\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 10. August 2023\n ZK1 2022 36\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und Jeannette Soro,Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.________ AG,Klägerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Beklagter und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2022, ZEV 2020 25);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\n 1. a) Die A. AG bezweckt die Erbringung von Architektur- und Baumanagement, Generalunternehmung sowie Planung und Beratung im Baugewerbe (Vi-KB 3). Am 3. Juni 2014 und am 7. April 2017 unterzeichneten C.________ und die A.________ AG je eine Vereinbarung „Vertrag für Architekturleistungen“ betreffend das im Eigentum von C.________ stehende Grundstück GB Nr. xx, Gemeinde Feusisberg (Vi-KB 4, 5 und 8). \n b) Am 6. April 2020 erhob die A.________ AG gegen C.________ Klage beim Bezirksgericht Höfe und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26’568.00 nebst Zins zu 5 % p. a. seit dem 21. Dezember 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beklagten (Vi-act A/I). Mit Klageant­wort vom 9. Juni 2020 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin inklusive MWST. Widerklageweise beantragte er, die Klägerin habe ihm Fr. 12’000.00 nebst Zins zu 5 % ab Zustellung der Widerklage zu bezahlen, die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten die Stundenrapporte für die seit dem 1. Juni 2014 geleisteten Arbeitsstunden sowie sämtliche Arbeitsresultate herauszugeben, dem Beklagten sei nach Vorliegen dieser Informationen Frist anzusetzen, um seine Gesamtforderung zu begründen und zu beziffern, wobei die Klägerin zu verpflichten sei, auch den zusätzlichen Betrag zu bezahlen, maximal jedoch Fr. 29’900.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/II). Mit Replik vom 6. Oktober 2020 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und beantragte mit Widerklageant­wort gleichen Datums die Abweisung der Widerklage (Vi-act. A/III). In seiner Duplik und Widerklagereplik vom 13. Januar 2021 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest (Vi-act. A/IV). Weiter reichte die Klägerin am 1. Februar 2021 eine Stellungnahme zur Duplik bzw. Widerklageduplik ein (Vi-act. A/V). Im Rahmen des Replikrechts nahmen der Beklagte am 11. Februar 2021 (Vi-act. A/VI) und die Klägerin am 24. Februar 2021 Stellung (Vi-act. A/VII). Mit Verfügung vom 24. September 2021 ordnete die Verfahrensleitung die Einholung einer schriftlichen Auskunft durch E., F., G., H., I., J. und K.________ an (Vi-act. D1). Mit Urteil vom 14. Juli 2022 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1’292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2017 zu bezahlen und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Ebenso wies das Bezirksgericht die Widerklage ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von Fr. 4’500.00 wurden zu 60 % (Fr. 2’700.00) dem Beklagten und zu 40 % (Fr. 1’800.00) der Klägerin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3.1) und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).\n c) Dagegen erhob die Klägerin am 13. September 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14.07.2022 (ZEV 2020 25) sei aufzuheben.\n \n 2.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26’568.00 nebst Zins zu 5 % p. a. seit dem 21.12.2017 zu bezahlen.\n \n 2.2 Für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 2.1 sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen.\n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7 % zu Lasten des Beklagten.\n \n \n Mit Berufungsant­wort vom 14. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 7). Nach Zustellung der Stellungnahme der Klägerin vom 26. Oktober 2022 an den Beklagten gingen keine weiteren Eingaben ein (KG-act. 9 und 10).\n 2. a) Die Vor­instanz gelangte zum Ergebnis, dass die von der Klägerin ins Recht gelegten E-Mails, Korrespondenzen, Notizen (Memorandum), Pläne, Fotos und weiteren Urkunden zwar eine Tätigkeit betreffend das im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstückes zu belegen vermöchten, jedoch nichts über den konkreten Aufwand aussagen würden. Auch sei die in der Replik aufgeführte Leistungsaufstellung unstrittig im Nachhinein erstellt worden und es sei unklar, worauf diese basiere (angefocht. Urteil E. 3.6, 4.1/4.2). \n b) Die Klägerin kritisiert, die Vor­instanz gehe davon aus, dass ein Unternehmer seine Leistungserbringung nur mittels Stundenrapporten beweisen könne, was mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unzutreffend sei. Gleichzeitig verneine die Vor­instanz die Tauglichkeit sämtlicher von der Klägerin aufgelegten Beweise ohne vertiefte Auseinandersetzung. Sodann habe die Klägerin zahlreiche Urkunden eingereicht. Bei Vi-KB 20-25, 31, 33-40, 43-47, 50, 55, 59-60, 62, 66-70, 80-81, 90, 94-95, 99 und 101 handle es sich um Arbeitsergebnisse, also insbesondere Pläne und Visualisierungen für die Balkone und die Untergeschosserweiterung sowie für einen möglichen Neubau. Arbeitsergebnisse seien am besten geeignet, um eine Tätigkeit zu beweisen. Dagegen seien Stundenrapporte lediglich Indizien für einen bestimmten Aufwand und würden die Tätigkeit nicht direkt belegen. Auch die Urkunden Vi-KB 11-19, 26-30, 32, 41-42, 48-49, 51-54, 56-58, 61, 63-65, 71-79, 82-89, 91-93, 96-98,100 und 103, bei denen es sich um Korrespondenz mit Dritten sowie Notizen handle, seien geeignet, Arbeitsleistungen zu beweisen. Es schliesse die Beweisbarkeit nicht aus, wie beispielsweise im Falle der Pos. 116-123, dass die Klägerin mehrere Tätigkeiten über den Zeitraum von acht Tagen erbracht habe und dass mehrere Tätigkeiten zusammengefasst würden. Auch sei nicht entscheidend, wann genau die Leistungen erbracht worden seien. Die Vor­instanz stelle überhöhte Anforderungen an die Beweisbarkeit. Indem die Vor­instanz den erwähnten Urkunden die Beweistauglichkeit abgesprochen und das beantragte Gutachten zur Angemessenheit des Aufwands nicht eingeholt habe, obwohl ein Architekt ohne Weiteres die Angemessenheit hätte beurteilen können, verletze sie ihr Recht auf den Beweis (KG-act. 1 S. 16 ff.). Der Beklagte hält dafür, die Klägerin habe keine zeitnah zu den behaupteten Leistungen generierten Regie- oder Stundenrapporte zum Beweis offeriert. Die übrigen von der Klägerin offerierten Beweise, also Korrespondenz, Notizen, Pläne, Fotos und weitere Urkunden vermöchten keinen konkreten Aufwand zu belegen. So sei beispielsweise aus Vi-KB 81 nicht ersichtlich, dass am 13. April 2016 ein Aufwand von fünf Stunden angefallen sein solle. Dies treffe für alle angeblich erbrachten Leistungen zu. Des Weiteren sei das zur Frage der Angemessenheit offerierte Gutachten nicht tauglich, denn es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachter beurteilen könne, ob etwa aufgrund von Vi-KB 81 der behauptete Aufwand von fünf Stunden angemessen sei (KG-act. 7 S. 5 ff.).\n c) Unbestritten geblieben ist, dass die Parteien eine Entschädigung nach Aufwand vereinbarten (angefocht. Urteil E. 3.2; KG-act. 1 S. 11; KG-act. 7 S. 11). Grundlage für eine Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand muss so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann, was nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraussetzt (BGer Urteil 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juli 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 147 III 440 E. 5.3). Mittels der in der Replik enthaltenen Tabellen – eine die Anzahl der geleisteten Stunden (Vi-act. A/III S. 12 ff.) und eine die Angemessenheit (a.a.O. S. 88 ff.) betreffend – behauptete die Klägerin welche Leistungen sie wann erbrachte. Eine Position entspricht dabei jeweils den Leistungen an einem bestimmten Tag. Die einzelnen Positionen (gesamthaft 200) sind in die Spalten „Beschreibung der geleisteten Arbeiten“, „Datum der Tätigkeit“, „Mitarbeiter“ und „h“ (Anzahl aufgewendeter Stunden) gegliedert. Zusätzlich sind zu den einzelnen Positionen die jeweils offerierten Beweismittel in separaten Spalten aufgeführt. Bei den zum Beweis offerierten Urkunden handelt es sich um Pläne, Bilder, Visualisierungen, Schreiben etc. Damit aber behauptete die Klägerin die erbrachten Leistungen detailliert, in entsprechende Einzeltatsachen zergliedert und in nachvollziehbarer Weise, also rechtsgenüglich, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018 E. 5.3). Anders gesagt ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die von ihr behaupteten Leistungen noch zusätzlich hätte umschreiben sollen. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass sich aus den Beweisbeilagen nicht direkt ableiten lässt, wie viele Arbeitsstunden zu deren Erstellung notwendig und angemessen waren. Dazu beantragte die Klägerin zu jeder behaupteten Leistung indessen eine Begutachtung (vgl. Vi-act. A/III S. 88 ff.). Weshalb eine sachverständige Person anhand der zu den einzelnen Positionen vorgelegten Arbeitsergebnisse nicht in der Lage sein soll zu ermitteln, ob die jeweils dafür geltend gemachten Stunden plausibel sind, erklärt der Beklagte nicht näher. Davon abgesehen geht auch die Vor­instanz davon aus, dass grundsätzlich Leistungen erbracht wurden. Soweit aber die Erbringung von Leistungen bejaht wird, muss geklärt werden, ob diese, soweit bestritten, im geltend gemachten Umfang notwendig und angemessen waren. Die Vor­instanz äusserte sich auch nicht dazu, weshalb von der beantragten Expertise abgesehen wird. Schliesslich wird insbesondere auch die Tragweite des handschriftlichen Vermerks des Beklagten auf dem Vertrag vom 7. April 2017 zu erörtern sein.\n d) Zusammenfassend ist die Berufung daher im Eventualantrag gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor­instanz zurückzuweisen (

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