Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 18
Entscheidungsdatum
18.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 18. August 2025 mitgeteilt am 22. August 2025 ReferenzSV2 25 18 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1978, war zuletzt als Kauffrau tätig. Am 6. Januar 2025 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. B.Vor ihrer Arbeitslosigkeit war A. bei der B._____ GmbH (in Liquidation) als Medienverantwortliche und Büroassistentin tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte ihre Arbeitgeberin am 31. August 2024 per 1. September 2024. Mit Entscheid vom 26. November 2024 wurde über die ehemalige Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. C.In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2025, welche A._____ per E-Mail an den Rechtsdienst des kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) schickte, führte sie aus, ihr sei von der C._____ GmbH (nachfolgend: C.) ein Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden. Dieser Arbeitsvertrag sei jedoch abhängig gewesen von einem WEF-Auftrag, welcher letztendlich nicht der C. erteilt worden sei. Letztere habe infolgedessen den Arbeitsvertrag nicht aufrechterhalten können. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 des KIGA wurde A._____ für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, nachdem sie für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur eine persönliche Arbeitsbemühung vorweisen konnte. E. Mit E-Mail vom 13. Februar 2025, womit sie das vorgenannte E-Mail vom 25. Januar 2025 an die Arbeitslosenkasse des KIGA weiterleitete, ging neuerlich die unterschriebene Stellungnahme vom 25. Januar 2025 von A._____ beim unterfertigten Amt ein. Dieser Eingabe konnte jedoch nicht entnommen werden, ob die Versicherte eine Einsprache gegen die obengenannte Verfügung vom 12. Februar 2025 erheben wollte. F. In der Folge wurde A._____ mit Schreiben vom 18. Februar 2025 durch das KIGA aufgefordert, innert der in der Verfügung aufgeführten Rechtsmittelfrist, längstens innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens, schriftlich mitzuteilen, ob sie gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 eine Einsprache erheben wolle. Eine allfällige Einsprache habe ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person zu enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Sollte innert der genannten Frist keine Einsprache eingehen,

3 / 11 würde das KIGA gegebenenfalls auf die verspätete Stellungnahme nicht weiter eintreten. G.Am 19. Februar 2025 ging beim unterfertigten Amt eine E-Mail der Versicherten ein. Diese war im Betreff als "Einsprache gegen die Verfügung vom 12.02.2025 Pers.-Nr.: 23795197" bezeichnet, trug jedoch keine Unterschrift der Versicherten. Begründend führte die Versicherte im Wesentlichen erneut die konkret in Aussicht gestellte Anstellung bei der C._____ an. Voller Hoffnung, dass sich ihr beruflicher Weg stabilisiere, habe sie sich darauf verlassen. Mitte Dezember 2024 sei klar geworden, dass sich die Situation schlagartig und absolut unvorhersehbar geändert habe, weil der Auftrag nicht an die C._____ ging und die Versicherte daraufhin nicht eingestellt wurde. H. Nachdem innert Einsprachefrist keine unterzeichnete Einsprache eingegangen war, trat das KIGA am 24. März 2025 nicht auf die Eingabe der Versicherten ein. I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. April 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid des KIGA vom 24. März 2025 sei aufzuheben. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 12 Tagen sei aufzuheben und ihr seien die entsprechenden Taggelder auszurichten. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des KIGA. Begründend machte die Beschwerdeführerin – nebst dem bisher Vorgebrachten – im Wesentlichen geltend, sie habe zwar ihre Einsprache vom 19. Februar 2025 zu unterschreiben vergessen, sei aber vom KIGA nicht auf diesen Formfehler hingewiesen worden und habe zudem keine Möglichkeit erhalten, diesen Formfehler innerhalb einer Nachfrist zu beheben. Sie brachte ausserdem vor, sich bereits vor der Arbeitslosigkeit intensiv um Arbeit bemüht sowie aktiv und kooperativ mit dem KIGA zusammen gearbeitet zu haben. J. In der Vernehmlassung nahm das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 7. Mai 2025 Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe genügend Zeit gehabt, um eine formell korrekte Einsprache einzureichen. Sie sei in zwei verschiedenen Schreiben auf die formellen Anforderungen einer Einsprache hingewiesen worden und auf die Konsequenzen einer mangelhaften Einsprache. Eine erneute Nachfristsetzung sei aufgrund der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht erforderlich gewesen.

4 / 11 K.Mit Replik vom 22. Mai 2025 (Poststempel) vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren Standpunkt. Sie betonte den Wortlaut ihrer Beschwerde hinsichtlich des stattgehabten Formfehlers und fehlender Nachfristansetzung und berichtigte die ungenaue Wiedergabe der entsprechenden Passage in der Beschwerdeantwort. L.Duplizierend brachte der Beschwerdegegner am 5. Juni 2025 vor, mangels formell korrekter Einsprache habe er in dieser Angelegenheit nicht materiell entscheiden können. Deswegen verzichtete der Beschwerdegegner auch im Rahmen der Duplik auf eine Stellungnahme hinsichtlich der materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2025 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte

5 / 11 Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 7'922.00 (vgl. act. C.1). Dieser Verdienst wird ihr zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 255.55 (ermittelt aus: CHF 7'922.00 x 0.7: 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Mit der Verfügung vom 12. Februar 2025, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2025, wurde der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung für insgesamt 12 Tage eingestellt, was einem Streitwert von CHF 3'066.60 (12 x CHF 255.55) entspricht. Die einzelrichterliche Spruchkompetenz liegt deshalb in casu vor. 2.Im Folgenden ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2025 zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 19. Februar 2025 nicht eingetreten ist. 2.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Laut Art. 10 Abs. 4 ATSV (SR 830.11) muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen. Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. analog zum Beschwerdeverfahren BGE 134 V 49 E. 2 m.w.H.).

6 / 11 2.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 135 I 6 E. 2.1, 130 V 177 E. 5.4.1, 142 I 10 E. 2.4.2). Die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen stellt im Prinzip keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 V 152 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.3 m.w.H.). Gemäss präzisierter Rechtsprechung in BGE 121 II 252 E. 4b besteht ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn der

7 / 11 Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken, oder bei Einreichung einer Rechtsschrift per Telefax. Diesfalls lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015). 2.3.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Am 13. Februar 2025 ging erneut die unterschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2025 via E-Mail (vgl. act. B.4 und C.8) beim unterfertigten Amt ein. Aus dieser ging jedoch nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführerin mit dieser Eingabe eine Einsprache gegen die Verfügung vornehmen wollte. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 wies der Beschwerdegegner deshalb die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der in der Verfügung aufgeführten Rechtsmittelfrist, längstens innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, schriftlich mitzuteilen habe, ob sie gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 eine Einsprache erheben wolle. Weiter habe "eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der einspracheführenden Person zu enthalten. Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen." (act. B.4 und C.9). Zuletzt wurde sie belehrt, dass bei ungenutzter Frist gegebenenfalls auf eine verspätete Stellungnahme nicht weiter eingetreten werde. Somit wurden die Vorgaben von Art. 10 Abs. 5 ATSV seitens des Beschwerdegegners eingehalten, denn die Beschwerdeführerin war in Kenntnis über die Formerfordernisse der schriftlichen Einsprache sowie über allfällige Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung. Zwar wurde von der zuständigen Behörde eine widersprüchliche, unzulässige Aussage zur Einsprachefrist gemacht, indem sie die Beschwerdeführerin darum bat, "innert der in der Verfügung aufgeführten Rechtsmittelfrist, längstens innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens" eine formell korrekte Einsprache einzureichen. Die Einsprachefrist endete am 17. März 2025. Dennoch reichte die Beschwerdeführerin nach Aktenlage selbst innerhalb der 30-tägigen Frist keine formell korrekte Einsprache ein, was sie selbst auch nicht dartut. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen das Kriterium der Unterschrift bei ihrer Eingabe vom 19. Februar 2025 nicht erfüllt. Selbst wenn sie das Schreiben vom 18. Februar 2025 beim Versand ihrer eigenen Eingabe vom 19. Februar 2025 noch nicht zur Kenntnis genommen haben sollte – wovon nicht

8 / 11 auszugehen ist und was sie im Übrigen nicht geltend macht – so hätte sie spätestens ab Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners erkennen müssen, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte. In casu hat die Beschwerdeführerin die Einsprache allein per E-Mail getätigt und kann daher rechtsprechungsgemäss keine Nachfrist beanspruchen, zumal sie während noch laufender Einsprachefrist bis 17. März 2025 am 18. Februar 2025 auf die Formerfordernisse einer rechtsgültigen Einsprache hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine formgültige Einsprache bekannt sind, zeigt sich im Übrigen darin, dass sie in einem anderen Verfahren mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (vgl. act. C.12) eine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Einsprache eingereicht hat. Trotzdem kam die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den formellen Ansprüchen der Einsprache nicht nach. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.1). 2.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innert der Einsprachefrist keine formell korrekte Einsprache erhoben hat. Somit ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid geführte Beschwerde ist abzuweisen. 3.1.Der Vollständigkeit halber weist das streitberufene Gericht darauf hin, dass, selbst wenn der Beschwerdegegner eingetreten wäre und die Einsprache materiell geprüft hätte, sie abzuweisen gewesen wäre. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG ist jede versicherte Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Diese Verpflichtung beginnt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht das frühere Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden in konstanter Praxis davon aus, dass monatlich rund zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 5, S 22 20 vom 4. Juli 2022 E. 6). Erreicht die Versicherte die erforderliche Anzahl an Stellenbewerbungen nicht bzw. bemüht sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der Anspruchsberechtigung auf Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für eine bestimmte Dauer einzustellen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1, 139 V 524 E. 2.1). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG kann entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist

9 / 11 namentlich dann der Fall, wenn eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Eine Stelle gilt erst dann als zugesichert, wenn durch ausdrücklich oder stillschweigend übereinstimmende Willensäusserung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 S. 153 E. 2a). 3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am

  1. September 2024 bis zur Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld am
  2. Januar 2025 lediglich eine Bewerbung verfasst. Zur Rechtfertigung der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen brachte sie vor, es hätte eine konkrete Anstellungsperspektive bestanden. Ihr geplanter Arbeitsvertrag bei der C._____ sei jedoch an einen WEF-Auftrag geknüpft gewesen, welcher auch bereits zugesichert gewesen sei. Der Beschwerdeführerin ist hier allerdings entgegenzuhalten, dass ihr weder eine schriftliche Anstellungsofferte noch ein unterschriebener Arbeitsvertrag oder eine unterzeichnete Zusage vorlagen. Selbst wenn eine Anstellung aus Sicht der Beschwerdeführerin realistisch erschien, durfte sie nicht davon absehen, sich weiterhin aktiv um zumutbare Stellen zu bemühen. Sie hätte in der Zwischenzeit durchaus weitere Bewerbungen verfassen können, um das Risiko einer weiterbestehenden Arbeitslosigkeit zu verringern. Auch die nicht datierte "Bestätigung zur geplanten Anstellung von Frau A." von D., Geschäftsführer der C., ist demgemäss unbehelflich (vgl. act. B.5). Auch nach Mitte Dezember 2024, als der Beschwerdeführerin – wie sie selbst ausführt und von D. bestätigt wird – bekannt war, dass es nicht zu einer Anstellung kommen wird, leistete sie keine weiteren persönlichen Arbeitsbemühungen. Selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der verfügten 12 Einstelltage – welche in der Dauer einem leichten Verschulden entsprechen (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) –, da sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht und die gesetzlich geforderte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hat.
  3. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom
  4. März 2025 auf Nichteintreten zu Recht erfolgte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10 / 11 5.1. Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG noch liegen Mutwilligkeit oder Leichtsinn vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 5.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

21

ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ATSV

  • Art. 10 ATSV

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV
  • Art. 45 AVIV
  • Art. 128 AVIV

BV

  • Art. 29 BV

OR

  • Art. 319 OR

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG

Gerichtsentscheide

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