\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Urteil vom 28. Mai 2025\n ZK2 2024 50\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Annelies Inglin,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchstellerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B._______, gegen C.,Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendBestellung eines Erbenvertreters\n (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2024, ZES 2024 135);-\n \n \n hat die 2. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Die am ________ verstorbene D.________ hinterliess als gesetzliche Erben ihre Tochter C.________ (Gesuchsgegnerin) und die Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes (F.) A. (Gesuchstellerin; Vi-KB 3). Mit Gesuch vom 23. Februar 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren (Vi-act. I):\n 1. Im Nachlass der am ________ verstorbenen D., geb. , wohnhaft gewesen G.weg xx (nachfolgend als „Erblasserin“ bezeichnet), sei ein Erbenvertreter zu bestellen.\n \n 2. Als Erbenvertreter sei Herr Rechtsanwalt E. zu bestellen; eventualiter sei eine von der Einzelrichterin/vom Einzelrichter nach Anhörung der Erbinnen zu bestimmende, unabhängige Person zu bestellen.\n \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten des Nachlasses, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 %.\n \n \n Mit Gesuchsantwort vom 18. April 2024 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (Vi-act. II):\n 1. Es sei das Gesuch Bestellung eines Erbenvertreters abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.\n \n 2. Es sei Herr Rechtsanwalt E. nicht als Erbenvertreter zu bestellen.\n \n 3. Eventuell sei ein unabhängiger Erbenvertreter mit speziellem Aufgabenbereich zu bestellen.\n \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.\n \n \n Nach Eingang je einer weiteren Stellungnahme der Parteien (Vi-act. III und IV) wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 25. Juli 2024 das Gesuch ab. Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt und von deren Gerichtskostenvorschuss bezogen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2).\n b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 5. August 2024 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ZES 2024 135 vom 25. Juli 2024 aufzuheben.\n \n 2. Im Nachlass der am ________ verstorbenen D., geb. ________, wohnhaft gewesen G.weg xx (nachfolgend als „Erblasserin“ bezeichnet), sei ein Erbenvertreter zu bestellen.\n \n 3. Als Erbenvertreter sei Herr Rechtsanwalt E. zu bestellen; eventualiter sei eine vom Kantonsgericht nach Anhörung der Erbinnen zu bestimmende, unabhängige Person zu bestellen.\n \n 4. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten, eventualiter dem Nachlass der Erblasserin aufzuerlegen.\n \n 5. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1 % zuzusprechen; eventualiter sei die Parteientschädigung zulasten des Nachlasses der Erblasserin zuzusprechen.\n \n 6. Eventualiter zu den Ziffern 2 bis 5 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Einzelrichterin / den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe zurückzuweisen.\n 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten des Nachlasses der Erblasserin, subeventualiter zulasten der Staatskasse mit Bezug auf die Parteientschädigung, alles zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 8.1%.\n \n Am 28. August 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 29. August 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 13). Am 31. August 2024 liess die Gesuchsgegnerin dem Gericht eine „korrigierte Fassung“ der Berufungsantwort zukommen (KG-act. 15 und 16). Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zur Noveneingabe vom 28. August 2024 (KG-act. 19), wozu sich die Gesuchstellerin am 16. Oktober 2024 äusserte (KG-act. 21). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt. Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht ein (KG-act. 22).\n 2. Vorliegend bestimmt nach kantonalem Recht der Einzelrichter im summarischen Verfahren den Erbenvertreter, weshalb gegen die angefochtene Verfügung über eine vorsorgliche Massnahme (BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2 mit Hinweisen; Weibel, in: Abt/\u200CWeibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 602 N 63) im Streitwert von über Fr. 10’000.00 die zivilprozessuale Berufung zulässig ist (