Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 28
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 30. Januar 2026 mitgeteilt am 3. Februar 2026 ReferenzSV2 25 28 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin GegenstandAnspruch auf EL

2 / 11 Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 15. Oktober 2024 meldete sich A., geboren 1960, erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 bejahte die AHV-Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienvergütung der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2025. B.Daraufhin teilte A. der AHV-Ausgleichskasse unter Beilage entsprechender Lohnabrechnungen mit, dass sie seit dem Jahr 2025 lediglich CHF 746.00 netto pro Monat verdiene. In der Folge verfügte die AHV- Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2025 infolge Anpassung des Jahreslohnes auf CHF 8'953.00 mit Verfügung vom 5. März 2025 neu, wobei der Anspruch unverändert bei der Prämienvergütung der Krankenversicherung blieb. C.Dagegen erhob A._____ unter Einreichung diverser Belege am 31. März 2025 Einsprache und brachte vor, durch die Kündigung, private Lebensumstände und Folgen von Covid habe sie massive gesundheitliche/psychische Probleme, welche zu ihrer aktuellen Situation geführt hätten. Per Oktober 2021 sei sie arbeitslos geworden. Bedingt durch ihr Alter sei es aussichtslos gewesen, eine neue Anstellung zu finden, weshalb sie die Ausbildung zur Taxi-Chauffeurin gemacht habe. Infolgedessen habe sie trotz Pensionierung ein kleines Einkommen. In ihrer misslichen Lage sei ihre Verzweiflung sehr gross gewesen, so dass sie im übermässigen Masse Casino-Besuche gemacht und mit zu hohen Einsätzen gespielt habe. Diesbezüglich sei sie bereits seit Jahren in ärztlicher Betreuung. D.Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2025 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass beim Glücksspiel ein Vermögensverzicht zu bejahen sei. E.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen von der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts inkl. Ertrag abzusehen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Vermögensverzicht widerspreche dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf Hilfe in Not. Die Sozialhilfe/Ergänzungsleistung sei das

3 / 11 letzte Auffangnetz für Personen in finanzieller Not, weshalb es keine Rolle spielen dürfe, ob diese Not als selbstverschuldet betrachtet werde oder nicht. Der Vermögensverzicht dürfe nur bei Rechtsmissbrauch zur Anwendung gelangen, was hier nicht der Fall sei. Dies habe das Bundesgericht bestätigt. In diesem Zusammenhang bemängelte sie auch die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags auf dem Vermögensverzicht. Sinngemäss machte sie sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihre in der Einsprache vorgetragenen Beweggründe im Einspracheentscheid nicht gehört bzw. diesen nicht Rechnung getragen worden sei. F.Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2025 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 24. April 2025. G.Am 12. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Ergänzung zur Vernehmlassung ein. Darin korrigierte sie die Berechnung des Vermögensverzichtes aufgrund eines Rechnungsfehlers und führte aus, das anrechenbare Vermögen reduziere sich damit auf CHF 7'953.00. Dies führe weiterhin zu einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des individuellen Prämienverbilligung (IPV)-Minimums von CHF 474.00 bzw. von CHF 0.00 pro Monat nach Abzug der Direktzahlung Prämienvergütung an Krankenkassen. Damit erweise sich die Verfügung vom 5. März 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 im Ergebnis weiterhin als richtig. Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin abweisend zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Vermögensverzicht bzw. Ertrag daraus sowie betreffend Anspruch auf Hilfe in Not Stellung. H.In ihrer Replik vom 27. Juni 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen und ergänzte, dass die Beschwerdegegnerin über das Bundesgericht hinweg entschieden habe, da ihre Spielsucht eine anerkannte Krankheit sei, was die Beschwerdegegnerin trotz eingereichten Arztzeugnisses nicht berücksichtigt habe. I.Mit Duplik vom 7. Juli 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei zwar ärztlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer "Spielsucht" leide. Es sei aber nicht ärztlich bestätigt und nach einer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deswegen urteilsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei vom Regelfall der Urteilsfähigkeit auszugehen.

4 / 11 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2025. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ff. und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2025 und in diesem Zusammenhang die Frage der anrechenbaren Einnahmen. Dabei ist allein die Frage nach der Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens sowie der Erträge daraus streitig. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4). 3.Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der ELV (SR 831.301) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung einer Streitsache vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Mithin sind für den hier relevanten

5 / 11 Beurteilungszeitraum (EL-Anspruch ab dem Jahr 2025) die geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV in den ab 1. Januar 2025 gültigen Fassungen anwendbar (vgl. BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch Rz. 3510.01 ff. der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 (Stand 1. Januar 2025; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930). 4.Soweit die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie vorbringt, im angefochtenen Einspracheentscheid fehle eine Auseinandersetzung mit ihren in der Einsprache vorgetragenen Beweggründen bzw. diese seien in keiner Art und Weise berücksichtigt worden (vgl. act. A.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn damit übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2025 gehen die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, im Kern hervor (vgl. act. B.3 = SVA-act. 59; siehe ferner BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführerin war es daher auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.4.1, 143 IV 40 E. 3.4.3 und 142 III 433 E. 4.3.2), was sie mit der Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Posteingang) auch getan hat (vgl. act. A.1). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, gälte sie im vorliegenden Verfahren, in welchem sich die Verfahrensparteien ausführlich zur Streitsache äussern konnten (vgl. act. A.1 ff.), als geheilt. 5.1.Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 10 und Art. 11 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30’000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a-c ELG). Als Einnahmen angerechnet werden auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben

6 / 11 wird, so dass es angerechnet wird, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. 5.2.Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht insbesondere dann vor, wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). Denn beim Glücksspiel ist rechtsprechungsgemäss ein Vermögensverzicht zu bejahen, weil sich die Spielerin ihres Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass sie eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde, ihres Vermögens entäussert. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c). 5.3.Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hinsichtlich der Vermögensminderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung ist erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war. Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. Es ist daher nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. BGE 131 V 335 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 5.4.Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

7 / 11 massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2024 vom 8. Januar 2025 E. 4.3, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E 6.2 und 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 7.2.2). 6.1.Aufgrund der Akten steht fest, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021 CHF 60'134.00 und per 31. Dezember 2022 CHF 1'429.00 betrug (vgl. definitive Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuer 2021 und 2022 [SVA-act. 4 S. 4 und S. 6]). Unter Berücksichtigung der Kosten für die Ausbildung zur Taxi-Chauffeurin in Höhe von CHF 2'875.31 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von CHF 58'705.00 per 31. Dezember 2022 (vgl. SVA-act. 26 S. 2). Infolge eines Rechnungsfehlers korrigierte sie Letzteres in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 auf CHF 55'830.00, da in der ersten Berechnung die Ausgaben für die Ausbildung zur Taxi-Chauffeurin zwar aufgeführt, aber nicht in die Berechnung miteinbezogen wurden (vgl. act. A.3 S. 2). Abzüglich der jährlichen Reduktion von CHF 10'000.00 errechnete die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von CHF 35'830.00 per 1. Januar 2025. Das anrechenbare Vermögen reduziere sich damit in den Berechnungsblättern auf CHF 7'953.00, was weiterhin zu einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen des IPV- Minimums von CHF 474.00 pro Monat führe (vgl. act. A.3 S. 3). 6.2.Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass das Vermögen im Jahr 2022 im Rahmen von Einsätzen bei Glücksspielen im Spielcasino verbraucht wurde (vgl. Einsprache vom 31. März 2025 [SVA-act. 51]; angefochtener Einspracheentscheid [SVA-act. 59]; Rechtschriften [act. A.1-A.5]). Damit liegt nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.1 und hiervor Erwägung 5.2). 6.3.Zu prüfen ist, ob Gründe für die Nichtanrechnung der verlorenen Spieleinsätze vorliegen, denn für die Annahme eines Verzichtsvermögens ist hinsichtlich der Vermögensverminderung die Urteilsfähigkeit bzw. ein Handeln mit Wissen und Wollen der betroffenen Person generell vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 E. 2 und hiervor Erwägung 5.3). Hierzu verweist die Beschwerdeführerin insbesondere auf das ärztliche Zeugnis ihrer Hausärztin Dipl. med. B._____, Ärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2025 (vgl.

8 / 11 act. B.4). Diese führte im besagten Zeugnis aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Spielsucht, welche insbesondere in den Jahren nach einem bezogenen Erbe zu erheblichen Ausgaben von Geld geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher über zwei Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe einen Teil ihrer Probleme in den Griff bekommen können. In der akuten Covidzeit habe sich die Spielsucht leider wieder verstärkt (act. B.4). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Dipl. med. B._____ um keine Psychiaterin handelt. Sodann geht zwar aus dem Zeugnis hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Spielsucht leidet, jedoch ohne entsprechende Diagnoseherleitung und Ausführungen zur Schwere der Spielsucht. Weiter ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen, seit wann genau die Spielsucht besteht. Angeblich hatte die Beschwerdeführerin die Spielsucht zumindest vor der Covidzeit unter Kontrolle, wobei sich diese während der Covidzeit wieder verstärkt haben soll. 6.4.Das Hauptmerkmal des pathologischen Spielens ist beharrliches, wiederholtes Glücksspiel, das anhält und sich oft noch trotz negativer sozialer Konsequenzen wie Verarmung, gestörte Familienbeziehungen und Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse steigert. Das Verhalten ist weder im engeren Sinne zwanghaft noch steht es mit einer Zwangsneurose in Beziehung (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 290). Diese Diagnose allein vermag noch nichts zur Urteilsfähigkeit auszusagen. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3). Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dipl. med. B._____ vom 1. April 2025 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 (oder zu einem sonstigen Zeitpunkt) urteilsunfähig gewesen wäre. Schliesslich bestehen auch in den sonstigen Akten keine Indizien für eine solche Annahme. Vielmehr geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im übermässigen Masse Casino-Besuche gemacht habe, da ihre Verzweiflung in ihrer misslichen Lage nach Verlust ihrer Arbeitsstelle sehr gross gewesen sei (vgl. SVA-act. 12 S. 1 und SVA- act. 51), implizit hervor, dass sie sich dem Glücksspiel deshalb zuwandte, um ihr Einkommen zu verbessern. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die

9 / 11 Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2021 ihr Freizügigkeitsguthaben im Umfang von CHF 46'132.58 infolge Pensionierung auf ihr Privatkonto ausbezahlt erhielt (vgl. SVA-act. 2 S. 29). Dieses Guthaben hat sie offenbar in der Folge im Wesentlichen auf ihr Sparkonto (Nr. 704) überwiesen, welches per 1. Januar 2022 einen Saldo von CHF 45'001.20 aufwies (vgl. SVA-act. 12 S. 39). Im Weiteren ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen betreffend das Jahr 2022, dass sie vom besagten Sparkonto regelmässig Überträge auf ihr Privatkonto (Nr. 700) sowie ihr anderes Sparkonto (Nr. 702) und Steuerkonto (Nr. 703) tätigte (vgl. SVA-act. 12 S. 39). Weiter geht aus den Kontoauszügen hervor, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils einmal pro Woche das Casino aufsuchte und jeweils mit ähnlich hohen Beträgen von ungefähr CHF 3'000.00 spielte (vgl. Auszüge Privatkonto Nr. 700 [SVA-act. 12 S. 4 ff.]). Auffallend ist denn auch, dass die Überträge zwischen den jeweiligen Konten überlegt und zielgerichtet erfolgten. So wurden grössere Gutschriften auf das Privatkonto zunächst auf ein Sparkonto überwiesen (vgl. Gutschrift von CHF 15'000.00 am 21. April 2022 [SVA- act. 12 S. 15 und S. 40]; Gutschrift von CHF 20'000.00 am 4. August 2022 [SVA- act. 12 S. 22, S. 40 und S. 42]) und erst bei Bedarf wieder auf das Privatkonto zurücküberwiesen. Sodann sind aus den Kontoauszügen im Zeitraum vom 17. Mai 2022 bis zum 28. Juli 2022 keine Bezüge für Casino-Besuche ersichtlich (vgl. SVA- act. 12 S. 17-21). Erst nach erfolgter Gutschrift der vorstehend erwähnten CHF 20'000.00 am 4. August 2022 fanden wieder regelmässige Casino-Besuche statt (vgl. SVA-act. 12 S. 22 ff.). Aus diesem kontrollierten und überlegten Verhalten der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. 6.5.Nach dem soeben Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass im Jahr 2022 infolge der Spielsucht eine Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Vermögenshingabe in Form von Einsätzen bei Glücksspielen vorgelegen hätte. Daran vermag auch das von ihr ins Recht gelegte Übersichtsdokument "Nationale Strategie Sucht und Massnahmenplan Sucht" des Bundesamts für Gesundheit (BAG) (act. B.5), zu welchem sie nichts Substanziiertes vorbringt, etwas zu ändern. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der EL- Berechnung der Beschwerdeführerin zu Recht ein Verzichtsvermögen und folglich auch den daraus resultierenden Ertrag (vgl. hiervor Erwägung 5.4 ) angerechnet und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen lediglich in der Höhe der Prämienvergütung der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2025 bejaht. 6.6.Soweit die Beschwerdeführerin sich alsdann auf das in der BV verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) beruft, verfängt dieser Einwand nicht. Gemäss Art. 12 BV hat eine Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für

10 / 11 sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 12 BV ist abzugrenzen von Art. 111 ff. BV. Gemäss Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Art. 12 BV hingegen verkörpert ein letztes sozialstaatliches Netz, das jene Menschen auffangen soll, die durch die Maschen der Sozialversicherungen und der allgemeinen Sozialhilfe fallen (BIAGGINI, in: Biaggini [Hrsg.], BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 12 N. 2 mit Hinweisen). 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 8.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 12 BV
  • Art. 111 BV
  • Art. 112a BV

ELG

  • Art. 1 ELG
  • Art. 9 ELG
  • Art. 11 ELG
  • Art. 11a ELG

ELV

  • Art. 17e ELV

i.V.m

  • Art. 60 i.V.m

III

  • Art. 142 III

KELG

  • Art. 19 KELG

VRG

  • Art. 49 VRG

ZGB

  • Art. 16 ZGB

Gerichtsentscheide

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