\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 28. März 2023\n ZK1 2022 13 und 14\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Kläger, Berufungsführer (ZK1 2022 13) und -gegner (ZK1 2022 14),vertreten durch Rechtsanwältin B., gegen C.,Beklagte, Berufungsgegnerin (ZK1 2022 13) und -führerin (ZK1 2022 14),vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendDienstbarkeit, Nachbarrecht etc.\n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2021, ZGO 2021 11);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. A.________ ist in der Gemeinde Ingenbohl Eigentümer der Grundstücke Nr. zz (vormals: Nr. yy) und xx (ww). Er erhob am 6. November 2017 gegen die Nachbarin C., Eigentümerin der Liegenschaft Nr. vv (uu), Klage beim Bezirksgericht Schwyz. Anhand eines ausdrücklich in die Rechtsbegehren integrierten Situationsplans mit Höhenbeschränkungen (KB 1) klagte er auf Leistung bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten auf unter Schnitthalten von Bepflanzungen (Klagebegehren Ziff. 1.1, 1.3 - 1.5), auf Feststellung von Rückschnitt- bzw. Rückbindepflichten (Ziff. 1.2.1 - 1.2.4), auf Feststellung einer dinglichen Pflanzenbeschränkung und -schnittpflicht sowie deren Eintragung ins Grundbuch (Ziff. 2 f.) und auf Vollstreckung (Ziff. 4), weil die Beklagte auf ihrer Liegenschaft Nr. vv (uu) Pflanzen wachsen lasse, die seine Aussicht in Richtung Westen tangieren würden (vgl. ZK1 2020 8 vom 22. September 2020 lit. A sowie Präzisierungen in lit. B sowie angef. Urteil lit. B bzw. E). \n B. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 erkannte das Bezirksgericht:\n 1.1 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der zwischen den Punkten A und B sowie zwischen den Punkten A und C stehenden Bäume, Sträucher und Bepflanzungen ab Niveau F. zu messen sind.\n 1.2 Es wird festgestellt, dass die im Vergleich vom 12. Dezember 2002 zwischen den Parteien vereinbarten Maximalhöhen der Hecken entlang der Westgrenze und entlang der Nordgrenze zwischen den Grundstücken GB vv und zz ab bestehendem Terrain Grundstück GB zz zu messen sind.\n Im Übrigen wies es die Klage, soweit es auf diese eintrat, unter entsprechenden Prozesskostenfolgen ab (Disp.-Ziff. 2-4). Der Kläger führte dagegen Berufung. In deren teilweisen Gutheissung hob das Kantonsgericht am 22. September 2020 (ZK1 2020 8) Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Urteils abgesehen von der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 (Feststellung und Eintragung einer Dienstbarkeit) auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Klägers gegen den Berufungsentscheid nicht ein (BGer 5A_909/2020 vom 30. August 2021).\n C. Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht mit im Dispositiv integriertem Situationsplan:\n 1. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.1 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zwischen den Punkten A und B (gemäss untenstehendem Plan) stehenden Bäume, Sträucher, und Bepflanzungen so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Bäume, Sträucher und Bepflanzungen 3.40 m nicht überschreiten darf, wobei die Fichte und der ihr vorgelagerte Holunderbaum von dieser Höhenregelung ausgenommen sind.\n 2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.3 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecke entlang der Westgrenze zwischen Grundstück Nr. vv und Nr. zz lngenbohl so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee insofern gewährleistet ist, als die Höhe dieser Hecke 2.30 m nicht überschreiten darf, sowie dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hecken entlang der West- und Ostgrenze von Grundstück Nr. zz jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. zz zurückzuschneiden.\n 3. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.2.4 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die beiden Thuja Bäume (Ziff. 4a und 4b gemäss untenstehendem Plan) auf einer Höhe von maximal 3.40 m, gemessen ab bestehendem Terrain Grundstück Nr. zz Ingenbohl, zu halten und entlang der Nordgrenze jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von Grundstück Nr. zz lngenbohl zurückzuschneiden.\n 4. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.3 wird die Beklagte verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die drei neben der Fichte (Ziff. 6 gemäss untenstehendem Plan) gelegenen Pflanzen Forsythie, Scheinzypresse und Thuja dauernd so unter Schnitt zu halten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. xx Ingenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn insofern gewährleistet ist, als diese eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten.\n 5. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.4 – 1.4.15 wird die Beklagte verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils sämtliche übrigen Bäume auf dem Grundstück Nr. vv lngenbohl, die sich westlich der in Dispositiv-Ziff. 1 - 4 erwähnten Bäume, Sträucher und Bepflanzungen und sich nicht in der auf untenstehendem Plan blau markierten Fläche befinden, so unter Schnitt zu halten und dabei die auf untenstehendem Plan gelb eingezeichneten Höhenlinien nicht zu überschreiten, dass die freie Sicht vom Wohngeschoss (Esszimmer, Terrasse und Küche) der Liegenschaft des Klägers Nr. xx lngenbohl nach Westen auf den Vierwaldstättersee und das Buochserhorn nicht beeinträchtigt wird, so insbesondere folgende Bepflanzungen, jeweils gemessen ab bestehendem Terrain Grundstück Nr. vv:\n 5.1 Gebüsch (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 7), welches dauernd eine Höhe von 1.90 m nie überschreiten darf;\n 5.2 Nadelbaum tannenartig und Strauch daneben (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 8), welche dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten dürfen;\n 5.3 diverse Sträucher zwischen der nord-westlichen Ecke des Grundstücks Nr. zz lngenbohl und der Andenschmucktanne (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 9), welche dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten dürfen;\n 5.4 Platane (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 10), welche dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf;\n 5.5 Gebüsch (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 11), welches dauernd eine Höhe von 1.85 m nie überschreiten darf;\n 5.6 Andenschmucktanne (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 12), welche dauernd eine Höhe von 2.45 m nie überschreiten darf;\n 5.7 Andenschmucktanne (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 13), welche dauernd eine Höhe von 2.20 m nie überschreiten darf;\n 5.8 Magnolie (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 14), welche dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf;\n 5.9 Platane (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 15), welche dauernd eine Höhe von 2.75 m nie überschreiten darf;\n 5.10 Platane (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 16), welche dauernd eine Höhe von 2.25 m nie überschreiten darf;\n 5.11 Gebüsch (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 17), welches dauernd eine Höhe von 1.95 m nie überschreiten darf;\n 5.12 Andenschmucktanne (gemäss untenstehendem Plan rot Ziff. 18), welche dauernd eine Höhe von 2.05 m nie überschreiten darf;\n 5.13 Gebüsch (gemäss untenstehendem Plan blau Ziff. 19), welches dauernd eine Höhe von 3.40 m nie überschreiten darf;\n 5.14 Strauch (gemäss untenstehendem Plan blau Ziff. 20), welcher dauernd eine Höhe von 2.90 m nie überschreiten darf;\n 5.15 Apfelbaum (gemäss untenstehendem Plan blau Ziff. 21), welcher dauernd eine Höhe von 2.15 m nie überschreiten darf.\n 6. In Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziff. 1.5 wird die Beklagte verpflichtet, die Höhenlinien (gelb in untenstehendem Plan) auch für alle in Zukunft gepflanzten und/oder heranwachsenden Bäume und Sträucher einzuhalten.\n 7. Bei Zuwiderhandlung gegen Dispositiv-Ziff. 1 – 6 wird der Kläger ermächtigt, nach vorgängiger, schriftlicher Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen mittels Ersatzvornahme die entsprechenden Arbeiten durchzuführen oder durch von ihm bestimmte Dritte durchführen zu lassen und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. vv Ingenbohl zu betreten bzw. betreten zu lassen und hierzu nötigenfalls die Kantonspolizei beizuziehen.\n Die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme sind von der Beklagten nach Rechnungsstellung durch den Kläger zu ersetzen.\n 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n 9. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 15’000.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. [Bezug vom Vorschuss und Gerichtskostenersatz zulasten des Klägers von Fr. 7’650.00].\n 10. Es ist gegenseitig keine Parteientschädigung geschuldet.\n 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. [Bezug vom Vorschuss und Gerichtskostenersatz zulasten der Beklagten von Fr. 2’500.00].\n 12. Für das Berufungsverfahren ist gegenseitig keine Parteientschädigung geschuldet.\n 13./14.[Rechtsmittel/Zufertigung].\n \n Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger (ZK1 2022 13; s. unten E. 3) als auch die Beklagte (ZK1 2022 14; unten E. 2) Berufung. Der Kläger beantragt, Dispositivziffern 1, 4 und 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der in Ziffer 2 aufgeführten, vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung dieser Rechtsbegehren an das Bezirksgericht zurückzuweisen (ZK1 2022 13 KG-act. 1). Die Beklagte beantragt, Dispositivziffern 1-7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und unter entsprechender Anpassung der Prozesskostenfolgen die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (ZK1 2022 14 KG-act. 1). In den jeweiligen Berufungsantworten verlangen die Parteien die Abweisung der Berufung der Gegenpartei, soweit auf die Rechtsmittel überhaupt einzutreten sei. Ausserdem reichten sie dem Kantonsgericht weitere Stellungnahmen bzw. Noveneingaben ein;-\n \n und in Erwägung:\n 1. Die Klagebegehren 2 und 3 betreffend Feststellung und Anweisung des Grundbuchamtes zur entsprechenden Eintragung einer dienstbarkeitsrechtlichen Pflanzenbeschränkung und Pflanzenschnittpflicht zulasten des Grundstücks Nr. vv der Beklagten wies das Kantonsgericht im ersten Berufungsverfahren für die kantonalen Verfahren rechtswirksam ab. Ebenfalls entschied es damals sowohl für sich und das Bezirksgericht verbindlich, der Kläger habe den im angefochtenen Urteil zitierten Vergleich aus dem Jahr 2002 (ZK1 2020 8 E. 3.a sowie angef. Urteil E. 2.2) so verstehen dürfen, dass die Beklagte sein Anliegen an einer, abgesehen von den vereinbarten Ausnahmen, ungestörten Aussicht über die auf die vereinbarten Maximalhöhen unter Schnitt gehaltenen Pflanzen akzeptiert habe (ZK1 2020 8 E. 3.c). Mit dem erneut angefochtenen Urteil entschied das Bezirksgericht noch über die nicht erledigten Klagebegehren 1 gemäss der ihm vom Kantonsgericht angewiesenen Vergleichsauslegung sowie über die diesbezüglich mit Klagebegehren 4 verlangten Vollstreckungsmassnahmen. Allein diese Punkte sind noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsurteils. \n 2. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung auf Aufhebung der Dispositivziffern 1-7 sowie 9-12 des angefochtenen Urteils und auf vollumfängliche Klageabweisung (vgl. ZK1 2022 14 KG-act. 1 S. 2) den ersten Berufungsentscheid hinsichtlich der Vergleichsauslegung kritisiert, ist darauf nicht einzutreten, weil das Kantonsgericht im zweiten Berufungsgang an sein erstes Berufungsurteil gebunden ist (etwa BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 3 m.H.). Zu den weiteren Vorbringen der Beklagten ist zu erwägen:\n a) Die Beklagte rügt, die Thuja-Bäume (Plan Ziff. 4a und 4b; angef. Urteil Disp.-Ziff. 3) würden durch den Vergleich nicht erfasst und würden die Aussicht des Klägers nicht tangieren bzw. diesbezüglich seien die klägerischen Vorbringen ungenügend substanziert. Der Vergleich (KB 22 Ziff. 3 Abs. 1) lautet:\n Die Hecke zwischen GB vv und zz ist durch die Beklagte jährlich in der Senkrechten auf die Grenze von GB zz zurückzuschneiden sowie entlang der Westgrenze von GB zz auf einer Höhe von maximal 2.30 m zu halten. Entlang der Nordgrenze von zz ist die Hecke auf einer maximalen Höhe von 3.40 m zu halten.\n Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Thuja-Bäume wie durch den Kläger zur Feststellung eingeklagt (Klagebegehren Ziff. 1.2.4) als Bestandteile dieser Hecke betrachtete, für welche im Vergleich eine einheitliche Höhenbegrenzung auf 3.4 m vorgesehen ist. Die Klage ist hinsichtlich dieser als Bestandteile (Ziff. 4a und Ziff. 4b) der Hecke (Ziff. 4) grün eingezeichneten Pflanzen hinreichend substanziert (vgl. etwa Klage S. 25 i.V.m. KB 1). Inwiefern die Bäume nicht als in die Hecke integrierte solitäre Pflanzen zu betrachten wären, legt die Beklagte im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht denn auch nicht konkret dar (z.B. Berufung ZK1 2022 14 Rn 36 ff.). Die Unterstellung dieser Bäume unter die Höhenbegrenzung von 3.4 m erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Kläger eigene Pflanzen in die im Vergleich gewährte Aussicht hineinwachsen lässt, nachdem die Thuja-Bäume der Beklagten diese schon verdeckten. Dies kann nicht als Einverständnis des Klägers betrachtet werden, Pflanzen der Hecke der Beklagten dürften die vereinbarte Höhenbegrenzung überschreiten.\n b) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Forsythie, eine Scheinzypresse und eine Thuja neben der Fichte (Plan Ziff. 6; präzisiertes Klagebegehren Ziff. 1.3) als zwischen den Punkten A und B gemäss Vergleichsziffer 2 am Ostrand der beklagtischen Liegenschaft Nr. vv (Plan Ziff. 1) liegende Bepflanzungen betrachtete und sie der dort geltenden Höhenbegrenzung von ebenfalls 3.4 m unterstellte (angef. Urteil Disp.-Ziff. 4). Es spielt keine Rolle, ob diese Pflanzen vor oder nach dem Vergleich gesetzt wurden, da der Vergleich mit Ausnahme der Fichte und eines allfällig diese ersetzenden Baums (vgl. dazu unten E. 3.a) keine Unterschiede zwischen vorbestehenden und neuen Pflanzen trifft. Insbesondere macht die Beklagte mit ihrer Berufung in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend, dass sich diese Pflanzen in der laut Vergleich im Bestand geschützten Breite von 2.6 m eines die Fichte ersetzenden Baumes befinden.\n c) Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung zu den Höhenbeschränkungen der Bäume, Sträucher und Bepflanzungen gemäss Dispositivziffern 5.1 - 5.15 sowie künftiger Bepflanzungen gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils beschränken sich auf eine vom ersten Berufungsurteil abweichende Vergleichsauslegung. Darauf ist hier daher nicht weiter einzugehen (vgl. vor lit. a). Ihren Einwand, dem Vergleich sei keine gegen Westen sinkende Höhenlinie zu entnehmen, lässt die Beklagte in der Sache unbegründet. Sie setzt sich in der Berufung mit der vorinstanzlichen Feststellung nicht konkret auseinander, es liege aufgrund der Umstände (Sicht vom Wohngeschoss über Maximalhöhen der Hecken an der Ostgrenze des beklagtischen Grundstücks) nahe, dass die Sichtlinie zwischen dem Gebäude des Klägers über das beklagtische Grundstück auf den Vierwaldstättersee hinweg sinkend zu sein habe und die Maximalhöhen der Pflanzen gegen Westen, wie vom Kläger mit den in die Klagebegehren integrierten Plan mit Höhenlinien beantragt, folglich stetig abzunehmen haben, um die Aussicht auf den See zu gewährleisten (angef. Urteil E. 7.2.2 S. 20). Insbesondere bestreitet sie die Feststellung des Bezirksgerichts nicht, diese Höhen oder Abstufungen nicht konkret bestritten, insbesondere nicht geltend gemacht zu haben, welche anderweitigen Maximalhöhen die Aussichtsinteressen des Klägers ebenfalls gewährleisten könnten (ebd.). Auf diese Thematik ist daher mangels hinreichender Begründung der Berufung nicht einzutreten (vgl. auch unten E. 3.a).\n d) Zutreffend kritisiert die Beklagte im Berufungsverfahren, dass Feststellungsurteile der Vollstreckung nicht zugänglich seien (vgl. etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK,