann auch kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden erstellt werden, mithin ist ein solcher als Folge des Einspracherückzugs nicht erstellt. cc)Betreffend den behaupteten Minderwert der Liegenschaft der Privatkläger von ca. Fr. 375'000.00 machen die Privatkläger geltend, es hätten insofern Prozesschancen bestanden, als die Emissionen aus dem Kiesabbau zumindest früher hätten beendet werden müssen als dies der Fall gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Minderwert bereits mit dem Bau und der Inbetriebnahme des Kieswerks entstanden sei, diese Sichtweise widerspreche auch dem Gutachten (KG-act. 18 S. 12). Die Verteidigung erwidert, die Durchsetzung insbesondere der Nichtverlängerung der Betriebskonzession sei zum Zeitpunkt des Rückzugs der Einsprache am 12. September 2008 gar nicht mehr möglich resp. aussichtslos gewesen. Denn die Fragestellung der Dauer des Abbaus sei bereits im Jahr 2005 durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden und dieser Entscheid nicht angefochten worden. In der Folge hätten die Gemeinden S.________ und I.________ diesbezüglich über keinen Spielraum mehr verfügt, das heisst sie hätten die Vorgaben des Verwaltungsgerichts in ihren Beschlüssen und auch im öffentlich-rechtlichen Vertrag umsetzen müssen. Damit sei das Weiterbestehen des Minderwerts nicht auf den Rückzug der Einsprache zurückzuführen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb laut der Anklage der
Kantonsgericht Schwyz20 Zeithorizont für den Kiesabbau nicht abschliessend festgelegt sei, nachdem sich der Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht hierzu geäussert hätten (KG-act. 28 S. 22). dd)Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erwog im Entscheid VGE 1008/02, 1009/02 und 1010/02 vom 20. Januar 2006 Folgendes (E. 6, S. 24 f.; U-act. 2.1.13): 6.Zur Frage der Verlängerungsdauer wurde im angefochtenen RRB [...] überzeugend dargelegt, dass der von der H.________ dargestellte zeitliche Ablauf für den Abbau, die Wiederauffüllung sowie die Rekultivierung der beiden Kiesgruben nachvollziehbar sei. In der letzten Eingabe vom 19. November 2004 bestätigte die H.________ nochmals, dass die beantragte Bewilligungsdauer bis 2020 weiterhin aktuell sei, da mit einem Ende des Kiesabbaus bis ca. 2012/2013, dann mit einer Beendigung der Auffüllarbeiten bis ca. 2015/2017 mit anschliessender Rekultivierung von drei bis fünf Jahren zu rechnen sei. Nachdem auch das kantonale Amt für Umweltschutz festgehalten hat, dass Bewilligungen für 20 Jahre für Abbauvorhaben im Kanton Schwyz gängige Praxis seien [...], ist es [...] nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Verlängerungsbewilligungen auf eine maximale Dauer bis 2020 (und nicht nur bis 2010) ausgelegt werden. [...] Aufgrund dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Gemeinde I.________ aus den Abbauergebnissen früherer Jahren nicht abgeleitet werden, dass der Kiesabbau und die Wiederauffüllung der Gruben bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden könnten. Nachdem sachliche Gründe für eine längere Bewilligung (über den 31. Dezember 2010 hinaus) sprechen, ist in der Aufhebung einer nur bis zum 31. Dezember 2010 dauernden Bewilligungsverlängerung keine Verletzung der Gemeindeautonomie (der Gemeinde I.________) zu erblicken. Soweit der Regierungsrat schliesslich durchblicken liess, dass eine Verlängerungsdauer bis Ende 2020 (d.h. im Urteilszeitpunkt noch rund 16 Jahre, wovon 8 bis 9 Jahre für Kiesabbau, weitere 3 bis 5 Jahre für die Wiederauffüllung und schliesslich 3 bis 5 Jahre für die Rekultivierung) nicht zu beanstanden sei, erweist sich diese Beurteilung als vertretbar. Mithin stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeindeautonomie durch die Aufhebung der Bewilligung lediglich bis zum 31. Dezember 2010 nicht verletzt ist. Anders gesagt, stand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einer Verlängerung bis Ende 2020 nichts entgegen. Dieser Entscheid wurde
Kantonsgericht Schwyz21 unbestrittenermassen nicht angefochten. Es ist daher der Verteidigung beizupflichten, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Dauer der Verlängerung des Abbaus bereits im Jahr 2005 befasst hatte. Dass die Thematik, hätte der Beschuldigte die Einsprache(n) am 12. September 2008 nicht zurückgezogen, im weiteren Verfahren nochmals hätte aufgegriffen und vor allem anderweitig zu Gunsten der Privatkläger entschieden werden können, ist vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Die Privatkläger erklären denn auch nicht, wie dies angesichts des zitierten rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheides hätte geschehen sollen. Das bedeutet, dass die Ursache eines weiterbestehenden Minderwerts infolge des fortgeführten Kiesabbaus jedenfalls nicht im Einspracherückzug zu sehen ist. Davon abgesehen lässt sich dem Bewertungsbericht, der wegen des Kiesabbaus von einem Minderwert der Liegenschaft von Fr. 375'000.00 ausgeht (U-act. 3.1.72), nichts Sachdienliches zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen der Tathandlung und dem angeklagten Vermögensschaden entnehmen. Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht abgesprochenen Einspracherückzug und einem fortbestehenden Minderwert der Liegenschaft jedenfalls nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie der im Auftrag der Privatkläger erstellte Bewertungsbericht zu würdigen ist. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob ein Minderwert in dieser Höhe tatsächlich erstellt wäre. e)aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Absicht gehandelt zu haben, die H.________ und die Gemeinde I.________ dadurch unrechtmässig zu bereichern, dass durch den Rückzug der Einsprache das Baugesuchsverfahren nicht mehr blockiert und der H.________ und der Gemeinde I.________ weitere finanzielle und zeitliche Aufwendungen in Form von Prozess- und Anwaltskosten erspart wurden. Alternativ soll sich der Beschuldigte im Betrag von ca. Fr. 811.85 unrechtmässig bereichert haben, weil er von den Einsprechern gemäss von ihm erstelltem Kontoblatt lediglich
Kantonsgericht Schwyz22 Fr. 11'188.85 hätte einfordern können, er jedoch von der Gegenpartei Fr. 12'000.00 erhielt. bb)Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt einen sog. dolus directus ersten Grades, das heisst die Bereicherungsabsicht stellt das eigentliche Handlungsziel und nicht eine Vorsatzform dar, so dass Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genügt (Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 N 172). Es mag zwar zutreffen, wie die Privatkläger vorbringen (KG-act. 18 S. 13), dass der H.________ und der Gemeinde I.________ durch den Rückzug der Einsprache weiterer Aufwand erspart blieb. Allerdings impliziert dies für sich genommen noch nicht, dass das Handeln des Beschuldigten darauf gerichtet war, der Gegenpartei und der Gemeinde I.________ eben diese Umtriebe zu ersparen. Hierzu bedürfte es weiterer konkreter Umstände, welche dies naheliegen würden. Eine von der Staatsanwaltschaft in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zitierte Aussage des Beschuldigten lautet wie folgt (HVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7; U-act. 10.1.03 Frage 31): Im Zusammenhang mit dem Einspracherückzug wurde die Frage der offenen Anwaltskosten diskutiert. Und mein Argument war natürlich die Vereinfachung mit dem Rückzug, anstatt dass die Gemeinden noch mehr Aufwand für entsprechend begründete Beschlüsse gehabt hätten. Damit konnte auch die Gemeinde I.________ entlastet werden, in dem die H.________ für die Erledigung aufkam. Bei keinem Rückzug der Einsprache wäre diese abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden, die Kosten wären an den Einsprechern hängen geblieben und es wären noch weitere Verfahrenskosten und Entschädigungen zu bezahlen gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, die H.________ und die Gemeinde I.________ zu entlasten, da er nicht deren Rechtsvertreter gewesen sei (HVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7). Dieser Ansicht kann so nicht gefolgt werden. Denn naheliegender ist, dass der Beschuldigte im Rahmen der Diskussion betreffend die offenen Anwaltskosten gegenüber der Gemeinde I.________
Kantonsgericht Schwyz23 lediglich argumentierte, ein Rückzug brächte für sie (und die H.) Entlastungen mit sich, jedoch müssten im Gegenzug die Bezahlung der offenen Anwaltskosten geregelt sein, ohne dass diese an den Einsprechern „hängen bleiben“ würden. Anders gesagt ist die Aussage des Beschuldigten so zu verstehen, dass er, indem er den Beteiligten die Vorteile der Übernahme der Honorarkosten aufzeigte, diese zu überzeugen versuchte, seinen Aufwand anstelle der Einsprecher zu übernehmen. Damit kann dem Beschuldigten jedoch nicht unterstellt werden, er hätte mit dem Rückzug eigentlich die Entlastung der Gemeinde I. und der H.________ zum Ziel gehabt. Denn vielmehr muss – dies auch angesichts fehlender konkreter Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine andere Absicht verfolgt hätte – davon ausgegangen werden, dass sich sein Handeln darauf richtete, zugunsten der eigenen Mandantschaft die Übernahme der entstandenen Kosten durch die Gegenpartei zu erreichen. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass mit dem Rückzug eine Art Vergleichslösung gefunden wurde, was bedingt, dass alle beteiligten Parteien einen Teil ihrer Positionen aufgeben. Dass der Beschuldigte eigentlich die Bevorteilung der H.________ und der Gemeinde I.________ gewollt hätte, kann ihm jedenfalls nicht unterstellt werden. cc)Betreffend die Alternativanklage ist den Akten zu entnehmen, dass laut dem Kontoblatt „P.________ vs. H.________ (99.532)“ in der Zeit vom 29. April 1999 bis 3. Januar 2001 Honorare und Auslagen im Betrag von gesamthaft Fr. 11‘188.15 aufliefen (U-act. 2.1.17). Die Verteidigung machte hierzu geltend, diesen Betrag habe der Beschuldigte mit den Kostenvorschüssen der 30 Einsprecher verrechnet und alsdann den Restbetrag den Einsprechern in Rechnung gestellt. Ein Zusammenhang mit dem von der H.________ bezahlten Pauschalbetrag von Fr. 12‘000.00 sei gar nicht ersichtlich. Der Pauschalbetrag sei im Übrigen dafür verwendet worden, die Aufwendungen nach dem 3. Januar 2001 zu decken (KG-act. 28 S. 26). In den Akten befindet sich denn auch eine vom 3. Januar 2001 datierende Rechnung, woraus ersichtlich ist, dass der totale Rechnungsbetrag von Fr.
Kantonsgericht Schwyz24 11‘188.15 (bis 31. Dezember 2000 Fr. 8‘375.65 bzw. seit dem 1. Januar 2001 Fr. 2‘812.50) abzüglich der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 271.00 pro Einsprecher im Rest von je Fr. 101.95 pro Einsprachepartei in Rechnung gestellt wurde (U-act. 2.1.12, Beilage 6). Daraus erhellt, dass der in der Anklage erwähnte Betrag von Fr. 11‘188.15 die Aufwendungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 betraf und mit der Rechnung vom 3. Januar 2001 abgegolten war. Somit besteht in der Tat kein Konnex zwischen der Pauschale und dem Betrag von Fr. 11‘188.15. Damit ist die Version der Alternativanklage, wonach der Beschuldigte gemäss dem Kontoblatt lediglich Fr. 11‘188.15 hätte einfordern können, er aber Fr. 12‘000.00 erhalten habe, weshalb eine Bereicherung im Betrag von Fr. 811.85 vorliege, nicht erstellt, mithin kann dem Beschuldigten eine unrechtmässige Bereicherung in diesem Umfang nicht zur Last gelegt werden. Anzumerken ist, dass die Alternativanklage eine über den Betrag von Fr. 811.85 hinausgehende unrechtmässige Bereicherung nicht umschreibt, so dass es sich erübrigt, die (angemessene) Höhe des nach dem 3. Januar 2001 bis am 12. September 2008 angefallenen Aufwands zu ermitteln. f)Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, insbesondere zum Vorsatz. Nach dem Gesagten ist der Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu bestätigen. 5.Gegen die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers B.________ von Fr. 31'867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015 auf den Zivilweg erhoben die Privatkläger Berufung. Bei der Verweisung auf den Zivilweg hat es sein Bewenden, weil es beim Freispruch bleibt und der Beschuldigte diesen Punkt nicht anfocht.
Kantonsgericht Schwyz25 6.Nachfolgend ist die Berufung des Beschuldigten betreffend die Kostenauflage zu seinen Lasten und die Abweisung seiner Entschädigungsforderungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) zu behandeln. a)Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zur Kostenauferlegung nach dieser Bestimmung muss das Verhalten der freigesprochenen Person die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer, Urteil 6B_997/220 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei
Kantonsgericht Schwyz26 Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer, Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 362 E. 2.4.2). b)In sachverhaltlicher Hinsicht ist unstrittig und als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte die Einsprache am 12. September 2008 zurückzog, ohne zuvor mit den Einsprechern Rücksprache zu nehmen. Wie ausgeführt wurde (vgl. E. 4c/ee), wäre der Beschuldigte auftragsrechtlich gehalten gewesen, die Einsprecher vor dem Einspracherückzug als äusserst wichtige Rechtshandlung zu orientieren und verletzte die sich aus Art. 398 Abs. 2 OR ergebende Benachrichtigungspflicht. c)Die Verteidigung wendet ein, die Anwaltskommission des Kantons Schwyz habe mit Beschluss AK 2008 21 vom 1. Dezember 2008 keine Berufspflichtverletzung festgestellt und daher entschieden, gegen den Beschuldigten kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Der Beschuldigte habe daher keine Pflichten verletzt (STK 2021 6, KG-act. 18 S. 5). Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ist der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nachgebildet, betrifft aber im Unterschied zu dieser nicht nur das Verhältnis zum Klienten. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGer, Urteil 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3). Eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) bildet durch den Anwalt sehr häufig, aber nicht zwingend auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (BGer, Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2). Der Gehalt der berufsrechtlichen
Kantonsgericht Schwyz27 und der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht ist somit nicht deckungsgleich. Daraus folgt, dass der zitierte Entscheid der Anwaltskommission, der ergab, dass eine Verletzung der vom BGFA statuierten Berufspflichten nicht vorliegt, die Beurteilung der Strafbehörden, die nur, aber immerhin zu entscheiden haben, ob ein auftragsrechtlicher Treueverstoss vorliegt, nicht präjudiziert. Der Beschuldigte kann somit aus dem Entscheid der Anwaltskommission nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch weil die Anwaltskommission sich nicht mit der auftragsrechtlichen Treuepflicht auseinandersetzte. Somit bleibt es auch mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung dabei, dass der Beschuldigte gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstiess und deshalb in zivilrechtlicher Hinsicht widerrechtlich handelte. d)Die Verteidigung macht weiter geltend, weil die Anwaltskommission keine Verletzung des BGFA festgestellt habe, eine solche also nicht vorgelegen habe, könne die Einleitung des Strafverfahrens a priori nicht kausal sein (KG-act. 18 S. 8 und 10). Wie vorstehend ausgeführt, führte nicht die Berufspflichtverletzung nach BGFA, sondern die auftragsrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung zur Einleitung des Strafverfahrens, mithin besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Einspracherückzug ohne vorgängige Orientierung der Mandanten einerseits und der gerechtfertigten Einleitung des Strafverfahrens andererseits. Dass es an der Adäquanz nach der gängigen Formel fehlen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Gründe dafür, dass bezüglich einzelner Kostenpositionen (vgl. U-act. 17.1.01 [Verfahrensrechnung], HVP, Beilage Kostenrechnung zum Plädoyer der Staatsanwaltschaft sowie Vi-act. 32 [Kostenrechnung Gerichtskosten]) die Kausalität nicht gegeben wäre, sind nicht auszumachen und werden von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. In Bezug auf das Verschulden ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte, dem die aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht fliessenden Benachrichtigungspflichten als mandatierter Rechtsanwalt bekannt sein mussten, die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest in Kauf nahm, indem er seine zahlreichen
Kantonsgericht Schwyz28 Mandanten nicht über den bevorstehenden Einspracherückzug orientierte, nachdem er von der Gegenpartei H.________ eine Zahlung in der Höhe von CHF 12'000.00 erhalten hatte. e)Nach dem Gesagten ist die Auferlegung der Kosten des Verfahrens und die Abweisung der Entschädigungsforderungen nicht zu beanstanden. 7.Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen. a)Bei diesem Ergebnis – Bestätigung des Freispruchs und der Kostenauferlegung zulasten des Beschuldigten bzw. Abweisung von dessen Entschädigungsansprüchen – bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. b)Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in der Berufung STK 2021 5 betreffend die Bestätigung des Freispruchs bei gleichzeitigem Unterliegen der Privatkläger. In der Berufung STK 2021 6 betreffend Kostenauferlegung und Entschädigungsansprüche unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich; die Privatkläger obsiegen. Letztere Berufung beschlägt indessen lediglich einen Nebenpunkt, so dass der überwiegende Kostenanteil auf die überdies deutlich aufwändigere Berufung STK 2021 5 entfällt. Dementsprechend sind die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens zu drei Viertel den in der Berufung STK 2021 5 unterliegenden Privatklägern und zu einem Viertel dem Beschuldigten als in der Berufung STK 2021 6 unterliegend aufzuerlegen. c)Alsdann ist die Entschädigung in der Berufung STK 2021 5 festzulegen. Erhebt ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung, wird sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch
Kantonsgericht Schwyz29 wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (zit. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6); die Privatklägerschaft ist demnach gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Der erbetene Verteidiger macht mittels spezifizierter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 9'568.93 geltend (inkl. MWST und Auslagen). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend gemachte Aufwand noch als angemessen und die Entschädigung ist im geltend gemachten Umfang zuzusprechen. d)In der Berufung STK 2021 6 ist zugunsten der Privatkläger keine Entschädigung zu sprechen, weil diese weder beziffert noch belegt wurde. Auf eine zwar beantragte, aber nicht belegte und nicht bezifferte Entschädigungsforderung tritt die Strafbehörde nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 433 StPO N 4);- erkannt: 1.In Abweisung der Berufungen in den vereinigten Verfahren STK 2021 5 und STK 2021 6 wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. August 2020, soweit angefochten, bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet: 1.E.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt wurde.
Kantonsgericht Schwyz30 3.Die Zivilforderung von B.________ im Betrag von Fr. 31‘867.00 nebst Zins zu 5 % ab 1. Januar 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und AnklagekostenFr. 8‘832.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)Fr. 7‘237.60 TotalFr. 16‘069.60 werden E.________ auferlegt. 5.Auf eine allfällige Prozesskostenentschädigungsforderung der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten. 6.Die Entschädigungsforderungen von E.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO werden abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten der vereinigten Verfahren STK 2021 5 und STK 2021 6 werden auf total Fr. 5‘000.00 festgesetzt und den Privatklägern zu drei Viertel (Fr. 3‘750.00) und dem Beschuldigten zu einem Viertel (Fr. 1‘250.00) auferlegt. 3.Die Privatkläger haben den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'568.93 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5.Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R,
Kantonsgericht Schwyz31 inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Anwaltskommission des Kantons Schwyz (1/ü), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin Versand28. Juni 2022 kau