\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. Juli 2024\n ZK1 2023 31\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Jörg Meister,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen1. A., Kläger und Berufungsführer, 2. B., Klägerin und Berufungsführerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt C., gegen D.,Beklagter und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendImmissionen (zweiter Rechtsgang)\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021, ZGO 2020 8);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) A. und B., Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit S-Nr. zz in der Liegenschaft KTN yy, GB Freienbach, erhoben am 25. Februar 2020 wie folgt Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen D., Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit S-Nr. xx in derselben Liegenschaft:\n 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die übermässigen Immissionen auf die Dachterrassenwohnung im Eigentum der Kläger, Grundstück Nr. yy, Grundbuch Freienbach, S-Nr. zz, durch Stechmücken zu beseitigen bzw. künftig zu unterlassen und er sei zu diesem Zweck zu verpflichten, den auf der Dachterrasse seiner Wohnung (Grundstück yy, Grundbuch Freienbach, S-Nr. xx) errichteten Weiher mit Biotop innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu entfernen;\n \n 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 92’000.00 zuzügl. Zins von 5 % seit dem 3. November 2017 für die dauerhafte Verminderung des Verkehrswerts zu bezahlen.\n \n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 37’375.00 zuzügl. Zins zu 5 % seit 26. August 2019 als Entschädigung für die faktisch entgangene Nutzungsmöglichkeit deren Dachterrasse zu bezahlen;\n \n 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von jährlich CHF 12’300.00 ab dem 26. August 2019 bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (anteilsmässig je nach Dauer des Verfahrens) als Entschädigung für die faktisch entgangene Nutzungsmöglichkeit deren Dachterrasse zu bezahlen;\n \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beklagten.\n \n \n Mit Urteil vom 4. Mai 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 7’000.00 den Klägern (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 9’000.00 zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit (Dispositivziffer 3).\n b) Dagegen erhoben die Kläger am 19. Oktober 2021 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen:\n 1. Es sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;\n \n 2. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen;\n \n 3. Es sei Disp.-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben;\n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in beiden Instanzen zuzüglich MWST zulasten des Berufungsbeklagten. \n \n \n Das Kantonsgericht wies die Berufung mit Urteil ZK1 2021 51 vom 21. Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 den Klägern (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach dem Beklagten zulasten der Kläger eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 zu (Dispositiv-Ziff. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_86/2023 vom 22. August 2023 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1-3 des kantonsgerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.\n c) Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren neu unter der Dossier Nr. ZK1 2023 31 geführt werde und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zur Neubeurteilung an (KG-act. 2). Die Kläger liessen sich nicht vernehmen. Der Beklagte reichte am 6. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein, die den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 3 und 4). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.\n 2. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (