\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 30. Mai 2023\n ZK1 2022 1\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,lic. iur. Jeannette Soro und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Klägerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.________ AG,Beklagte und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. November 2021, ZEV 2018 45, vormals ZEV 2015 19);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Am 28. Juni 2005 ereignete sich in Pfäffikon in der Gemeinde Freienbach innerorts im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Strassenverkehrsunfall, bei welchem E., Versicherungsnehmer der Beklagten, mit seinem Personenwagen Mercedes Benz D von hinten auf den Personenwagen Opel D der Klägerin auffuhr (Vi-KB 3). In der Folge litt die Klägerin an einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma mit andauernden Beschwerden, weswegen sie teilweise arbeitsunfähig war.\n B. Am 26. Februar 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Höfe Klage ein mit den Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30’000.00 nebst Zins von 5 % pro Jahr seit 28. Juni 2005 zu bezahlen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. A/I).\n Mit Klageant­wort vom 8. Juni 2015 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Vi-act. A/IIa und II/b). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 2. Mai 2016 zur beklagtischen Duplik wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 7. Februar 2017 die Klage ab (Vi-act. A/VI). Das Kantonsgericht hiess die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss ZK1 2017 18 vom 14. Mai 2018 teilweise gut, hob das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Februar 2017 auf und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und zur Neubeurteilung an den Einzelrichter zurück (Vi-act. A/VII).\n Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe setzte das Verfahren unter der neuen Prozessnummer ZEV 2018 45 fort und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein. F., G. und H.________ von der I.________ AG erstatteten dieses am 30. August 2020. Nach Durchführung des weiteren Verfahrens, namentlich nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens datierend vom 14. Februar 2021, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 25. November 2021 die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 33’000.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 11. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n 1. Es sei das Urteil vom 25.11.2021 aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30’000.- zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr seit 28.6.2005 zuzusprechen.\n 2. Es sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör festzustellen und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen.\n 3. Es sei das Urteil der Vor­instanz aufzuheben und die Angelegenheit an die Vor­instanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts/neue Begutachtung zurückzuweisen.\n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (inkl. vor­instanzliches Verfahren).\n Mit Berufungsant­wort vom 22. Februar 2022 beantragt die Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7 %) zulasten der Klägerin (KG-act. 7).\n Am 4. Oktober 2022 reicht die Klägerin neue Akten ein (KG-act. 9). Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen.\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n \n in Erwägung:\n 1. Die Vor­instanz gelangte zum Schluss, dass die Kausalität zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Juni 2005 bis Mitte November 2005 erstellt sei. Nach Mitte November 2005 sei diese Kausalität nicht mehr gegeben (angef. Urteil, E. 3 f. S. 16-26). \n Die Klägerin bringt im vorliegenden Berufungsverfahren zusammenfassend vor, die Vor­instanz habe bei der Beurteilung auf ein nicht schlüssiges Gutachten abgestellt, weil es auf einer unzulässigen Zirkelschlussargumentation beruhe. Der (natürliche) Kausalzusammenhang könne nicht entfallen, wenn der Wegfall mit dem Hinzutreten von unfallbedingten Faktoren begründet werden solle. Daher sei die Sache zur Ergänzung der erforderlichen Abklärungen an die Vor­instanz zurückzuweisen. Weil der Kausalzusammenhang auch über den November 2005 hinaus fortbestehe und die beweispflichtige Beklagte dessen Wegfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen könne, decke die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 8’000.00 nicht sämtliche Folgen bis heute und in Zukunft ab. Es müsse deshalb vorerst festgestellt werden, ob die Klägerin nach wie vor unter unfallkausalen Beschwerden leide. Es bestehe ein persistierendes rechtsbetontes Schmerzsyndrom mit Einschränkungen im Alltag. Die daraus resultierenden Verspannungen würden zu Einschränkungen im Alltag bei mässigen Schmerzen führen. Die von der Klägerin geltend gemachte Genugtuung von Fr. 30’000 sei somit im Vergleich zu weiteren Präjudizien angemessen (KG-act. 1, S. 27 N 58 f.). Die Beklagte entgegnet, das Gutachten sei schlüssig, sodass eine Rückweisung nicht erforderlich sei. Sie sei ab November 2005 nicht mehr leistungspflichtig. Ausserdem wären allfällige Beeinträchtigungen der Klägerin lediglich geringfügig. Der Klägerin stehe keine Fr. 8’000.00 übersteigende Genugtuung zu (KG-act. 7, S. 24 f. Bst. F).\n 2. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden darstellt (BGE 132 III 715 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele oder nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BGE 126 V 353 E. 5c; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1). Daher ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen sein muss. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigte, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1). Kann – wie vorliegend – der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b; BGE 132 III 715 E. 3.2 und 3.2.1; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine mass­gebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 107 II 269 E. 1b; BGE 130 III 321 E. 3.3; BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mass­geblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2). Für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle wird neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung sowie darüber hinaus eine eingehende medizinische inter-/polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter verlangt, die über zuverlässige Vorakten verfügen müssen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5; BGer, Urteil 4a_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), da sich die Frage, ob sich fortbestehende Beschwerden medizinisch (noch) mit den vorliegend diskutierten Verletzungen an der Halswirbelsäule erklären lassen, aufgrund der initialen Abklärungen in der Regel nicht zuverlässig beant­worten lässt (BGE 134 V 109 E. 9.3). An die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen bzw. für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, sind daher hohe Anforderungen zu stellen, die einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen, weil entsprechende Beschwerden weitgehend von den Angaben der geschädigten Person abhängen und entsprechendes Missbrauchspotential bieten. Die erste zivilrechtliche Abteilung folgt insoweit der Praxis der ersten sozialrechtlichen Abteilung (BGer, Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9).\n Ein polydisziplinäres Gutachten muss zum einen den allgemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten genügen. Hinsichtlich dieser Anforderungen kann auf die vor­instanzlichen Ausführungen (angef. Urteil, E. 4.2 S. 21) verwiesen werden, weil diese, wie die Klägerin bemerkt (KG-act. 1, S. 14 N 25) zutreffend sind (

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24.03.2026