«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt am 28. Oktober 2025 ReferenzSV2 25 7 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Engler, Aktuarin ad hoc ParteienB.A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch D.________, Beistand, wiedervertreten durch Rechtsanwältin MLaw Christine Kocher gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandErgänzungsleistungen
2 / 21 Sachverhalt A.Am 13. Januar 2020 meldete sich das Ehepaar C.A.________ und B.A.________ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurden dem Ehemann aufgrund einer getrennten Berechnung (ein Ehegatte befand sich im Heim) Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2019 zugesprochen. Der Ehegattin, Jahrgang 1938, wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen versagt, da in der Berechnung per 1. Januar 2019 u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 1'006'538.00 angerechnet wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.Am 30. April 2020 verstarb C.A.. C.B.A., vertreten durch ihren Beistand, meldete sich am 1. Juli 2024 erneut bei der AHV-Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. D.Das Gesuch wurde von der AHV-Ausgleichskasse gemäss Verfügung vom 12. September 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass B.A.________ die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschreite, da ihr u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 707'402.00 angerechnet werde und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. E.Gegen diese Abweisung erhob B.A., vertreten durch ihren Beistand, am 3. Oktober 2024 Einsprache und bat um erneute Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, da das Wohn- und Geschäftshaus in E. (nachfolgend: Liegenschaft in E.) nie in ihrem Eigentum oder Miteigentum gewesen sei und es sich folglich bei dessen Verkauf nicht um einen anrechenbaren Vermögensverzicht handle. F.Am 13. Dezember 2024 erliess die AHV-Ausgleichskasse den abweisenden Einspracheentscheid. Sie begründete den Entscheid sinngemäss damit, dass bei einer erneuten Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der hälftige Anteil an der Liegenschaft in E. berücksichtigt worden sei und das Verzichtsvermögen deshalb per 1. Januar 2024 CHF 419'368.00 betrage. Das Reinvermögen belaufe sich folglich per 31. Dezember 2023 auf einen Betrag von CHF 465'242.18 (CHF 419'368.00 Verzichtsvermögen und CHF 45'874.18 Sparguthaben/Wertschriften), womit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei.
3 / 21 G.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Beistand und wiedervertreten durch ihre Rechtsvertreterin, am 31. Januar 2025 Beschwerde am Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2024 seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend seit dem 1. Mai 2024 (Heimeintritt) zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit separater Post stellte sie gleichentags den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Ablehnungsverfügung vom 12. September 2024 in zahlreichen Aspekten fehlerhaft sei. Beim Einfamilienhaus und Stall Nr. Z.1.________ in F.________ (nachfolgend: Liegenschaft in F.), welche am 15. Juli 2013 an den Sohn abgetreten wurden, sei der jährlichen Reduktion des Vermögensverzichts von CHF 10'000.00 ab dem Jahr 2015 gemäss Art. 17a ELV nicht Rechnung getragen worden. Die SVA sei hier fälschlicherweise von einem anrechenbaren Vermögensverzicht ausgegangen. Zudem habe ihr verstorbener Ehemann C.A. die Liegenschaft in E.________ ein Jahr nach der Heirat von seinen Eltern übernommen. Die Vermutung, es handle sich um Errungenschaft, sei unzutreffend, denn es sei sein Eigengut gewesen, und es sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Ehefrau sei weder sachenrechtlich noch güterrechtlich am Haus in E.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen. Aufgrund einer finanziellen Notlage sei die Liegenschaft in E.________ im Jahr 2014 von ihrem Ehemann an ihren Sohn verkauft worden. Damals habe sich die Liegenschaft in einem sanierungsbedürftigen bzw. heruntergekommenen Zustand befunden. Ein Verkauf zum Verkehrswert sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen. Demnach liege seitens des Ehemannes kein Vermögensverzicht vor. Selbst wenn der Verkauf einen Vermögensverzicht dargestellt hätte, so hätte dies nicht ihr Vermögen betroffen, weder ihr Eigengut noch ihre Errungenschaft, denn sie selbst habe auf nichts verzichtet. H.Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024. Im Weiteren führte sie aus, dass im Einspracheentscheid gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich korrekt der während der Ehe vom verstorbenen Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll, d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen
4 / 21 Situation, aufgerechnet und bei der Neuanmeldung nach dem Hinschied des Ehemannes zumindest der hälftige Vermögensverzicht (sofern man von Eigengut des Ehemannes ausgehe, bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehegüterrecht, sondern lediglich ein hälftiger Anspruch der Beschwerdeführerin aus Erbrecht) angerechnet worden sei. Bezüglich des Anrechnungswerts bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass angesichts der Praxis sowie des klaren Wortlauts von Art. 17a Abs. 5 ELV ihr Vorgehen, auf der Basis der amtlichen Schätzungseröffnung vom 2. August 2013 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit CHF 2'060'000.00 zu beziffern, nicht zu beanstanden sei. Die geltend gemachten Mängel hätten schon im Zeitpunkt der amtlichen Schätzung im August 2013 vorgelegen haben müssen. Die entsprechende Schätzungseröffnung vom 2. August 2013 sei unangefochten geblieben und mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen. Somit erweise sich der berechnete Vermögensverzicht von noch mindestens CHF 419'368.00 als rechtens. Am Rande wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Einspracheentscheid die Amortisation des Vermögensverzichts fehlerhaft, weil doppelt, erfolgt sei. Festzuhalten sei jedoch, dass die EL-Stelle vorliegend die Amortisation nach Art. 17e ELV entgegen der Vorbringen in der Beschwerde immer vorgenommen habe. Der Vermögensverzicht liege weit über der Vermögensschwelle. I.Mit Verfügung vom 13. März 2025 erklärte die Vorsitzende den Schriftenwechsel als abgeschlossen, da keine weiteren Eingaben innert Frist erfolgt waren. Am 27. März 2025 ging die Kostennote der Rechtsvertreterin beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 (act. B.5). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in E.________ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales
5 / 21 Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge anrechenbaren Vermögensverzichts die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten hat und ihr deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt. 3.1.Auf den 1. Januar 2021 traten das revidierte ELG (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBI 2016 7465) und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft. Mit der Reform wird unter anderem das Vermögen stärker berücksichtigt. Danach haben alleinstehende Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100'000.00 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Hintergrunddokument EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], 29. Januar 2020, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60053.pdf [besucht am 1. Oktober 2025]; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2511.01). 3.2.Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 m.w.H., 126 V 134 E. 4b). Da allfällige Vermögensverzichte in den Jahren 2013 (Abtretung Liegenschaft Nr. Z.2.________ in G.) und 2014 (Verkauf Liegenschaft Nr. Z.3. in E.________) Gegenstand des Verfahrens bilden, sind bis zum 31. Dezember 2020 die altrechtlichen Bestimmungen zum Vermögensverzicht und seit dem 1. Januar 2021 die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (statt vieler: BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 144 V 210 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1, 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1 m.w.H.; dasselbe gilt für die Fassung der WEL [Fassungen mit Stand 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014 unterscheiden sich bezüglich des Vermögensverzichts nicht]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 123 vom 20. August 2024 E. 5.2.1).
6 / 21 4.1.Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, wird bei einer alleinstehenden Person vorausgesetzt, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. 4.2.Gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person (oder ihr verstorbener Ehemann; dazu nachstehend Erwägung 4.7) ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei ist ein Verzicht nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 151 V 24 E. 4.2, 146 V 306 E. 2.3.1, 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.; WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3481.02). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3481.03). In Fällen, in denen eine nicht gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde, entspricht die Höhe des Verzichtseinkommens oder des Verzichtsvermögens der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3481.04). In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4b m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3, 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2 m.w.H.).
7 / 21 4.3.Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zumindest rechnerisch
8 / 21 entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist zudem der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.01). 4.5.Anschliessend wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (aArt. 17a Abs. 1 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 1 ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die Verminderung um CHF 10'000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (WEL, Stand 1. Januar 2013, Rz. 3483.07 bzw. Stand 1. Januar 2024, Rz. 3531.02 f.). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (aArt. 17a Abs. 2 und 3 ELV; vgl. Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV in der seit
9 / 21 Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.3, 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3 m.w.H.) bzw. es fällt im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6). 5.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Ablehnungsverfügung vom 12. September 2024 in zahlreichen Aspekten fehlerhaft sei. Bei der Liegenschaft in F.________ (Anm. des Gerichts: Grundbuch der Gemeinde G./H.; SVA alt-act. 6 S. 22 ff.), welche am 15. Juli 2013 an den Sohn abgetreten worden sei, sei der jährlichen Reduktion des Vermögensverzichts von CHF 10'000.00 ab dem Jahr 2015 nicht Rechnung getragen worden. Die SVA sei fälschlicherweise von einem anrechenbaren Vermögensverzicht ausgegangen. Weiter habe ihr verstorbener Ehemann die Liegenschaft in E.________ ein Jahr nach der Heirat von seinen Eltern übernommen. Die Liegenschaft befinde sich seit Jahren im Eigentum der Familie A.. Es handle sich daher um Eigengut ihres verstorbenen Ehemannes. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass es sich um Errungenschaft handle, sei deshalb unzutreffend und werde auch mit keinem Wort begründet. Insbesondere im Hinblick auf die kurze Ehedauer von einem Jahr könne faktisch ausgeschlossen werden, dass die Liegenschaft auch mit Vermögen aus der Errungenschaft, konkret aus dem bescheidenen Lohn ihres Ehemannes als Maler, hätte erworben werden können. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie über kein Eigengut verfüge. Hinzu komme die Tatsache, dass ihr Ehemann als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Sie sei weder sachenrechtlich noch güterrechtlich an der Liegenschaft in E. in irgendeiner Weise wirtschaftlich berechtigt gewesen. Weiter sei die Liegenschaft, als sie im Jahr 2014 verkauft worden sei, in einem heruntergekommenen bzw. sanierungsbedürftigen Zustand gewesen. Aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten des Ehemannes sei die Werterhaltung seit längerem stark vernachlässigt worden. Um eine Zwangsverwertung zu verhindern und seinen Eltern einen Verbleib im Haus zu ermöglichen, habe schliesslich der Sohn die Liegenschaft gekauft und seinen Eltern ein Wohnrecht gewährt. Das Haus
10 / 21 sei zwar im Jahr 2013 auf einen Verkehrswert von CHF 2'060'000.00 geschätzt worden, diese Schätzung sei aber aufgrund des Zustandes der Liegenschaft deutlich zu hoch. Ein Verkauf der Liegenschaft zum Verkehrswert sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen. Der Verkaufspreis von CHF 1'074'000.00 sei der bestmögliche Preis gewesen, der damals erzielbar gewesen sei. Deshalb liege kein Vermögensverzicht ihres Ehemannes C.A.________ vor. Selbst wenn das Obergericht entgegen ihren Ausführungen zum Schluss käme, es liege ein Vermögensverzicht vor, sei dieser für sie unbeachtlich, da die Liegenschaft in E.________ sowohl sachenrechtlich als auch güterrechtlich nie in ihrem Eigentum gestanden habe. Ein Vermögensverzicht hätte nicht ihr Vermögen betroffen, weder ihr Eigengut noch ihre Errungenschaft. 5.2.Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass im angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich korrekt der während der Ehe vom verstorbenen Ehemann vorgenommene Vermögensverzicht voll, d.h. ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation, aufgerechnet und bei der Neuanmeldung (nach dem Hinschied des Ehemannes) zumindest der hälftige Vermögensverzicht (sofern man vom Eigengut des Ehemannes ausgehe, bestehe kein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Ehegüterrecht, sondern lediglich ein hälftiger Anspruch der Beschwerdeführerin aus Erbrecht) angerechnet worden sei. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft aufgrund ihrer finanziellen Situation zu einem tieferen Preis als dem geschätzten Verkehrswert, welcher zudem zu hoch sei, verkauft werden musste, sei nicht zu folgen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf der Basis der amtlichen Schätzungseröffnung vom 2. August 2013 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit CHF 2'060'000.00 zu beziffern, sei angesichts der Praxis und des klaren Wortlauts von Art. 17a Abs. 5 ELV nicht zu beanstanden. Dem sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft von der kantonalen Schätzungskommission zu hoch bewertet worden sei, sei zu entgegnen, dass die entsprechende Schätzungseröffnung vom 2. August 2013 unangefochten geblieben und mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei zu beachten, dass zwischen der amtlichen Schätzung im August 2013 und dem Verkauf im Dezember 2014 nur gerade knapp mehr als ein Jahr gelegen habe, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs der damals aktuelle Marktwert nach wie vor dem geschätzten Verkehrswert per 2. August 2013 entsprochen habe. Dementsprechend könne aber nicht gesagt werden, und sei im Übrigen auch nicht nachgewiesen, dass der geschätzte Verkehrswert mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erzielbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund habe die EL-Stelle zu Recht auf die amtliche Schätzung vom 2. August 2013 abgestellt und
11 / 21 die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert von CHF 2'060'00.00 und dem insgesamt erzielten Verkaufspreis (inkl. kapitalisiertem Wohnrecht) als Vermögensverzicht angerechnet. Der berechnete Vermögensverzicht von noch mindestens CHF 419'368.00 erweise sich mithin als rechtens. Am Rande wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass im Einspracheentscheid die Amortisation des Vermögensverzichts fehlerhaft erfolgt und dabei doppelt vorgenommen worden sei. Korrekterweise hätten die beiden Verzichte ab dem 1. Januar 2015 zusammengezählt werden müssen und vom Gesamtverzicht seien jährlich CHF 10'000.00 nach Art. 17e Abs. 1 ELV zu amortisieren und nicht von jedem Verzicht einzeln (was einer jährlichen Amortisation von CHF 20'000.00 entsprechen würde). Da aber der Vermögensverzicht weit über der Vermögensschwelle liege, benötige es dazu (sowie auch zur Frage, ob es sich bei der Liegenschaft um Eigengut des Ehemannes oder um Errungenschaft handle) keine weiteren Ausführungen. Festzuhalten sei jedoch, dass die EL-Stelle vorliegend die Amortisation nach Art. 17e ELV entgegen der Vorbringen in der Beschwerde immer vorgenommen habe. 5.3.In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob bezüglich beider Liegenschaften überhaupt ein Vermögensverzicht vorliegt. 5.4.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Liegenschaft in F.________ am 15. Juli 2013 an ihren Sohn unentgeltlich abgetreten, dazu liegt ein Schenkungsvertrag vor (SVA alt-act. 6 S. 22 ff.). Der Verkehrswert belief sich auf CHF 97'800.00. Das Verzichtsvermögen entsprach per 15. Juli 2013 abzüglich der Hypothek von CHF 20'000.00 dem Betrag von CHF 77'800.00 (Einspracheentscheid act. B.5 S. 2; SVA alt-act. 6 S. 26). Dies wird von der Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe die jährliche Reduktion des Verzichtsvermögens von CHF 10'000.00 ab dem Jahr 2015 nicht berücksichtigt und sei deshalb fälschlicherweise von einem anrechenbaren Vermögensverzicht ausgegangen. Gemäss den Akten wurde die Reduktion seit 2015 jährlich aber durchaus berücksichtigt, fälschlicherweise im Einspracheentscheid sogar doppelt, indem je eine separate Amortisation des Vermögensverzichts pro Objekt vorgenommen wurde. Infolgedessen wurde im Einspracheentscheid der Vermögensverzicht der Liegenschaft in F.________ per 1. Januar 2022 fälschlicherweise als vollständig amortisiert dargestellt (act. B.5 S. 2). Auf diesen Fehler hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung allerdings hingewiesen, verzichtete aber angesichts der Höhe des Verzichtsbetrags auf weitere Ausführungen (act. A.2 S. 5). Die Reduktion gemäss aArt. 17a Abs. 1 bis 3 ELV (vgl. Art. 17e ELV in der
12 / 21 seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) bezieht sich, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt wurde, auf den gesamten Vermögensverzicht im betreffenden Jahr. Demnach ist der Vermögensverzicht für die Liegenschaften in F.________ und E.________ ab dem Jahr 2015 gemeinsam jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren, nicht pro Liegenschaft einzeln. Folglich wurde eine zu hohe Reduktion vorgenommen und es besteht vorliegend bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids im Dezember 2024 keine vollständige Amortisation der Liegenschaft in F., was sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt. Dabei ist anzumerken, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020 zur erstmaligen Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie die jährliche Reduktion stets korrekt vorgenommen und in der Verfügung entsprechend dargestellt hat (SVA alt-act. 17 S. 2). Somit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur unterbliebenen Reduktion nicht zu hören. 5.5.1. Der Verkauf der Liegenschaft in E. ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ebenso als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Vorliegend hat der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin die Liegenschaft in E.________ am 2. August 1961, d.h. im Folgejahr nach ihrer Eheschliessung am 24. Dezember 1960, von seinen Eltern übernommen (vgl. SVA-act. 18 S. 5, SVA alt-act. 16 S. 1). Am 2. August 2013 wurde der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft von der kantonalen Schätzungskommission mit CHF 2'060'000'00 beziffert (SVA alt-act. 6 S. 37). Aufgrund finanzieller Probleme verkaufte der Ehemann schliesslich die Liegenschaft am 22. Dezember 2014 an den Sohn zu einem Kaufpreis von CHF 1'074'000.00 (SVA-act. 18 S. 8 ff.). 5.5.2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Liegenschaft in E.________ sei von der kantonalen Schätzungskommission zu hoch bewertet worden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen blieb die Schätzungseröffnung vom 2. August 2013 unangefochten und ist damit rechtskräftig. Zum anderen lagen zwischen der amtlichen Schätzung im August 2013 und dem Verkauf im Dezember 2014 lediglich rund 1 1/3 Jahre. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der zum Verkaufszeitpunkt geltende Verkehrswert dem amtlich geschätzten Verkehrswert vom 2. August 2013 entsprach. Zudem kann mangels anderweitiger Hinweise davon ausgegangen werden, dass der sanierungsbedürftige Zustand der Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schätzung vorlag, da die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen darlegt, dass die Werterhaltung schon seit längerem stark vernachlässigt worden war (act. A.1 S. 4 f.). Ferner hat die Beschwerdeführerin vorliegend weder
13 / 21 substanziiert noch belegt, inwiefern der geschätzte Verkehrswert nicht hätte erzielt werden können. 5.5.3. Die Gegenüberstellung des Verkehrswerts der Liegenschaft in E.________ von CHF 2'060'000.00 und deren Verkaufspreises von CHF 1'074'000.00 ergibt eine Differenz von CHF 986'000.00. Folglich kann nicht von einer angemessenen bzw. gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden, da der Verkaufspreis deutlich weniger als 90 % des Verkehrswerts betrug. Folglich lag auch beim Verkauf der Liegenschaft in E.________ ein Vermögensverzicht vor. 5.6.Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass bezüglich beider Liegenschaften in F.________ und E.________ ein Vermögensverzicht vorliegt. Diese Feststellung entspricht auch der unangefochten gebliebenen EL-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020 (SVA alt-act. 17 S. 2). Nachfolgend ist auf die Höhe der Verzichtsbeträge einzugehen. 5.7.Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 wurde eine Verzichtsberechnung vorgenommen und ein Verzichtsvermögen von CHF 419'368.00 per 1. Januar 2024 festgehalten (act. B.5 S. 3). Hinsichtlich der Liegenschaft in F.________ bestand zum Zeitpunkt der Schenkung am 15. Juli 2013 ein Vermögensverzicht von CHF 77'800. Der Vermögensverzicht bezüglich der Liegenschaft in E.________ betrug zum Zeitpunkt des Verkaufs am 22. Dezember 2014 CHF 978'736.00. Beides wurde entsprechend mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. März 2020 festgestellt (SVA alt-act. 17 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach aArt. 17a Abs. 2 ELV der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann nach einem Jahr zu vermindern ist. Demzufolge wären die Vermögensverzichte zusammenzurechnen und dann ab dem 1. Januar 2015 jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren gewesen. So ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fälschlicherweise nicht vor, wies aber in der Vernehmlassung korrekterweise auf die richtige Vorgehensweise hin (act. B.5 S. 3; act. A.2 S. 5; Erwägung 5.2 vorstehend). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass unter dem Vorbehalt der Zusammenrechnung der beiden Vermögensverzichte (CHF 77'800.00 und CHF 978'736.00 = CHF 1'056'536.00) und der korrekten jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 ab 2015 die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. 5.8.Am 30. April 2020 starb der Ehemann der Beschwerdeführerin (SVA alt- act. 28). Wie bereits ausgeführt wurde, wird das Verzichtsvermögen mit dem Tod des Ehemannes im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung
14 / 21 dem Vermögen des überlebenden Ehegatten voll angerechnet (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). 5.9.Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB bilden Errungenschaft die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Betreffend das Eigengut ist vorliegend Art. 198 Ziff. 2 ZGB relevant, wonach Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, Eigengut sind. Nach Art. 210 Abs. 1 ZGB bildet, was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, den Vorschlag. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Da Eigengut gemäss den Bestimmungen des Ehegüterrechts (vgl. Art. 198 ff. ZGB) nicht Teil des Vorschlags ist, steht dem Ehegatten daraus kein güterrechtlicher Anspruch zu. Im Anschluss an die güterrechtliche Auseinandersetzung ist die erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB steht dem überlebenden Ehegatten neben den gemeinsamen Nachkommen die Hälfte der Erbschaft zu. 5.10. Demnach ist zu prüfen, ob die beiden Liegenschaften Errungenschaft oder Eigengut darstellen bzw. in welchem Umfang der Vermögensverzicht nach dem Tod des Ehemannes angerechnet wird. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein Ehe- und Erbvertrag bekannt ist (act. B.4), weshalb vorliegend der gesetzlichen güter- und erbrechtlichen Beteiligung zu folgen ist. 5.11. Die Beschwerdeführerin erhebt vorliegend in der Einsprache keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2024 (act. B.2) vorgenommene Berücksichtigung des Vermögensverzichts betreffend die Liegenschaft in F.________ im Umfang von drei Vierteln (Güterrecht: ein Zweitel des Vorschlags; Erbrecht: ein Zweitel der Vorschlagshälfte des Ehegatten). Diese Liegenschaft ist daher unbestritten der Errungenschaft zuzuordnen. 5.12. Bezüglich der Liegenschaft in E.________ führte die Beschwerdegegnerin auf Einsprache hin im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 (act. B.5 S. 2) aus, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin die Liegenschaft in E.________ am 22. Dezember 2014 alleine seinem Sohn verkauft habe. Darüber, ob die Liegenschaft Eigengut des Ehemannes gewesen sei, herrsche laut der Beschwerdegegnerin weiterhin Unklarheit. Zwar trete C.A.________ gemäss Kaufvertrag vom 22. Dezember 2014 als alleiniger Verkäufer auf und im Grundbuch sei er gemäss Grundbuchauszug offensichtlich als Alleineigentümer eingetragen.
15 / 21 Aus dem Grundbuchauszug gehe jedoch hervor, dass er die Liegenschaft am 2. August 1961 erworben habe, also nach der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 1960. Grundsätzlich sei somit von Errungenschaft auszugehen. Demzufolge wäre laut Beschwerdegegnerin der Eigentumsanteil der Beschwerdeführerin nach dem Hinschied ihres Ehemannes drei Viertel (ein Zweitel aus Güter- und ein Zweitel aus Erbrecht) gewesen. Die Beschwerdegegnerin betonte weiter, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob das Wohn- und Geschäftshaus tatsächlich aus Eigengut des Ehemannes finanziert worden sei. Klar sei jedoch, dass, wenn das Haus tatsächlich Eigengut des Ehemannes gewesen wäre, der Beschwerdeführerin erbrechtlich die Hälfte zugestanden hätte. Eine andere Berechnungsweise würden die gesetzlichen Grundlagen nicht zulassen. 5.13. Das zugunsten der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen, die Liegenschaft in E.________ als Eigengut des Ehemannes zu qualifizieren und ihr daher lediglich eine hälftige erbrechtliche Beteiligung gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB zuzusprechen, erweist sich vorliegend als nicht zu beanstanden (act. B.5 S. 2 f.). Auch ohne güterrechtliche Beteiligung an der Liegenschaft in E.________ würde der Beschwerdeführerin infolge der erbrechtlichen Auseinandersetzung neben den Nachkommen die Hälfte des Vermögens resp. vorliegend des Vermögensverzichts des Ehemannes angerechnet. Demnach ändert die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Liegenschaft in E.________ nie in ihrem Eigentum gewesen sei und deshalb für sie kein Vermögensverzicht bestehe, nichts daran, dass sie erbrechtlich am Vermögensverzicht beteiligt bleibt. Anzumerken ist dabei, dass im Falle einer Qualifizierung der Liegenschaft als Errungenschaft zusätzlich ein Anteil aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen wäre. Die anzurechnende Quote würde sich – analog zur Liegenschaft in F.________ – auf insgesamt drei Viertel (ein Zweitel aus güterrechtlicher Auseinandersetzung und ein Viertel aus erbrechtlicher Zuweisung) erhöhen. Dies hätte auch eine entsprechende Erhöhung des Verzichtsbetrags zur Folge. Aufgrund dessen sowie des Umstands, dass es sich vorliegend ohnehin um einen hohen Verzichtsbetrag handelt, kann die Frage der güterrechtlichen Einordnung der Liegenschaft in E.________ offenbleiben, da sie auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 bei alleinstehenden Personen) keine Auswirkung hat. 5.14. Unabhängig davon, ob die Liegenschaft in E.________ als Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin oder als Errungenschaft qualifiziert wird,
16 / 21 beläuft sich das Verzichtsvermögen demnach per 1. Januar 2024 tatsächlich – wie die Beschwerdegegnerin dartut – auf mindestens CHF 419'368.00 (vgl. act. B.5 S. 3; act. A.2 S. 5). Nämlich wie folgt: War die Liegenschaft in E.________ Eigengut des Ehemannes der Beschwerdeführerin, so hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch aus Ehegüterrecht, aber es entfällt auf die Beschwerdeführerin ein erbrechtlicher hälftiger Anteil des Vermögensverzichts von CHF 978'736.00, d.h. CHF 489'368.00. War die Liegenschaft in E.________ Errungenschaft, so hatte die Beschwerdeführerin einen hälftigen Anteil am Vorschlag, d.h. es entfallen aus Ehegüterrecht bereits CHF 489'368.00 auf sie, zuzüglich eine weitere Hälfte davon aus Erbrecht, d.h. CHF 244'684.00, insgesamt CHF 734'052.00. Hinzu kommt noch der Vermögensverzicht aus der Abtretung der Liegenschaft in F.________ in der Höhe von CHF 77'800.00, welcher überwiegend wahrscheinlich aus Errungenschaft stammte, d.h. es sind ihr aus dem hälftigen Vorschlag CHF 38'900.00 aus Ehegüterrecht und davon eine weitere Hälfte aus Erbrecht CHF 19'450.00, d.h. insgesamt CHF 58'350.00, anzurechnen. Das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin bewegt sich damit zwischen CHF 547'718.00 und CHF 792'402.00. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 ab 2015 beträgt das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin per Januar 2024 (10 x CHF 10'000.00 = CHF 100'000.00) zwischen CHF 447'718.00 und CHF 692'402.00. Zusammen mit dem unangefochten gebliebenen Sparguthaben/Wertschriften von CHF 45'874.18 (act. B.5 S. 3) liegt sie somit weit über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund eines anrechenbaren Vermögensverzichts von mindestens CHF 447'718.00 und einer zusammen mit dem Sparguthaben dementsprechend deutlichen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG zu verneinen ist. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2025
17 / 21 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist damit – in Bezug auf die Gerichtskosten – obsolet. 7.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.1.Somit bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2025 (act. M.1 und Gesuchsbeilagen act. 1 – 17) in Bezug auf die anbegehrte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen. 8.2.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und 141 III 369 E. 4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1, 132 V 200 E. 4.1, 131 V 155 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschriften über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet.
18 / 21 8.3.Zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass sie per 31. Dezember 2023 ein Reinvermögen von CHF 455'878.00 aufwies, wobei es insbesondere das kapitalisierte Wohnrecht für die Liegenschaft in E.________ im Umfang von CHF 410'000.00 umfasste, welches mit dem Heimeintritt im Mai 2024 aufgegeben wurde (Gesuchsbeilagen act. 8 S. 2, act. 11, act. 14 und act. 15). Gemäss Kontoauszug per 30. Dezember 2024 belief sich der Saldo noch auf CHF 6'068.45 (Gesuchsbeilagen act. 9 und act. 17 S. 1 und 2). Bei gleichzeitig bestehenden offenen Rechnungen in der Höhe von CHF 6'875.00 ergibt sich daraus ein Negativsaldo von CHF 806.55 (Gesuchsbeilagen act. 9 und act. 17 S. 3). Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine monatliche AHV-Rente im Umfang von CHF 2'305.00 sowie eine monatliche Hilflosenentschädigung von CHF 613.00 (Gesuchsbeilagen act. 9 und 12). Die Beschwerdeführerin trat am 21. Mai 2024 in das Altersheim E.________ ein (Gesuchsbeilage act. 14). Ab diesem Zeitpunkt fällt für sie eine monatliche Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 6'357.10 an (Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten; Gesuchsbeilagen act. 11 und 14). Ein Teil der Leistungen wird von der Gemeinde, dem Kanton oder der Krankenkasse übernommen (Gesuchsbeilage act. 11 S. 2 und 3). Folglich werden der Beschwerdeführerin monatliche Heimkosten von CHF 6'300.00 in Rechnung gestellt (Gesuchsbeilage act. 11 S. 1). Zudem beträgt die monatliche Krankenkassenprämie für das Jahr 2024 insgesamt CHF 508.05 (Grundversicherung CHF 436.35 und Zusatzversicherung CHF 71.70; Gesuchsbeilage act. 10 S. 1). Somit übersteigen die aktenmässig belegten monatlichen Ausgaben von rund CHF 6'808.05 das monatliche Einkommen von CHF 2'918.00 deutlich (vgl. auch Gesuchsbeilagen act. 15 und 16). Angesichts dieser ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2024 ein Gesuch um öffentliche Unterstützung stellte (vgl. Gesuchsbeilagen act. 9 - 17), ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Nachdem die vorliegende Beschwerde zudem nicht als aussichtslos im Sinne der zitierten Rechtsprechung bezeichnet werden kann und die Verhältnisse eine Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 VRG), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw Christine Kocher eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 8.4.Mit Honorarnote vom 20. März 2025 über CHF 4'275.55 (act. G.3) macht die Rechtsvertreterin einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden à CHF 240.00
19 / 21 (= CHF 3'840.00) zzgl. 3 % Barauslagen (= CHF 115.20) und 8.1 % MWST (= CHF 320.35) geltend. Art. 16 Abs. 2 AnwG (BR 310.100) sieht vor, dass bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand festsetzt. Zudem ist der Stundenansatz für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung auf CHF 200.00 zu reduzieren (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HV). Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand für einen einfachen Schriftenwechsel und das Verfassen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege übersetzt. In casu rechtfertigt es sich somit, den Parteikostenersatz auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWST) festzulegen. In diesem Umfang ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie zur Rückerstattung in der Lage ist.
20 / 21 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.1.B.A.________ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Christine Kocher eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bewilligt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von B.A.________ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]
21 / 21 Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Die Vorsitzende von Salis Die Aktuarin ad hoc Engler