Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 4
Entscheidungsdatum
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 3. November 2025 mitgeteilt am 21. November 2025 ReferenzSV2 25 4 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Engler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Familienausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandFamilienzulagen

2 / 16 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1970, meldete sich am 5. März 2013 (Eingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), für den Bezug von Familienzulagen hinsichtlich ihres Sohnes an. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde A. ein Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende in nichtlandwirtschaftlichen Berufen ab dem 1. Januar 2013 zugesprochen. B.Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 lehnte die Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Familienzulagen für die Jahre 2021 und 2022 ab, da das Mindesteinkommen als Selbständigerwerbende unterhalb des gesetzlichen Minimums von CHF 7'170.00 gelegen habe. Ausserdem sei das steuerbare Einkommen für Nichterwerbstätige zu hoch, weshalb auch als Nichterwerbstätige kein Anspruch bestehe. Gleichentags verfügte die Familienausgleichskasse separat die Rückforderung der zu viel bezahlten Familienzulagen für die Jahre 2021 und 2022 in der Höhe von CHF 5'280.00. C.A.________ führte in ihrer E-Mail vom 8. Februar 2024 im Wesentlichen aus, dass es ihr aufgrund einer langen Arbeitsunfähigkeit finanziell nicht möglich sei, die Familienzulagen zurückzuerstatten. Der Vater ihres Sohnes sei seit seiner Geburt untergetaucht, daher erhalte sie auch von ihm keine finanzielle Unterstützung. In ihrer E-Mail vom 19. Februar 2024 teilte die Familienausgleichskasse mit, dass sie den Fall prüfen, einen Mahnstopp setzen und sich zu gegebener Zeit erneut melden werde. D.Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte die Familienausgleichskasse A.________ mit, dass sie ihren Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige überprüfen werde. Gleichzeitig forderte sie die definitiven Steuerveranlagungen des Bundes der Jahre 2021 und 2022 sowie das Anmeldeformular zum Bezug von Familienzulagen ein, welche A.________ in der Folge einreichte. E.Mit Verfügung vom 2. April 2024 lehnte die Familienausgleichskasse den Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbstätige Person für die Jahre 2021 und 2022 ab. Sie begründete, dass das steuerbare Einkommen von A.________ für beide Jahre höher als CHF 43'020.00 sei. F.Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 ersuchte A.________ um eine Verlängerung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 2. April 2024. Sie führte aus, dass sie – wie besprochen – Abklärungen treffe, ob die Familienzulagen während ihres

3 / 16 beruflichen Ausfalls über ihre Krankentaggeldversicherung ausgeglichen werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werde sie Einsprache erheben. G.Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 teilte die Familienausgleichskasse A.________ mit, dass die Einsprachefrist durch eine E-Mail zwar gewahrt werde, Einsprachen jedoch stets in schriftlicher Form und mit Unterschrift einzureichen seien. Sie wurde daher aufgefordert, die Eingabe in unterzeichneter Form postalisch einzureichen. A.________ kam dieser Aufforderung nach und reichte das Schreiben am 16. Mai 2024 (Poststempel) schriftlich bei der Familienausgleichskasse ein. H.Am 6. Juni 2024 bestätigte die Familienausgleichskasse den Eingang der Einsprache am 14. Mai 2024. Sie führte aus, das Verfahren werde sistiert, bis A.________ die Angelegenheit mit ihrer privaten Krankentaggeldversicherung geklärt habe. Sie solle sich nach Abschluss der Abklärungen erneut melden und die Familienausgleichskasse zudem bis spätestens 30. September 2024 über den aktuellen Stand des Sachverhalts informieren. I.Mit Schreiben vom 5. August 2024 teilte die Familienausgleichskasse A.________ mit, dass sie bis anhin keine Rückmeldung über den aktuellen Stand bezüglich der privaten Krankentaggeldversicherung von ihr erhalten habe. Die Familienausgleichskasse forderte sie erneut auf, bis zum 30. September 2024 über den aktuellen Stand des Sachverhaltes zu informieren oder eine schriftliche Begründung der Einsprache nachzureichen. Ansonsten werde sie den Fall als erledigt einstufen. J.Mit Schreiben vom 23. September 2024 bat A.________ um eine Fristverlängerung bis Ende November 2024. Sie begründete dies damit, dass sie bisher noch keinen Termin bei ihrem Steuerkommissär habe vereinbaren können, der für die definitiven Abklärungen in ihrer Angelegenheit aber wichtig sei. Bis Ende November werde dies aber sicher möglich sein. Mit Schreiben vom 25. September 2024 forderte die Familienausgleichskasse sie daher bis zum 30. November 2024 auf, über den aktuellen Stand des Sachverhaltes zu informieren oder eine schriftliche Begründung der Einsprache nachzureichen. Ansonsten werde sie den Fall per 30. November 2024 als erledigt einstufen. K.Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 trat die Familienausgleichskasse auf die Einsprache von A.________ vom 14./16. Mai 2024 nicht ein. Sie begründete sinngemäss, dass das Einspracheverfahren mit Schreiben vom 6. Juni 2024 bis auf Weiteres sistiert worden sei, damit A.________ die in der Einsprache erwähnte Angelegenheit mit ihrer privaten Krankentaggeldversicherung klären könne.

4 / 16 Gleichzeitig habe sie A.________ gebeten, nach verlängerter Frist bis zum 30. November 2024 über den aktuellen Stand des Sachverhaltes zu informieren oder eine schriftliche Begründung der Einsprache einzureichen. Zudem habe sie A.________ mitgeteilt, dass sie ansonsten die Einsprache bei Nichtnachkommen der Bitte als erledigt einstufen würde. Bis heute habe A.________ sie nicht über den aktuellen Stand des Sachverhalts in schriftlicher Form informiert. Auch habe sie die am 14./16. Mai 2024 vorsorglich erhobene Einsprache weder mit einem Antrag noch mit einer Begründung ergänzt, weshalb sie den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genüge. L.Am 18. Januar 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Familienausgleichskasse vom 5. Dezember 2024 und den Verzicht auf die Rückerstattung. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Familienausgleichskasse anfangs 2024 mit der Forderung auf sie zugekommen sei, die Familienzulagen der Jahre 2021 und 2022 zurückzuerstatten. Darauf seien einige Telefonate, Mails und auch ein persönliches Gespräch gefolgt. Man habe ihr Zeit eingeräumt abzuklären, ob sie nicht doch bezugsberechtigt sei. Der vorliegende Entscheid der Familienausgleichskasse wirke so, als ob sie die Zeit einfach habe verstreichen lassen und sich nicht mehr gemeldet hätte, was nicht korrekt sei. Sie habe sich bei der Teamleiterin und dem Team immer wieder via E-Mail und telefonisch gemeldet sowie auch um Rückrufe gebeten, weil es ihr wichtig gewesen sei, die Familienausgleichskasse über ihre Abklärungen zu informieren. Sie habe dies gerade auch noch im November vor Ablauf der Frist getan. Sie sei mit ihren Abklärungen jedoch nicht weitergekommen und habe so den Entscheid der SVA entgegennehmen müssen. Nach wie vor sei sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Zudem sei sie finanziell nicht in der Lage, die geforderten Familienzulagen zurückzuerstatten. M.Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 beantragte die Familienausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend verwies sie primär auf den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024. Sie hielt fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bilde, ob die Beschwerdegegnerin auf die (vorsorgliche) Einsprache vom 14. resp. 16. Mai 2024 gegen die die Familienzulagen als Nichterwerbstätige betreffende Verfügung vom 2. April 2024 zu Recht nicht eingetreten sei. Demgegenüber würden die die Familienzulagen als Selbständigerwerbende betreffende Verfügung vom 7. Februar 2024 und die

5 / 16 Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 vom Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2024 nicht mitumfasst, denn diese seien nicht mittels Einsprache angefochten worden und demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 7. Februar 2024 sei im vorliegenden Verfahren somit nicht einzugehen. Ferner wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die am 14./16. Mai 2024 vorsorglich erhobene Einsprache weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalten habe. Mit Schreiben vom 5. August 2024 habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gebeten, sie bis zum 30. September 2024 über den aktuellen Stand des Sachverhaltes zu informieren oder eine schriftliche Begründung nachzureichen. Gleichzeitig habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Fall bei Nichtnachkommen der Bitte als erledigt eingestuft werde. Mit Schreiben vom 25. September 2024 habe sie das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2024 beantwortet, die Frist bis zum 30. November 2024 verlängert und erneut mit derselben Androhung im Falle der Unterlassung verbunden. Nach Ablauf der erstreckten Frist habe sie am 5. Dezember 2024 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über den aktuellen Stand des Sachverhaltes informiert und auch keine Begründung der am 14./16. Mai 2024 vorsorglich erhobenen Einsprache eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe die ohne Rechtsbegehren, ohne Begründung und folglich mangelhaft eingereichte (vorsorgliche) Einsprache nicht innert der angesetzten Nachfrist verbessert. Demnach sei festzustellen, dass die (vorsorgliche) Einsprache vom 14./16. Mai 2024 den Erfordernissen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genüge. Folglich erweise sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024, mit welchem die Einsprache vom 14./16. Mai 2024 wie angekündigt durch Nichteintreten erledigt worden sei, als rechtmässig. N.Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Im Wesentlichen betonte sie, den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin betreffend die Rückzahlung der Familienzulagen sofort nach Erhalt angefochten zu haben, und sie formulierte die Bitte, ihr die Rückforderung zu erlassen. O.Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2025 an ihrem Antrag fest. Ebenso bekräftigte sie ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin habe gegen die Verfügungen vom 7. Februar 2024 keine

6 / 16 Einsprache erhoben und die am 14./16. Mai 2024 vorsorglich erhobene Einsprache habe weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalten. P.Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Q.Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Triplik ein. Deren Gegenstand war das Anliegen der Beschwerdeführerin nach einem Erlass der Rückforderung und die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, was einige Tage zuvor von der Beschwerdegegnerin abschlägig beantwortet worden war, weil die Frist dafür abgelaufen sei. R.Mit Stellungnahme vom 10. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin in der Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Rückforderungsverfügung bei der Familienausgleichskasse ein begründetes Erlassgesuch zu stellen. S.Mit Schreiben vom 15. September 2025 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sie sich nach Erhalt des Schreibens vom 7. Februar 2024 umgehend bei der Beschwerdegegnerin telefonisch gemeldet und gefragt habe, was sie tun könne. Aus der Warte der Beschwerdeführerin ging es ihr damals bereits um den Erlass der Rückforderung, was von der Beschwerdegegnerin intern erneut geprüft werden müsse. Interessanterweise sei das Thema Erlassgesuch beim Gespräch zu Dritt in Chur nicht mehr präsent gewesen. Sie habe darauf vertraut, die richtige Auskunft erhalten zu haben. T.Mit Eingabe vom 18. September 2025 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und betonte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2024 sei, dass die Beschwerdeführerin in der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Familienausgleichskasse ein begründetes Erlassgesuch zu stellen, und dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 kein Erlassgesuch gestellt habe.

7 / 16 U.Mit einer Eingabe vom 24. September 2025 vertiefte die Beschwerdeführerin erneut ihren Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid (Nichteintretensentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 (SVA- act. 43). Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist, über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende ihren Wohnsitz in B.________ im Kanton Graubünden und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden. Diese bestimmt in Art. 22 Abs. 1 KFZG (BR 548.100), dass gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben werden kann. Das angerufene Gericht ist damit örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 18. Januar 2025 eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1.3 – einzutreten. 1.3.Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (SVA-act. 43), mit welchem auf die (vorsorgliche) Einsprache vom 14./16. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 2. April 2024 (kein Anspruch auf Familienzulagen als nichterwerbstätige Person; SVA- act. 26) nicht eingetreten wurde. Nicht Streitgegenstand sind hingegen die

8 / 16 Verfügungen vom 7. Februar 2024 (kein Anspruch auf Familienzulagen als selbständigerwerbende Person und Rückforderung der Familienzulagen für die Jahre 2021 und 2022; SVA-act. 15 und 16), gegen welche keine Einsprachen erhoben wurden und die damit rechtskräftig geworden sind. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen CHF 5'280.00 beträgt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden. 1.5.Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Laienbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 handelt. Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss, den Einspracheentscheid abzulehnen. Dieses Begehren ist als Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids (Nichteintretensentscheid) entgegenzunehmen. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und 1b, je m.w.H.). Der Streitgegenstand wiederum ergibt sich daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 125 V 413 E. 1b). Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 46 vom 28. August 2018 E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin macht vorliegend geltend, der Einsprache habe es sowohl an einem Rechtsbegehren als auch an einer Begründung gefehlt. Somit geht es im Wesentlichen um das

9 / 16 Erfülltsein der formellen Erfordernisse der Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2024. 2.2.Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erging am 2. April 2024 (SVA-act. 26), folglich endete die Einsprachefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG – am 7. Mai 2024. Die schriftliche Einsprache vom 16. Mai 2024 (Poststempel; SVA-act. 33) ging folglich nicht fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin ein. Bereits aus diesem Grund erging der Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2024 zu Recht. 2.3.Ungeachtet dessen wäre selbst bei fristgerechtem Eingang der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin – wie nachfolgend darzulegen ist – die gesetzlich erforderliche Form nicht gewahrt gewesen. 2.4.Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 – 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die

10 / 16 Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.1 und E. 2.2 m.w.H.). 2.5.Gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfen an Einsprachen keine hohen formellen Voraussetzungen gestellt werden. Beim Einspracheverfahren, dessen Zweck u.a. darin liegt, das rechtliche Gehör zu erweitern und die übergeordneten Gerichte zu entlasten, handelt es sich weitestgehend um ein formloses Verfahren (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.2 m.w.H; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2024/43 vom 21. November 2024 E. 4.3 m.w.H.). Die Einsprache ist zudem ein niederschwelliges Rechtsmittel, weshalb die formellen Anforderungen an diese geringer sein müssen als jene an eine Beschwerde. Anzumerken ist, dass selbst bei einer Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. An die Form der Einsprache dürfen aufgrund des Rügeprinzips nur minimale Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 18 64/213 vom 9. August 2018 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BRUNNER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 Rz. 49 m.w.H.). Steht der Wille der Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (BRUNNER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49 m.w.H.), zumal im Einspracheverfahren sich Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begründung der Einsprache nicht pauschal, sondern nur in der Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtlichen Lage bestimmen lassen (GEHRING, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 52 Rz. 7 m.w.H.). Der Ausdruck des Willens, eine Verfügung anzufechten, soll den Anforderungen einer Einsprache genügen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 20 117 vom 4. Mai 2021 E. 4.3.1 m.w.H.). Rechtsanwälte sind gehalten, eine Einsprache mindestens summarisch zu begründen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 18 64/213 vom 9. August 2018 E. 7.1). 2.6.1. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Schreiben vom 16. Mai 2024 den formellen Anforderungen an eine Einsprache gemäss Art. 10 ATSV genügte. Ist dies zu verneinen, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die

11 / 16 Beschwerdeführerin die Eingabe verbesserte oder eine den formellen Anforderungen entsprechende Einsprache nachreichte. 2.6.2. Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 bat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 2. April 2024 (SVA-act. 30 und 31). Sie führte darin aus, dass sie – wie besprochen – Abklärungen treffen werde, ob die Familienzulagen während ihres beruflichen Ausfalls über ihre Krankentaggeldversicherung ausgeglichen werden könne. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werde sie eine Einsprache nachreichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 kam sie der Aufforderung nach, ihre Einsprache formell zu verbessern und diese postalisch einzureichen (SVA-act. 32 und 33). Inhaltlich unterschied sich diese Eingabe nicht von der bereits zuvor per E-Mail gesandten Erklärung (SVA-act. 31). Dem Schreiben vom 16. Mai 2024 (Poststempel; SVA-act. 33) ist weder ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren noch eine konkrete, auch nur summarische Begründung zu entnehmen. Insbesondere nimmt die Beschwerdeführerin darin mit keinem Wort Bezug auf den Inhalt der Verfügung vom 2. April 2024 und den darin verneinten Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige für die Jahre 2021 und 2022. Es geht darin ausschliesslich um die Bitte der Verlängerung der Einsprachefrist sowie die blosse Ankündigung der nachträglichen Einreichung einer Einsprache für den Fall, dass ihre private Krankentaggeldversicherung nicht für die Familienzulagen während ihres beruflichen Ausfalls aufkäme. Es ist demnach zwar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2. April 2024 nicht einverstanden war. Es lässt sich aber weder erkennen, welches Rechtsbegehren die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verfügung stellt, noch aus welchen Gründen sie diese anfechten will. Besonders hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe selbst nicht als formelle Einsprache verstand. In ihrem Schreiben vom 16. Mai 2024 (Poststempel; SVA-act. 33) ersuchte sie vielmehr um eine diesbezügliche Fristverlängerung, da sie eine Einsprache erst nach erfolglosen Abklärungen einzureichen beabsichtigte. Dies bestätigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. bzw. 16. Mai 2024 nicht als Einsprache bezeichnete, sondern explizit als "Bitte um Verlängerung der Einsprachefrist für die Verfügung vom 2. April 2024 betreffend Familienzulagen" (SVA-act. 31 und 33). 2.7.1. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 (SVA-act. 35) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache und ordnete gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens an, damit die Beschwerdeführerin ihre Abklärungen vornehmen könne. Zugleich forderte sie diese auf, bis zum 30. September 2024

12 / 16 über den Stand des Sachverhalts zu berichten. Mit Schreiben vom 5. August 2024 (SVA-act. 37) wiederholte die Beschwerdegegnerin diese Aufforderung und wies darauf hin, dass der Fall als erledigt betrachtet werde, sollte bis dahin weder ein Bericht über den aktuellen Stand des Sachverhalts noch eine Begründung der Einsprache eingehen. Am 23. September 2024 (SVA-act. 38) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis Ende November 2024, da sie bislang keinen Termin mit ihrem Steuerkommissär habe vereinbaren können. Mit Schreiben vom 25. September 2024 (SVA-act. 39) entsprach die Beschwerdegegnerin diesem Gesuch und verlängerte die Frist bis zum 30. November 2024, wobei sie die Beschwerdeführerin erneut bat, sie bis dahin unaufgefordert über den aktuellen Stand des Sachverhalts zu informieren oder eine schriftliche Begründung der Einsprache nachzureichen. Andernfalls gelte der Fall als erledigt. Am 5. Dezember 2024 erging androhungsgemäss der Nichteintretensentscheid (SVA-act. 43). Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe weder über den aktuellen Stand des Sachverhaltes informiert noch die am 14./16. Mai 2024 vorsorglich erhobene Einsprache mit einem Antrag oder einer Begründung ergänzt. 2.7.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe am 14. bzw. 16. Mai 2024 vorsorglich entgegennahm, jedoch eine Frist gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV setzte, um die Einsprache mit einem Antrag und einer Begründung zu ergänzen. Für den Fall einer unterlassenen Verbesserung drohte sie ein Nichteintreten an (SVA-act. 35, 37, 38, 39). Dass es bei der angesetzten Nachfrist nicht um eine Erstreckung der Einsprachefrist gehen konnte, bedarf angesichts der Unzulässigkeit der Erstreckung einer gesetzlichen Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG; siehe auch Erwägung 2.2 hiervor) keiner Weiterungen. Es gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach aktenmässig wiederholt gewährten Fristerstreckungen bis zum 30. November 2024 keine verbesserte Einsprache einreichte. Damit lag keine formgültige Einsprache vor, da die Eingabe vom 16. Mai 2024 (Poststempel) weder einen Antrag noch eine Begründung enthält. Folglich genügt sie den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten – wenn auch niedrigen – Anforderungen an eine Einsprache nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 16. Mai 2024 (Poststempel) verschiedentlich als "Einsprache" bzw. "vorsorglich erhobene Einsprache" bezeichnete (vgl. SVA-act. 35 und 43); denn die blosse Bezeichnung einer Eingabe als "Einsprache" begründet nicht deren formelle Gültigkeit. 3.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine frist- und formgerechte

13 / 16 Einsprache erhoben hat, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (Nichteintretensentscheid) ist somit zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Folgende hingewiesen. 4.1.1. Selbst im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Nichteintretensentscheid) und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre die Ablehnung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige nicht zu beanstanden. 4.1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Nach Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) ist für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) massgebend. 4.1.3. Eine maximale volle Altersrente betrug in den Jahren 2021 sowie 2022 CHF 2'390.00 (siehe Monatliche Vollrenten, Skala 44, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig gewesene Fassung vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6462/download?version=11 [besucht am 13. Oktober 2025]). Der anderthalbfache Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG beträgt demnach CHF 43'020.00, welcher nicht überschritten werden darf. Gemäss den Steuermeldungen AHV belief sich das steuerbare Einkommen im Jahr 2021 auf CHF 70'307.00 (SVA-act. C.1) und im Jahr 2022 auf CHF 62'640.00 (SVA- act. C.2). Damit übersteigen die Beträge die in Art. 19 Abs. 2 FamZG vorgesehene Einkommensgrenze. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 keinen Anspruch auf Familienzulagen. 4.2.1. Im Weiteren bilden der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 I 254 E. 5.2) und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

14 / 16 Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1). Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1 m.w.H.). 4.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt der Verfügungen vom 7. Februar 2024 betreffend Verneinung eines Anspruchs als Selbständigerwerbende und als Nichterwerbstätige auf Familienzulagen für die Jahre 2021 und 2022 (SVA-act. 15) sowie betreffend Rückforderung dieser Familienzulagen in der Höhe von CHF 5'280.00 (SVA-act. 16) am 8. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin intervenierte und darauf hinwies, dass sie finanziell nicht zur Rückerstattung der Familienzulagen in der Lage sei (SVA-act. 17). Daraufhin teilte diese ihr mit E-Mail vom 19. Februar 2024 mit, sie überprüfe den Fall, setze einen Mahnstopp und melde sich zu gegebener Zeit wieder (SVA-act. 18). Als Nächstes erhielt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin ein Schreiben vom 27. Februar 2024 des Inhalts, dass der Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige geprüft werde und sie das entsprechend ausgefüllte Anmeldeformular sowie die Steuerveranlagungen 2021 und 2022 einzureichen hätte (SVA-act. 20). Daraufhin erging die besagte Verfügung vom 2. April 2024 mit der Ablehnung von Familienzulagen als Nichterwerbstätige für die Jahre 2021 und 2022 (SVA-act. 26). Am 10. April 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Rückforderungsbetrag von CHF 5'280.00 bis spätestens 10. Mai 2024 zu begleichen (SVA-act. 27). An dieser Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 hält die Beschwerdegegnerin bis dato fest und erachtet ein allfälliges Erlassgesuch als verspätet (act. B.5). Auch wenn rein formell die Rückforderungsverfügung vom 7. Februar 2024 mangels dagegen erhobener Einsprache im Frühjahr 2024 rechtskräftig geworden und nach Rechtskraft der Rückforderung kein schriftliches Erlassgesuch verfasst worden ist, so stellt das streitberufene Gericht fest, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2024 im Ungewissen liess, ob die Rückforderung überprüft oder ob ihr die Rückerstattung erlassen werde. Nach den Gesamtumständen dieses Einzelfalls ist es nach Treu und Glauben angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin, sollte denn die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils schriftlich um Erlass der Rückforderung ersuchen, den Erlass prüfen mag.

15 / 16 5.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis

ATSG). Da das FamZG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2025 (Poststempel; act. M1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG ist damit obsolet. 5.2.Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten auferlegt. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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