Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2025 mitgeteilt am 30. Dezember 2025 ReferenzSV2 25 22 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Gees, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegner GegenstandRückforderung von Ergänzungsleistungen
2 / 11 Sachverhalt A.A._____, geboren 2002, hatte in den Jahren 2020 und 2021 Taggelder der Invalidenversicherung (IV) in der Höhe von brutto CHF 6'806.40 und CHF 8’247.80 bezogen, bevor ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV- Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab dem
3 / 11 ab 01.01.25CHF 779.00 Gegenüber den mit Verfügung vom 15. Februar 2023 und vom 15. Dezember 2023 festgelegten EL-Ansprüchen berechnete die Ausgleichskasse daraus Nachzahlungen von total CHF 4'314.00 sowie Rückforderungen von total CHF 9'701.00. Miteinander verrechnet verfügte sie eine Rückforderung in der Höhe von CHF 5'387.00. F.Dagegen erhob A._____ am 26. Februar 2025 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Sie führte aus, sie könne die neue Berechnung nicht nachvollziehen. Sie verstehe die Rückforderung nicht und sei finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu begleichen. Sinngemäss ersuchte sie um den Erlass der Rückforderung. G.Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, das Erwerbseinkommen von A._____ im Juli 2023 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht den ganzen Monat gearbeitet habe. Die Ausgleichskasse berechnete daher für den Juli 2023 die EL neu auf CHF 1'180.00 und verfügte eine Nachzahlung in der Höhe von CHF 35.00. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und hielt im Wesentlichen an ihrer Verfügung vom 28. Januar 2025 fest, da sich die EL-Berechnungen ab dem 1. August 2023 als korrekt erweisen würden (rückwirkende Neuberechnung der EL aufgrund des Erwerbseinkommens seit Juli 2023). Zum Erlassgesuch hielt die Ausgleichskasse fest, dieses sei von der Einsprache zu trennen und könne erst behandelt werden, nachdem die bestrittene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. H.Am 28. April 2025 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine als Einsprache betitelte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2025. Mit diesem sei sie nicht einverstanden. Sie führte aus, die Stellungnahme, auf die sich der Entscheid stütze, gebe ihr keine nachvollziehbare oder verständliche Erklärung, insbesondere nicht in Bezug auf das Jahr 2023. Die Rückforderung sei für sie eine grosse emotionale Belastung. Es falle ihr schwer, damit umzugehen, zumal sie die Berechnungsgrundlage nicht nachvollziehen könne. Sie verstehe, dass sie (wenn auch nicht bewusst) eine Meldepflichtverletzung begangen habe. Auch, dass sie zu viel bezogenes Geld aus den Monaten nach der Meldepflichtverletzung zurückbezahlen müsse, sei verständlich. Die Monate zuvor verstehe sie jedoch nicht und erwarte eine Erklärung. Sie bitte um eine erneute Prüfung und eine transparente Aufschlüsselung der Berechnungen.
4 / 11 I.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 28. Januar 2025 sowie den Einspracheentscheid vom 2. April 2025. Darüber hinaus äusserte sie sich punktuell zu den Ausführungen in der Beschwerde. So seien gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, auch ohne Meldepflichtverletzung. Soweit ersichtlich, bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie zu hohe EL erhalten habe, weil ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Vielmehr fehle ihr eine verständliche und nachvollziehbare Erklärung, v.a. in Bezug auf das Jahr 2023. Dafür zeigte die Beschwerdegegnerin Verständnis und erklärte erneut die Rückforderung: Im Juli 2023 habe die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit bei der B._____ begonnen. Wegen dieser bisher nicht berücksichtigten Erwerbstätigkeit sei die Neuberechnung der EL ab August 2023 grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu erklären bleibe die Höhe des angerechneten Einkommens. In den Berechnungsblättern zu den EL würden jeweils alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr hochgerechnet. Für die Monate August 2023 bis Dezember 2023 lasse sich daher den Berechnungsblättern ein hochgerechnetes Jahreseinkommen von netto CHF 12'107.00 entnehmen, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'008.90 (CHF 12'107.00 : 12) entspreche. So wie die Beschwerdeführerin in diesen fünf Monaten tatsächlich ebenfalls ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 1'008.90 monatlich oder eben in diesen fünf Monaten zusammengerechnet ein Nettoeinkommen von CHF 5'044.60 erzielt habe. Daraus erkläre sich die Differenz des in diesen fünf Monaten tatsächlich erzielten Nettoeinkommens von CHF 5'044.60 zum in den Berechnungsblättern auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen von CHF 12'107.00. Zum Vergleich werde bspw. für die Wohnungsmiete ebenfalls der jährliche Betrag in den Berechnungsblättern eingesetzt (CHF 29'460.00). Am Ende der Berechnungsblätter werde dann jeweils der jährliche Ausgabenüberschuss von CHF 10'023.00 in jenem Zeitraum wieder durch 12 geteilt und damit der Anspruch auf EL von CHF 836.00 pro Monat von August bis Dezember 2023 ermittelt. Zusammenfassend seien die im Einspracheentscheid festgehaltenen, tatsächlichen Erwerbseinkommen korrekt in den EL-Berechnungsblättern wiedergegeben worden, einfach jeweils als Jahresbeträge hochgerechnet. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2025 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 / 11 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2025, womit die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2025 (SVA-act. 99 f. = act. B.2) teilweise gutgeheissen wurde (vgl. SVA-act. 108 = act. B.1). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt in C._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts. Da es vorliegend um eine Rückforderung im Betrag von CHF 9'666.00 geht (vor Verrechnung mit den unbestritten gebliebenen EL-Nachzahlungen, abzüglich der CHF 35.00 [teilweise Gutheissung der Einsprache in Bezug auf den Juli 2023]), der Streitwert also CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist, kann das Urteil gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen. 1.2.Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen (EL) zu Recht (nur) teilweise gutgeheissen hat (SVA-act. 108). Angefochten sind dabei lediglich die Rückforderungen in der Höhe von CHF 9’666.00 für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024. Die gleichzeitig verfügten und damit verrechneten Nachzahlungen für den Zeitraum vom
6 / 11 3.1.Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die – wie die Beschwerdeführerin – Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, die eine Geldleistung ist, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bezieht. Dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2023 einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, ist ebenso unbestritten. Aus dieser unselbständigen Tätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin anrechenbare Einnahmen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. d ELG (zur Anrechnung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin, vgl. nachfolgend Erwägung 4). 3.2.Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV [SR 831.301] ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Gleiches gilt bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). In letzterem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 3.3.Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze. Demnach muss gemäss Abs. 2 wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind. Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen u.a. von den Bezügern zu melden ist. Bezogen auf die Ergänzungsleistungen spezifiziert Art. 24 ELV die Meldepflicht dahingehend, dass die Anspruchsberechtigten den kantonalen Durchführungsstellen von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins
7 / 11 Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen haben. 3.4.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Diese Bestimmung bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen gestützt auf eine Revision oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 53 ATSG rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt rückwirkend die Rechtsgrundlage für die zugesprochenen Leistungen; diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 134 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.1.1; REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 14). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (vgl. MÜLLER, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 ATSG Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht würde somit auch dann bestehen, wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungsleistungen bei der Verwaltung liegen würde und kein Fehlverhalten von Seiten des Bezügers der Ergänzungsleistungen gegeben wäre (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 Rz. 30; MÜLLER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 8). Bei einer Meldepflichtverletzung besteht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Anpassungstatbestands eine Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.8). Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass – wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – die Erlassfrage erst geprüft werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1.2, 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2). Letzteres gilt es vorliegend zu prüfen. Über das von der Beschwerdeführerin sinngemäss in ihrer Einsprache gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung verfügte die Beschwerdegegnerin zu Recht noch nicht und es bildet demnach auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.Grund für die von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorliegend streitgegenständliche Rückforderung in der Höhe von CHF 9'666.00 war die rückwirkende Berechnung infolge Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin ab Juli 2023.
8 / 11 4.1.Als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023 ab dem 1. Januar 2023 monatliche Leistungen, u.a. Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'180.00, bzw. mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 ab dem 1. Januar 2024 monatliche Leistungen, u.a. Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 908.00, zusprach (SVA-act. 12 und 52), wurde zum damaligen Zeitpunkt noch kein Erwerbseinkommen angerechnet bzw. das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit mit CHF 0.00 beziffert (vgl. SVA-act. 13 und 27 = Berechnungsblätter ab 1. Januar 2023; act. 53 f. = Berechnungsblätter ab 1. Januar 2024). 4.2.Erst nachdem der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuermittlung ihres Invaliditätsgrades auf 41 % ab dem 1. August 2024 eine IV-Teilrente von monatlich CHF 450.00 zugesprochen wurde (vgl. SVA-act. 56 f.), verfügte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2025 eine weitere Neuberechnung der Ergänzungsleistungen als «Rückwirkende Berechnung infolge Berücksichtigung des Erwerbseinkommens» (vgl. SVA-act. 89). 4.2.1. Für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von CHF 624.00 angerechnet (SVA-act. 95). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr deshalb für den Juli 2023 Ergänzungsleistungen von CHF 1'145.00 zu. Gegenüber den ursprünglich verfügten Ergänzungsleistungen von CHF 1’180.00 resultierte eine Rückforderung von CHF 35.00. Diese Rückforderung ist vorliegend jedoch nicht mehr Streitgegenstand, zumal die Einsprache in Bezug auf den Juli 2023 gutgeheissen wurde, mit der Begründung, dieses Einkommen hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Monat Juli gearbeitet habe (vgl. angefochtener Einspracheentscheid SVA-act. 108 S. 2). 4.2.2. Für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 wurde ihr – sowohl nach altrechtlichen als auch nach neurechtlichen Bestimmungen (EL- Reform, in Kraft seit 1. Januar 2021; siehe Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], wonach für EL-Beziehende, für die die Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt) – ein Einkommen in der Höhe von CHF 11'107.00 angerechnet (SVA-act. 92 f.; bei einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 13'165.00). Daher – zumal die altrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin vorteilhafter sind – sprach ihr die Beschwerdegegnerin für diese Zeit monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 518.00 zu, was gegenüber den
9 / 11 ursprünglich verfügten CHF 1’180.00 eine Differenz von CHF 662.00 ergibt. Daraus resultierte für die fünf Monate August bis Dezember 2023 eine Rückforderung von CHF 3’310.00 (= 5 x CHF 662.00). 4.2.3. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 wurde ihr ein Einkommen in der Höhe von CHF 18'447.00 angerechnet (SVA-act. 91; bei einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 21'146.00). Für diese Zeit belief sich der von der Beschwerdegegnerin neu verfügte EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auf CHF 0.00, welche den ursprünglich am 15. Dezember 2023 verfügten Ergänzungsleistungen von CHF 908.00 gegenüber stehen (SVA- act. 51 f.). Daraus folgte eine Rückforderung von CHF 6’356.00 (= 7 x CHF 908.00). 4.3.Die Rückforderungen von CHF 3’310.00 sowie CHF 6’356.00, insgesamt CHF 9'666.00, sind somit nachvollziehbar und erweisen sich als rechtens. Die Angaben in der Verfügung vom 28. Januar 2025 (SVA-act. 89) zum anrechenbaren Einkommen stimmen mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen überein (Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc.; SVA-act. 60-65, 71-76, 82-87). Das anrechenbare Einkommen wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 4.4.Zudem muss sich die Beschwerdeführerin auch die von der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemachte Meldepflichtverletzung entgegenhalten lassen, welche sie im Übrigen ebenfalls nicht bestreitet: Ab dem Juli 2023 war die Beschwerdeführerin bei der B._____ angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst vom 20. Juni 2023 bis zum 30. September 2023 befristet abgeschlossen (SVA-act. 65 S. 7). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2023 verlängert (SVA-act. 65 S. 8) und sodann ab dem 1. Dezember 2023 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt (SVA-act. 65 S. 9). Als Folge der Herabstufung auf eine IV-Teilrente ab dem 1. August 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 auf, innert 30 Tagen Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen (Lohnausweis 2023, Lohnabrechnungen vom Januar 2024 bis Juni 2024 sowie den Arbeitsvertrag, vgl. SVA-act. 58). Am 19. August 2024 erinnerte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die Einreichung der Unterlagen innert erneut 30 Tagen (SVA-act. 59), bevor diese am 19. September 2024 eingereicht wurden (SVA-act. 60 ff.). Am 26. September 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an die Beschwerdeführerin und erkundigte sich unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Juni 2023 bis 9. Juli 2023 nicht arbeitstätig gewesen sei; sie forderte sämtliche Lohnabrechnungen für das Jahr 2023 ein (SVA-act. 66). Am 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die
10 / 11 Lohnabrechnung vom Mai 2024 ein (SVA-act. 67). Am 5. November 2024 stellte sie die Lohnabrechnungen 2023 zu, entschuldigte sich für die Verspätung und führte aus, sie habe erst jetzt bemerkt, dass sie die E-Mail nicht abgeschickt habe (SVA- act. 70). Als Folge der Änderung des IV-Grades ab August 2024 verlangte die Beschwerdegegnerin am 8. November 2024 schliesslich auch noch die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2024 ein (SVA-act. 77). Nach zwei weiteren Erinnerungen am 25. November 2024 (SVA-act. 78) und 27. Dezember 2024 (SVA-act. 80) kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung am 26. Januar 2025 nach und stellte die verlangten Unterlagen zu (SVA-act. 81 ff.). 4.5.Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin keine Meldung über ihre Erwerbstätigkeit ab Juli 2023 erstattete, obschon sie in jeder Verfügung auf diese Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. SVA-act. 12 S. 3, SVA-act. 52 S. 2), und letztere sie mehrfach an die Einreichung von notwendigen Unterlagen erinnern musste, ist als Verletzung der Meldepflicht i.S.v. Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zu qualifizieren (vgl. zuvor Erwägung 3.3). Die am 28. Januar 2025 neu verfügten Ergänzungsleistungen sind demnach auch angesichts des Vorbehalts für die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht nicht zu beanstanden (Art. 25 Abs. 2 lit. d Satz 2 ELV). 5.Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2025 rechtens, die Rückforderung im Betrag von CHF 9'666.00 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt, über das bereits hängige Erlassgesuch zu entscheiden. Damit werden auch allfällig noch ausstehende Nachzahlungen zu leisten bzw. zu verrechnen sein. 6.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 6.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]