Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. März 2025 ReferenzSV2 24 79 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitzende Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung
2 / 15 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1974, war zuletzt als Hotelrezeptionistin tätig. Am 27. Februar 2024 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. März 2024 an. B.Am 1. Mai 2024 trat A. eine bis zum 30. April 2026 befristete Stelle als Kabinenpersonalmitarbeiterin bei der C._____ AG, D., an. Am 8. Mai 2024 schloss sie mit der Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung, welche das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 9. Mai 2024 auflöste. C.Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 hielt die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: ALK GR) fest, dass A. die Stelle bei der C._____ AG selber gekündigt habe. A._____ wurde aufgefordert, Angaben bezüglich einer allfälligen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zu machen. D.In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 machte A._____ geltend, die Vertragsauflösung sei nicht auf ihren Wunsch erfolgt. Aus gesundheitlichen Gründen hätte sie jedoch die firmeninterne Ausbildung zur Flugbegleiterin nicht planmässig absolvieren können. E.Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die ALK GR A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 23 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. F.In ihrer E-Mail vom 17. Juli 2024 äusserte sich A._____ u.a. zur Verfügung vom 14. Juni 2024. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) forderte sie mit Schreiben vom 31. Juli 2024 auf, innert zehn Tagen eine formell korrekte Einsprache einzureichen. G.Mit Eingabe vom 8. August 2024 erhob A._____ fristgerecht Einsprache. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, um ihre Arbeitslosigkeit raschmöglich zu beenden, hätte sie den nächstmöglichen Termin für den Lehrgang zur Flugbegleiterin gewählt, obwohl dies mit dem Risiko, keine Wohnung zu finden, und mit hohen Kosten verbunden gewesen sei. Sie hätte dem Kursleiter am 8. Mai 2024 ein gesundheitliches Problem (Entzündung im Zahn-/Ohrbereich) gemeldet, welches ihr die Teilnahme am Survivaltraining im Schwimmbad am Montag, 13. Mai 2024, höchstwahrscheinlich nicht erlaubt hätte. In der Folge sei sie darüber informiert worden, dass der Montagsunterricht (Schwimmtraining) nicht nachgeholt werden könne. Sie habe daher mit dem Kursleiter vereinbart, die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Entsprechend habe sie das von der
3 / 15 Personalabteilung zur Unterzeichnung vorgelegte Dokument "Aufhebungsvereinbarung" als vorübergehende Unterbrechung des Kurses verstanden. Eine erneute Teilnahme am Kurs sei ihr dann jedoch auf spätere Anfrage hin verweigert worden. Gemäss beigelegtem ärztlichem Attest sei ihr die Teilnahme am Schwimmunterricht immer noch verwehrt. Sie habe nach dem Gesagten alles getan, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, indem sie ein Stellenangebot mit hohen gesundheitlichen Anforderungen und hohen finanziellen Kosten angenommen habe. H.Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2024 wies das KIGA die Einsprache ab. In seiner Begründung hielt es zusammenfassend fest, mit der Aufhebungsvereinbarung sei das Arbeitsverhältnis unmissverständlich aufgelöst worden. Sollte sich die Einsprecherin in einem Irrtum befunden haben, sei ihr die Möglichkeit offengestanden, den Vertrag anzufechten, was sie bis dato nicht getan habe. Die Einsprecherin habe die Vereinbarung ferner aus freien Stücken unterzeichnet; sie bringe nicht vor, unter Druck gesetzt worden zu sein. Die Einsprecherin mache sinngemäss geltend, das aufgelöste Arbeitsverhältnis sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen. Das eingereichte ärztliche Arztzeugnis vom 8. August 2024 vermöge die Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle aber nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Selbst wenn die Einsprecherin damals aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, am erforderlichen Schwimmkurs teilzunehmen, habe sie dies gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Folglich bleibe die Einsprache unbegründet. I.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2024 Beschwerde beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids. In ihrer Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei nie im Beruf als Kabinenpersonalmitarbeiterin tätig gewesen, sondern habe lediglich eine Ausbildung dazu begonnen. Sie sei Ende Februar 2024 entlassen worden und habe ab März 2024 in der Hotelbranche im Engadin keine Anstellung gefunden. Das KIGA ignoriere, dass sie im März 2024 Anspruch auf Leistungen gehabt hätte, diese jedoch nicht in Anspruch genommen habe. Um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe sie stattdessen in E., weit entfernt von ihrem damaligen Wohnort F., eine Stelle als Servicemitarbeiterin im Stundenlohn angenommen. Dadurch seien ihr aber Reisekosten, sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten bzw. ein Verlust von mindestens CHF 700.00 entstanden. Sie habe alles daran gesetzt, eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und habe daher mit
4 / 15 der Stellensuche im Kanton Zürich begonnen, mindestens drei Fahrstunden entfernt vom Wohnort. Die C._____ AG habe ihr eine Stelle als Flugbegleiterin angeboten, wozu sie erfolgreich eine einmonatige Ausbildung hätte absolvieren und eine Prüfung hätte bestehen müssen. Ausserdem habe sie gezwungenermassen eine Unterkunft in der Nähe des G._____ finden müssen. Sie habe zudem mit dem Lehrgang ab dem 2. Mai 2024 den frühestmöglichen gewählt, um die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. In der Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2024 habe sich ihre Hals-Ohr-Entzündung verschlimmert und zu einer deutlichen Schwellung der rechten Seite ihres Gesichts geführt, was sie dem Ausbildner gemeldet habe. Es sei daraufhin unklar gewesen, ob sie an dem für Montag, 13. Mai 2024, geplanten Schwimmtraining, einem zentralen Bestandteil für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs, teilnehmen könne. Mit der Kursleitung sei vereinbart worden, dass sie den Kurs zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen bzw. wiederholen könne. Eine Stunde später habe sie von der Personalabteilung ein Dokument zur Unterzeichnung erhalten, das sie als einvernehmliches Einverständnis zur Beendigung des Kurses und zur späteren Wiederaufnahme – gemäss vorheriger Absprache mit dem Kursleiter – interpretiert habe. Auf Nachfrage habe ihr die Personalabteilung mitgeteilt, dass sie kein ärztliches Attest benötige. Das fehlende Datum der Wiedereinstellung auf der Vereinbarung erkläre sich damit, dass nicht bekannt gewesen sei, wann die Entzündung abgeheilt sein würde, und ob es sich um ein chronisches Problem handle, das sie am Beruf hindern würde. Allerdings könne Punkt 8 der Aufhebungsvereinbarung als Vereinbarung betreffend Rückkehr in den Beruf interpretiert werden. Zudem hätte jede weitere Diskussion mit dem Unternehmen oder eine Anfechtung des Vertrags möglicherweise dazu geführt, dass die Chance auf eine weitere Anstellung verloren gegangen wäre. Das KIGA ignoriere den Umstand, wonach ihr von der C._____ AG mitgeteilt worden sei, dass eine Rückkehr zum Unternehmen nicht möglich sei. Auch ihre wiederholten Nachfragen beim Arbeitsamt Chur/KIGA, was die ärztliche Bescheinigung beinhalten sollte, seien unbeantwortet geblieben. Ihr Arzt habe sie für HNO-Tests an das H._____ überwiesen, sie warte immer noch auf einen Termin. Die gesundheitlichen Anforderungen an den Beruf der Flugbegleiterin seien sehr restriktiv. Das Unternehmen habe offenbar entschieden, dass sie nicht die richtige Person für diese Position sei und ihre Einstellung abgelehnt. J.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kostenfolge. Es wiederholte im Wesentlichen und vertiefte das im Einsprache- entscheid Gesagte und hielt daran fest, dass sich der angefochtene Einsprache- entscheid und die zugrundeliegende Verfügung, womit die Beschwerdeführerin
5 / 15 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sanktioniert worden sei, als korrekt erwiesen. K.Replizierend wiederholte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 ihren bisherigen Standpunkt und hielt ergänzend fest, dass ihr bisher nicht bewusst gewesen sei, dass die sogenannte "Vereinbarung" nach Schweizer Recht als Auslöser für Arbeitslosigkeit angesehen bzw. als Rücktritt des Arbeitnehmers bezeichnet werde. Dass die Entscheidung betreffend Kündigung vielmehr beim Unternehmen gelegen habe, zeige sich darin, dass sie – entgegen der Bestimmung im Arbeitsvertrag – nicht nachträglich für die Kosten der Ausbildung habe aufkommen müssen. Die C._____ AG habe festgestellt, dass eine Teilnahme am weiteren Kursteil und voraussichtlich auch die Berufsausübung nicht möglich seien. Es sei ihr bis anhin nicht gelungen, in der Schweiz das verlangte ärztliche Attest erhältlich zu machen. Am 1. Oktober 2024 seien in Polen eine Ohrenentzündung, Sinusitis und eine Lymphknotenentzündung diagnostiziert und eine zehntägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei ihr untersagt worden, mit dem Flugzeug zu reisen oder zu schwimmen, bis die chronische Entzündung behoben sei. L.Mit Duplik vom 8. November 2024 hielt der Beschwerdegegner an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. M.Im Januar 2025 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass aufgrund der Zusammenlegung des Kantons- und Verwaltungsgerichts zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden per 1. Januar 2025 das hängige Verfahren S 24 79 ab sofort von der Zweiten sozialversicherungsrechtlichen Kammer unter der Nummer SV2 24 79 weitergeführt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. August 2024 (vgl. KIGA-act. 13), womit dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der ALK GR vom 14. Juni 2024 (vgl. KIGA-act. 9) abwies und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage bestätigte. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich Arbeits- losenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen
6 / 15 Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV [SR 837.02]). Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 5'308.00. Dieser Verdienst wird ihr zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt (Art. 22 Abs. 2 AVIG; vgl. KIGA-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 171.25 (CHF 5'308.00 : 21.7 Tage x 0.7). Bei einer vom Beschwerdegegner auferlegten Einstellungsdauer von 23 Tagen in der Anspruchs- berechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 3'938.75 (23 Tage x CHF 171.25). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
7 / 15 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu Recht für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, vorliegend bis zum 19. August 2024, massgebend (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.1). 3.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein- lichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern er wird durch die Mitwirkungspflichten der Versicherten resp. der Parteien beschränkt, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- und Gerichts-)Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass das kantonale Gericht aufgrund der vorliegenden Beweise entscheidet. Insofern darf von einer Beschwerde führenden Partei verlangt werden, dass sie jene Punkte rügt, mit welchen sie nicht einverstanden ist, und diese – soweit es ihr möglich ist – auch belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3). Folglich tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6).
8 / 15 4.1.Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 m.w.H.). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B311). 4.2.Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV konkretisiert Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG auf Verordnungsstufe und legt fest, dass die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt die Arbeitslosigkeit dann als selbstverschuldet und liegt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ein Einstellungsgrund vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. 4.3.Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen wird als Selbstkündigung qualifiziert (AVIG-Praxis ALE, Rz. D24). Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, sind diese durch ein ärztliches Attest zu belegen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D26). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 m.w.H.).
9 / 15 4.4.1. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C._____ AG wurde durch die Aufhebungsvereinbarung vom 8. Mai 2024 per 9. Mai 2024 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (vgl. KIGA-act. 6). 4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es liege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Die Vertragsauflösung sei nicht auf ihren Wunsch erfolgt, es habe sich vielmehr um eine Unterbrechung der firmeninternen Ausbildung zur Flugbegleiterin wegen gesundheitlicher Probleme gehandelt. 4.4.3. Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Arbeitslosigkeit von der Beschwerdeführerin selbstverschuldet sei. Die Beschwerdeführerin vermöge die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Sie sei weder verpflichtet noch nach Art. 16 Abs. 2 AVIG berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. 4.4.4. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich dazu Folgendes: Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der I._____ AG tätig gewesen und hatte sich am 27. Februar 2024 aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) J._____ zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. KIGA-act. 3 f.). Mit Arbeitsvertrag vom 28. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der C._____ AG per 1. Mai 2024 befristet bis 30. April 2026 als Cabin Crew Member im Range einer Cabin Attendant eingestellt (vgl. KIGA-act. 5). Nach eigenen Angaben meldete die Beschwerdeführerin dem Kursleiter am 8. Mai 2024 eine Entzündung im Hals-Ohr-Bereich, worauf vereinbart worden sei, dass sie den Kurs zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen resp. wiederholen könne (vgl. etwa act. A.1 S. 2 f.). Gleichentags unterzeichneten die C._____ AG und die Beschwerdeführerin eine Aufhebungsvereinbarung, worin vereinbart wurde: "Die Parteien haben sich darauf geeinigt, das bestehende Arbeitsverhältnis, auf Wunsch von Frau A._____ (medizinische Probleme), im gegenseitigen Einvernehmen per 09.05.2024 zu beenden. Die Arbeitnehmerin ist per sofort von der Arbeit freigestellt." (vgl. KIGA-act. 6). Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 gelangte die ALK GR an die Beschwerdeführerin. Die ALK GR stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine Kündigung durch die Beschwerdeführerin handle und hielt fest, falls die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sein sollte, würden diverse Angaben benötigt, die bis zum 17. Juni 2024 von einem Arzt zu beantworten seien. Der Beschwerdegegner wies explizit darauf hin, dass die Frage der selbst- verschuldeten Arbeitslosigkeit ohne diese zusätzlichen Angaben nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne (vgl. KIGA-act. 7). Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 erläuterte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt betreffend Aufhebungs- vereinbarung und reichte diverse Unterlagen ein (Aufhebungsvertrag, Arbeits-
10 / 15 bescheinigung, Arbeitsvertrag [vgl. KIGA-act. 8]). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 stellte die ALK GR die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; strafmildernd wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit berücksichtigt. Mit einem weiteren E-Mail vom 17. Juli 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin teilweise zu den Fragen der ALK GR vom 7. Juni 2024. Sie führte u.a. aus, dass das Problem im Februar 2024 aufgetreten sei und sich nach einer Antibiotikatherapie beruhigt habe. Sie habe der Kursleiterin lediglich mitgeteilt, dass sie nach der (privaten) Vorbereitung auf das Schwimmtraining wahrscheinlich eine Zahnfleischentzündung gehabt habe, die erneut aufgetreten sei. Da sie in der Apotheke ein wirksames Mittel dagegen erhalten habe, sei ein Arztbesuch nicht nötig gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass ihrerseits weder eine Arbeitsunfähigkeit vorliege noch Kontraindikationen für die Berufsausübung bestünden (vgl. KIGA-act. 10). Nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 31. Juli 2024 darauf hingewiesen hatte, dass das am 24. Juli 2024 eingegangene E-Mail keine rechtsgenügliche Einsprache darstelle, liess die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 10. August 2024 ihren "Widerspruch" vom 8. August 2024 gegen die Verfügung vom 14. Juni 2024 zugehen. Der E-Mail waren diverse Unterlagen beigefügt, darunter das Arztzeugnis von Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, Chur, vom 8. August 2024, worin dieser festhielt: "Frau A., geb. 1974. Die oben genannte Patientin befindet sich derzeit wegen einer Krankheit in ärztlicher Behandlung und kann daher momentan nicht schwimmen gehen." [KIGA- act. 12). 4.5.Dass die Beschwerdeführerin zunächst firmenintern eine Ausbildung durchlaufen musste und daher nie als Kabinenpersonalmitarbeiterin im Einsatz war, ist für die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht relevant. Weiter gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin zur Selbstkündigung gedrängt worden wäre, was praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hätte (BGE 124 V 234 E. 2b). Aus den Akten ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damit einer allfälligen, ohnehin im Raum stehenden Entlassung durch die Arbeitgeberin zuvorgekommen wäre, dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Die Versicherte hat das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis und damit von sich aus aufgelöst (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D24), was unmissverständlich aus folgendem Passus in der Aufhebungsvereinbarung hervorgeht: "Die Parteien haben sich darauf geeinigt, das bestehende Arbeitsverhältnis, auf Wunsch von Frau A._ (medizinische
11 / 15 Probleme), im gegenseitigen Einvernehmen per 09.05.2024 zu beenden." (vgl. KIGA-act. 6, Präambel). Aus dem (klaren) Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung geht hervor, dass es sich um eine Auflösung des Vertrages per 9. Mai 2024 handelte: "Das Arbeitsverhältnis wird per 09.05.2024 samt allen Ansprüchen aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch an oben erwähntem Datum und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor oder in jenem Zeitpunkt arbeitsunfähig sein sollte." (vgl. KIGA-act. 6 Ziff. 1). Ein Hinweis auf eine lediglich vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ist daraus nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, beruft sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Vereinbarungsinhalts auch nicht auf einen Irrtum, zudem hat sie die Aufhebungsvereinbarung auch nicht angefochten. Zum besagten Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin keine neue Stelle zugesagt. Nach dem Gesagten geht der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Aufhebungsvereinbarung als vorübergehende Unterbrechung interpretiert habe, somit fehl. Daran vermag auch Ziff. 8 der Aufhebungsvereinbarung nichts zu ändern, wonach Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung der Schriftform bedürfen, liegen in den Akten doch keine derartigen schriftlichen Änderungen oder Ergänzungen zur Aufhebungs- vereinbarung vom 8. Mai 2024 vor. 4.6.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss gesundheitliche Probleme geltend, welche ein Verbleiben bei der Arbeitsstelle unzumutbar gemacht hätten. Für das Verlassen einer Stelle werden legitime Gründe verlangt. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird, als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Die Frage der Zumutbarkeit wird anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt, wobei in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (BGE 124 V 234 E. 4; KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 208 f. m.H.; vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. 1. [Art. 1-58], Art. 30 N. 14). 4.6.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bereits ab dem 7. Mai 2024 eine Infektion im Ohrbereich gehabt habe, die Folge eines vorangegangenen zahnärztlichen Eingriffs gewesen sei (vgl. KIGA-act. 8). In der E-Mail vom 17. Juli 2024 spricht sie von einer Zahnfleischentzündung und Fieber in der Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2024. Sie hält fest, dass sie keinen Arzt habe aufsuchen müssen,
12 / 15 da die "Zahnfleischentzündung" dank eines Mittels aus der Apotheke wirksam habe bekämpft werden können (vgl. KIGA-act. 10). Mit Einsprache an den Beschwerdegegner macht die Beschwerdeführerin eine Entzündung im Zahn-/ Ohrenbereich geltend und reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. K._____ vom 8. August 2024 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin derzeit wegen einer Krankheit in ärztlicher Behandlung sei und daher momentan nicht schwimmen gehen könne (vgl. KIGA-act. 12). Mit Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Hals-Ohr-Entzündung in der Nacht auf den 8. Mai 2024 verschlimmert und zu einer deutlichen Schwellung der rechten Seite ihres Gesichts geführt habe (vgl. act. A.1). Zudem reichte sie das Schreiben des H._____ betreffend Sprechstundentermin HNO vom 25. September 2024 zu den Akten (vgl. act. B.3). 4.6.3. Mit diesen Angaben der Beschwerdeführerin zum Beschwerdeverlauf und dem ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2024 ist sie der Aufforderung der ALK GR vom 7. Juni 2024, die aufgeführten Fragen von einem Arzt beantworten zu lassen resp. ein entsprechendes ausführliches Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen. Sie hat u.a. nicht schriftlich belegt, wann der Beginn der Behandlung in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme am Arbeitsplatz war; ob sie die Stelle auf Anraten des Arztes aufgegeben hat; welche Tätigkeiten sie aus medizinischen Gründen zukünftig nicht mehr wird ausüben können; und ob aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (vgl. KIGA-act. 7). Daran vermag auch der mit Beschwerde vorgebrachte Hinweis, wonach die wiederholten Nachfragen beim Arbeitsamt Chur/KIGA, was die ärztliche Bescheinigung beinhalten solle, nichts zu ändern, war der Beschwerdeführerin doch nach Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 2024 nachgewiesenermassen bewusst, welche Angaben sie resp. ein Arzt hätte machen müssen. So äusserte sie sich selbst denn auch nur kurz in ihrer E-Mail vom 17. Juli 2024 zu den besagten Fragen. Zudem machte die Beschwerdeführerin erst mit Replik vom 25. Oktober 2024 geltend, dass es ihr bis anhin nicht gelungen sei, in der Schweiz ein entsprechendes ärztliches Attest zu erhalten. Sie gab an, zweimal beim Hausarzt gewesen zu sein, wobei sie das erste Mal Schmerzmittel erhalten habe und beim zweiten Besuch an den HNO-Arzt überwiesen worden sei; zudem sei der vereinbarte Termin vom 25. September 2024 aufgrund der Erkrankung des Arztes abgesagt worden. 4.6.4. Damit ist unstreitig belegt, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein ärztliches Attest oder ein anderes Beweismittel eingereicht hat, das zureichend Aufschluss gibt über die geltend gemachte Erkrankung und deren allfälligen Auswirkungen am 7./8. Mai 2024, z.B. Arbeitsunfähigkeit, Unzumutbarkeit des
13 / 15 Verbleibs an der Arbeitsstelle, Kontraindikatoren gegen die Ausübung des Berufs, etc. So äussert sich das Arztzeugnis von Dr. med. K._____ vom 8. August 2024 nicht zu den aufgeworfenen Fragen, insbesondere nimmt es nicht Stellung zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit oder zur Stellenaufgabe anfangs Mai 2024. Der Beschwerdegegner darf sich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt zweckdienliche Beweismittel, welche die Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten die sinngemäss geltend gemachte Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Es kann dem Beschwerdegegner somit gefolgt werden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und damit eine Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV nicht belegt wurden. Unter all diesen Umständen ist die sinngemäss geltend gemachte Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, so dass die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.6.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, dass die Stelle in D._____ aufgrund der Distanz zu ihrem ehemaligen Wohnort in F._____ unzumutbar gewesen sei, sondern lediglich geltend macht, dass ihr durch den Antritt der Stelle bzw. firmeninternen Ausbildung bei der C._____ AG u.a. wegen Bezugs einer geeigneten Unterkunft in Flughafennähe hohe Kosten entstanden seien. Damit erübrigen sich Weiterungen zum zumutbaren Arbeitsweg wie auch zu einem Anspruch auf Leistungen im März/April 2024. 5.Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Vorinstanz auch hinsichtlich der festgesetzten Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle gefolgt werden kann. 5.1.Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 237). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Es ist allerdings festzuhalten, dass bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden kann, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen
14 / 15 werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungs- gericht nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.2 m.H.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 238). 5.2.Da es sich hierbei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4). 5.3.Vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Beendigung des Arbeits- verhältnisses bereits während der Probezeit erfolgte. Das Verschulden bei einer während der Probezeit durch den Versicherten erfolgten Kündigung ist im Allgemeinen weniger streng zu beurteilen, als wenn er das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auflöst. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Probezeit. Gemäss AVIG-Praxis ALE ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch die arbeitnehmende Person bzw. eine ungerechtfertigte Kündigung durch die versicherte Person demgemäss als mittleres Verschulden zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 1.H). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten erscheint die Ansetzung der Einstellungs- dauer auf 23 Tage – die Spanne im Bereich mittelschweren Verschuldens reicht von 16 bis 30 Tagen – als im Bereich pflichtgemässer Ermessensausübung liegend (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 5.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld für 23 Tage als rechtmässig und angemessen erweist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
15 / 15 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdegegners weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]