\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n Beschluss vom 23. Dezember 2024\n ZK1 2024 29\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Kläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen 1. C., Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.,2. E., Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.,3. G., Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt H., betreffendErbteilung/Herabsetzung (zweiter Rechtsgang)\n (Berufung gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2023, ZGO 2022 6);-\n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Der Berufungsführer reichte am 12. Mai 2022 Klage betreffend Erbteilung/\u200CHerabsetzung beim Bezirksgericht Höfe ein (ZK1 2023 14: Vi-act. A/I). Die Berufungsgegner stellten mit Klageantwort vom 14. September 2022 Antrag auf Nichteintreten mit der Begründung, die Klagebewilligung sei dem Berufungsführer am 26. Januar 2022 zugegangen, er habe seine Klage jedoch erst am 12. Mai 2022 eingereicht, was gemäss EuFrÜb zu spät sei \n (ZK1 2023 14: Vi-act. A/II–IV). Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe trat auf die Klage mit Verfügung vom 9. Februar 2023 unter entsprechenden Prozesskostenfolgen nicht ein.\n b) Am 15. März 2023 erhob der Berufungsführer Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter \n Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsgegner (ZK1 2023 14: KG-act. 1, S. 2). C.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerin 1) und G.________ (nachfolgend: Berufungsgegner 3) teilten mit Eingaben vom 24. bzw. 27. April 2023 mit, sie würden auf eine Berufungsantwort verzichten (ZK1 2023 14: KG-act. 8 und 10). E.________ (nachfolgend: Berufungsgegner 2) beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Mai 2023, die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde, und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsführers (ZK1 2023 14: \n KG-act. 12, S. 2). Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts entschied mit Beschluss ZK1 2023 14 vom 17. August 2023 Folgendes:\n 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2023 bestätigt.\n 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.\n 3. Der Berufungsführer hat den Berufungsgegner 2 für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\n 4. [Rechtsmittelbelehrung mit Streitwertangabe von Fr. 685’258.90]\n 5. [Zufertigung]\n c) Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Berufungsführers mit Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 gut, soweit es auf sie eintrat. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts \n ZK1 2023 14 vom 17. August 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück. Betreffend „die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens“ wies es den Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Gerichtskosten erhob es nicht und Parteientschädigungen sprach es ebenso wenig zu.\n d) Das Kantonsgericht führte das Verfahren unter der Nummer \n ZK1 2024 29 fort und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme (KG-act. 2). In der Folge liess sich einzig der Berufungsgegner 2 vernehmen, der mit Stellungnahme vom 27. November 2024 die folgenden Anträge stellte \n (KG-act. 7):\n 1. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien vom Staat zu übernehmen. Eventualiter seien sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Subeventualiter seien die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und je zu einem Sechstel den Beschwerdegegnern 1 bis 3 zu überbinden.\n 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei zugunsten des Beschwerdegegners 2 und zulasten des Beschwerdeführers und/\u200Coder zulasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung zu sprechen.\n Dem Beschwerdeführer sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates und/\u200Coder des Beschwerdeführers.\n Diese Stellungnahme wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8).\n 2. Der Berufungsgegner 2 bringt in seiner Stellungnahme zutreffend vor, das Bundesgericht habe die Sache grundsätzlich an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen, das auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des Zwischenverfahrens betreffend Nichteintreten zu entscheiden habe, und dass sich die Rückweisung an das Kantonsgericht zur eventuellen Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf diejenigen des Berufungsverfahrens beschränke (KG-act. 7, Ziff. II.1).\n a) Nach