ZK1 2024 34

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Urteil vom 11. März 2025\n ZK1 2024 34\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiber Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Klägerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. C.,2. D., Beklagte und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendNachbarrecht (zweiter Rechtsgang)\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022, ZGO 2018 36);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN xx und Miteigentümerin der Liegenschaft KTN yy, dem Gemeinschaftsgrundstück der Überbauung F., jeweils Grundbuch Freienbach. Die Liegenschaft KTN xx grenzt unmittelbar an die Liegenschaft KTN zz, Grundbuch Freienbach, die im Miteigentum der Beklagten steht (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10).\n a) Mit Klageschrift vom 17. Dezember 2014 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Höfe. Am 2. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:\n \n Die Beklagten werden verpflichtet, die streitgegenständliche Grünhecke auf der Liegenschaft KTN zz insoweit zurückzuschneiden, als diese höher ist als 1.2 m und einen Abstand von weniger als 0.5 m zur jeweiligen Grenze hat bzw. bei einem Mindestabstand von 0.5 m zur jeweiligen Grenze die Höhe von 2 m übersteigt. Dieser Zustand ist jährlich durch Rückschnitt wiederherzustellen.\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n \n 3.1 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZGO 2014 38 sowie ZGO 2018 36) in Höhe von CHF 6’000.00 werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 1’500.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 4’500.00) auferlegt. Die Auslagen für das Gutachten von insgesamt CHF 29’100.00 (erstes Gutachten: CHF 7’560.00; zweites Gutachten: CHF 21’540.00) werden zu einem Viertel solidarisch haftend den Beklagten (CHF 7’275.00) und zu drei Vierteln der Klägerin (CHF 21’825.00) auferlegt. Die Klägerin hat somit für die Gerichtskosten insgesamt CHF 26’325.00, die Beklagten insgesamt CHF 9’060.00 zu bezahlen. CHF 22’000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss (Gerichtskostenvorschuss Fr. 5’000.00; Vorschuss für erstes Gutachten Fr. 7’000.00, Vorschuss für zweites Gutachten CHF 10’000.00) bezogen. Die Klägerin hat dem Gericht CHF 4’325.00 zu bezahlen. Die Beklagten haben unter solidarischer Haftung dem Gericht CHF 8’775.00 zu bezahlen.\n 3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 6’000.00 zu bezahlen.\n 4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3’750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1’250.00) zu tragen.\n 4.2 Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’000.00 zu bezahlen.\n 5. [Rechtsmittel.]\n 6. [Zufertigung.]\n b) Dagegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2022 fristgerecht Berufung (ZK1 2022 46, KG-act. 1). Das Kantonsgericht erkannte am 23. Oktober 2023 was folgt:\n 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:\n 3.2 Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n 4.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZK1 2017 39 sind von der Klägerin zu drei Vierteln (CHF 3’750.00) und von den Beklagten zu einem Viertel (CHF 1’250.00) zu tragen. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Die Beklagten sind unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 1’250.00 zu bezahlen.\n Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.\n 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 6’000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen.\n 3. Die Klägerin ist verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n 4. [Rechtsmittel.]\n 5. [Zufertigung.]\n c) Mit Urteil 5A_898/2023 vom 12. September 2024 hiess das Bundesgericht die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 23. Oktober 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (KG-act. 1, DispositivZiff. 1). Am 4. Oktober 2024 gab die Gerichtsleitung den Parteien Gelegenheit, zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen (KG-act. 2). Die Klägerin liess sich am 25. November 2024 vernehmen (KG-act. 6 bis 6/2), wozu sich die Beklagten mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 äusserten (KG-act. 8), worauf die Klägerin am 19. Dezember 2024 Stellung nahm (KG-act. 10), die der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 11).\n 2. Das Bundesgericht trat im Urteil vom 12. September 2024 hinsichtlich der behaupteten Aufschüttung des Terrains auf die Beschwerde nicht ein (act. 1, E. 4 S. 5-7). Damit ist dieser Punkt rechtskräftig erledigt.\n 3. Das Kantonsgericht entschied mit Urteil vom 23. Oktober 2023, dass auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten sei, als sie eine Verletzung von

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Schwyz
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Entscheidungsdatum
11.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026