Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 22.11.2021 ZK2 2021 39

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. November 2021\n ZK2 2021 39 und 41\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner, sowie B.,Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt C., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendAbänderung von Eheschutzmassnahmen\n (Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2021, ZES 2021 179);-\n \n \n \n hat die 2. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Parteien sind die getrenntlebenden Eltern von E.. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz genehmigte mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (ZES 2020 213) die tags zuvor an der Gerichtsverhandlung von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, wonach die elterliche Obhut über E.________ der Ehefrau zuzuteilen und dem Ehemann/Vater ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu gewähren sei. Zudem verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1‘280.00 ab Januar 2020 bis Ende April 2020 und von Fr. 2‘025.00 ab Mai 2020 sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 540.00 ab Januar 2020 bis Ende April 2020 und von Fr. 240.00 ab Mai 2020 zu bezahlen. Die Verfügung erwuchs nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft (Beschluss ZK2 2020 33 des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Februar 2021, Vi-act. 43 in ZES 2020 213; Urteil BGer 5A_180/2021 vom 9. März 2021, Vi-act. 44 in ZES 2020 213).\n a) Am 29. März 2021 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Schwyz eine Rechtsschrift ein, die es als Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung entgegennahm (Vi-act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft (Vi-act. 15). Am 16. Juni 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 24), an der die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu den bisherigen Anträgen um Erhöhung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ersuchte (S. 3). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Gesuche der Parteien um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 ab (KG-act. 1/1).\n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 8. Juli 2021 (Postaufgabe) Berufung und beantragte die Obhutsumteilung an ihn, unter Gewährung eines Besuchsrechts an die Mutter und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1, ZK2 2021 39). Mit als „Schutzschrift“ bezeichneter Eingabe vom 20. Juli 2021 beantragte er die sofortige Herausgabe des Sohnes für den dreitägigen Aufenthalt beim Vater vom 22. bis am 25. Juli 2021 unter der Berechtigung, im Falle nicht erfolgreicher Übergabe die Hilfe der Kindesschutzbehörde oder der Polizei beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin, allenfalls des Staats. Eingangs seiner Rechtsbegehren erklärte er, falls die Übergabe am 22. Juli 2021 um 18.00 Uhr erfolgreich vorgenommen werde, würden seine Anträge als „unnötig“ erscheinen und diese sollten „nicht mehr beachtet“ werden (KG-act. 7). Mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufung, sofern auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 8).\n Am 23. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Gesuchstellers vom 20. Juli 2021 um superprovisorische Anordnung des Besuchswochenendes vom 22. bis am 25. Juli 2021 ab (KG-act. 10).\n Am 27. Juli 2021 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert Stellung zu dieser Verfügung (KG-act. 11). Die Gesuchsgegnerin beantragte am 12. August 2021 die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische bzw. vorsorgliche Anordnung von Kindesschutzmassnahmen resp. Besuchsrechten, sofern auf das Gesuch eingetreten werden könne (KG-act. 18). Der Gesuchsteller reichte am 19. August 2021 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 20). Am 1. November 2021 zeigte das Bundesgericht an, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren ZK2 2021 39 eine Beschwerde eingereicht habe (KG-act. 23) und setzte Frist zur Beantwortung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bis zum 22. November 2021 an (KG-act. 24 und KG-act. 24/1). Mit Verfügung vom 8. November 2021 schrieb die Verfahrensleitung das Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (KG-act. 29).\n c) Die Gesuchsgegnerin erhob am 15. Juli 2021 ebenfalls Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. Juli 2021 und beantragte die Gutheissung des Gesuchs um Erhöhung der Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten an den Gesuchsteller unter Entschädigung der Gesuchsgegnerin \n (KG-act. 1, ZK2 2021 41). Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss die Abweisung der Berufung (KG-act. 7).\n Die Parteien reichten am 12. August 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 9), 19. August 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 11), 7. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 13), 16. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 15; Gesuchsgegnerin, KG-act. 16), 15. September 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 16), 22. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 18), 11. Oktober 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 20), 20. Oktober 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 22) und am 2. November 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 25) weitere Eingaben ein.\n 2. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Schwyz
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SZ_KG_002
Gericht
Sz Gerichte
Geschaftszahlen
SZ_KG_002, ZK2 2021 39
Entscheidungsdatum
22.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026