Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 29
Entscheidungsdatum
05.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Januar 2026 mitgeteilt am 6. Januar 2026 ReferenzSV2 25 29 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung von Ergänzungsleistungen

2 / 17 Sachverhalt A.A._____, geboren 1994, wurde mit Verfügungen vom 12. Mai 2020 ab dem

  1. Februar 2012 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung im Betrag von monatlich CHF 1'547.00, ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2014 von CHF 1'560.00, ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 sowie für den Februar 2017 von CHF 1'567.00 und ab dem 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2020 und darüber hinaus von CHF 1'580.00 zugesprochen. B.Mit Gesuch vom 26. Mai 2020 meldete sich A._____ bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nach- folgend: Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 25. August 2020 sprach ihm die Ausgleichskasse rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 Ergänzungsleistungen in der Höhe von nachzuzahlenden CHF 37'800.00 zu. Dabei wurde ihm ab dem 1. Januar 2020 ein Vermögen von CHF 153.00 angerechnet. Mit den Jahresendverfügungen vom 18. Dezember 2020,
  2. Dezember 2021, 16. Dezember 2022 und 15. Dezember 2023 wurde A._____ bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen weiterhin ein unverändertes Vermögen in der Höhe von CHF 153.00 angerechnet. C.Im August 2024 leitete die Ausgleichskasse eine Revision ein. A._____ reichte daraufhin u.a. die Zinsausweise/Kapitalausweise 2023 und Auszüge der Salden per 29. August 2024 seiner Bankkonten bei der Graubündner Kantonalbank (GKB) sowie die definitiven Steuerveranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 ein. D.Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin am 11. März 2025 infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem
  3. Januar 2021 neu und forderte von A._____, nach Abzug der Nachzahlung für den Monat März 2025 in der Höhe von CHF 880.00, für die Zeit ab 1. Januar 2021 bis
  4. Februar 2025 den Betrag von CHF 33'854.00 zurück. E.Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. März 2025 zog A._____ mit Schreiben vom 4. April 2025 zurück. F.Am 6. April 2025 stellte A._____ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. G.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 28. April 2025 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 ab. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft

3 / 17 erwachsen, das darauf gestellte Erlassgesuch mit Verfügung vom 23. April 2025 abgewiesen worden. Durch die Nichtmeldung bzw. verspätete Meldung über das deutlich höhere Vermögen sei die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt worden. Es werde durch A._____ glaubhaft geltend gemacht, dass dies nicht offensichtlich oder absichtlich geschehen sei. Trotzdem müsse er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in derselben Lage und unter denselben Umständen verlangt werden dürfe. Offensichtlich habe er die EL-Berechnungsblätter jeweils nicht entsprechend seiner Kontrollpflicht geprüft, da ihm ansonsten hätte auffallen müssen, dass die Position des Vermögens (Sparguthaben/Wertschriften) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe und damit sein finanzieller Bedarf entgegen den EL-Grundsätzen überentschädigt worden sei. So hätte er zumindest eine Rückfrage bei der EL-Durchführungsstelle oder einer Drittperson wie zum Beispiel der Pro Infirmis tätigen können. Der Begründung, dass die Unterlagen in gutem Glauben und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialamt korrekt und vollständig eingereicht worden seien, könne nicht gefolgt werden. Zwar habe er die Unterlagen anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen vollständig eingereicht, jedoch hätte er der EL-Stelle den Vermögensanstieg sofort nach Zahlungseingang des Kapitals und nicht erst mit der periodischen Überprüfung melden müssen. Damit sei nicht erwiesen, dass er sich beim unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen in gutem Glauben befunden habe, womit es an der ersten Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG fehle. Die zweite Voraussetzung für den Erlass wäre aufgrund des EL-Anspruchs zwar erfüllt, da aber guter Glaube und grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssten, sei die Einsprache abzuweisen. H.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben (Ziff. 1), die Rückforderung der angeblich zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen sei vollständig zu erlassen (Ziff. 2); eventualiter sei eine faire, existenzsichernde Ratenregelung zu bewilligen (Ziff. 3); es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und eine juristische Vertretung beizustellen (Ziff. 4). Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die EL-Stelle habe Kenntnis davon gehabt, dass ein IV-Verfahren hängig und eine Nachzahlung zu erwarten gewesen sei. Die Verwaltung hätte diesen Umstand intern einordnen und gegebenenfalls Rückfragen stellen müssen. Da er die erhaltene IV- Nachzahlung unmittelbar zur Tilgung von Schulden (ca. CHF 35'000.00) verwendet habe, habe er kein tatsächlich verfügbares Vermögen gehabt. Eine Meldepflicht-

4 / 17 verletzung könne ihm, da die Informationen offengelegen hätten und der EL-Stelle zugänglich gewesen seien, nicht vorgeworfen werden. Der Fehler liege in der falschen oder verspäteten Berechnung durch die Sozialversicherung selbst, nicht bei ihm. Er habe alle Pflichten erfüllt und stets mitgewirkt. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihn die Rückforderung existentiell belaste; er habe keine Rücklagen, sei überschuldet und gesundheitlich angeschlagen. Hinzu komme eine Rückforderung der Krankenkasse in der Höhe von CHF 4'900.00, welche eine zusätzliche finanzielle Überforderung darstelle. Da der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu bejahen sei und eine grosse Härte vorliege, seien sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt. I.Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wies die Vorsitzende als Instruktions- richterin darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters erfolge und das Verfahren gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG grundsätzlich kostenlos sei. J.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, angesichts der rechtskräftigen Rückforderungs- verfügung vom 11. März 2025 bilde vorliegend lediglich die Frage, ob die Rück- forderung zu erlassen sei, den Streitgegenstand; nicht aber eine allenfalls noch zu vereinbarende Ratenregelung oder eine Abschreibung der Forderung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die IV-Nachzahlung sei unmittelbar zur Tilgung von Schulden verwendet worden und er habe damit kein tatsächlich vorhandenes Vermögen gehabt, könne er nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer habe mit der EL-Anmeldung auch die Rentenverfügungen der IV vom 12. Mai 2020 eingereicht, welchen habe entnommen werden können, dass namhafte Renten- nachzahlungen zu erwarten gewesen seien. Im Anmeldeformular selbst habe aber ein entsprechender Hinweis in der Rubrik Vermögen gefehlt. Die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen dieses Vermögen nicht weiter abgeklärt und dem Berechnungsblatt für die laufenden Ergänzungs- leistungen unter den anrechenbaren Einnahmen einen Betrag von CHF 153.00 anstelle des damals aufgrund der Nachzahlungen bereits viel höheren Vermögens (gemäss Steuerveranlagung 2020 von CHF 117'574.00 per Ende des Jahres 2020, von CHF 83'633.00 per Ende des Jahres 2021, usw.) eingefügt. Sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bzw. Einnahmenüberschuss würden im Berechnungsblatt explizit und leicht erkennbar aufgeführt. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei der Durchsicht des Berechnungsblattes mit minimaler sach- gerechter Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass das Vermögen mit

5 / 17 einem viel zu tiefen Betrag aufgeführt gewesen sei, so dass er massiv über- entschädigt worden sei. Obwohl die Verwaltung den Fehler verursacht habe, müsse dem Beschwerdeführer der gute Glaube abgesprochen werden, da es ihm oblegen hätte, den Fehler zu bemerken und umgehend zu melden. K.Am 4. Juli 2025 verfügte die Vorsitzende den Abschluss des Schriften- wechsels. L.Mit replizierender Stellungnahme vom 4. Juli 2025 (Datum Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. Neu beantragte er zusätzlich den Verzicht auf die Erhebung eines Verzugszinses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. M.Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer freigestellten Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 20. Mai 2025, womit die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (vgl. SVA-act. 199 und 200) und damit das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von CHF 33'854.00 abgewiesen wurde (vgl. SVA-act. 204). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in der Stadt Chur, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungs- leistungen; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer

6 / 17 davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Ausführungen in nach- folgender Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen (EL), eventualiter die Bewilligung einer fairen, existenzsichernden Ratenregelung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Verzugszinses. Das streitberufene Obergericht hat angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsverfügung (vgl. Rückzug der Einsprache vom 4. April 2025 [SVA-act. 194]) vorliegend nur noch zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. April 2025 betreffend Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 200) zu Recht abgewiesen hat, mithin ob der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 rechtens ist. Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die Rückforderung an sich, die Frage einer allfälligen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Ratenregelung, die Erhebung von Verzugszinsen oder einer teilweisen oder vollständigen Abschreibung der Rückforderung. Demnach ist weder auf den Eventualantrag der Beschwerde (Bewilligung einer Ratenregelung) noch auf den Antrag gemäss Replik (Verzugszinsverzicht) einzutreten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, aus Art. 26 Abs. 2 ATSG lasse sich keine Verzugszinspflicht auf Rückerstattungen von Leistungen ableiten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 4.3). KIESER vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit Art. 26 Abs. 2 ATSG eine Vergütungszinspflicht für die Rückerstattung von Leistungen abgelehnt, weder liege eine echte Gesetzeslücke vor, noch sei es zulässig, sich auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu berufen (REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 26 ATSG N. 44). Auch in der Wegleitung des EDI BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2025, ist keine Rede von der Erhebung von allfälligen Verzugszinsen bei einer Rückerstattung (vgl. https://sozial- versicherungen.admin.ch/de/d/6930; besucht am 5. Januar 2026). Verzugszinsen wurden vorliegend mit der Rückforderung vom 11. März 2025 denn auch nicht geltend gemacht. 2.1.Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die – wie der Beschwerdeführer –

7 / 17 Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, die eine Geldleistung ist, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente der Invaliden- versicherung bezieht. 2.2.Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV [SR 831.301]). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 2.3.Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung der versicherten Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze. Demnach muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen u.a. von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden ist. Meldepflichtig sind alle Änderungen, bei denen die melde- pflichtige Person mit einem möglichen Einfluss auf den Leistungsbezug rechnen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2022 vom 30. März 2023 E. 5.4, 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.3). Eine Meldepflichtverletzung begeht demnach, wer seit der Leistungszusprache eingetretene oder künftige Verän- derungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen, nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.2.2; MEYER/EGLI, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 31 ATSG N. 10 und 12). Bezogen auf die Ergänzungsleistungen spezifiziert Art. 24 ELV die Meldepflicht dahingehend, dass die Anspruchs- berechtigten den kantonalen Durchführungsstellen von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen

8 / 17 Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen haben. Eine Meldung nach Art. 24 ELV liegt nur dann vor, wenn der realisierte oder zur Realisierung anstehende Anpassungsgrund ausdrücklich und zeitgerecht gemeldet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2022 vom 11. November 2022 E. 2.3). Aus den Akten ergibt sich – wie nachfolgend dargelegt – dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Erhalt der Rentennachzahlungen der Invaliden- versicherung und den damit einhergehenden Vermögenszuwachs ab 2020 erst nach Ankündigung der Revision im August 2024 durch Einreichen der Steuer- veranlagungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 zur Kenntnis gebracht hat. Damit hat er nicht unverzüglich gemeldet und dadurch seine ihm obliegende Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt. 2.4.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen gestützt auf eine Revision oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 53 ATSG rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt rückwirkend die Rechtsgrundlage für die zugesprochenen Leistungen; diese werden damit im Nachhinein zu unrecht- mässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 134 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.1.1; REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 14). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (vgl. MÜLLER, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 ATSG Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann, wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungs- leistungen bei der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des Bezügers der Ergänzungsleistungen gegeben ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 Rz. 30; MÜLLER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 8). Bei einer Meldepflichtverletzung besteht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Anpassungs- tatbestands eine Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.8). Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück- erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Erlassfrage kann erst geprüft werden, wenn die Rechts- beständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1.2, 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2, 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3).

9 / 17 3.Nach dem in Erwägung 1.2 Dargelegten ist vorliegend nur über den beantragten Erlass der unrechtmässig bezogenen Leistungen zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Parteien sind sich einig, dass hier ein Härtefall i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegt. Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den guten Glauben gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 berufen kann. Für die Beantwortung der streitigen Frage ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend somit bis zum 20. Mai 2025 – verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). 3.1.Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3, 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.3, je m.H.). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler- haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_178/2018 vom 6. August 2018 E. 3.2, 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (vgl. BGE 102 V 245). Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1, 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2, 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.2). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Recht- mässigkeit der Auszahlung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile des Bundes- gerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1, 8C_163/2024 vom 11. Oktober

10 / 17 2024 E. 2.2, 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass die EL-beziehende Person die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2012/2 vom 6. August 2012 E. 2.2). 3.2.Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1). In der Mehrheit der ihm unterbreiteten Sachverhalte nimmt das Bundesgericht an, es fehle an der Erlass- voraussetzung des guten Glaubens. Die Rechtsprechung ist streng, sie stellt hohe Anforderungen an den guten Glauben (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 69; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 142, Rz. 365). Sie unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts- bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. BGE 122 V 221 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2024 E. 3.2 m.w.H.). 3.3.1. Das Bundesgericht hielt bezüglich einer IV-Rentnerin fest, dass ihr mit Blick auf ihre überschaubare Erwerbshistorie von drei Jahren das der frankenmässigen Rentenberechnung zugrunde gelegte falsche durchschnittliche Jahreseinkommen hätte auffallen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2019 vom 24. September 2019 E. 6). Die Gutgläubigkeit wurde weiter verneint bei einem Versicherten, der während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe Rentenleistungen der IV bezogen hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass der Versicherte mit der von ihm zu erwartenden Umsicht – trotz seiner durch psychische Erkrankung verminderten Urteilsfähigkeit – Rechenschaft hätte darüber ablegen müssen, dass ihm die ausbezahlte Rente nicht zustand (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3 f.; SVR 2007 IV Nr. 13). Weiter erkannte das Bundesgericht, dass dem Bezüger einer IV-Teilrente bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht entgehen könne, dass ein markanter Einkommensanstieg geeignet sei, sich auf die Rentenhöhe auszuwirken. Zumal der Bezüger nicht geltend gemacht habe, aufgrund der psychischen Leiden

11 / 17 hinsichtlich der Meldepflicht urteilsunfähig gewesen zu sein (Urteil des Bundes- gerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4). Weiter erachtete das Bundesgericht mit Blick auf die unverzügliche Meldung nach Art. 24 ELV eine Grobfahrlässigkeit als gegeben, als der EL-Bezüger mit der Meldung der Erhöhung seiner Einnahmen (infolge Indexierung der Leistungen der 2. Säule) zweieinhalb Monate zuwartete (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2023 vom 19. April 2024 E. 6). 3.3.2. Nicht abgesprochen hat das Bundesgericht den guten Glauben hingegen einem bevormundeten Versicherten, der in psychischer Hinsicht schwer beeinträchtigt und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen (BGE 112 V 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5a). Das Bundesgericht erkannte weiter den guten Glauben aufgrund ausserordentlich ungünstiger Begleitumstände, als eine Leistungsansprecherin die versehentliche Anrechnung einer Heimtaxe nicht als solche erkannte (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.3-4.7). Ebenso wenig lastete es einer versicherten Person als grobfahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten an, übersehen zu haben, dass die Kosten für die Pflegefamilie (entgegen ihrer Meldung über die veränderte Wohnsituation) zu Unrecht weiterhin einbezogen wurden, wobei es unter anderem dem Umstand Rechnung trug, dass die Ausgestaltung der Leistungsverfügungen und der dazugehörenden Berechnungs- blätter die Entdeckung des Fehlers stark erschwerten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 66 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 141 f., Rz. 364 f. und S. 143 f., Rz. 369 f.). 4.1.Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich folgendes aus den Akten: Auf dem Anmeldeformular zum Bezug der Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 6) und auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2020 (vgl. SVA-act. 33), 18. Dezember 2020 (vgl. SVA-act. 70), 1. Juni 2021 (vgl. SVA-act. 87), 17. Dezember 2021 (vgl. SVA-act. 96), 25. August 2022 (vgl. SVA-act. 107), 16. Dezember 2022 (vgl. SVA-act. 112), 1. März 2023 (vgl. SVA-act. 121), 15. Dezember 2023 (vgl. SVA-act. 128) und 16. Juli 2024 (vgl. SVA-act. 146) findet sich jeweils der Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht bei jeder Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei namentlich die Überschreitung der Vermögensschwelle ("Alleinstehende CHF 100'000.00") sowie eine Erhöhung oder Verminderung des Vermögens ("Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens [z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.]" jeweils ausdrücklich aufgeführt waren. Überdies wird auf die Folgen einer Verletzung der Meldepflicht hingewiesen, die darin bestehen können,

12 / 17 dass die Leistungen nicht rechtzeitig ausgerichtet werden oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen; unter Vorbehalt der gesetz- lichen Strafbestimmungen (vgl. z.B. Verfügung vom 25. August 2020 [SVA-act. 33 S. 4]). Mit den dazugehörigen Berechnungsblättern (vgl. SVA-act. 36 ff., 71, 81, 98, 105, 114, 124, 130, 149) wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, die Berechnungen zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen; ausserdem wurde damit auch auf die "Meldepflicht" und "Rückerstattung" auf den beiliegenden Verfügungen verwiesen. Schliesslich wird auf den Berechnungsblättern zu den Verfügungen betreffend Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung die Rubrik "Vermögen" klar als gesonderte Einnahmekategorie ausgewiesen. Auch ohne Kenntnis der für Laien nicht in allen Punkten leicht verständlichen Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist deshalb für jeden Leistungsempfänger selbst bei nur oberflächlicher Prüfung klar ersichtlich, ob ein tatsächlich vorhandenes Vermögen bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigt worden ist oder nicht. 4.2.Rechtsprechungsgemäss schliesst eine entsprechende Meldepflichtver- letzung grundsätzlich die Berufung auf den guten Glauben aus. Im Zusammenhang mit fehlerhaften EL-Berechnungen wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E. 4.2). Gerade wenn versicherte Personen sich nicht in der Lage sehen, die finanziellen Zusammenhänge ihrer Situation zu verstehen, sind sie gehalten, sich zu erkundigen oder sich Hilfe zu holen, so auch bei (behaupteter) Hilflosigkeit und Überforderung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). 4.3.1. Im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer bringe glaubhaft vor, dass die Meldepflicht nicht offen- sichtlich oder absichtlich verletzt worden sei. Trotzdem müsse er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden dürfe. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer die EL-Berechnungsblätter jeweils nicht entsprechend seiner Kontrollpflicht geprüft; so

13 / 17 hätte ihm auffallen müssen, dass die Position des Vermögens (Spargut- haben/Wertschriften) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte und er überentschädigt worden sei. Mindestens eine Rückfrage bei der Beschwerde- gegnerin oder bei einer Drittperson wie zum Beispiel der Pro Infirmis hätte er tätigen können. 4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in gutem Glauben gehandelt habe, indem er stets seine Pflichten erfüllt und transparent mitgewirkt habe. Er beruft sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der zu erwartenden Nachzahlung der IV gehabt habe. Es sei an der Beschwerdegegnerin gelegen, gegebenenfalls zurückzufragen. Damit liege der Fehler in der falschen oder verspäteten Anrechnung der Nachzahlung bei der Beschwerdegegnerin selbst. 4.3.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich dazu folgendes: Der Beschwerde- führer stellte am 26. Mai 2020 das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- leistungen (vgl. SVA-act. 6). Mit der Anmeldung reichte er auch die IV- Rentenverfügungen vom 12. Mai 2020 ein, denen entnommen werden konnte, dass von der IV Rentennachzahlungen erfolgen werden (vgl. SVA-act. 7 S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer gab im Anmeldeformular an, eine monatliche IV-Rente von CHF 1'580.00 zu beziehen und über ein Sparguthaben in der Höhe von CHF 155.76 (recte: CHF 153.40) zu verfügen (vgl. SVA-act. 6 S. 6; Kontoauszüge der GKB vom Januar 2020 [SVA-act. 7 S. 6 bis 9]). Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die Ausgleichskasse zusätzliche Unterlagen vom Beschwerdeführer (vgl. SVA-act. 10). Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. SVA- act. 11). Am 25. Juni 2020 ersuchte die Ausgleichskasse erneut um weitere Angaben/Unterlagen (vgl. SVA-act. 20). Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2020 ein weiteres Dokument ein (vgl. SVA-act. 21). Am 28. Juli 2020 erkundigte er sich per E-Mail nach dem Stand der Dinge (vgl. SVA-act. 22 S. 5). Mit zwei E-Mails vom 29. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer u.a. einen Arbeitsvertrag vom 6. Juli 2020 mit der B._____ ein (vgl. SVA-act. 22 und 24 S. 3). Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 reagierte der Beschwerdeführer auf das E-Mail der Beschwerde- gegnerin vom Vortag und berichtete, dass er die Abklärungen getätigt und nun alle benötigten Unterlagen habe (vgl. SVA-act. 23 f.). Mit Verfügung vom 25. August 2020 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen fest, woraus eine Nachzahlung im Betrag von CHF 37'800.00 an den Beschwerdeführer resultierte (vgl. SVA-act. 33). Im dazugehörigen Berechnungsblatt wurde unter der Rubrik "Vermögen" unter "Sparguthaben/Wertschriften" ein Betrag von CHF 153.00 aufgeführt (vgl. SVA-act. 36). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 berechnete die Beschwerdegegnerin

14 / 17 aufgrund der EL-Reform die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 neu (vgl. SVA-act. 70). Mit E-Mail vom 22. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Wohnungswechsel per 1. Juli 2021 mit und erkundigte sich nach dem Vorgehen betreffend Zahlung der Mietkaution (vgl. SVA-act. 76). Mit E-Mail vom 13. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Einreichung einer Zahnarztrechnung (vgl. SVA- act. 77) und reichte nachfolgend bei der Beschwerdegegnerin den Antrag zur Vergütung dieser Krankheits- und Behinderungskosten ein (vgl. SVA-act. 79). Infolge veränderter Wohnkosten wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1. Juni 2021 per 1. Juli 2021 neu berechnet (vgl. SVA-act. 87). Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 erinnerte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an die Mietkosten ab 1. Juli 2021 und orientierte darüber, dass es sich dabei um ein befristetes Mietverhältnis handle (vgl. SVA-act. 90). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungs- leistungen gestützt auf die geänderten Berechnungsgrundlagen per 1. Januar 2022 neu (vgl. SVA-act. 96). Mit E-Mails vom 25. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer wie angekündigt den neuen Mietvertrag mit Mietbeginn ab 1. Oktober 2022 ein (vgl. SVA-act. 101 und 103). Infolge veränderter Wohnkosten wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. August 2022 per 1. Oktober 2022 sowie aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen am 16. Dezember 2022 neu berechnet (vgl. SVA-act. 107 und 112). Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 orientierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass er gemeinsam mit einer Kollegin per 1. Mai 2023 eine neue Wohnung beziehen werde (vgl. SVA-act. 117); mit E-Mail vom 15. Februar 2023 machte er die geforderten Angaben bezüglich seiner künftigen Mitbewohnerin (vgl. SVA-act. 119). Infolge geänderter Wohnkosten wurden die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1. März 2023 per 1. April 2023 neu berechnet (vgl. SVA-act. 121); eine Neuberechnung des Anspruchs per 1. Januar 2024 erfolgte weiter mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 (vgl. SVA-act. 128). Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis von einem erneuten Umzug des Beschwerdeführers erhalten hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom 10. Juli 2024 auf, den neuen Mietvertrag und allfällige Mitbewohner zu melden (vgl. SVA-act. 136). Gleichentags teilte der Beschwerdeführer die gewünschten Angaben mit (vgl. SVA-act. 137 f.). Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 wurden vom Beschwerdeführer abermals Unterlagen einverlangt (vgl. SVA-act. 139); der Beschwerdeführer antwortete gleichentags per E-Mail (vgl. SVA-act. 141 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 erfolgte eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2024 wegen veränderter Wohnkosten (vgl. SVA- act. 146). Mit Schreiben vom 24. August 2024 kündigte die Beschwerdegegnerin die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen an und forderte den

15 / 17 Beschwerdeführer auf, das Anmeldeformular vollständig auszufüllen und zusammen mit den aktuellen Unterlagen zurückzusenden (vgl. SVA-act. 152). Der Beschwerdeführer reichte aufforderungsgemäss u.a. den ausgefüllten Fragebogen bezüglich Anmeldung für Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 155), die Steuer- veranlagungen aus den Jahren 2020 bis 2022 (vgl. SVA-act. 158) sowie Zinsausweise/Kapitalausweise seiner Bankkonten bei der GKB aus dem Jahr 2023 (Privatkonto: CHF 44'879.37, Sparkonto: CHF 27.40, Privatkonto Versicherung: CHF 7'905.02 und Privatkonto EUR: CHF 7.17 [vgl. SVA-act. 156 S. 18 ff.]) und Auszüge der Saldi der Bankkonten per 29. August 2024 (vgl. SVA-act. 156 S. 22 f.) ein. Mit Verfügung vom 11. März 2025 erfolgte die Neuberechnung der Ergänzungs- leistungen ab 1. Januar 2021 infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der rechtskräftigen Rückforderung in der Höhe von CHF 33'854.00 (vgl. SVA-act. 179). 4.3.4. Aktenkundig ist somit, dass der Beschwerdeführer seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 26. Mai 2020 bis zur Revision seines Anspruchs am 11. März 2025 selbständig oder auf entsprechende Aufforderung hin den Verwaltungsbehörden die verlangten Unterlagen einreichte. Der Beschwerde- führer war demnach im gesamten Zeitraum des Bezugs von Ergänzungsleistungen durchaus in der Lage, der Beschwerdegegnerin die geforderten Angaben zur Kenntnis zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5b). Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit keinem Wort die erhaltenen Nachzahlungen der IV und das dadurch seit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angewachsene Vermögen gegenüber der Beschwerdegegnerin oder reichte ein entsprechendes Dokument dazu ein. 5.1.Unbestritten blieb und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer u.a. mit jeder Verfügung der Beschwerdegegnerin auf seine Meldepflicht, insbesondere auch in Bezug auf sein Vermögen, hingewiesen wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er Unterstützung durch Drittpersonen, u.a. die Pro Infirmis, erhielt (vgl. SVA-act. 91). In den Berechnungsblättern vom 25. August 2020 für die Periode ab 1. Juli 2020 (vgl. SVA-act. 36), vom 18. Dezember 2020 für die Periode ab 1. Januar 2021 (vgl. SVA-act. 72), vom 1. Juni 2021 für die Periode ab

  1. Juli 2021 (vgl. SVA-act. 81), vom 17. Dezember 2021 für die Periode ab 1. Januar 2022 (vgl. SVA-act. 98), vom 16. Dezember 2022 für die Periode ab 1. Januar 2023 (vgl. SVA-act. 114) und vom 15. Dezember 2023 für die Periode ab 1. Januar 2024 (vgl. SVA-act. 130) wurde jeweils unter der Rubrik "Vermögen, Sparguthaben/Wertschriften" derselbe unveränderte Betrag von CHF 153.00 aufgeführt. Spätestens im Verlaufe des Jahres 2020 resp. Ende 2020 hätte der

16 / 17 Beschwerdeführer demnach in objektiver Hinsicht bemerken müssen, dass er über ein massiv höheres Vermögen verfügte, als er bei der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen angegeben hatte (SVA-act. 6 S. 6 und SVA-act. 7 S. 6), und dass ihm in den jeweiligen EL-Verfügungen fälschlicherweise der massiv zu tiefe Betrag von CHF 153.00 angerechnet wurde. 5.2.1. Die Verletzung der Meldepflicht setzt u.a. voraus, dass die betreffende Person urteilsfähig ist; rechtsprechungsgemäss wird die Urteilsfähigkeit vermutet und es muss dies beweisen, wer deren Fehlen behauptet (vgl. Art. 16 ZGB; vgl. BGE 108 V 121 E. 4). Nach Auffassung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mangels Urteilsfähigkeit für die Meldepflicht- verletzung nicht verantwortlich gemacht werden kann. Es liegen keine dem wider- sprechenden, anders lautenden Berichte oder Akten vor, denen zu entnehmen wäre, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung (gemäss Akten liegt eine nicht näher bezeichnete Geburtsinvalidität vor; der Beschwerde- führer erhält gemäss eigenen Angaben wöchentliche Unterstützung durch die Ambulante Psychiatrische Spitex [vgl. SVA-act. 104 und 178]) in der besagten Zeit eine verminderte oder gar fehlende Urteilsfähigkeit vorgelegen haben oder er umfassend verbeiständet gewesen sein soll und deswegen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Angelegenheiten zu besorgen (vgl. BGE 112 V 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5a). Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob sich der Beschwerdeführer trotz der Meldepflichtverletzung bzw. fehlender Erkundigung auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Bezugs der EL berufen kann oder nicht. 5.2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, nicht in der Lage gewesen zu sein, die im Zusammenhang mit dem Bezug der Ergänzungsleistungen verbundene Administration vorzunehmen. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den vorliegen- den Akten, ist doch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, jederzeit adäquat auf entsprechende Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zu reagieren. Gestützt auf die dargelegte strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen, jeweils die Berechnungen der Ergänzungsleistungen inkl. EL-Berechnungsblätter zu kontrollieren und Änderungen in den finanziellen Verhältnissen wie die höheren Vermögen, die zu einem anderen Leistungsbetrag führen, unverzüglich zu melden oder entsprechend Unterstützung einzuholen (Art. 24 ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch vorstehende Erwägung 4.1). Dem

17 / 17 Beschwerdeführer hätte es bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit – selbst bei allfälligen, hier nicht geltend gemachten, gesundheitlichen Defiziten – nicht entgehen können, dass ein derartiger Vermögensanstieg im Jahr 2020 als auch die hohen Vermögen in den nachfolgenden Jahren geeignet waren, sich auf die Rentenhöhe auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4). Somit hätte eine Person in derselben Lage wie der Beschwerdeführer bei Erkennen der eigenen Situation entweder selbst reagieren oder frühzeitig Hilfe bei einer Drittperson wie z.B. der Pro Infirmis holen, oder entsprechend bei der Beschwerdegegnerin nachfragen müssen. Demnach wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das höhere Vermögen der Beschwerde- gegnerin unverzüglich, d.h. ab spätestens Januar 2021, zur Kenntnis zu bringen (Art. 24 ELV) und ist ihm daher seit jenem Zeitpunkt – gemäss Rückforderung der Beschwerdegegnerin – der gute Glaube abzusprechen. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 7.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis

ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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