\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. November 2024\n ZK1 2024 23\n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Daniela Brüngger,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Beklagte sowie Berufungsführerin und -gegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Kläger sowie Berufungsgegner und -führer,vertreten durch D.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendDienstbarkeit, Nachbarrecht etc.; Kosten- und Entschädigungsfolgen (zweiter Rechtsgang)\n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom \n 17. Dezember 2021, ZGO 2021 11);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. C.________ ist in der Gemeinde Ingenbohl Eigentümer der Grundstücke Nr. zz (vormals: Nr. yy) und xx (ww). Er erhob am 6. November 2017 gegen die Nachbarin A., Eigentümerin der Liegenschaft Nr. vv (uu), Klage beim Bezirksgericht Schwyz. Anhand eines ausdrücklich in die Rechtsbegehren integrierten Situationsplans mit Höhenbeschränkungen (KB 1) \n klagte er auf Leistung bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten auf unter Schnitthalten von Bepflanzungen (Klagebegehren Ziff. 1.1, 1.3 - 1.5), auf Feststellung von Rückschnitt- bzw. Rückbindepflichten (Ziff. 1.2.1 - 1.2.4), auf Feststellung einer dinglichen Pflanzenbeschränkung und -schnittpflicht sowie deren Eintragung ins Grundbuch (Ziff. 2 f.) und auf Vollstreckung (Ziff. 4), weil die Beklagte auf ihrer Liegenschaft Nr. vv (uu) Pflanzen wachsen lasse, die seine Aussicht in Richtung Westen tangieren würden. \n a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 erkannte das Bezirksgericht \n (ZGO 2017 18): \n 1.1 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten A und C stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen ab Niveau E. zu messen sind. \n \n 1.2 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der Hecken entlang der Westgrenze und entlang der Nordgrenze zwischen den Grundstücken GB vv und zz ab bestehendem Terrain Grundstück GB zz zu messen sind.\n \n Im Übrigen wies es die Klage, soweit es auf diese eintrat, unter entsprechenden Prozesskostenfolgen ab (Dispositivziffern 2-4). Der Kläger führte dagegen Berufung. In deren teilweisen Gutheissung hob das Kantonsgericht am 22. September 2020 (ZK1 2020 8) Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Urteils abgesehen von der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 (Feststellung und Eintragung einer Dienstbarkeit) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Klägers gegen den Berufungsentscheid nicht ein (BGer 5A_909/2020 vom 30. August 2021).\n b) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 hiess das Bezirksgericht mit Ausnahme der vom Kantonsgericht bestätigten Abweisung der Klagebegehren Ziffern 2 und 3 teilweise gut. Seine Gerichtskosten von insgesamt Fr. 15’300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 auferlegte es je zur Hälfte den Parteien (ZGO 2021 11). Die von beiden Parteien dagegen erhobenen Berufungen wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 28. März 2023 teilweise gut. Die \n Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Parteientschädigungen wurden wie erstinstanzlich keine zugesprochen (ZK1 2022 13 und 14). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Klägers gegen den zweiten Berufungsentscheid ab, hiess indes diejenige der Beklagten teilweise gut. Es hob die Urteile des Kantonsgerichts vom 22. September 2020 (ZK1 2020 8) und vom 28. März 2023 (ZK1 2022 13 und 14) insoweit auf, als sie die Gutheissung der Klagebegehren Ziff. 1.3 bis 1.5 und Ziff. 4 umfassen und entschied in der Sache abschliessend, soweit es die Beschwerde nicht abwies (BGer 5A_357 und 369/2023 vom 25. Juni 2024 Dispositivziff. 3). Zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das Kantonsgericht zurück (ebd. Dispositivziff. 4). \n 2. Die Beklagte beantragt bezüglich der noch offenen Neuverteilung der Kosten in den kantonalen Verfahren innert angesetzter Frist eine Prozesskostenverteilung im Verhältnis von 1/20 zu 19/20 zulasten des Klägers und ausserechtliche Entschädigungen von erstinstanzlich Fr. 15’437.85 und zweitinstanzlich Fr. 17’000.00 (ZK1 2024 23 KG-act. 3). In der Stellungnahme dazu verlangt der Kläger, der Beklagten sei ein Kostenanteil von zumindest 1/8 aufzuerlegen sowie er zu verpflichten, sie, höchstens, erstinstanzlich mit Fr. 12’864.90 und zweitinstanzlich insgesamt mit Fr. 10’500.00 zu entschädigen (ebd. KG-act. 5). Kostennoten wurden keine eingereicht und auf solche auch nicht hingewiesen.\n 3. Die Parteien machen geltend, dass das Kantonsgericht im zweiten Berufungsverfahren an sein Urteil vom 22. September 2020 gebunden war. Das Kantonsgericht konnte daher die im zweiten Berufungsverfahren aufgegriffene Behauptung der Beklagten nicht mehr berücksichtigen, wonach der Kläger schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom \n 28. November 2018 zugestanden habe, der Vergleich solle entsprechend der Auffassung eines ehemaligen Richters nur die damals störenden Pflanzen umfasst haben (vgl. ZK1 2022 13 und 14 vom 28. März 2023 E. 2 vor lit. a und insbes. auch lit. c). Dazu bleibt anzumerken: Die Beklagte trug dem Bundesgericht nicht vor, dass sie dieses angebliche Zugeständnis der Gegenpartei schon im ersten kantonalen Berufungsverfahren in diesem Verständnis als erheblichen äusseren Umstand für ihre Vergleichsauslegung geltend gemacht habe. Das Bezirksgericht begründete denn auch im ersten Urteil seine alternative objektivierte Vergleichsauslegung nicht näher, stützte diese insbesondere nicht auf die damals umstrittene richterliche Auffassung ab und nahm dazu auch den beantragten Zeugenbeweis nicht ab (ZGO 2017 18 Vi-act. 24 \n HVP S. 8 zu Ziff. 58 sowie S. 12 sowie Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.3.8). Dass das Bundesgericht auf im ersten Berufungsverfahren unbeanstandet ungeklärt gebliebene Tatsachen zurückkam, kann also nicht dem Kläger angelastet werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände (