Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 45
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 29. Januar 2026 mitgeteilt am 3. Februar 2026 ReferenzSV2 25 45 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren 1974, war zuletzt als Fachmann für Personalvorsorge in der Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers tätig. Am 19. Mai 2025 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B.Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 wurde A. zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem er in der Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen haben soll. C.Am 26. Mai 2025 sandte A._____ seine Stellungnahme an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA). Er führte aus, dass er seine letzte Arbeitsstelle per 31. Januar 2025 gekündigt und im Anschluss ein Sabbatical angetreten habe. Dieses habe eine Reise nach Asien sowie einen freiwilligen Arbeitseinsatz in Honduras beinhaltet, der vom 24. März 2025 bis am 15. Mai 2025 stattgefunden habe. Bis zu seiner Rückkehr aus Honduras sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er mindestens zehn Stellenbewerbungen pro Monat vorzunehmen habe. Dies sei ihm erst im Rahmen eines Gespräches beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 21. Mai 2025 mitgeteilt worden. Er legte ein Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» bei, in welchem nun neu acht Bemühungen aufgelistet waren. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 wurde der Versicherte aufgefordert, innert Frist bis zum 14. Juli 2025 die mit der Stellungnahme nachgereichten Arbeitsbemühungen zu beweisen. E. Am 4. Juli 2025 reichte der Versicherte diverse Nachweise zu seinen persönlichen Arbeitsbemühungen nach. F. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 wurde A._____ für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem er für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. G. Am 25. Juli 2025 erhob der Versicherte Einsprache beim KIGA. Begründend führte er sinngemäss an, dass seine fristgerecht und zweimal übermittelten Nachweise zu den persönlichen Arbeitsbemühungen nicht gewertet worden seien. Sein rechtliches Gehör sei somit verletzt worden. Weiter sei ihm bis zu seinem ersten Gespräch beim RAV am 21. Mai 2025 nicht bekannt gewesen, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit rund zehn monatliche Arbeitsbemühungen hätte vorweisen müssen. Er habe diese Vorgabe seit diesem Zeitpunkt jedoch

3 / 11 eingehalten. Entsprechend sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen unverhältnismässig. H. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 wurde die Einsprache von A._____ teilweise gutgeheissen und die Anzahl Einstelltage von elf auf zehn Tage reduziert. I. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht am 12. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2025. Da der Beschwerdeführer anerkennt, dass eine gewisse Anzahl Einstelltage gerechtfertigt sein könnte, beantragt er eine Herabsetzung der Einstelltage auf maximal fünf Tage unter Kostenfolge zu Lasten des KIGA. So solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mehr als die Hälfte der geforderten Bewerbungen erbracht worden seien. Begründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass für ihn die Vorgabe von monatlich fünf persönlichen Arbeitsbemühungen gelten müsse, da er nicht freigestellt gewesen sei. Aufgrund seines Auslandaufenthaltes habe er nicht im gleichen Umfang Bewerbungen verfassen können, wie wenn er in der Schweiz gewesen wäre. Diese besonderen persönlichen Umstände seien bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach insgesamt lediglich 15 Bewerbungen hätte vorlegen müssen und unter Berücksichtigung des Auslandaufenthalts, sei die verfügte Anzahl der Einstelltage insgesamt unverhältnismässig. J. In der Vernehmlassung nahm das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 3. September 2025 (Poststempel) Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer hätte monatlich zehn Bemühungen erbringen müssen, zumal er in den letzten drei Monaten vor seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Der Einwand, dass ihm diese Pflicht nicht bekannt gewesen sei, sei unbeachtlich. Weiter sei es für den Versicherten möglich und zumutbar gewesen, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben. Der Freiwilligeneinsatz in Honduras sei nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen, welches zu einer Reduktion der Arbeitsbemühungen berechtigen würde. K. Ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte nicht.

4 / 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2025 wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 12'350.00 (vgl. act. C.1). Dieser Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 398.40 (ermittelt aus: CHF 12'350.00 x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2025 wurde der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung für insgesamt zehn Tage eingestellt, was einem Streitwert von CHF 3'984.00 (10 x CHF 398.40) entspricht. Die einzelrichterliche Spruchkompetenz liegt damit vor. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen einstellte (Art. 17 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

5 / 11 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Bei der Pflicht zur Schadensminderung handelt es sich um die Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden in der Regel streng beurteilt (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht das frühere Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden in konstanter Praxis davon aus, dass monatlich rund zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 103 vom 5. April 2024 E. 3.2, S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 5.3, S 22 70 vom 15. Februar 2023 E. 5.10, S 22 20 vom 4. Juli 2022 E. 6). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 4.2; Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. B314). Erreicht der Versicherte die erforderliche Anzahl an Stellenbewerbungen nicht bzw. bemüht er sich nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist er in der Anspruchsberechtigung auf Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für eine bestimmte Dauer einzustellen. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden

6 / 11 bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1, 139 V 524 E. 2.1). 3.2. Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es nicht nur auf die Quantität der Bemühungen an, sondern auch auf deren Qualität. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u.a. vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. ab. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens der Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 225 E. 4.a; Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2, 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2, 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 103 vom 5. April 2024 E. 3.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. B315 f.). Die Pflicht dauert nach der Anmeldung während der Rahmenfrist an, woran ein Auslandaufenthalt zu Erwerbs-, Ferien- oder Ausbildungszwecken nichts ändert, wenn vorauszusehen ist, dass die versicherte Person nach ihrer Rückkehr wieder Leistungen in Anspruch nehmen will (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit [Meyer Hrsg.], 3. Aufl., 2016, S. 2517, Rz. 843). Insofern besteht – namentlich unter Berücksichtigung der heutigen modernen Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, etc.) – auch bei einem längeren Auslandaufenthalt die Verpflichtung, entsprechende persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 187/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.1, C 208/03 vom 26. März 2004 E. 3.2). 3.3.1. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, für ihn habe die Vorgabe von fünf Bewerbungen pro Monat gegolten, da ihm diese Information am 6. Mai 2025 seitens des RAV entsprechend kommuniziert worden sei (vgl. act. B.4). Im Einspracheentscheid vom 6. August 2025 stellte der Beschwerdegegner hingegen auf zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat ab, welche vom Beschwerdeführer verlangt würden. In der Annahme, dass monatlich lediglich fünf Bewerbungen von ihm gefordert seien, erachtet der Beschwerdeführer die ausgesprochene Sanktion von zehn Einstelltagen als unverhältnismässig, zumal er immerhin mehr als die Hälfte der geforderten Bewerbungen verfasst habe.

7 / 11 3.3.2. Nach Aktenlage beendete der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung per 31. Januar 2025, um anschliessend ein Sabbatical, das ihn nach Asien und Honduras führte; in Honduras leistete er einen Freiwilligeneinsatz vom 24. März bis 15. Mai 2025. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zur Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld am 19. Mai 2025 verfasste der Beschwerdeführer lediglich ab anfangs März 2025 acht Bewerbungen, wie der Beschwerdegegner ihm zugestand und seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. Der Beschwerdeführer wäre indessen gemäss obgenannter Praxis spätestens ab dem 19. Februar 2025 verpflichtet gewesen, Stellenbewerbungen zu tätigen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Beschwerdegegner macht zu Recht geltend, dass der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angeblich erteilten Informationen, auf welche er sich beruft, unbehelflich ist. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Vorgabe von lediglich fünf monatlichen Bewerbungen berufen könnte, würde dies – wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird – am Ergebnis nichts ändern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst unter seiner Annahme keine fünf persönlichen Arbeitsbemühungen pro Monat erreicht hat. Bezogen auf den relevanten Zeitraum vom 19. Februar 2025 bis zum 19. Mai 2025 ergeben sich vielmehr lediglich fünf Bewerbungen insgesamt (vgl. act. C.6). Der Vollständigkeit halber sei nämlich erwähnt, dass die beiden Bewerbungen bei der B._____ für die Funktionen als Teamleiter Pensionskassenverwaltung und als Teamleiter Stiftungsbuchhaltung für Pensionskassen, welche durch die E._____ Personalberatung erfolgten, zwar vom Beschwerdegegner anerkannt wurden, aber eigentlich frühestens am 21. Mai 2025 und damit nach dem relevanten Zeitraum ergingen (vgl. act. C.10). Gleiches gilt für die Bewerbung vom 22. Mai 2025 bei der C._____ hinsichtlich einer Geschäftsführung Pensionskasse. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte vom RAV am 6. Mai 2025 die Information erhalten, dass er fünf Bewerbungen pro Monat zu erbringen hätte, findet in den Akten keine Stütze. Mit besagtem E-Mail des RAV Chur vom 6. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer folgendes mitgeteilt: «Ein Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» finden Sie im Anhang. Bei einer Freistellung sollten mindestens 10 Bewerbungen pro Monat getätigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie sich in den Ferien, auf Reisen [befinden] oder aus anderen Gründen nicht mehr einer bezahlten Tätigkeit nachgehen.» (act. B.4) Es besteht somit tatsächlich eine beträchtliche Differenz zwischen den quantitativ notwendigen 30 und den tatsächlich getätigten acht respektive fünf Arbeitsbemühungen. Demnach liegen in casu anzahlmässig keine genügenden persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers vor.

8 / 11 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund seines Auslandaufenthalts nicht im gleichen Umfang persönliche Arbeitsbemühungen erbringen können, wie dies bei einem Aufenthalt in der Schweiz im selben Zeitraum möglich gewesen wäre. Diese persönlichen Umstände seien bei der Beurteilung seiner Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt worden. 3.4.2. Wie die Akten zeigen, beendete der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2025 und meldete sich erst am 19. Mai 2025 bei der Arbeitslosenversicherung an (Anm. des Gerichts: Eine frühere Anmeldung anfangs Mai 2025 wurde vom RAV annulliert, da sich der Beschwerdeführer noch im Ausland aufhielt und telefonisch nicht erreichbar war [vgl. act. B.4]). Damit war er nach Art. 17 Abs. 1 AVIG verpflichtet, persönliche Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 19. Februar bis 19. Mai 2025 nachzuweisen. Ein längerer Auslandaufenthalt vermag diese Pflicht nach der oben dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu suspendieren. Nach konstanter Rechtsprechung bleibt die Pflicht zur Stellensuche während der gesamten Rahmenfrist bestehen, wenn absehbar ist, dass die versicherte Person nach der Rückkehr Leistungen beanspruchen will (vgl. hiervor Erwägung 3.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslandaufenthalt – zunächst eine Reise in Asien und anschliessend ein Freiwilligeneinsatz in Honduras vom 24. März bis 15. Mai 2025 – stellt im Rahmen der Gesamtbeurteilung keinen entschuldigenden Grund dar. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund moderner Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, etc.) ohne weiteres möglich gewesen, während seines Sabbatical respektive Auslandaufenthalts Stellensuchbemühungen zu tätigen - wie er dies per E-Mail bei seiner Bewerbung bei der D._____ anfangs März 2025 und bei der F._____ Ende April 2025 auch tat (act. C.6 und C.10) - oder sich zumindest über seine Pflichten zu erkundigen. Somit vermag der Auslandaufenthalt die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. 4.Es ist somit festzuhalten, dass die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht erfolgt ist, da der Beschwerdeführer ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen erbrachte und damit die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt sind. In diesem Sinne ist daher noch zu prüfen, ob die Anzahl Einstelltage, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, gerechtfertigt sind. 4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem

9 / 11 Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Eine Einstellung des Arbeitslosenversicherungstaggelds dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Obergericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4, 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E. 3.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 71 vom 29. August 2023 E. 5.1). Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kontrollperiode neun bis zwölf Einstelltage vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.C1). 4.2. Die ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem 19. Februar 2025 bis zum 19. Mai 2025 stellen vorliegend ein leichtes Verschulden dar. Die angeordnete Einstelldauer von zehn Tagen liegt im Rahmen der normativ vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.3. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für zehn Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5.1. Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die

10 / 11 sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG noch liegen Mutwilligkeit oder Leichtsinn vor. Dem Beschwerdeführer sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 5.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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