\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 6. Juni 2023\n ZK1 2022 23\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.________ AG,Beklagte und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Kläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.,\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung aus Arbeitsvertrag\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022, ZEV 2021 23);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben: \n A. C. als Arbeitnehmer (nachfolgend Kläger) und die A.________ AG als Arbeitgeberin (nachfolgend Beklagte) schlossen am 29. Juni 2020 mit Wirkung per 1. Juli 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von drei Monaten jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen beendet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit konnte der Vertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Monatsende aufgelöst werden (Vi-act. 1, KB 2).\n Am 30. September 2020 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail mit der Nachricht, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit per 7. Oktober 2020 beendet werde. Im Anhang dieser E-Mail befand sich das PDF-Dokument „Kündigung_C.07.10.2020“ (Vi-act. 5, BB 1). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 liess die Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 30. September 2020, unterzeichnet von F.____, auf dem Postweg zukommen (Vi-act. 1, KB 6). Gleichentags bestätigte der Kläger der Beklagten, die per E-Mail erfolgte Kündigung am 1. Oktober 2020 erhalten zu haben. Er wies darauf hin, dass die E-Mail nicht elektronisch visiert worden sei und somit das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle, weshalb er das Arbeitsverhältnis für ungekündigt betrachte und seine Arbeitsleistung weiterhin anbiete (Vi-act. 1, KB 8). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass sie ihr Vorgehen für rechtens und das Arbeitsverhältnis am 7. Oktober 2020 als beendet erachte (Vi-act. 1, KB 9). Über seinen Rechtsvertreter liess der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mitteilen, ihm sei nicht rechtsgültig gekündigt worden und er biete seine Arbeit weiterhin an (Vi-act. 1, KB 10). Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Monat Oktober 2020 einen Lohn von Fr. 508.45 (Fr. 1’037.20 brutto ./. Sozialversicherungsabzüge von Fr. 528.75) aus, umfassend 8,40 Arbeitsstunden (Vi-act. 1, KB 4).\n B. Nach erfolgloser Sühneverhandlung vor dem Vermittleramt Schübelbach vom 15. Februar 2021 (Vi-act. 1, KB 3) reichte der Kläger mit Eingabe vom 19. April 2021 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage ein und beantragte die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 20’053.20 brutto, eventuell wie viel, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2020 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2022 erhöhte der Kläger den Forderungsbetrag auf Fr. 21’785.60 brutto (Vi-act. 17). Mit Urteil vom 17. März 2022 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Beklagte, dem Kläger Fr. 21’785.60 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2020 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 2. Mai 2022 Berufung und beantragte, in Aufhebung des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. März 2022 sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten des Klägers (KG-act. 1).\n Mit Berufungsantwort vom 3. Juni 2022 stellte der Kläger das Rechtsbegehren, dass die Berufung abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 11).\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n \n in Erwägung:\n 1. Der Kläger bringt vor, es sei unklar, wessen Unterschrift sich auf der von der Beklagten eingereichten Vollmacht befinde. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass diese von einer einzelzeichnungsberechtigten Person stamme (KG-act. 11, S. 3 N 7).\n Die Unterschrift auf der undatierten Vollmacht ist zwar nicht gut leserlich (vgl. KG-act. 4/1). Indessen ist ersichtlich, dass Namen und Vornamen mit dem Buchstaben „M“ beginnen. Gemäss dem Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz gibt es nur eine für die Beklagte zeichnungsberechtigte Person mit diesen Initialen, nämlich E.. Dieser verfügt über eine Einzelzeichnungsberechtigung (Vi-act. 1, KB 7). Damit erscheint das B._____ ausreichend bevollmächtigt, um im vorliegenden Berufungsverfahren die Interessen der Beklagten zu vertreten.\n 2. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den vorinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 und 142 III 413 E. 2.2.4 sowie BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Rechtsmittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105, 2016, Nr. 99; BGer, Urteil 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3). Fehlt der Berufung hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/\u200CHasenböhler/\u200CLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,