\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 20. Oktober 2021\n ZK1 2020 14\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen1. A.,2. B.,Beklagte und Berufungsführer, gegen C.,Klägerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Februar 2020, ZEV 2019 31);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. C.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft GB-Nr. zz KTN yy, Grundbuch Altendorf. A.________ und B.________ sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft GB-Nr. xx KTN ww, Grundbuch Altendorf. Das Grundstück von C.________ verfügt über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Liegenschaft von A.________ und B.________ (Vi-KB 3, S. 3 lit. A).\n B. Am 27. November 2014 reichte C.________ (nachfolgend: Klägerin) gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beklagte) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage ein (Vi-KB 3, S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 stellte sie folgende präzisierte Rechtsbegehren (Vi-KB 3, S. 2):\n 1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils folgende Grenzvorrichtungen an die Grenze zwischen KTN yy und KTN ww, Altendorf, zu entfernen:\n - Felsbrocken / Stein an der G.strasse am Eingang zum Wohnhaus der Klägerin\n - Entfernung der Hecke bis auf eine Distanz von 9.00 m gemessen ab dem Grenzpunkt KTN ww / KTN vv (recte KTN ww / KTN yy), Grundbuch Altendorf.\n 2. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 1 die Entfernung der Vorrichtungen gemäss Ziffer 1 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.\n 3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die G.strasse mit einem Oeltanklastwagen zu befahren oder befahren zu lassen, um den Oeltank auf der Liegenschaft KTN yy zu füllen, wobei die von der Klägerin beauftragten Oellieferfirmen die üblichen Oeltanklastwagen verwenden können.\n Die Beklagten seien zu verpflichten, die 3 Felsbrocken in der Linkskurve (von unten her gesehen) innert 20 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zu entfernen und die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, nach Ablauf der Frist von 20 Tagen die Entfernung der Vorrichtung auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.\n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n Mit Urteil vom 25. Juni 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-KB 3, S. 10):\n 1. Die Beklagten werden verpflichtet, die entlang der G.strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, gepflanzte Hecke innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, zu entfernen.\n 2. Nach Ablauf dieser Frist wird die Klägerin für berechtigt erklärt, die Entfernung der Hecke gemäss Ziff. 1 auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.\n 3. Hinsichtlich Ziff. 3 Abs. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens wird das Verfahren infolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n 5.-9. [Kosten/Entschädigung, Rechtsmittel, Zufertigung.]\n Die von den Beklagten dagegen erhobene Berufung hiess die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil ZK1 2015 40 vom 19. Mai 2016 teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March auf und ersetzte sie wie folgt (Vi-KB 4):\n 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 25. Juni 2015 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n 3. a) Die Beklagten werden verpflichtet, die drei Felsbrocken in der Linkskurve innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen. \n b) Nach Ablauf dieser Frist wird die Klägerin für berechtigt erklärt, die Entfernung der Felsbrocken gemäss Ziffer 3a auf Kosten der Beklagten vorzunehmen.\n Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Bundesgericht mit Urteil 5D_103/2016 vom 15. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Vi-KB 5).\n Weil die Beklagten in der Folge die Hecke und die drei Felsbrocken unverändert stehenliessen, stellte der klägerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Juni 2017 dem damaligen beklagtischen Rechtsvertreter eine Offerte der H. GmbH betreffend "Rückbau gemäss Urteil des Kantonsgerichts" zu mit der Mitteilung, dass die Klägerin "diesen Auftrag vergeben und die Kosten ihrer Klientschaft gegenüber geltend machen" werde (Vi-KB 6 f.). Am 17. November 2017 nahmen die H. GmbH und die Einzelunternehmung K. die Rückarbeiten vor und stellten am 22. November 2017 bzw. 4. Dezember 2017 Rechnung (Vi-KB 8 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 liess der klägerische Rechtsvertreter den Beklagten die beiden Rechnungen zukommen und forderte sie auf, der Klägerin insgesamt Fr. 8'578.00 zu überweisen (Vi-KB 10), was diese unterliessen.\n C. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Vermittleramtes Altendorf vom 13. Juni 2019 (Vi-KB 2) stellte die Klägerin am 24. Juli 2019 fristgerecht beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 8'578.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2019 zu bezahlen (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 beantragten die Beklagten, auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten bzw. vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2020 machten die Beklagten widerklageweise Gegenforderungen geltend (Vi-act. 16). Nach Durchführung des weiteren Verfahrens erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 28. Februar 2020 Folgendes:\n 1. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 7'558.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2019 zu bezahlen.\n 2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.\n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 (welche mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet wird) sowie der Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00, werden den Beklagten auferlegt.\n Unter dem Titel Gerichtskostenersatz haben die Beklagten der Klägerin Fr. 2'000.00 zu bezahlen.\n 4. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n 5. [Rechtsmittel.]\n 6. [Mitteilung.]\n D. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten innert Frist am 23. März 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):\n 1. Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts March ZEV 19 31 vom 28.02.2020 sei aufzuheben.\n 2. Auf die Widerklage sei einzutreten, und die Gegenforderung der Beklagten, in welcher der einzig anerkannte Forderungsbetrag der Klägerin von pauschal Fr. 500.00 für die Hecken-Entfernung bereits in Abzug gebracht ist, sei gutzuheissen. Die Klägerin sei zur Bezahlung dieser Gegenforderung innert 20 Tagen nach Inkrafttreten des rechtskräftigen Entscheids zu verpflichten.\n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und des Staates.\n Die als Beschwerde eingereichte Rechtsmitteleingabe wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs als Berufung entgegengenommen (KG-act. 5 und 6). Mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (KG-act. 7). Am 26. Mai 2020 wurde diese Eingabe den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8 mit Hinweis auf das unbedingte Replikrecht).\n Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichten die Beklagten ihre Einsprache gegen ein Baugesuch der Klägerin betreffend "Ersatz defekte Abwasserleitung und Ergänzung Kontrollschacht" ein (KG-act. 9). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\n \n in Erwägung:\n 1. Es ist aktenmässig erstellt, dass die Beklagten durch das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. Juni 2015 verpflichtet wurden, die entlang der G.________strasse und der (in südöstlicher Richtung verlaufenden) Grenze zwischen den Grundstücken KTN yy und KTN ww, Grundbuch Altendorf, gepflanzte Hecke (nachfolgend: die Hecke) bis auf eine Distanz von 9.00 m, gemessen ab dem westlichsten Grenzpunkt der beiden Grundstücke, innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu entfernen, und falls die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden, die Hecke auf Kosten der Beklagten entfernen zu lassen. Sowohl das Kantonsgericht Schwyz wie auch das Bundesgericht schützten das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt, weshalb die entsprechende Dispositivziffer in Rechtskraft erwuchs (angef. Urteil, E. 1.1 und 1.3.1 S. 5 f.; Vi-KB 3, E. 2.6 S. 7 und Dispositiv-Ziff. 1 und 2 S. 10; Vi-KB 4, E. 2c S. 11-16; Vi-KB 5, E. 5; \n KG-act. 1, S. 6 N 4.1.1). Ebenso erstellt und belegt sowie in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beklagten zur Entfernung von drei Felsbrocken in der Linkskurve (von unten betrachtet) innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids verpflichtet wurden und dass die Klägerin nach Ablauf dieser Frist für berechtigt erklärt wurde, die Entfernung dieser Felsbrocken auf Kosten der Beklagten vorzunehmen (angef. Urteil, E. 1.1 S. 5 und E. 1.3.5 S. 8; Vi-KB 4; Dispositiv-Ziff. 1; Vi-KB 5).\n 2. Insoweit die Beklagten einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt behaupten, ohne substanziiert auf den Entscheid der Vorinstanz einzugehen (KG-act. 1, S. 3-6 N 3), ist darauf nicht einzutreten (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/\u200CTenchio/\u200CInfanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 15 und 18 zu