Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2025 1
Entscheidungsdatum
05.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. Juni 2025 ReferenzSV2 25 1 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 13 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1964, war zuletzt als Führungsexpertin tätig. Am 31. Juli 2024 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80% ab dem 1. September 2024 an. B.Vor ihrer Arbeitslosigkeit war A. ab dem 1. Mai 2023 für das B._____ tätig gewesen. Am 20./24. März 2024 vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2024. A._____ war bis zum Vertragsende von der Arbeit freigestellt. C.Mit Schreiben vom 16. September 2024 wurde A._____ zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 elf persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. Diese Gelegenheit nutzte sie und reichte am 20. September 2024 eine ausführliche Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, das System hätte es nicht zugelassen, ihre Arbeitsbemühungen mit dem korrekten Datum zu erfassen. Sie habe deshalb all ihre Bemühungen in Absprache mit ihrem Berater mit dem Datum 1. August 2024 erfasst. Sie sei wegen der Situation am Arbeitsplatz ab Spätherbst 2023 aus gesundheitlichen Gründen bis zum 24. März 2024 arbeitsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Aufhebungsvereinbarung unterschrieben. Man habe ihr psychologische Unterstützung zugesichert, allerdings nicht bei der Arbeitssuche. Sie hätte sich aber bereits im Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C._____ nach dem weiteren Vorgehen erkundigt. Man habe ihr damals geraten abzuwarten, bis sie tatsächlich arbeitslos sei. Sie habe sich seit Mitte Februar 2024 trotzdem auf jede Stelle beworben, die einigermassen auf ihr Profil gepasst und bei der sie eine Chance gesehen habe. Das seien die elf Arbeitsbemühungen. Darin enthalten seien auch Bewerbungen auf Grund Aktivierung persönlicher Kontakte und Beziehungen (nicht ausgeschrieben). Mehr Stellen gebe es nicht, auf die sie sich sinnvoll beworben hätte. D.Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde A._____ in der Folge für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. E.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 12. November 2024 fristgerecht Einsprache und verlangte die Aufhebung der Einstellung in der

3 / 13 Anspruchsberechtigung. Begründend führte sie sinngemäss an, zumutbare Arbeit sei bis über ihre Wohnregion hinaus dünn gesät. Konkret hätte sie sich auf jede zumutbare Stelle beworben und hätte dies auch entsprechend nachgewiesen. Zudem bestätige der Kanton in der Arbeitgeberbescheinigung, dass sie bis 31. August 2024 krank gewesen sei. Sie habe sich im August 2024 wieder beim RAV in C._____ gemeldet, woraufhin der Zugang für die Seite job-room.ch rückwirkend auf den 1. August 2024 geöffnet worden sei. Mehr als einen Monat rückwirkend sei nicht möglich, was suggeriere, dass eine frühere Bemühung um Arbeit nicht möglich sei. F.Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 wurde die Einsprache der Versicherten abgewiesen. G. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und was folgt beantragen: 1.Der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 sei aufzuheben. 2.Auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Sinngemäss führte die Beschwerdeführerin begründend an, sie habe sich entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht umgehend um eine neue Stelle bemüht. Unbestrittenermassen habe sie monatlich zehn Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Sie habe sich – entsprechend den ihr obliegenden Pflichten – bereits vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um eine neue Stelle bemüht. Die entsprechenden Nachweise habe sie in Absprache mit dem RAV-Berater im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat August aufgeführt. Ausserdem merkte sie an, dass es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsbemühungen mit richtigem Datum zu versehen, und sie verwies auf die entsprechende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem KIGA und dem RAV-Berater vom 8./21. Oktober 2024. H.In der Vernehmlassung nahm das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) am 28. Januar 2025 Stellung zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2024 mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In der

4 / 13 Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie nicht alles Zumutbare getan hätte, um die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Er machte hauptsächlich geltend, die Beschwerdeführerin habe zwischen dem 1. und 31. August 2024 nur elf Bewerbungen vorzuweisen, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Ausserdem mache sie nun andere Daten geltend, so dass sie – ihren Behauptungen und Belegen folgend – nur gerade acht Arbeitsbemühungen im relevanten Zeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit getätigt und auch falsche Angaben gemacht habe. Die angefochtene Sanktion bleibe sowohl im Bestand wie auch im Umfang gerechtfertigt. I.Ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2024 wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation

5 / 13 ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 10'195.00 (vgl. act. C.1). Dieser Verdienst wird ihr zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 328.90 (ermittelt aus: CHF 10'195.00 x 0.7: 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2024, bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2024, wurde der Beschwerdeführerin die Anspruchsberechtigung für insgesamt zehn Tage eingestellt, was einem Streitwert von CHF 3'289.00 (10 x CHF 328.90) entspricht. Die einzelrichterliche Spruchkompetenz liegt deshalb in casu vor. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil sie ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vorwies (Art. 17 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Bei der Pflicht zur Schadensminderung handelt es sich um die Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden in der Regel streng beurteilt. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1 m.w.H.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit [Meyer

6 / 13 Hrsg.], 3. Aufl., 2016, S. 2360, Rz. 311). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV ist die Versicherte insbesondere dazu verpflichtet, sich gezielt um Arbeit zu bemühen, was in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat. Falls sich die versicherte Person noch in einem laufenden jedoch (bereits gekündigten) Anstellungsverhältnis befindet, ergibt sich diese Pflicht zur Leistung von Arbeitsbemühungen bereits unmittelbar aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht und nicht aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). Daraus folgt die Pflicht zum Verfassen von Stellenbewerbungen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bereits während der laufenden Kündigungsfrist und somit vor Anspruchstellung. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht die Pflicht demgegenüber mindestens während der drei letzten Monate (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B314). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 4.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. B314). 3.2.Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es nicht nur auf die Quantität der Bemühungen an, sondern auch auf deren Qualität. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u.a. vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung,

7 / 13 geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. ab. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens der Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2, 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2, 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. B315 f.). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht das damalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden in konstanter Praxis davon aus, dass monatlich rund zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 5 und S 22 20 vom 4. Juli 2022 E. 6). Erreicht die Versicherte die erforderliche Anzahl an Stellenbewerbungen nicht bzw. bemüht sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der Anspruchsberechtigung auf Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für eine bestimmte Dauer einzustellen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1, 139 V 524 E. 2.1). 3.3.Vorliegend war die Beschwerdeführerin ab dem 20./24. März 2024 aufgrund eines Aufhebungsvertrags von der Arbeitsleistung befreit (vgl. act. C. 6). In diesem Aufhebungsvertrag wurde insbesondere festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf den 31. August 2024 aufgelöst werde. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall erfolge keine Anpassung des Austrittstermins. Es müssten keine Arztzeugnisse mehr eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin selbst verwies zwar im Einspracheverfahren auf die Arbeitgeberbescheinigung des Personalamtes Graubünden vom 21. August 2024, welche ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung und Absenz vom 2. November 2023 bis zum 31. August 2024 bescheinigte (vgl. act. C.13), doch reichte sie weder im Einsprache- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Arztzeugnisse ein, die eine Krankschreibung nach ihrer Freistellung am 24. März 2024 bis zum Vertragsende am 31. August 2024 belegen würden. Im Gegenteil formulierte die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme an den Beschwerdegegner vom 20. September 2024, sie sei bis am 24. März 2024 krankgeschrieben gewesen (act. C.10). Der Beschwerdegegner weist im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 14. November 2024 hin, wonach die

8 / 13 Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2024 wieder arbeitsfähig gewesen sei (vgl. act. B.1 S. 4 Rz. 4), was unbestritten geblieben ist. Folglich war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich spätestens ab Juni 2024 um Arbeit zu bemühen, um die per 1. September 2024 drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Es wären sodann in quantitativer Hinsicht monatlich zehn Arbeitsbemühungen in Form einer ordentlichen Bewerbung notwendig gewesen. Selbst wenn alle ordentlichen Bewerbungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden (vgl. act. B.3-14), lägen diesbezüglich nur 12 statt der erforderlichen 30 Bewerbungen vor. Hinsichtlich des relevanten Zeitraums von Juni bis August 2024 wären es dann gar nur acht Bewerbungen. Die Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen. So ist qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über einen höheren Ausbildungsgrad verfügt (Betriebsökonomin univ., Master of Public Health) und sie ihre Arbeitsbemühungen damit zunächst auf offene Stellen für entsprechend qualifizierte Stellensuchende beschränken durfte. Dies tat sie denn auch, wie den eingereichten Bewerbungen zu entnehmen ist (act. B.3-14; act. C.8). Gleichzeitig besteht eine beträchtliche Differenz zwischen den quantitativ notwendigen (30) und tatsächlich getätigten (12 bzw. acht) Arbeitsbemühungen. Demnach liegen in casu anzahlmässig keine genügenden persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin vor. Folglich soll daher geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG auf weitere Arbeitsbemühungen verzichten durfte, weil es keine Arbeit gab, die angemessen auf ihre Fähigkeiten oder auf ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht genommen hätte. 3.4.Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als zutreffend, dass sie für die Monate Juni bis und mit August 2024 nicht die geforderten zehn Bewerbungen pro Monat nachweisen kann. Dies liege jedoch einzig und allein daran, dass keine weiteren – als jene, auf welche sie sich beworben habe – passenden Stellen ausgeschrieben gewesen seien. Sie habe sich auf sämtliche offenen Stellen beworben, die ihrem Profil entsprochen hätten. Sie habe alles ihr Zumutbare getan, um den Schaden ihrer Arbeitslosigkeit möglichst gering zu halten. Damit macht sie geltend, sie hätte u.a. nicht genügend Bewerbungen vornehmen können, weil laut Art. 16 Abs. 2 lit. b

9 / 13 AVIG Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt, unzumutbar sei. Ihre Bewerbungen seien qualitativ einwandfrei gewesen und es hätten von ihr (noch) keine Bewerbungen ausserhalb des bisherigen Berufsfeldes verlangt werden dürfen. Der Beschwerdeführerin kann bei diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Nach Art. 16 AVIG gilt das Prinzip, dass jede Arbeit grundsätzlich zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch für ausserberufliche Arbeit. Die Ausnahmen dieser Regel zählt Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend auf (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2355, Rz. 291 f.; Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Die Versicherte ist dazu verpflichtet, sich selbst nach Möglichkeiten um eine zumutbare Arbeit zu bemühen und diese beizubehalten, auch wenn es sich um eine ausserberufliche Arbeit handelt. Wenn die Tätigkeit unter den Qualifikationen und Berufswünschen liegt, ist sie zumutbar, insbesondere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war. Eine Unterforderung begründet keine Unzumutbarkeit und damit Ausnahme von der Annahmepflicht. Allerdings bedingt die vom Gesetz geforderte Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit, dass berufliche Qualifikationen weder verloren gehen noch gemindert werden dürfen (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], 6. Aufl., 2025, S. 105 f.). Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person ist somit beschränkt. Sie äussert sich dadurch, dass es der versicherten Person bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen grundsätzlich erlaubt ist, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in diesem Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksichtnahme längere Zeit zu dauern (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B285 f.). Zwar trifft es in casu zu, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Stellen bewerben durfte, die ihren Qualifikationen entsprechen. Allerdings hätte gerade der Umstand des Stellenmangels die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, ihre Arbeitsbemühungen auf Stellen ausserhalb ihres bisherigen Berufszweigs oder Tätigkeitsbereichs auszuweiten. Weitere allfällige Unzumutbarkeitsgründe bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begründete sowohl in der Stellungnahme vom 20. September

10 / 13 2024 wie auch in der Einsprache vom 12. November 2024, dass es keinen Sinn ergäbe, sich auf Stellen zu bewerben, die man nicht erhalten werde (vgl. act. C.10 und 13). Aus der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG ergibt sich allerdings auch, dass allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt umso intensivere Bemühungen erfordern, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 225 E. 6). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus allenfalls geringen Erfolgsaussichten bei Bewerbungen ausserhalb ihres Profils nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade dieser Umstand hätte sie veranlassen müssen, auch ausserberufliche Stellen in Betracht zu ziehen und sich darauf zu bewerben. Selbst wenn die getätigten Bewerbungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu beanstanden sind, liegen dennoch quantitativ zu wenige persönliche Bewerbungen vor, zumal die Beschwerdeführerin seit dem 24. März 2024 freigestellt war, spätestens ab dem 1. Mai 2024 wieder arbeitsfähig war und die Kontrollperiode am 1. Juni 2024 begann. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alles Zumutbare getan hätte, gerade auch mit ausserberuflichen Arbeitsbemühungen, die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. 4.Es ist somit festzuhalten, dass die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu Recht erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen erbrachte und damit die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt sind. 4.1.Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Eine Einstellung des Arbeitslosenversicherungstaggelds dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Obergericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur

11 / 13 Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4, 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E. 3.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 71 vom 29. August 2023 E. 5.1). Der Einstellraster gemäss AVIG-Praxis sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist neun bis zwölf Einstelltage vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.A3). 4.2.Die ungenügenden Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2024 bis zum 31. August 2024 stellen vorliegend ein leichtes Verschulden dar. Die angeordnete Einstelldauer von zehn Tagen liegt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.3.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenversicherungstaggeld für zehn Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1.Auf der Grundlage von Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Vorliegend besteht weder eine Kostenpflicht gemäss AVIG noch liegen Mutwilligkeit oder

12 / 13 Leichtsinn vor. Der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. 5.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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