Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 29.07.2021 STK 2021 34

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 29. Juli 2021\n STK 2021 34\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsteller, gegen 1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,2. B.,3. C.,4. D.,5. E.,Gesuchsgegner,Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt F., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendRevision (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung)\n (Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. November 2020, STK 2018 44);-\n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n - dass die Strafkammer mit Urteil vom 10. November 2020 (STK 2018 44) den Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung seiner durch Rechtsanwalt G.________ amtlich vertretenen Berufung vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung frei-, dagegen bezüglich der mehrfachen versuchten Nötigung und der üblen Nachrede schuldig sprach und dafür mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 1‘600.00, bestrafte;\n - dass die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf das vom Gesuchsteller gestellte Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2020 nicht eintrat (STK 2020 63);\n - dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2021 die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 10. November 2020 abwies (Urteil 6B_1447/2020 vom 13. April 2021);\n - dass der Gesuchsteller mit Postaufgabe vom 23. Juli 2021 erneut ein Revisionsgesuch stellte, welches das Datum 12. Dezember 2020 trägt \n (KG-act. 1);\n - dass es sich bei diesem Revisionsgesuch mit Ausnahme von wenigen sprachlichen Anpassungen sowie Ergänzungen in Bezug auf das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2021 inhaltlich um dieselbe Eingabe handelt, welche der Gesuchsteller bereits am 13. Dezember 2020 beim Kantonsgericht einreichte (STK 2020 63);\n - dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine formellen Anträge gegen das Berufungsurteil STK 2018 44 stellt, darin aber die amtliche Verteidigung im schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren, die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die Nichterfüllung der versuchten Nötigung sowie die angeblich fehlende Objektivität bei der Ermittlung des Sachverhalts und die mangelhafte sowie ungenaue Anklage beanstandet;\n - dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_003
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_003, STK 2021 34
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026