Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. Juni 2025 ReferenzSV2 24 87 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Casanova, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandErgänzungsleistungen
2 / 19 Sachverhalt A.Mit Anmeldungen vom 3. November 2021 und 12. April 2024 hatte A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), Ergänzungsleistungen beantragt. B.Das Gesuch wurde gemäss Verfügung vom 5. August 2024 mit der Begründung abgewiesen, dass A._____ die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschreite, da ihm u.a. ein Vermögensverzicht von CHF 287'946.00 angerechnet werde und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. C.Gegen diese Abweisung erhob A._____ am 14. August 2024 Einsprache und bat um nochmalige Prüfung gestützt auf umfangreiche neue Unterlagen der Staatsanwaltschaften Graubünden, Chemnitz und Bamberg sowie des Landgerichts Regensburg, gemäss welchen er tatsächlich Opfer eines Betrugs geworden sei. Deshalb handle es sich in seinem Fall nicht um einen Vermögensverzicht. D.Am 5. September 2024 erliess die AHV-Ausgleichskasse den abweisenden Einspracheentscheid. Sie begründete den Entscheid sinngemäss damit, dass A._____ via Anklicken eines Werbevideos über Bitcoins im Internet und späterer Investition von Geldern nach Verkaufsgesprächen mit der Internetfirma (mittels WhatsApp, E-Mail oder Telefon) aus den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten Vermögens hatte rechnen müssen. Diese zwar unfreiwillige aber grobfahrlässige Vermögensverminderung führe zur Verneinung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und damit zur Abweisung seiner Einsprache. E. Mit Beschwerde vom 30. September 2024 focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden an und beantragte, es seien der Einspracheentscheid aufzuheben und sein Leistungsanspruch ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts durch die AHV- Ausgleichskasse neu zu bemessen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der AHV-Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Vorliegend handle es sich um eine europaweit grossangelegte Betrugsmasche, welche Tausende von Personen betroffen habe. Es liege keine Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers, sondern eine arglistige Täuschung durch gewerbsmässige Betrüger vor. Deshalb könne der erlittene Totalverlust nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden. Die
3 / 19 Beurteilung sei mit Blick auf die Umstände zum damaligen Zeitpunkt vorzunehmen, als die Investition in Bitcoin nichts Spezielles, sondern ein Hype gewesen sei. F.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm am 22. Oktober 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Wesentlichen verwies sie für die Begründung auf den Einspracheentscheid und ergänzte ihre Sachverhaltsdarstellungen mit Ausführungen zum Vorgehen bei den Investitionen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Investitionen in Kryptowährungen klar und eindeutig hochspekulative Anlagen seien, zumal diese auf Plattformen gehandelt würden, bei denen man nicht erkennen könne, ob es seriöse Anbieter seien. Eine solche Anlage sei gemäss Bundesgericht grundsätzlich klar als Vermögensverzicht zu behandeln. Entscheidend sei im vorliegenden Betrugsfall, dass der Beschwerdeführer nicht etwa darüber getäuscht worden sei, in seriöse Aktien oder dergleichen bei einer seriösen Bank mit Schweizer Lizenz zu investieren. Vielmehr habe er bewusst in hochrisikoreiche Kryptowährungen investieren wollen. Getäuscht worden sei er lediglich darin, dass das Geld gar nicht angelegt worden sei. Die Verzichtshandlung liege darin, dass er das Geld hochrisikoreich habe anlegen wollen. Kein vernünftiger Mensch investiere seine Altersvorsorge in hochrisikoreiche Kryptowährungen. Es gehe nicht an, mittels Investition in hochrisikoreiche Anlagen das Risiko eines Verlusts auf die Versicherungsgemeinschaft zu überwälzen. Der vorliegende Fall sei mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 sehr wohl vergleichbar. G.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Darin wurde insbesondere auf die Sachverhaltsdarstellungen der Staatsanwaltschaften in Deutschland verwiesen. Inwiefern Investitionen in Kryptowährungen "klar und eindeutig hochspekulative Anlagen" sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe mittlerweile unzählige seriöse Handelsplattformen. Ausserdem sei es irrelevant, ob vorliegend Vorsorgevermögen oder anderweitiges Vermögen investiert worden sei. Für die Beurteilung sei sodann ausschliesslich entscheidend, dass der Beschwerdeführer sowie Tausende von anderen (vernünftigen) Leuten einem Betrug unterlegen seien. Die Annahme der Vorinstanz, jeder Verlust, ob an der Börse oder wo auch immer, sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren, sei falsch. H.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2024 auf die Einreichung einer Duplik.
4 / 19 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts entstanden. Verfahren, die am 1. Januar 2025 bei Zusammenführung zum Obergericht bzw. bei Inkrafttreten der Änderung des GOG (BR 173.000) beim Verwaltungsgericht hängig waren, wurden am 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen. Die vorliegende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 30. September 2024 beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig gemacht und daher am
5 / 19 4.Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG und der ELV (SR 831.301) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung einer Streitsache vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Mithin sind für den hier relevanten Beurteilungszeitraum (EL-Anspruch ab dem Jahr 2021) die geltenden Bestimmungen des ELG und der ELV in den ab 1. Januar 2021 gültigen Fassungen anwendbar (vgl. BGE 148 V 70 E. 5.3.2, 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2024, Rzn. 3532.01 ff. [Verzicht bei Veräusserung] und 3533.01 ff. [Übermässiger Vermögensverbrauch], da der Beschwerdeführer seit November 2020 AHV- Rentenbezüger ist [vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG]). 5.Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 10 und Art. 11 ELG). Nach Art. 9a Abs. 1 ELG, welcher mit der EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft trat, setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt, welche für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00 liegt. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird, so dass es angerechnet wird, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Art. 17b ELV besagt, dass ein Vermögensverzicht vorliegt, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder wenn sie im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums mehr als 10 Prozent ihres Vermögens pro Jahr verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (Art. 11a Abs. 3 ELG; WEL Rz. 3533.08). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt diese Grenze auch für die zehn Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (vgl. Art. 11a Abs. 4 ELG; siehe auch WEL Rz. 3533.05). Seit
6 / 19 dem 1. Januar 2021 bestimmt Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. 6.1.Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid in Würdigung der Gesamtumstände die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als grobfahrlässig qualifiziert, da ein erheblicher Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar gewesen sei. Sie hat ihm entsprechend ein Verzichtsvermögen in der Höhe des Totalverlustes von insgesamt CHF 287'946.00 angerechnet und sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3 gestützt (SVA-act. 36 S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Sachverhalt des zitierten Bundesgerichtsentscheids mit dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei. 6.2.Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_355/2023 vom 7. September 2023 mit dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV befasst. Es hält in dessen E. 5.2 und 5.3 fest, dass seit Inkrafttreten von Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV (recte: Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV) Vermögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind, nicht mehr ohne weiteres als unfreiwillige Vermögensverluste anzusehen seien, wie es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bis anhin gewesen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 m.w.H.). Jedenfalls seien neu auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person seien. Es werde somit kein Bundesrecht verletzt, wenn das Gericht (in einem solchen Fall) offen lasse, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden sei, und es die unfreiwillige Vermögensverminderung ergänzungsleistungsrechtlich als Verzichtsvermögen qualifiziert habe. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht den Umstand, dass die Vermögensminderung unfreiwillig gewesen sei, nicht in Frage. Und es sah eine Grobfahrlässigkeit im Verhalten des dortigen Beschwerdeführers. Die Grobfahrlässigkeit im Verhalten der leistungsansprechenden Person erklärte das Bundesgericht – unter Hinweis auf sein Urteil 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 – dahingehend, dass unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten Vermögens habe
7 / 19 gerechnet werden müssen und davon auszugehen gewesen sei, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte. 6.3.Unter einer rechtlichen Verpflichtung, welche einen Vermögensverzicht ausschliesst (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG [Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte] und Art. 17b ELV [Verzicht auf Vermögenswerte]), ist eine gesetzlich oder gerichtlich auferlegte Rechtspflicht zu verstehen. Es kann sich dabei beispielsweise um die Bezahlung einer Geldstrafe, einer Kapitalabfindung bei Scheidung oder einer direkten Steuer handeln (vgl. WEL Rz. 3532.03). Die Anlage eines Vermögens ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 [= SVR 2007 EL Nr. 6] und P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b). Allerdings wurde mit den seit
8 / 19 contreprestation, qui détermine si un placement doit être ou non assimilé à une renonciation.“ [Hervorhebungen durch das Obergericht] Ein Verzichtstatbestand ist demnach anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen die Anlage mit einem so hohen Risiko verbunden ist, dass sie mit einem „Va banque-Spiel“ (d. h. einer Situation, in der alles auf eine Karte gesetzt wird) gleichgesetzt werden kann. Ein Verzichtstatbestand liegt vor, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, bzw. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden muss, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und E. 6 sowie 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2). Weiter hält die höchstrichterliche Rechtsprechung fest, dass das mit einer Investition verbundene Risiko in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit abhängt, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen. Während öffentliche Anleihen westlicher Industrienationen im Allgemeinen als sicher gelten können, trifft dies bei privaten Unternehmen in stark unterschiedlichem Masse zu. Insbesondere Gesellschaften, deren Struktur nicht oder nicht genügend transparent ist, bieten unter Umständen nur geringe Gewähr für die Begleichung künftiger Forderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3 m.w.H.). 6.4.Die versicherte Person hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun bzw. diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2). Gemäss Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV kann die Beweislast für den Beweis des unfreiwilligen Vermögensverlusts nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen lassen (vgl. BSV, Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Mai 2019, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/57149.pdf, S. 13
9 / 19 [besucht am 13. Mai 2025]; vgl. BSV, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, Januar 2020, <https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistun gen/grundlagen-und-gesetze/gesetze-und-verordnungen/archiv.html>, S. 14 [besucht am 13. Mai 2025]). Bezüglich Grobfahrlässigkeit hat demgegenüber die versicherte Person substanziiert darzutun, dass sie kein grobfahrlässiges Verhalten trifft, weil es an einem von Anfang an absehbaren Verlust fehlte oder – falls dieser Beweis misslingt – sie wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz getroffen hat. Für die Frage des Beweismasses, mit welcher Intensität oder Sicherheit die behauptete Tatsache nachgewiesen werden muss, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 121 V 204 E. 6b; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 207 f.). 6.5.An dieser Stelle ist demnach als erstes eine Sachverhaltsdarstellung betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zur Vermögensminderung führte, vorzunehmen. 6.5.1. So wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2023 hinweist, tut dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (vgl. act. A.1, S. 3; act. A.2, S. 2). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung der Verfügung, basierend auf den Polizeirapporten der Kantonspolizei Graubünden, unbestritten ist. Sie besagt, was folgt (vgl. act. B.5; SVA-act. 25, S. 18 f. oder SVA-act. 40, S. 55 f.): "Gemäss Polizeirapport GR Z.1._____ vom 9. September 2021 soll A._____ um Weihnachten 2020 auf Facebook ein Werbevideo von einer Bitcoin Seite gesehen haben. Mit Anklicken des dortigen Links sei er auf die Website C..com geführt worden. Nach der Anmeldung mit seinen persönlichen Daten sowie einer Kopie seines Passes sei er von Mitarbeitern von C. kontaktiert und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – gewinnbringender Handel mit Kryptowährungen – am 28. Dezember 2020 zu einer Geldüberweisung in der Höhe von Euro 50'000.00 (CHF 54'233.50) motiviert worden. In einem Schreiben von C._____ sei ihm versichert worden, dass sein Betrag, der als Liquidationsnachweis gedient habe, innert 24 Stunden automatisch zurück auf sein Bankkonto gutgeschrieben werde. Die Gutschrift sei nie überwiesen und mit dem investierten Geld sei nicht gehandelt worden. Ab Februar 2021 bis April 2021 soll A._____ unter mehreren Malen insgesamt CHF 103'960.50 an C._____ überwiesen haben, so dass sich der Gesamtschaden auf CHF 158'194.00 belaufe. Gemäss Polizeirapport GR Z.2._____ vom 21. September 2021 soll A._____ anfangs 2021 auf die Plattform D._____.cc gestossen sein und dort wiederum von Mitarbeitern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – gewinnbringender Handel mit Kryptowährungen – bis am 21. Mai 2021 zu 11 Geldüberweisungen in der Höhe von EUR 120'100.00 (CHF 129'752.04)
10 / 19 motiviert worden sein. Zu Gewinnzahlungen oder Rücküberweisungen sei es nicht gekommen." Weiter ist den Akten zu entnehmen, was folgt, und unbestritten geblieben ist: Am 29. Dezember2020 leistete der Beschwerdeführer eine Zahlung von EUR 50'000.00, umgerechnet CHF 54’997.80, über eine Tradingplattform namens C._____ für Kryptowährungen (vgl. SVA-act. 3, S. 11). Eine Kontaktperson (Herr E.) der C. hatte den Beschwerdeführer zum vereinbarten Zeitpunkt angerufen, woraufhin sich der Beschwerdeführer im E-Banking über seine Bank anmeldete und Herrn E._____ Zugriff über die Fernwartungssoftware AnyDesk gewährte. Dieser tätigte die Zahlung und die Fernwartung wurde wieder beendet (vgl. SVA-act. 40, S. 176). Die dem Beschwerdeführer angeblich versprochene Rückzahlung innert 24 Stunden erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer bat daraufhin mehrfach seine Kontaktperson via WhatsApp-Chat, das Geld zu überweisen – erfolglos (vgl. SVA-act. 40, S. 142 ff.). Folglich erstattete er am 12. Januar 2021 Strafanzeige bei der Kantonspolizei Graubünden gegen die Betreiber und Mitarbeitenden der Tradingplattform C._____ wegen Betrugs (vgl. SVA-act. 3, S. 22; vgl. SVA-act. 18, S. 7). Weiterhin forderte er bei der Kontaktperson die Rückzahlung der Investition (vgl. SVA-act. 40, S. 142 ff.). Weiteres unternahm der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere deaktivierte oder löschte er seine Accounts und Konten bei der C._____ nicht und brach auch den Kontakt zu C._____ nicht ab (vgl. SVA-act. 40, S. 178 ff.). Am 26. Januar 2021 leitete er eine E-Mail der C._____ an einen Bekannten weiter, welcher ihm gleichentags antwortete: "Das ist ja alles kompletter Mist, was die da so schreiben und zudem alles komplett unprofessionell. Jetzt hoffen wir nur, dass die Polizei die Website zurückverfolgen kann und dass den Burschen das Handwerk gelegt wird. Die haben sich ja nicht einmal die Mühe gemacht eine richtige Website zu bauen!!! [...]" (vgl. SVA-act. 40, S. 126). Nachdem eine Kontaktperson der C._____ (F.) dem Beschwerdeführer im WhatsApp-Chat schrieb, seine Investition von EUR 50'000.00 würde verloren gehen, wenn er nicht eine weitere Zahlung tätige, leistete der Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 erneut EUR 5'000.00 an C. (vgl. SVA-act. 3, S. 30; SVA-act. 40, S. 147). Weitere Zahlungen in USD und EUR tätigte der Beschwerdeführer zwischen dem 18. Februar 2021 und dem 23. Februar 2021 in 16 Tranchen über insgesamt CHF 86'204.82 (vgl. SVA-act. 3, S. 28 f.) und zwischen dem 22. April 2021 und dem 30. April 2021 in fünf Tranchen über einen Gesamtbetrag von EUR 55'900.00 (SVA-act. 3, S. 30). Hinzu kommen am 23. April 2021 zwei Zahlungen über insgesamt CHF 9'589.47 (vgl. SVA-act. 9, S. 9). Vom 4. Mai 2021 bis 21. Mai 2021 leistete er insgesamt sechs Tranchen in EUR zu einem Gesamtbetrag von EUR 67'200.00 (vgl. SVA-act. 3, S. 30 [EUR 59'200.00], SVA-
11 / 19 act. 3, S. 23 und SVA-act. 9, S. 14 [EUR 8'000.00]). Gemäss Chatverlauf in SVA- act. 40, S. 153 ff. ab dem 20. April 2021 blieb der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit C.. Er forderte das bereits investierte Geld zurück, stimmte aber gleichzeitig zusätzlichen Zahlungen zu. Ausserdem folgte er den Aufforderungen, weitere ihm unbekannte Apps herunterzuladen, Pass- und ID-Fotos zu senden, Kreditkartendaten und Passwörter mitzuteilen. Insgesamt leistete der Beschwerdeführer Zahlungen zwischen Dezember 2020 und Mai 2021 an die C. bzw. die D._____.cc für den Handel mit Kryptowährungen in der Höhe von (umgerechnet) rund CHF 150'792.09 sowie EUR 128'100.00. Am 26. Mai 2021 machte er eine weitere Betrugsanzeige bei der Kantonspolizei Graubünden und liess sich am 2. Juni 2021 erneut zur ersten Anzeige vernehmen (vgl. SVA-act. 3, S. 22 und SVA-act. 18, S. 1). 6.5.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, da vorliegend ein Betrug erfolgt und damit eine arglistige Täuschung zu bejahen sei, könne nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten seinerseits gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin anerkennt im angefochtenen Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist, erachtet das Verhalten des Beschwerdeführers aber als grobfahrlässig. 6.5.3. Vorliegend ist unbestritten, da belegt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines (grossangelegten) Betrugs geworden ist (vgl. act. B.2, S. 2). Die Unfreiwilligkeit des Vermögensverlustes ist damit erstellt (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV). Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht) richten sich an den mutmasslichen Täter und beurteilen nicht das Verhalten der geschädigten bzw. der leistungsansprechenden Person, wie dies aber eine ergänzungsleistungsrechtliche Prüfung nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV erfordert. Ob die Verhaltensweise einer leistungsansprechenden Person als grobfahrlässig nach Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV zu qualifizieren ist, ist demnach nicht abhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, was nach der neueren Rechtsprechung offenbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E. 3.1 [VBE.2024.255]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, widerspricht es doch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_355/2023 und dem Wortlaut von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, welcher selbst bei einem unfreiwilligen Vermögensverlust eine Prüfung des Verhaltens der leistungsansprechenden Person auf Grobfahrlässigkeit oder Absicht vorsieht. Zu prüfen ist daher, ob die
12 / 19 Beschwerdegegnerin zu Recht von einem grobfahrlässig verursachten unfreiwilligen Vermögensverlust ausgegangen ist und damit die Höhe dieses Verlusts als Vermögensverzicht bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt hat. 6.5.4. Vorliegend war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom Streben geleitet, mit Kryptowährung/Bitcoins zu handeln und so sein "Geld auf schnelle und einfache Art [zu] vermehren" (vgl. SVA-act. 18, S. 9 Frage 24). Er verfügte nur über bescheidene Vorkenntnis über dieses Anlageinstrument der Kryptowährungen ("Internet [über Facebook] ein Werbevideo zu Bitcoins angeklickt und später gestützt auf Verkaufsgespräche der Internetfirma [via WhatsApp, E-Mail oder Telefon]) Gelder investiert.") (vgl. SVA-act. 8, S. 8 Fragen 4-18 und S. 21 f.; vgl. auch SVA-act. 40, S. 142 ff.). Dennoch entschloss er sich zur Abwicklung ohne Beizug eines qualifizierten Finanzberaters bzw. -instituts, welche im Rahmen einer Anlagestrategie mit Vollmachten resp. Einschränkungen und Weisungen tätig geworden wären (vgl. SVA-act. 18). Dies, obwohl es für einen Laien wie den Beschwerdeführer schwierig war, seriöse von unseriösen Vermittlern zu unterscheiden. In casu waren bereits am 28. Dezember 2020 klare Indizien erkennbar, dass der zukünftige Handelspartner kein seriöses Institut war (vgl. SVA- act. 40, S. 113). Das E-Mail vom 28. Dezember 2020 hätte durchaus schon Misstrauen erwecken sollen, war es doch in mangelhaftem Deutsch verfasst und signiert durch "G.", einer dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannten Person, die weder vor noch nach dieser Überweisung von EUR 50'000.00 auf eine Bank in Ungarn je in Erscheinung trat (vgl. SVA-act. 40, S. 109 und S. 113). Kontakt hatte der Beschwerdeführer soweit ersichtlich per E-Mail mit Personen in Deutschland und Österreich wie auch über WhatsApp mit der Telefonnummer +Z.3. (Bemerkung des Gerichts: Telefon-Ländervorwahl für Estland) und mit der Telefonnummer +Z.4._____ (Bemerkung des Gerichts: Telefon-Ländervorwahl für das Vereinigte Königreich), unter welchen verschiedene Personen der C._____ jeweils in mangelhaftem Deutsch mit ihm kommunizierten (am 29. Dezember 2020 angeblich H._____ und ab 18. Januar 2021 F.) (vgl. SVA-act. 40, S. 112 f.). Der Beschwerdeführer versuchte über diesen Chat mehrfach, Kontakt mit C. aufzunehmen, und forderte das bereits bezahlte Geld zurück. Geantwortet wurde ihm anfangs verspätet oder nicht. Nach dem ersten Vermögensverlust von EUR 50'000.00 bzw. umgerechnet CHF 54'997.80 aus der ersten Zahlung vom 29. Dezember 2020 erstattete er am 12. Januar 2021 Strafanzeige wegen Betrugs bei der Kantonspolizei Graubünden (vgl. SVA-act. 3, S. 22; vgl. SVA-act. 18, S. 7). Er hatte offensichtlich selbst einen Verdacht geschöpft, Opfer eines Betrugs
13 / 19 geworden zu sein. Ab dem 21. Januar 2021 wurde von ihm dann mehrfach in mangelhaftem Deutsch im erwähnten WhatsApp-Chat gefordert, er müsse noch weitere EUR 11'000.00 überweisen, bevor ihm die bereits einbezahlte Summe von EUR 50'000.00 zurückbezahlt werden könne. Gleichentags antwortete der Beschwerdeführer, er sei sich sicher, auf einen Betrug hereingefallen zu sein, verlangte tags darauf allerdings dennoch die Zahlungsadresse für die Überweisung (vgl. SVA-act. 40, S. 142-152). Eine Zahlung über EUR 5'000.00 tätigte er am 29. Januar 2021 (vgl. SVA-act. 3, S. 30). Weitere Zahlungen folgten im Februar 2021 (vgl. vorstehend Erwägung 6.5.1). Im April 2021 nahm die C._____ mit dem Beschwerdeführer erneut Kontakt auf. Gemäss Chatverlauf (vgl. SVA-act. 40, S. 153 ff.) wurde er erneut zu Überweisungen aufgefordert, bevor ihm das bereits investierte Geld zurückbezahlt werden könne. Ihm wurde mitgeteilt, sein investiertes Guthaben von über $ 57'000.00 sei inzwischen auf $ 114'469.36 gestiegen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine App herunterzuladen, zudem seinen Benutzernamen und sein Passwort zu seinem Handelskonto bekannt zu geben, damit Bitcoins übertragen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte im Chat immer wieder im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass er bereits von C._____ betrogen worden sei, dass das Vorgehen für ihn zu heiss sei und er nicht mitmache, weil er bereits Geld verloren habe, dass er sein Geld zurückerhalten möchte, ohne vorher eine Überweisung machen zu müssen, dass er nicht verstehe, wie die Investitionen genau funktionierten, sowie dass er skeptisch sei, weil er schon zu viel reingelegt worden sei. Dennoch lud er gemäss Chatverlauf eine App mit zugesandtem QR-Code herunter und gewährte der C._____ mit AnyDesk mehrmals die Fernwartung auf seinen Computer und Zugriff auf seine Bankdaten. Er teilte im Chat Benutzernamen, Passwörter und Zugangs-/Bestätigungscodes sowie Kreditkarteninformationen mit. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder bemerkte, wie Geld von seinem Konto floss und seine Skepsis auch offen äusserte ("Warum muss ich immer noch mehr bringen. Ist doch abzocken." "Wo bin ich da reingefallen?" [SVA-act. 40, S. 163]), gewährte er gemäss Chatverlauf die Fernwartung mehrfach. Am 23. April 2021 schrieb er wörtlich: "Eines muss ich noch loswerden. Ein gewisser herr I._____ von C._____ hat vom 12.2. bis 23.2. meine konten um 86000 erleichtert. Wissen sie vielleicht wo dieses geld ist? Darum bin ich ja pleite." (SVA-act. 40, S. 166). Gemäss Chatverlauf antwortete der Beschwerdeführer ab dem 28. April 2021 seltener auf die Nachrichten und Forderungen der C._____. Am 24. Mai 2021 stellte er zwar wieder eine Zahlung von EUR 35'500.00 in Aussicht, teilte dann aber am 1. und 2. Juni 021 mit, nichts mehr zu bezahlen (vgl. SVA-act. 40, S. 153-174).
14 / 19 Der Chatverlauf zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn und bezüglich all seiner seitherigen Kontakte und Zahlungen über die entsprechenden Plattformen damit hätte rechnen müssen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das gesamte investierte Vermögen verloren gehen würde. Der Beschwerdeführer als vernünftiger Mensch hätte eine Investition von EUR 50'000.00 und spätere zusätzliche Zahlungen nicht tätigen dürfen, zumal er spätestens anfangs Januar 2021 bereits Verdacht geschöpft hatte, einem Betrug zum Opfer gefallen zu sein. Auch wenn die Vermögensminderung aufgrund der getätigten Zahlungen im Jahre 2020 bzw. 2021 unfreiwillig gewesen war, so ist doch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sie auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer war im Jahre 2021 ein 65-jähriger geschäftserfahrener Berufsmann (Schreiner). Er ist auf Facebook über einen von einem Freund erhaltenen Link auf ein Werbevideo von C._____ aufmerksam geworden. Er habe bis dahin noch nie etwas von dieser Firma gehört und auch mit Kryptowährungen und solchen Plattformen keine Erfahrung gehabt. Er habe sich auch keine Informationen dazu beschafft (vgl. SVA-act. 40, S. 175 f.). Unter diesen Umständen hätte er gemessen am Massstab eines gemeinhin vernünftigen Menschen eine Investition von anfänglich EUR 50'000.00 nicht tätigen dürfen, ohne sich weitere Informationen zu beschaffen bzw. ohne sich über die Anlageplattform C._____ oder D..cc im Vorfeld zu informieren. Selbst nachdem er im Januar 2021 Verdacht geschöpft, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, und Strafanzeige gemacht hatte, holte er keine Informationen über die Anlageplattform C. oder D._____.cc ein. Er blieb passiv und investierte weiter (vgl. SVA-act. 18, S. 2 Fragen 5-10, S. 3 ff. Fragen 33-44). Nachdem ihm die Kontaktpersonen in den Chatmitteilungen einen hohen Gewinnanteil versprachen, liess sich der Beschwerdeführer von dem angeblichen Guthaben blenden und investierte auch im Monat April und Mai 2021 zusätzliche beträchtliche Geldsummen, ohne Einfluss nehmen zu können (vgl. SVA-act. 18, S. 2 Fragen 7-16, S. 3 Fragen 21 und 27 f., S. 4 Frage 38 und S. 5 Fragen 46 und 50) oder sonst etwas zu unternehmen (vgl. SVA-act. 18, S. 3 Fragen 19-26). Für den Beschwerdeführer war es kein kleiner Vermögensanteil, um den er unfreiwillig verlustig ging, sondern es handelte sich für ihn um eine beträchtliche Summe. Unter diesen Umständen ist umso unverständlicher, dass er jede Sorgsamkeit vermissen liess und die Sorgfaltspflicht grob verletzte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die mit Fernwartung erfolgten Überweisungen, nachdem der Beschwerdeführer den Zugang selbst gewährt hatte. Erschwerend kommt weiter
15 / 19 dazu, dass ihm die anfänglich im Dezember 2020 investierten EUR 50'000.00 nicht wie angeblich versprochen innert 24 Stunden zurücküberwiesen wurden. Die zu Recht aufgekommene Skepsis hatte der Beschwerdeführer im Chat gegenüber seinen Kontaktpersonen der Tradingplattform auch geäussert (vgl. vorstehend Erwägung 6.5.4; vgl. SVA-act. 18, S. 9 Fragen 22-23 und Fragen 28-29, S. 17, S. 21). Der Verdacht des Beschwerdeführers, einem Betrug zum Opfer gefallen zu sein, bewog ihn sodann am 12. Januar 2021 zu einer Strafanzeige und am 28. Januar 2021 zu einem erneuten Aufsuchen der Polizeifahndung. Nicht nur die Bank des Beschwerdeführers (vgl. SVA-act. 40, S. 149), sondern auch ein von ihm angegangener Bekannter rieten ihm von Investitionen ab. Letzterer warnte ihn, indem er dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 schrieb: "Das ist ja alles kompletter Mist, [...]" (vgl. SVA-act. 40, S. 126). Trotzdem machte der Beschwerdeführer weiter, blieb in Kontakt mit der Tradingplattform und überwies weitere Geldbeträge (vgl. SVA-act. 18, S. 1 Frage 1). Damit dürfte dargelegt sein, dass hier von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen ist. Einen anderen Schluss lässt der Sachverhalt nicht zu. Dass die Zahlungen im Februar 2021 bis Mai 2021 nicht von ihm selbst aufgegeben worden seien (vgl. SVA-act. 18, S. 3 Frage 18), sondern durch C._____ mittels der Fernwartungssoftware AnyDesk getätigt worden sein sollen, ändert an den obigen Feststellungen nichts. Bereits im Dezember 2020 hatte der Beschwerdeführer mit der Einräumung der Fernwartung den Zugriff auf sein Guthaben ermöglicht (vgl. SVA-act. 18 S. 3 Frage 26 und S. 9 Fragen 21 und 27), welcher sodann immer nach Freigabe der Verbindung durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgte (vgl. act. B.10). Auch diese Vorgehensweise erfüllt klarerweise nicht den von einem vernünftigen Menschen erwarteten Sorgfaltsmassstab. Die Freigabe von Konto- und Finanzdaten gegenüber einer fremden Person und unbekannten Unternehmung, während der Nutzung von E-Banking und/oder Tradingplattformen, ist unter den konkreten Umständen als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht direkt die Passwörter des E-Banking- Kontos weitergegeben hat, so hätte er als vernünftige Person in der vorliegenden Konstellation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass dabei Vermögen verloren geht. Betraglich wird der Verlust der ausgeführten Zahlungen nicht bestritten. Betrügerische Machenschaften bei Anlagen in Kryptowährungen waren schon im Dezember 2020 ein medial thematisiertes Phänomen. Bereits damals gab es diverse Artikel, die vor unseriösen Tradingplattformen warnten und über Fälle mit sehr ähnlichen bzw. gleichen Vorgehensweisen wie im vorliegenden Fall
16 / 19 berichteten (vermeintliche Koppelung der Auszahlung einer Investition an weitere Nachzahlungen, Verwendung manipulierter Software mit Anzeige falscher Gewinne, etc.). Das Ausfallrisiko einer Investition – unter den Umständen wie den vorliegenden – muss deshalb bereits unter den damaligen Kenntnissen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – als vorhersehbar und damit grobfahrlässig gegolten haben (vgl. cibercrimepolice.ch, Neue Betrugsmasche - Online Trading von Kryptowährungen, 6. September 2019, https://cybercrimepolice.ch/de/faelle/neue-betrugsmasche-online-trading [besucht am 13. Mai 2025]; vgl. BOHRER, Internet-Betrüger nutzen die Schweizer Mentalität aus, 2. August 2019, https://www.blick.ch/schweiz/markus-f-41-wurde-wegen- gefaelschten-blick-artikels-opfer-einer-krypto-bande-internet-betrueger-nutzen-die- schweizer-mentalitaet-aus-id15448186.html [besucht am 13. Mai 2025]; vgl. MICHEL, Bitcoin-Betrüger ziehen Anleger über den Tisch, 16. Februar 2021, https://www.srf.ch/news/panorama/online-anlagebetrug-bitcoin-betrueger-ziehen- anleger-ueber-den-tisch [besucht am 13. Mai 2025]; vgl. SCHOOP/BAUMGARTNER, mit welchen Tricks uns Anlagebetrüger in die Falle locken wollen, 27. Juli 2020, https://www.nzz.ch/zuerich/bitcoin-betrug-wie-uns-kriminelle-in-die-falle-locken- wollen-ld.1567753, [besucht am 13. Mai 2025]). 6.5.5. Unter den konkreten Umständen hat der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 nicht die Vorsichtsmassnahmen getroffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation beachtet hätte. Allein aufgrund eines Werbevideos im Internet (über Facebook) zu Bitcoins und Verkaufsgesprächen mit einer dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannten Internetfirma (via WhatsApp, E-Mail oder Telefon]) gleich die verhältnismässig beträchtliche Summe von EUR 50'000.00 zur Investition zu überweisen, erweist sich als leichtsinnig bzw. klar unvernünftig. Daran ändert weder der damalige Zeitpunkt noch der Umstand, dass zahlreiche weitere (vernünftige) Personen zu Schaden kamen, etwas, ist doch die Volatilität von Anlagen in Kryptowährungen (gerichts-)notorisch (im Sinne von allbekannt respektive offenkundig). Mit dem Tätigen bzw. Freigeben der Zahlungen im Jahr 2020 bzw. 2021 trotz Warnung seines Bekannten am 27. Januar 2021 und klarer Verdachtsmomente bereits Ende 2020/Anfang 2021 (erste Strafanzeige am 12. Januar 2021) hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Selbst wenn bis zu einem gewissen Punkt verständlich ist, dass den Beschwerdeführer die Hoffnung nährte, irgendwann seine Investition, zumindest teilweise, zurückzuerhalten, so bleibt es aufgrund des Risikos, das der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einging, bei der Qualifikation der Grobfahrlässigkeit. Der Eindruck des Leichtsinns wird in casu noch verstärkt mit dem uneingeschränkten Streben nach einer raschen und einfachen Vermehrung des Geldes, dem Abfotografieren
17 / 19 von Ausweispapieren, der bereitwilligen Einräumung des Fernzugriffs bzw. der Fremdsteuerung des Computers mittels der Software AnyDesk. Damit ist der unfreiwillige Vermögensverlust in nicht zu beanstandender Weise als grobfahrlässig qualifiziert und damit als Vermögensverzicht dem Reinvermögen des Beschwerdeführers angerechnet worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 6. Januar 2025 E. 3.1 [VBE.2024.255]), was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. 6.5.6. Zum letztlich selben Ergebnis wie die Beschwerdegegnerin kommt das streitberufene Gericht selbst bei einer separaten Beurteilung der ersten Zahlung von EUR 50'000.00 bzw. umgerechnet CHF 54’997.80 als zunächst nur fahrlässige Investition. Denn spätestens nach dem Ausbleiben der explizit zugesagten Rücküberweisung innerhalb von 24 Stunden (vgl. SVA-act. 18, S. 9 und SVA-act. 40, S. 113) und dem daraus geschöpften Betrugsverdacht spätestens im Januar 2021 verhielt sich der Beschwerdeführer fortan grobfahrlässig, was zur Anrechnung der investierten Beträge als Vermögensverzicht und letztlich zur Verneinung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen führt, weil auch so die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 noch weit überschritten ist. 6.6.Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, setzt sich zusammen aus dem Verzichtsvermögen aufgrund der Veräusserung von Vermögenswerten und dem Verzichtsvermögen aufgrund des übermässigen Vermögensverbrauchs. Der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, ist für die EL-Berechnung jährlich um CHF 10'000.00 zu vermindern (Art. 17e ELV). Der ermittelte Vermögenswert wird unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert. Die Verminderung um CHF 10'000.00 ist nur einmal pro Jahr möglich. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so werden diese nicht gesondert vermindert (vgl. WEL Rz. 3531.01 ff.). Selbst bei einer jährlichen Verminderung von CHF 10'000.00 für die Jahre 2022 bis 2024, d.h. insgesamt CHF 30'000.00, liegt der anzurechnende Vermögenswert noch weit über der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00, so dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. WEL Rz. 3533.29 und 3531.01 ff.). 6.7.Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG alleinstehende Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 verfügen. Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen. Vorliegend übersteigt das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers die
18 / 19 Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 nach Anrechnung des Verzichtsvermögens in Form der geleisteten Zahlungen, die in der Höhe von CHF 287'946.00 unbestritten geblieben sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
19 / 19 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]