ZK1 2019 22

\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 12. Oktober 2020\n ZK1 2019 22\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In SachenA.,Klägerin und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B., gegen C.,Beklagter und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D., \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019, ZGO 2018 14);-\n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Die von A.________ und C.________ getroffene Unterhaltsregelung in der (berichtigten) Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. April 2010 bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 13. April 2010 lautete wie folgt (Vi-KB 3/1 und 3/2):\n 5. Der Beklagte [C.] verpflichtet sich, der Klägerin [A.] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, der auch den Unterhalt von Tochter J.________ mitumfasst, zu leisten. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: \n \n - Der Beklagte bezahlt die effektiven Wohnkosten im bisherigen Rahmen der Positionen 2.1. (Wohnkosten), 2.2. (Haushalthilfe), 2.3. (Krankenkasse), 2.5. (Telefonkosten), 2.6. (Radio- und Fernsehgebühren), 2.7. (Wertsachenversicherung), 2.8. (Mobiliar- und Haftpflichtversicherung) gemäss Auflistung in der Klageschrift (S. 37).\n \n - Der Beklagte bezahlt die der Klägerin als selbständiges Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern (Gemeinde-, Bezirks-, Kantons- und Bundessteuern);\n \n - Der Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Juni 2008 einen monatlichen und im Voraus zu leistenden Barbetrag von Fr. 27'500.00 zu bezahlen. Der Beklagte hat bis anhin monatlich Fr. 12'000.00 in bar geleistet. Unter Anrechnung dieser Unterhaltszahlungen und zwecks Begleichung der Differenz zum vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 27'500.00 bis und mit April 2010 bezahlt der Beklagte der Kläger einen Betrag von Fr. 350'000.00. Ab Mai 2010 ist ein monatlicher Betrag von Fr. 27'500.00 zu leisten.\n \n Diese Regelung ist im Hinblick auf das Scheidungsverfahren unpräjudiziell.\n \n \n Mit Urteil vom 5. September 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe wurde die Ehe von A.________ und C.________ geschieden. Die mit jenem Urteil genehmigte Scheidungskonvention bestimmte u.a. Folgendes \n (Vi-KB 4):\n 5. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau zwecks Abgeltung ihres Unterhaltsanspruchs eine Kapitalleistung in Höhe von Fr. 10‘000‘000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. \n \n Bis zum Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt die Unterhaltsregelung gemäss Verfügung vom 14. April 2010 im Verfahren E3 09 18 betreffend Eheschutz weiter. \n \n (…)\n \n 7. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Ehegatten das Folgende:\n \n Die Ehegatten stellen fest, dass die von der Ehefrau gefahrenen Motorfahrzeuge Mercedes-Benz CL 500 4m (SZ zz), Mercedes-Benz E 500 T 4m (SZ yy) und Mercedes-Benz SL 500 (SZ yy) im alleinigen Eigentum der Ehefrau stehen.\n \n Mobiliar und Hausrat im Haus G.strasse xx in 8806 Bäch bleibt im alleinigen Eigentum des Ehemannes.\n \n Im Übrigen behält jeder Ehegatte, was er derzeit besitzt bzw. was derzeit auf seinen Namen lautet.\n \n 8. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, es seien die bei ihren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen zu teilen.\n \n (…)\n \n 10. Mit Erfüllung der vorliegenden Konvention erklären sich die Ehegatten in güter-, vorsorge- und unterhaltsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. Diese Saldoklausel tangiert die Verpflichtung des Ehemannes aus der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 14. April 2010 nicht.\n \n \n B. Am 26. November 2013 erhob A. beim Bezirksgericht Höfe folgende Klage gegen C.________ (Vi-act. I):\n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 106‘353.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 53‘358.65 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52‘994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.\n \n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33‘391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen;\n \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.\n \n \n Mit Klageantwort vom 31. Januar 2014 beantragte der Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Vi-act. II). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2014 trat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Höfe auf die Klage nicht ein (Vi-act. D5). Die dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2014 44 vom 22. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurück (Vi-act. D6). In der Folge verfügte der Gerichtspräsident am 2. Dezember 2015, auf die Klage werde eingetreten (Vi-act. D7). Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte Berufung beim Kantonsgericht, welches mit Beschluss ZK1 2016 4 vom 13. September 2016 nicht darauf eintrat (Vi-act. D8). Mit Zwischenentscheid vom 14. Dezember 2016 trat das Bezirksgericht Höfe auf die Klage ein \n (Vi-act. D9). Die gegen den Zwischenentscheid vom Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2017 5 vom 28. Juli 2017 ab (Vi-act. D10). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts führte der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Entscheid 5A_703/2017 vom 26. Februar 2018 nicht eingetreten wurde (Vi-act. D11). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2018 vor Schranken des Bezirksgerichts Höfe stellte die Klägerin replicando folgende Anträge (Vi-act. D12 und D13):\n 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläger Fr. 101'455.80 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 48'461.45 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52'994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.\n \n 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen.\n 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [Fr.] 1'472.50 nebst 5 % Verzugszins seit 2. Oktober 2018 zu bezahlen.\n \n \n Der Beklagte hielt duplicando an seinen in der Klageantwort gestellten Anträgen fest (Vi-act. D14). Mit Urteil vom 26. März 2019 erkannte das Bezirksgericht wie folgt:\n 1. Die Klage wird abgewiesen.\n \n 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 9’900.00 werden zu fünf Sechsteln (Fr. 8‘250.00) der Klägerin und zu seinem Sechstel (Fr. 1‘650.00) dem Beklagten auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 100.00 wird der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.\n \n 2.2 Der Beklagte hat die Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1‘650.00 zu bezahlen.\n \n 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.\n \n 4.-5. [Rechtsmittel und Zufertigung].\n \n \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. Mai 2019 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n 1. Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGO 2018 14) seien aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin\n \n - Fr. 101'455.80 nebst 5 % Verzugszins seit 1. März 2012 auf Fr. 48'461.45 und 5 % Verzugszins seit 25. Juni 2013 auf Fr. 52'994.35 sowie Fr. 195.00 Betreibungskosten zu bezahlen und es sei demgemäss der in der Betreibung Nr. ww des Betreibungsamtes Höfe, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2013, erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.\n \n - Fr. 33'391.00 nebst 5 % Verzugszins seit 31. August 2013 zu bezahlen;\n \n - Fr. 1'472.50 nebst 5 % Verzugszins seit 2. Oktober 2018 zu bezahlen;\n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.\n \n \n Der Beklagte trug mit Berufungsantwort vom 11. Juni 2019 auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichte die Klägerin eine freiwillige Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 10), welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 11).\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n \n in Erwägung:\n 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ausschliesslich noch Bestand und Höhe der eingeklagten Forderungen. Dagegen wurde der Einwand des Beklagten, die Auslegung des Scheidungsurteils dürfte nicht durch ein ordentliches Gericht vorgenommen werden (KG-act. 7 S. 6), bereits im Beschluss ZK1 2017 5 vom 28. Juli 2017 beurteilt und verworfen (dort E. 2c und d). In demselben Entscheid geprüft wurde auch die Frage der sachlichen Zuständigkeit (KG-act. 7 S. 6). Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen einer Familien- und Partnerschaftssache im Sinne von

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12.10.2020
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24.03.2026