\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. November 2022\n ZK2 2021 33\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Gesuchsgegner und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendEheschutz\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. April 2021, ZES 2020 288);-\n \n \n hat die 2. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Am 29. Mai 2020 reichte C.________ (Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2019 geltend. Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 30. April 2021 Folgendes:\n 1.-2. […]\n 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:\n 3.1 rückwirkend ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020:\n Fr. 1‘160.00;\n 3.2 rückwirkend ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021:\n Fr. 2‘865.00;\n 3.3 teilweise rückwirkend ab 1. März 2021 bis Ende des sechsten Monats nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids: Fr. 3‘800.00;\n 3.4 ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids:\n Fr. 2‘815.00;\n 4.-6. [...]\n 7. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘700.00 werden zu 1/3 der Ehefrau (mithin zu Fr. 900.00) und zu 2/3 dem Ehemann (mithin zu Fr. 1‘800.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.\n 8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).\n 9.-10. […]\n B. Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob der Gesuchsgegner fristgerecht mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n 1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. April 2021 im Verfahren ZES 2020 288 sei in den Ziffern 3.1 bis 3.4 sowie in Ziffern 7 und 8 aufzuheben.\n 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:\n - vom 1.9.2019 bis 31.7.2020: Fr. 0.00\n - vom 1.8.2020 bis 31.12.2020: Fr. 1‘300.00\n - ab 1.1.2021: Fr. 0.00.\n 3. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘700.00 seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ev. wie viel, zu bezahlen.\n 5. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 zu leisten. Eventualiter stellte die Gesuchstellerin das Berufungsbegehren, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 9). Der Gesuchsgegner liess sich dazu am 18. Juni 2021 vernehmen (KG-act. 13), wozu die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2021 Stellung nahm (KG-act. 15).\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n \n \n in Erwägung:\n 1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 liess die Verfahrensleitung dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Berufungsantwort inkl. Beilagen der Gegenpartei zukommen mit der Möglichkeit, zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und zu den neuen Belegen BB 1-6 (KG-act. 9/1-6) Stellung zu nehmen und dem Hinweis, dass im Übrigen kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde (KG-act. 10). Am 18. Juni 2021 reichte der Gesuchsgegner eine 27 Seiten umfassende Replik ein (KG-act. 13). Damit kann er nur insoweit gehört werden und Ergänzungen machen, soweit Einwände der Gegenpartei in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen (BGer, Urteil 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2).\n 2. Die Vorinstanz führte aus, in einem ersten Schritt seien Einkommen und Bedarf der Parteien im Zeitpunkt vor der Trennung zu ermitteln, woraus ein Überschuss resultiere. Da von einer Trennung der Parteien per 1. September 2019 auszugehen sei, sei für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts auf den Stand vor September 2019 abzustellen (angef. Verfügung, E. 4.4 S. 7). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Parteien vor der Trennung ein monatliches Einkommen von Fr. 14‘192.20 erzielt und einen Bedarf von Fr. 6‘225.85 verzeichnet hätten. Ihre Auslagen für die Kinder hätten Fr. 2‘013.25 pro Monat betragen. Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 5‘953.10. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf die Hälfte davon und somit auf gerundet Fr. 2‘977.00 (angef. Verfügung, E. 4.4.1-4.4.8 S. 7-18).\n 2.1 a) Die von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner im Jahre 2019 angerechneten monatlichen Erwerbseinkommen bei der E.________ AG von Fr. 9‘159.90 und bei der F.________ von Fr. 67.50 sind unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 7-9; KG-act. 1, S. 5 f.; KG-act. 9, S. 7 f. N 12-14).\n b) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zudem die Wertschriftenerträge 2019 von Fr. 21‘707.00 bzw. Fr. 1‘808.90 pro Monat als weiteres Einkommen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auch wenn die Gesuchstellerin nichts von diesen Vermögenserträgen gewusst habe, seien diese tatsächlich erzielt worden. Ob diese Erträge verbraucht worden seien, sei im Zusammenhang mit dem Lebensstandard resp. einer (allfälligen) Sparquote zu beantworten. Daher belaufe sich das Einkommen des Gesuchsgegners im Jahre 2019 auf insgesamt Fr. 11‘036.30 pro Monat (Fr. 9‘159.90 + Fr. 67.50 + Fr. 1‘808.90; angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 8 f.).\n aa) Der Gesuchsgegner will die Wertschriftenerträge 2019 nicht als Einkommen angerechnet haben, da die Gesuchstellerin von den G.________-Aktien und deren Dividenden nichts gewusst habe. Diese seien nicht für den Unterhalt der Familie verbraucht, sondern gespart worden. Die monatlichen Erträge aus den besagten Aktien seien daher entweder vom Einkommen des Gesuchsgegners abzuziehen oder als Sparquote zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 5-7 zu E. 4.4.1). Die Gesuchstellerin entgegnet, aus ihrer Unwissenheit könne der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Parteien hätten ihr gesamtes Einkommen inkl. Dividendenerträge für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verbraucht, was auch aus den im Recht liegenden Steuererklärungen 2018 und 2019 ersichtlich sei. Eine Sparquote liege nicht vor (KG-act. 9, S. 7 f. N 12-14).\n bb) Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er im Jahr 2019 tatsächlich Wertschriftenerträge von Fr. 21‘707.00 erzielte. Infolgedessen sind diese für das Jahr 2019 als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen, sodass dem Gesuchsgegner für das besagte Jahr ein monatliches Einkommen von total Fr. 11‘036.30 anzurechnen ist. Ob diese Erträge verbraucht oder gespart wurden, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. E. 2.7 hinten).\n 2.2 Das von der Vorinstanz der Gesuchstellerin vor der Trennung bzw. bis Ende August 2019 bei einem Arbeitspensum von 70 % angerechnete Einkommen von Fr. 3‘155.90 pro Monat ist unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.2; KG-act. 1, S. 7 zu E. 4.4.2; KG-act. 9, S. 8 N 15). Ob die Gesuchstellerin in den Jahren 2015 bis 2020 von ihrem Einkommen und Haushaltsgeld über Fr. 100‘000.00 beiseiteschaffte und diese Gelder somit gespart wurden, wie der Gesuchsgegner behauptet und was die Gesuchstellerin bestreitet, wird noch zu prüfen sein (vgl. E. 2.6 hinten).\n 2.3 Die Vorinstanz legte den Bedarf der Parteien vor der Trennung wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 12-14):\n Grundbetrag Fr. 2‘000.00\n Wohnkosten Fr. 1‘059.00\n Aussenparkplatz Fr. 83.00\n Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 803.50\n ungedeckten Krankheitskosten Fr. 76.65\n Kontaktlinsen und Brille Fr. 89.65\n auswärtige Verpflegung Fr. 220.00\n Mobilität Fr. 278.55\n Steuern Fr. 1‘615.50\n Total Fr. 6‘225.85\n a) Die Vorinstanz liess bei den Wohnkosten die Prämien der Hausratversicherung und die Kosten für den Heizungsservice ausser Acht, weil Erstere bereits im Grundbetrag enthalten und Zweitere seit dem Jahr 2011 nicht mehr angefallen seien (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 12). \n aa) Der Gesuchsgegner rügt die Höhe der Wohnkosten und will insgesamt monatlich Fr. 1‘137.00 berücksichtigt haben, weil wegen den vorliegend günstigen Verhältnissen auch die Prämien für die Hausratversicherung von Fr. 64.00 zu berücksichtigen seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass kein Service für die Ölheizung notwendig sei, dessen Kosten mit Fr. 14.00 zu veranschlagen seien (KG-act. 1, S. 14 Abs. 2-4). Die Gesuchstellerin ist der vorinstanzlichen Auffassung und bemerkt, die Behauptung des Gesuchsgegners betreffend die Notwendigkeit des Service für die Ölheizung sei neu, unzulässig und unbehelflich (KG-act. 7, S. 12 N 32 f.).\n bb) Prämien für die Hausratversicherung gelten als Privatversicherungen, die gemäss der vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach