Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 11.03.2025 ZK2 2025 2

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 11. März 2025\n ZK2 2025 2\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Daniela Brüngger und Pius Schuler,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. C.,2. D.,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendVollstreckung\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Dezember 2024, ZES 2024 340);-\n \n \n hat die 2. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Mit Urteil vom 2. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegner, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN xx insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1,20 m und einen Abstand von weniger als 0,50 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0,50 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2,00 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab (Vi-KB 5, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Es ist unbestritten, dass diese Verpflichtung in der Folge in formelle Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil 5A_898/2023 des Bundesgerichts vom 12. September 2024 wurde die Verpflichtung auch materiell rechtskräftig (ZK1 2024 34: KG-act. 1).\n b) Am 28. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Vollstreckungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):\n 1. In Vollstreckung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 im Verfahren ZGO 2018 36 seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz Grundbuch Freienbach (Bäch) insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m überschreitet und es sei überdies festzustellen, dass dieser Zustand jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen sei und den Gesuchsgegnern sei für den Fall der Unterlassung Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen sowie die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten der Gesuchsgegner selber vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, verbunden mit der Ermächtigung die Liegenschaft der Gesuchsgegner zu betreten (Ersatzvornahme).\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.\n Nach Abschluss des Schriftenwechsels erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 19. Dezember 2024 folgende Verfügung:\n 1. Das Vollstreckungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. \n 2.1 Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 werden der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern zu je CHF 750.00 auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1’500.00 bezogen.\n 2.2 Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 750.00 zu bezahlen. \n 3. Die Gesuchsgegner haben solidarisch haftend der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.\n 4. [Rechtsmittel.]\n 5. [Zufertigung.]\n c) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Januar 2025 Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n 1. Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Dezember 2024 im Verfahren ZES 2024 340 sei vollumfänglich aufzuheben.\n 2.1 In Aufhebung von Ziff. 1 seien die Beschwerdegegner in Vollstreckung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 im Verfahren ZGO 2018 36 zu verpflichten, ihre Grünhecke an der Grenze zu den Liegenschaften Nr. yy und Nr. zz Grundbuch Freienbach (Bäch) insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m überschreitet und es sei überdies festzuhalten, dass dieser Zustand jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen sei und den Beschwerdegegnern sei für den Fall der Unterlassung Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen sowie die Beschwerdeführerin zu ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten der Beschwerdegegner selber vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, verbunden mit der Ermächtigung die Liegenschaft der Beschwerdegegner zu betreten (Ersatzvornahme).\n 2.2 In Aufhebung von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 seien die vor­instanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1’500.00 zu bezahlen.\n 2.3 In Aufhebung von Ziff. 3 seien die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’400.00 zu bezahlen.\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n Mit Beschwerdeant­wort vom 17. Januar 2025 beantragten die Gesuchsgegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.\n 2. a) Die Vor­instanz hielt fest, gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos von März 2024 und Juni 2024 sei die streitgegenständliche Hecke höher als 2,00 m gewesen. Die Gesuchsgegner hätten nicht bestritten, dass die Fotos den Zustand der Hecke zum jeweiligen Zeitpunkt korrekt abbilden würden. Die für den Rückschnitt der Hecke behauptungs- und beweisbelasteten Gesuchsgegner hätten lediglich unsubstanziiert und ohne Beweisofferte vorgebracht, sie hätten die Hecke einmal im Jahr zurückgeschnitten. Daher würden die von der Gesuchstellerin eingereichten Fotos (Vi-KB 8 und 10) belegen, dass die Gesuchsgegner nach Vollstreckbarkeit des Urteils vom 2. November 2022 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Mai 2024 (bis mindestens Juni 2024) ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke nicht nachgekommen seien (angef. Verfügung, E. 2.5 S. 6). Davon ist auszugehen, da sich keine Partei im Beschwerdeverfahren mit diesen vor­instanzlichen Ausführungen, die nicht offensichtliche Mängel aufweisen, auseinandersetzt und sie als fehlerhaft bezeichnet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen dazu (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4; BGer, Urteile 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1, 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 und 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, in: Spühler/\u200CTenchio/\u200CInfanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024,

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