Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 20
Entscheidungsdatum
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 ReferenzSV2 25 20 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Hurst, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 L._____ Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 10 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1968, war zuletzt bei der B. AG tätig. Am 8. Mai 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) L._____ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle und beantragte gleichentags Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 22. Mai 2024. Ihm wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 22. Mai 2024 bis 21. Mai 2026 bei einem maximalen Taggeldanspruch von 260 Tagen eröffnet. B.Mit Stellenzuweisung vom 20. November 2024 forderte das RAV L._____ A._____ per A-Post auf, sich bis am 22. November 2024 als Mitarbeiter Bahnanlagen bei der D._____ AG zu melden. Der Arbeitsort sei E., Stellenantritt sei am 15. Dezember 2024, die Stelle sei befristet bis zum 6. April 2025 und der Beschäftigungsgrad betrage 80-100 %. C.Die D. AG teilte dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Rückmeldung vom 11. Januar 2025 mit, dass sich A._____ ca. am 25. November 2024 telefonisch bei ihr gemeldet habe und es zu keiner Anstellung gekommen sei. Er habe mitgeteilt, dass er eine Jahresanstellung in Aussicht habe und die Saisonstelle in diesem Fall für ihn nicht in Frage kommen würde. Er werde in den nächsten Tagen eine Antwort erhalten und sich nochmals melden, wenn die Saisonstelle trotzdem in Frage käme. Daraufhin habe er sich nicht mehr gemeldet. Die Stelle sei nicht mehr offen. Und sie hätten inzwischen selbst einen Stellensuchenden gefunden. D.Auf entsprechende Aufforderung des KIGA vom 16. Januar 2025 hin nahm A._____ am 22. Januar 2025 Stellung und schrieb, er habe am 22. November 2024 ein Vorstellungsgespräch und am 28. November 2024 einen Probetag bei der F._____ AG in G._____ absolviert und von Anfang ein positives Feedback erhalten. Am 22. November 2024 habe er sich mit dem Verantwortlichen der D._____ AG in Verbindung gesetzt und ihm dies auch mitgeteilt. Als er auf Nachfrage seinen Wohnort mitgeteilt habe, habe dieser ihm erwidert, er habe noch andere Kandidaten mit näherem Wohnort, die in Frage kämen. Aufgrund des Wohnorts und seiner Aussicht auf eine Stelle hätten sie sich darauf geeinigt, dass der Bergbahn- Verantwortliche noch einmal telefonieren würde, falls er niemanden finde. Da dieser nicht mehr angerufen habe, habe er es seinerseits versucht, ihn allerdings nicht mehr erreicht. Nach Unterzeichnung des Vertrags mit der F._____ AG sei die Sache für ihn erledigt gewesen. A._____ legte seiner Stellungnahme den von ihm mit der F._____ AG am 12. bzw. 16. Dezember 2024 abgeschlossenen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2025 bei.

3 / 10 E.Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 stellte das KIGA A._____ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV ab 21. November 2024 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. F.Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch die F. AG, am 10. Februar 2025 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Zur Begründung führte die F._____ AG an, am 22. November 2024 habe A._____ von ihr eine mündliche Zusage für eine Anstellung erhalten, die ursprünglich ab Januar 2025 hätte beginnen sollen. Aufgrund von Verzögerungen in einem Projekt sei der Arbeitsstart jedoch auf den 1. Februar 2025 verschoben worden. A._____ habe sich aktiv um eine langfristige Anstellung bemüht, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage nicht gerechtfertigt sei. G.Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 lehnte das KIGA die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, mangels Stellenzusicherung per 1. Januar 2025 sei A._____ nicht berechtigt gewesen, die angebotene Stelle im Hinblick auf eine mögliche alternative Anstellung abzulehnen. Um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, hätte er die Saisonstelle annehmen müssen und mit der aktuellen Arbeitgeberin entweder einen späteren Stellenantritt aushandeln oder die Saisonstelle frühzeitig beenden können. H.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Ferner beantragte er die Aufhebung der Rückforderung der erhaltenen Leistungen. Er brachte im Wesentlichen vor, aufgrund seines weit entfernten Wohnorts seien besser geeignete Kandidaten zur Verfügung gestanden, von einer klaren Einladung zum Arbeitsbeginn oder von einer festen Zusage seitens des Arbeitgebers könne keine Rede sein. Überdies hätte der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln regelmässig über zwei Stunden pro Weg betragen und wäre damit unzumutbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung sei er aktiv im Bewerbungsprozess für eine unbefristete Stelle bei der F._____ AG gewesen. Dort sei er am 22. November 2024 anlässlich des Vorstellungsgesprächs zum Probearbeiten eingeladen worden und habe am selben Tag eine mündliche Zusage für eine unbefristete Anstellung ab Januar 2025 (später auf den 1. Februar verschoben) erhalten. Er sei nicht untätig gewesen und habe keineswegs eine zumutbare Stelle leichtfertig abgelehnt.

4 / 10 I.Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 ersuchte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, es erscheine wenig glaubhaft, dass die F._____ AG dem Beschwerdeführer noch vor dem Probetag am 28. November 2024 eine Stelle angeboten haben wolle. Mangels Stellenzusicherung mit Stellenantritt per 1. Januar 2025 sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung nicht berechtigt gewesen, die Stelle im Hinblick auf eine mögliche alternative Anstellung abzulehnen. Selbst wenn man auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die potentielle Arbeitgeberin habe seine Anstellung abgelehnt, abstellen wollte, so wäre diese Ablehnung seinem Verhalten anlässlich des Gesprächs zuzuschreiben. Er habe offensichtlich nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich ungeachtet seiner weiteren Bewerbungen für die Stelle interessiere. Um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, hätte er diese Stelle annehmen müssen. Es wäre ihm dabei freigestanden, sich eine Probezeit auszubedingen und das Arbeitsverhältnis während dieser zu beenden, von vornherein eine kürzere Einsatzdauer oder aber mit der F._____ AG einen späteren Arbeitsantritt zu vereinbaren. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Die Stelle sei nicht unzumutbar gewesen, da der Arbeitsweg von knapp 60 km mit dem Auto in 55 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung in ziemlich genau zwei Stunden hätte zurückgelegt werden können. Da seine Tochter volljährig und nicht an der gleichen Adresse wohnhaft sei, wäre auch ein Umzug in Betracht zu ziehen gewesen. J.Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons

5 / 10 Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a sowie Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025, mit welchem die Einsprache vom 10. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2025 über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen abgewiesen wurde. Nicht Streitgegenstand ist aber eine allfällige Rückforderung, deren Aufhebung der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. April 2024 (Poststempel) beantragt (act. A.1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a und b VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 4’458.00. Der versicherte Verdienst basiert auf 95 % einer Vollzeitbeschäftigung. Dieser Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG; vgl. act. C.1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 164.35 (CHF 4’458.00 :

6 / 10 21.7 Tage x 0.8). Bei einer vom Beschwerdegegner auferlegten Einstellungsdauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 3'287.00 (20 Tage x CHF 164.35). Da der Streitwert somit unter CHF 10'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil er Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt und namentlich eine zumutbare Stelle abgelehnt hat. 3.1. Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat eine vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1). 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG betreffend Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1).

7 / 10 3.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Versicherten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 m.w.H.). 3.4. Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen sehen die Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Leistungskürzung grundsätzlich bei jedem Verschulden vor, so genügt bereits die leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). 3.5. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zugrundeliegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 115/01 vom 13. Mai 2002 E. 1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen zumutbaren Stelle erfüllt. Dabei ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit angeboten wurde, was dieser unter Hinweis auf die Dauer das Arbeitswegs bestreitet. 4.2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f. AVIV ist eine Arbeit unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Gemäss Weisung AVIG ALE ([AVIG-Praxis ALE] herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], gültig ab 1. Januar 2025), ist dabei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Unter Umständen kann von der versicherten Person die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich wenn ihre

8 / 10 Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sehr eingeschränkt ist (AVIG-Praxis ALE Rz. B294). 4.2.2 Gemäss online-Fahrplan der SBB (https://www.sbb.ch/de; besucht am 10. Dezember 2025) betrug die Reisedauer von der Adresse des Beschwerdeführers, H., I. bis J._____ am geplant gewesenen Tag des Stellenantritts, nämlich am Morgen des Sonntags 15. Dezember 2024 mindestens drei Stunden. Dies ergab sich auch an den stichprobeweise geprüften Daten vom Montag 16. Dezember 2024, Samstag 21. Dezember 2024 sowie Sonntag 6. April 2025. Retour am Nachmittag hätte die Reisezeit regelmässig zwei Stunden deutlich überschritten (2h 16 min, 2h 11 min, 1h 58 min abends um 19.57 Uhr). Dabei noch nicht berücksichtigt wäre der notwendige Fussmarsch von 5 Minuten zur Talstation der Bergbahnen (Ausdruck des SBB-online-Fahrplans per vorgenannter Stichdaten, inkl. Google Maps; Gerichtsbeilage). Auch die etwas kürzere Fahrstrecke von der Wohnadresse des Beschwerdeführers nach K._____ (Talstation) dauerte regelmässig zwei Stunden und 50 Minuten oder länger. Retour am Nachmittag waren es stets über zwei Stunden (2h 5 min, 2h 7 min, 2h 10 min, 1h 57 min abends um 20.03 Uhr). Die Betriebszeit der D._____ beginnt gemäss Homepage (https://E..ch/winter/betriebszeiten/; besucht am 12. Dezember 2025) jeweils morgens um 9 Uhr. Eine Ankunft des Beschwerdeführers an der Talstation via J. war gemäss SBB-online-Fahrplan nicht vor 9.08 Uhr möglich. Nur via K._____ (Talstation) war unter der Woche (Montags bis Samstags) die Ankunft um 8.48 Uhr möglich und damit rechtzeitig zu Betriebsbeginn. Der Beschwerdegegner hat sich mit dieser Thematik der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid – wie übrigens auch in der zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Februar 2025 – nicht ansatzweise auseinandergesetzt (vgl. act. C.9 und C.11). Dies, obschon der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2025 ausgeführt hatte – und an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln, besteht kein Anlass –, dass er und der Verantwortliche der D._____ die Distanz zwischen I._____ und E._____ besprochen hätten, worauf der Verantwortliche gesagt habe, es gäbe noch andere Kandidaten, die näher wohnten und in Frage kämen (vgl. act. C.8). Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Distanz zwischen Wohn- und potenziellem Arbeitsort auch dem Verantwortlichen der Bergbahn hinsichtlich einer Anstellung des Beschwerdeführers als kritisch erschien. Unbestrittenermassen fand der Beschwerdeführer hingegen selbst in demselben Zeitraum Ende November/Anfang Dezember 2024 eine unbefristete Vollzeitstelle per 1. Februar 2025 bei einem Bühnenbauer in G._____ (vgl. act. C.8 und C.10). Bei dieser Sachlage ist nicht näher zu prüfen, ob die Verwendung eines Privatfahrzeugs für die Zurücklegung

9 / 10 des Arbeitswegs oder eine Unterkunft am Arbeitsort zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdegegner trug dies nur unsubstanziiert erst im Rahmen der Beschwerdeantwort vor und verzichtete im Übrigen auf eine entsprechende Prüfung. Es ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass er nicht untätig war oder eine zumutbare Stelle leichtfertig ablehnte, sondern aktiv an einer dauerhaften Lösung arbeitete und diese auch realisierte. 4.3Demnach war der Beschwerdeführer bei der zugewiesenen Stelle bei den D._____ Mundaun von der Annahmepflicht ausgenommen und lehnte er nicht eine zumutbare Arbeit ab, weshalb er zu Unrecht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 5. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ist aufzuheben, womit die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen wegfällt. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2. Der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG).

10 / 10 Es wird erkannt: 1.Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, der Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 18. März 2025 wird aufgehoben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen über A._____ fällt weg. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV
  • Art. 45 AVIV
  • Art. 128 AVIV

i.V.m

  • Art. 60 i.V.m

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG

Gerichtsentscheide

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