\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 14. Mai 2025\n ZK1 2023 13\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und Jeannette Soro,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.________ AG,Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C. AG,Beklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung aus Auftrag\n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2023, ZGO 2022 9);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Die A. AG (nachfolgend Berufungsführerin) ist in den Bereichen Unternehmensberatung, Unternehmensentwicklung und Coaching tätig (Vi-act. KB 3, ZGO 2018 25). Die C.________ AG (nachfolgend Berufungsgegnerin) betreibt ein Schlachthaus und handelt mit Fleisch- und Wurstwaren (Vi-act. KB 5). Die Berufungsgegnerin befand sich in den Jahren 2013-2015 in finanziellen Schwierigkeiten, woraufhin deren Geschäftsführer (E.) den Geschäftsführer der Berufungsführerin (F.) am 4. Februar 2016 um Erarbeitung eines Konzeptes bat. Die Berufungsführerin erstellte das Konzept „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016, worin sie die beabsichtigen Vorgehensschritte beschrieb und hierfür ein Beratungshonorar offerierte (Vi-act. KB 8). Am 4. April 2016 unterzeichnete der Geschäftsführer der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für den Schritt 1 des Projekts (Vi-act. KB 9), welcher abgeschlossen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 stellte die Berufungsführerin der Berufungsgegnerin die Auftragsbestätigung für die Schritte 2-4 zu, welche die Berufungsgegnerin (undatiert) unterschrieb (Vi-act. KB 14). In der Folge waren sich die Parteien uneinig über den Inhalt der Schritte 2-4 des Projekts.\n B. Die Berufungsführerin reichte am 6. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (Vi-act. A/I):\n 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016.\n \n 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016.\n \n 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Region L.________ sei aufzuheben.\n \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.\n Mit Klageantwort vom 30. Oktober 2018 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin (Vi-act. A/II).\n Mit schriftlicher Replik vom 3. April 2019 (Vi-act. A/III), Duplik vom 16. August 2019 (Vi-act. A/IV) sowie Stellungnahmen vom 25. Oktober 2019 (Vi-act. A/V) und vom 7. November 2019 (Vi-act. A/VI) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Sie verzichteten auf mündliche Parteivorträge anlässlich einer Hauptverhandlung (Vi-act. E/38 und E/39).\n Mit Urteil vom 23. November 2020 wies das Bezirksgericht Höfe die Klage vollumfänglich ab, unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsführerin/Klägerin (Vi-act. A; ZK1 2021 3).\n C. Die von der Berufungsführerin dagegen erhobene Berufung vom 18. Januar 2021 (KG-act. 1; ZK1 2021 3) hiess die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil ZK1 2021 3 vom 25. Oktober 2021 gut, hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. November 2020 (ZGO 2018 25) auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Auf die dagegen von der Berufungsgegnerin erhobene Beschwerde vom 29. November 2021 trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 nicht ein.\n D. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil ZGO 2022 9 vom 23. Januar 2023 Folgendes:\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 8’761.50 zuzüglich Zins zu 7 % seit 16. September 2016 sowie CHF 2’616.85 zuzüglich Zins zu 7 % seit 27. September 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n \n 2. Im obgenannten Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Region L.________ beseitigt.\n \n 3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8’000.00 gehen zu CHF 7’000.00 zulasten der Klägerin und zu CHF 1’000.00 zulasten der Beklagten und werden vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 8’000.00 bezogen.\n \n 3.2 Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 1’000.00 zu bezahlen.\n \n 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8’750.00 zu bezahlen.\n E. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 24. Februar 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1; ZK1 2023 13):\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23.01.2023 (ZGO 2022 9) sei aufzuheben.\n \n 2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n \n 2.2.1 Eventualiter für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 2.1 sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin:\n \n CHF 61’292.85 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 16.09.2016 \n \n sowie\n \n CHF 34’583.45 nebst Zins zu 7 % p.a. seit 27.09.2016\n \n zu bezahlen.\n \n 2.2.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Region L.________ sei aufzuheben.\n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7 % zu Lasten der Beklagten.\n Die Berufungsgegnerin stellte mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 17. April 2023 folgende Anträge (KG-act. 7):\n 1. (Berufung:) Die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n \n 2. (Anschlussberufung:) Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2023 (ZGO 2022 9) sei im Umfang der vorinstanzlichen Teilgutheissung der Klage sowie der damit verbundenen Beseitigung des Rechtsvorschlags und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.\n \n 2.1. Es sei wie folgt zu entscheiden:\n \n 2.1.1 Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;\n \n 2.1.2 die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen; und\n \n 2.1.3 die von der Klägerin an die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren zu leistende Parteientschädigung sei auf CHF 10’000 festzusetzen.\n \n 2.2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und/oder zur neuen Entscheidfindung im Lichte der Erwägungen des Berufungsentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Klägerin, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin.\n Die Berufungsführerin beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 die Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7,7 % zu Lasten der Berufungsgegnerin (KG-act. 9).\n Die Berufungsgegnerin reichte am 12. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 11).\n \n und in Erwägung:\n 1. Wie bereits im ersten Berufungsverfahren ausgeführt (ZK1 2021 3 E. 2.a), ist Folgendes unbestritten: Die G.________ AG (Bank I), deren Kundin die Berufungsgegnerin war, verlangte Ende 2015 von der Berufungsgegnerin, eine Unternehmensanalyse durchführen zu lassen. Die Berufungsgegnerin beauftragte daraufhin die Berufungsführerin. Diese erstellte das Dokument „Unternehmensanalyse, Vorgehenskonzept und Angebot“ vom 12. Februar 2016 (nachfolgend Konzept; Vi-act. KB 8), worin die Projektphasen A und B bzw. die Schritte 1-4 beschrieben wurden. Am 4. April 2016 unterzeichnete E.________ die Auftragsbestätigung für den Projektschritt 1 (Vi-act. KB 9), der durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die Berufungsführerin stellte der Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Auftragserteilung für die Projektschritte 2-4 zu, welche die Berufungsgegnerin undatiert unterschrieb (Vi-act. KB 14). Zwischen den Parteien ist unbestrittenermassen ein Auftrag zustande gekommen, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urteil ZGO 2018 25 E. 4.3.1; angef. Urteil ZGO 2022 9 E. 4.3). Betreffend die wesentlichen Vertragspunkte mussten sich die Parteien somit einig geworden sein (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 256).\n 2. Die Berufungsgegnerin wandte bereits erstinstanzlich ein, dass die Berufungsführerin die Rechnungen weder zeitlich noch inhaltlich vereinbarungsgemäss gestellt habe, weshalb diese keinen Honoraranspruch habe (Vi-act. A/II, Rz. 26 f., 88). Der Unternehmensanalyse vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Berufungsführerin „ihre Beratungsleistungen jeweils zweimal monatlich nach Zeitaufwand (samt einer Beschreibung der geleisteten Arbeiten) in Rechnung“ stelle (Vi-act. KB 8, Punkt 9 Kommerzielles Angebot, Vertragliche Regelungen der Zusammenarbeit, Honorar). Die Parteien vereinbarten damit eine zweiwöchentliche Rechnungsstellung. Die monierte Rechnung vom 5. September 2016 umfasste die Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2016, d.h. einen Monat (Vi-act. KB 87) und diejenige vom 16. September 2016 Leistungen vom 1. August bis am 16. September 2016, d.h. rund sechs Wochen (Vi-act. KB 88). Soweit ist der Sachverhalt nicht umstritten (Vi-act. A/II, Rz. 27; vgl. Vi-act. A/III, S. 23-26; KG-act. 7, S. 51; nicht bestritten in KG-act. 9, S. 23 ff.). Umstritten ist, ob die in zeitlicher und/oder allenfalls inhaltlicher Hinsicht nicht vereinbarungsgemässe Rechnungsstellung zum Wegfall der Honorarforderung führte.\n a) Hierzu erwog die Vorinstanz, bei der Vereinbarung, wonach die Berufungsführerin ihre Beratungsleistungen jeweils zweimal monatlich nach Zeitaufwand in Rechnung stelle, handle es sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Dass die rechtzeitige Rechnungsstellung eine Bedingung für die Entstehung des Honoraranspruchs gewesen sei, behaupte die Berufungsgegnerin nicht. Ein Abzug am Honorar wäre nur gerechtfertigt, wenn bei korrekter Erfüllung der Nebenpflicht ein geringeres Honorar aufgelaufen oder der Berufungsgegnerin durch die Verletzung der Nebenpflicht ein anderweitiger Schaden entstanden wäre, was die Berufungsgegnerin nicht geltend mache und auch nicht der Fall wäre. Zudem habe die Berufungsgegnerin erkennen müssen, dass die vertragsgemässe Rechnungsstellung nach Auftragserteilung im Juni 2016 zunächst unterblieben sei und sie daher zur entsprechenden Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. Weil die Berufungsgegnerin dies weder behaupte noch begründe oder beweise, schulde sie dennoch ein übliches Honorar. Die Berufungsführerin habe ihre vertragliche Nebenpflicht in Bezug auf die Rechnungsstellung erfüllt (angef. Urteil, E. 5.3).\n b) Die Berufungsgegnerin rügt mit der Anschlussberufung zunächst insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als sie in der Klageantwort sehr wohl behauptet habe, dass die rechtzeitige Rechnungsstellung eine Bedingung für die Vergütung darstelle. Die Berufungsführerin habe dies nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz davon hätte ausgehen müssen, dass die entsprechende Abrede als Bedingung zu verstehen sei und demzufolge auch kein Honoraranspruch bestehe. Zudem habe sie behauptet, wie sie eingeschritten wäre, wenn die Berufungsgegnerin die Rechnungen entsprechend den vertraglichen Bedingungen gestellt hätte. Sie hätte die angeblichen Leistungen ab dem 19. Juli 2016 stoppen können, soweit diese nicht nützliche und relevante Arbeiten betroffen hätten. Die Berufungsgegnerin habe auch dies nicht bestritten (KG-act. 7, S. 53 f.).\n aa) Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (