\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 27. November 2024\n ZK1 2022 43\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela BrünggerGerichtsschreiber Noah Thurnherr.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Kläger und Berufungsführer,vertreten durch Rechtsanwältin B., gegen C.________ GmbH,Beklagte und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung aus Arbeitsrecht / 2. Rechtsgang\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020, ZEO 2018 5);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Die C. GmbH (nachfolgend Berufungsgegnerin), ein nach deutschem Recht gegründetes Unternehmen mit Sitz in Köln (D), bezweckte den Handel mit Finanzinstrumenten (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 trug sie ihre Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister ein (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2, ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 für die Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag: Vi-act. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Die C.________ GmbH kündigte das schweizerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2013 per 30. September 2013 und stellte den Berufungsführer gleichzeitig ab \n 1. Juni 2013 frei (Vi-act. KB 15, ZEO 2014 37). Am 28. Mai 2013 kündigte die C.________ GmbH auch das deutsche Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16, ZEO 2014 37), woraufhin der Berufungsführer seinerseits am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 (Vi-act. KB 17, ZEO 2014 37) kündigte. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22, ZEO 2014 37).\n B. Der Berufungsführer reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I, ZEO 2014 37). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II, ZEO 2014 37). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte der Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, ohne Titel in eckigen Klammern):\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:\n \n [Bonus 2012]\n 1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst \n 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Bonus 2013]\n 1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst \n 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Lohn während Freistellung]\n 1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst \n 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Überstundenentschädigung]\n 1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst \n 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n \n 1.4.2 eventualiter:\n \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie\n \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige \n Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Ferienentschädigung]\n 1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst \n 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.5.2 eventualiter:\n \n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige \n Sozialversicherung zu überweisen; sowie\n \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst \n 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.5.3 subeventualiter:\n \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst \n 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie\n \n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, \n davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.5.4 eventualissime:\n \n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst \n 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie\n \n b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst \n 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie\n \n c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige \n Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Guthaben Escrow Account]\n \n 1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n Nach weiteren Stellungnahmen erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Teilurteil vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) Folgendes:\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen.\n \n Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen.\n \n 2. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1-1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen.\n \n 3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden.\n \n 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache.\n \n 5.-6. (Rechtsmittel, Zufertigung)\n Dagegen erhob der Berufungsführer am 2. März 2018 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 13). Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Teilurteils auf und wies die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (4A_38/2020).\n C. Nach durchgeführtem Beweisverfahren bezifferte der Berufungsführer seine Anträge zum Bonus 2013 am 2. Dezember 2019 wie folgt \n (vgl. Vi-act. D/19):\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:\n \n 1.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 1.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n Die Berufungsgegnerin beantragte daraufhin die Abweisung dieser Anträge (vgl. Vi-act. D/21, S. 3 f.).\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom \n 12. März 2020 (ZEO 2018 5) Folgendes:\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 5’822.25 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4’075.55 seit dem 1. Januar 2014 und auf EUR 1’746.70 seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.\n \n 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 25’868.28 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.\n \n 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 94 % (Fr. 23’500.00) dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 20’000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger hat Fr. 3’500.00 und die Beklagte Fr. 1’500.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.\n \n 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte \n Prozessentschädigung von Fr. 32’800.00 zu bezahlen.\n \n 5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung]\n Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Mai 2020 Berufung, insbesondere mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2020 16; ohne Titel in eckigen Klammern):\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12.03.2020 (ZEO 2018 5) sei aufzuheben.\n \n 2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.\n \n 2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger:\n \n \n […]\n \n [Bonus 2013]\n \n 2.2.2.1 CHF 31’598.74 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige \n Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 2.2.2.2 eventualiter EUR 25’781.00 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n [Lohn während Freistellung]\n \n 2.2.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst \n 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den \n Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem \n Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n 2.2.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.\n \n […]\n Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragte die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung (KG-act. 7, ZK1 2020 16). Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 16) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und ersetzte dieses wie folgt:\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54’033.50 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 23’157.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.\n \n 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus dem Escrow-Account EUR 25’868.28 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen.\n \n 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25’000.00 werden zu 4/5 (Fr. 20’000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 5’000.00 zu bezahlen.\n \n 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte \n Prozessentschädigung von Fr. 18’000.00 zu bezahlen.\n Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab.\n Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2022 (4A_358/2021) teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.\n D. Aufforderungsgemäss nahmen sowohl die Berufungsgegnerin \n (KG-act. 8, ZK1 2022 43) als auch der Berufungsführer (KG-act. 10, ZK1 2022 43) am 6. Februar 2023 Stellung zur Neubeurteilung der Sache. Der Berufungsführer reichte am 22. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein \n (KG-act. 12, ZK1 2022 43).\n \n \n und in Erwägung:\n 1. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (