Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 72
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 28. Oktober 2025 mitgeteilt am 31. Oktober 2025 ReferenzSV2 24 72 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Christen, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 26 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1964, war als Elektriker bei der B. AG in C.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. Juli 2002 durch ein Loch in einem Treppenaufgang drei bis vier Meter in die Tiefe stürzte. Er wurde gleichentags in das Spital D.________ eingewiesen. Dort wurde am rechten Fuss eine Trimalleolarluxationsfraktur – eine schwere Fraktur mit drei Frakturzonen am oberen Sprunggelenk (OSG) – diagnostiziert, am rechten Ellbogen eine sehr proximale Olekranon-Trümmerfraktur. Beide Brüche mussten operativ versorgt werden. Die Suva übernahm die Heilungskosten und leistete Taggelder. B.Das befristete Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG endete, ohne dass A.________ die Arbeit wieder hatte aufnehmen können. Auch danach dauerte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker an. Am 3. Januar 2003 wurde der rechte Ellbogen wegen einer zwischenzeitlich entstandenen Pseudoarthrose erneut operiert und am 1. Juli 2003 wurde das Osteosynthesematerial am rechten Fuss entfernt, weil es Beschwerden verursacht hatte. Angesichts dieses Verlaufs wurde deutlich, dass nicht mit einer gänzlichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu rechnen war. Während sich A.________ vom 26. November 2003 bis zum 9. Januar 2004 stationär in der Rehaklinik E.________ aufhielt, wurde deshalb auch die berufliche Wiedereingliederung abgeklärt. In der Folge begann A.________ am 1. April 2004 ein Praktikum im Hinblick auf die Umschulung zum Sonderpädagogen HFS am F.________ in G.. Dabei wurde er durch die Invalidenversicherung (IV) unterstützt. Nach dem Abbruch dieses Praktikums am 14. Dezember 2004 begann er am 14. Februar 2005 eine Umschulung zum Autoverkäufer, welche er am 11. Juli 2005 beschwerdebedingt abbrach. Nachdem bereits am 16. September 2004 an der Uniklinik H. eine Revisionsoperation mit Metallentfernung am rechten Ellbogen stattgefunden hatte, wurde am 12. Juli 2005 eine weitere Operation am Ellbogen notwendig (Arthrolyse mit Débridement und Vorverlagerung des Ulnarisnervs). C.Die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Juni 2006 zeigte auf, dass am rechten OSG und am rechten Ellbogen dauernde und erhebliche Unfallfolgen verbleiben würden. Der Kreisarzt war der Ansicht, dass von weiteren operativen Behandlungsmassnahmen keine Verbesserung zu erwarten wäre und dass die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei 100 % liege. Die Integritätseinbusse schätzte er auf 20 %, d.h. 10 % am rechten OSG und 10 % am rechten Ellbogen. Gestützt auf diese Beurteilung sprach die Suva A.________ mit

3 / 26 Verfügung vom 6. Juni 2006 eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Aufgrund einer Einsprache nahm die Suva diese Verfügung am 11. Oktober 2006 zurück. Eine Neubeurteilung durch den Kreisarzt am 30. November 2006 ergab eine unveränderte 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und eine auf 25 % erhöhte Integritätseinbusse (15 % am rechten Sprunggelenk, 10 % am rechten Ellbogen). D.Eine nachhaltige Arbeitsintegration gelang weiterhin nicht. Die im Sommer 2006 aufgenommene Tätigkeit als Automechaniker brach A.________ bereits nach kurzer Zeit ab, ebenso die Tätigkeit bei I.________ in J.________ im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Herbst 2006. Die Tätigkeit als Klassenhilfe an der Primarschule K.________ von Oktober 2006 bis Januar 2007 war zwar erfolgreich, wurde aber nicht fortgesetzt. Vom 12. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 absolvierte A.________ eine von der IV veranlasste berufliche Abklärung in der BEFAS Allschwil. Im Anschluss daran begann er eine von der IV unterstützte Umschulung zum Arbeitsagogen. Er absolvierte zuerst ein Vorpraktikum bei der T.________ in U.________ und wurde vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Oktober 2009 bei der V.________ in W.________ ausgebildet. Mit Mitteilung vom 16. November 2009 bestätigte die IV den erfolgreichen Abschluss der Umschulung und hielt fest, A.________ sei damit rentenausschliessend eingegliedert. E.Vom 1. Februar 2010 bis zum 30. September 2011 arbeitete A.________ als Betreuer bei der X.________ in Y.. Während dieser Zeit unterzog er sich am 22. September 2010 in der Uniklinik H. einer Korrekturosteotomie am rechten Sprunggelenk. Darauf war er bis Ende des Jahres 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der X.________ am 30. September 2011 zu 30 %. F.Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. November 2011 wurde die 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestätigt, ebenso die Integritätseinbusse von 25 %. Gestützt auf diese Beurteilung sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung von 25 % in der Höhe von CHF 26‘700.00 zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 bestätigte die Suva die Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Juli 2013 teilweise gut und sprach A.________ eine Übergangsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012 zu. Die Integritätsentschädigung von CHF 26‘700.00 für eine Integritätseinbusse von 25 % wurde bestätigt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4 / 26 G.Vom 19. März 2012 bis zum 21. September 2012 absolvierte A.________ unterstützt von der IV einen Arbeitsversuch bei Z.________ in Heerbrugg. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 erteilte die IV eine Kostengutsprache für die Nachqualifizierung als Arbeitsagoge HFP mit Praktikum beim AA.________ in Schaan. Danach trat A.________ am 1. Juni 2013 eine Stelle als Gruppenleiter in der Werkstatt beim AB.________ im Vollpensum an. Diese Stelle hatte er bis am 31. Mai 2016, also rund drei Jahre lang, inne. Während dieser Zeit verneinte die Suva mit Verfügung vom 16. April 2014 einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H.Im Sommer 2015, mithin nach rund zwei Jahren Arbeitstätigkeit beim AB., traten bei A. wieder vermehrt gesundheitliche Probleme auf. Ab dem 30. Juni 2015 attestierte ihm sein Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und am 30. Oktober 2015 unterzog sich A.________ einer weiteren Operation am rechten Ellbogen in der Uniklinik H.________ (Entfernung Osteotomieplatte). Danach nahm er die Arbeit beim AB.________ nicht wieder auf. Bis zum Vertragsende am 31. Mai 2016 wurde er freigestellt. I.Ab dem 1. Juni 2016 war A.________ arbeitslos. Mit Mitteilung vom 26. August 2016 sprach ihm das Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu, bei einer Rahmenfrist vom 13. Juni 2016 bis zum 12. Juni 2018. J.Am 29. November 2017 trat A.________ im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine Saisonstelle bei der Q.________ AG an. Durch das dauernde Tragen von Skischuhen verschlechterte sich die Situation an seinem rechten OSG. Mit Schadenmeldung vom 6. Februar 2018 meldete der Arbeitgeber der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 26. Juli 2002 an. Die Suva sagte mit Schreiben vom 12. März 2018 die Übernahme der Heilungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern zu. K.Nach dem Rückfall blieb A.________ über rund fünf Jahre zu 100 % arbeitsunfähig und musste sich acht Operationen am rechten Fuss unterziehen. Am 16. April 2018 wurde von Dr. med. L., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Spital Vaduz eine Arthroskopie des OSG rechts mit Abtragung einer Exostose (Knochenwucherung) vorgenommen. Am 1. April 2019 und am 16. August 2019 fanden an der Uniklinik H. zwei OSG-Arthroskopien mit Narbendébridement statt, am 31. Januar 2020 wurde dort eine OSG-Prothese eingesetzt und am 14. August 2020 wurde eine Prothesenrevision vorgenommen. Zehn Monate später, am 18. Mai 2021,

5 / 26 wurde die Prothese in der Klinik M.________ ausgewechselt. In dieser Zeit entwickelte A.________ eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode und liess sich ab dem Sommer 2021 psychotherapeutisch behandeln. Wegen eines Infekts an der tibialen Prothesenkomponente wurde die Prothese am 21. Oktober 2021 an der Klinik M.________ ausgebaut und vorübergehend mit einem Zementspacer ersetzt. Am 12. Februar 2022 konnte die Prothese nach Abklingen des Infekts wieder eingesetzt werden. Danach stabilisierte sich die Situation. Vom 4. April 2022 bis zum 21. April 2022 hielt sich A.________ zur Rehabilitation in der Klinik N.________ auf und mit Bericht vom 27. Februar 2023 hielt Dr. med. O., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, die Prothese sei stabil, es bestünden gleichbleibende Restbeschwerden und er sehe mittel- und langfristig kein Besserungspotential. L.Mit ärztlicher Beurteilung vom 12. April 2023 hielt Dr. med. P., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom versicherungsmedizinischen Dienst der Suva fest, unter Berücksichtigung der aktuellen klinischen und bildmorphologischen Befunde am rechten Ellbogengelenk und am rechten OSG könne von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege bei 100 %. Adaptiert seien leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ohne Arbeiten im Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Für den Ellbogen seien nur sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Umwendbewegungen, ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne Erforderlichkeit einer sicheren Greiffunktion zumutbar. Die Integritätseinbusse schätzte Dr. med. P.________ auf 35 %, wobei 15 % auf das rechte OSG und (neu erhöht) 20 % auf den rechten Ellbogen entfielen. Gestützt auf diese versicherungsmedizinische Beurteilung stellte die Suva mit Mitteilung vom 28. Juni 2023 ihre bis anhin erbrachten Kurzfristleistungen per 31. Juli 2023 ein. M.Mit Verfügung vom 28. September 2023 sprach die Suva A.________ ab dem 1. August 2023 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und eines versicherten Verdienstes von CHF 42‘493.00 zu. Sie berücksichtigte dabei die Beeinträchtigungen am rechten Fuss und am rechten Ellbogen. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs in Bezug auf die psychischen Beschwerden verneinte sie. Die bereits im Umfang von 25 % ausgerichtete Integritätsentschädigung erhöhte sie durch die Zusprache von weiteren CHF 10‘680.00 auf 35 %.

6 / 26 N.Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2023 hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad von 20 % auf 24 % erhöhte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. O.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Postaufgabe vom 9. September 2024 Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Suva sei zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 5‘555.00 auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Invalideneinkommen sei mit CHF 63‘241.85 zu hoch. Er könne angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Im angefochtenen Entscheid werde nicht aufgezeigt, welche Tätigkeiten ihm noch offenstehen würden. In Zusammenhang mit diesem Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines "berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Bedachtnahme auf die Ausbildung, die Berufslaufbahn und die Einschränkungen des Beschwerdeführers keine ausreichende Anzahl von Stellen findet, die er noch bekleiden könnte". Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, für den Fall, dass das Gericht seine Restarbeitsfähigkeit als verwertbar beurteilen würde, sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) nur das Kompetenzniveau 1 und nicht das Kompetenzniveau 2 anzuwenden. Zudem sei der Leidensabzug von 15 % auf 25 % zu erhöhen. Der Beschwerdeführer beanstandete auch das Valideneinkommen. Es sei abzustellen auf das Einkommen, das er nach der Umschulung als Arbeitsagoge beim AB.________ erzielt habe und nicht auf das Einkommen als Elektriker bei der B.________ AG. Zum versicherten Verdienst machte der Beschwerdeführer geltend, es sei im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV auf die konkrete Nominallohnentwicklung im Fachbereich der Elektriker abzustellen, bzw. auf die Angabe der B.________ AG, wonach sein Einkommen im Jahr 2023 bei CHF 83‘325.00 läge. P.Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zudem

7 / 26 machte sie im Wesentlichen geltend, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei gegeben. Massgeblich sei der hypothetisch ausgeglichene und nicht der tatsächliche Arbeitsmarkt und darin gebe es genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten, wie etwa die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben, das Bedienen von Automaten und Produktionsmaschinen oder auch Verwaltungs- und Bürotätigkeiten. Das hypothetisch höhere Einkommen sei anzurechnen, was weniger auf der Schadenminderungspflicht beruhe, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Zur Bemessung des Invalideneinkommens führte die Suva aus, das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 der LSE sei angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers als Agoge gerechtfertigt. Der Leidensabzug sei mit 15 % bereits grosszügig, das ärztliche Zumutbarkeitsprofil rechtfertige keinen höheren Abzug. Zum Valideneinkommen hielt die Suva fest, sie habe dieses korrekt gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers als Elektriker bei der B.________ AG festgelegt. Man könne nicht einfach den in der gesamten Berufskarriere höchsten jemals erwirtschafteten Lohn herausnehmen. Der versicherte Verdienst schliesslich sei korrekt gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG nach dem Lohn bemessen worden, den der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres vor dem Unfall im Jahr 2002 bezogen habe. Q.Mit Replik vom 11. Oktober 2024 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt. Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist seit dem 1. Januar 2025 aufgrund von Art. 57 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) als kantonales Versicherungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Zuvor lag diese Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (aArt. 49 Abs. 2 lit. a VRG). Das vorliegende Verfahren, welches am 1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht hängig war, wurde in Anwendung der Übergangsregelung von Art. 122 Abs. 5 GOG

8 / 26 (BR 173.000) dem Obergericht übertragen. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG gegeben. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich im Fürstentum Liechtenstein, mithin im Ausland, so dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sein letzter schweizerischer Arbeitgeber – die Q.________ AG – ihren Sitz hat. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60, Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. August 2023. Während die Suva den Invaliditätsgrad im angefochtenen Einspracheentscheid auf 24 % festlegte, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Invaliditätsgrad liege bei 100 %. Streitig sind die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (siehe dazu Erwägung 7), die Bemessung des Invalideneinkommens (siehe dazu Erwägung 9), die Höhe des Leidensabzugs (siehe dazu Erwägung 10) und die Bemessung des Valideneinkommens (siehe dazu Erwägung 11). Uneinig sind sich die Parteien auch bei der Höhe des versicherten Verdienstes (siehe dazu Erwägung 13). Bei der Beurteilung der genannten streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. Juli 2024 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E. 3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und abzustellen ist auf diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 141 V 657 E. 3.5.1). 3.Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Suva eine Integritätseinbusse von 35 %, wovon 15 % auf das rechte OSG und 20 % auf den rechten Ellbogen entfielen. Sie erhöhte die Integritätseinbusse damit gegenüber ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Suva-act. 161) um 10 % und sprach dem Beschwerdeführer weitere CHF 10'680.00 an Integritätsentschädigung zu. Dies ist unbestritten. 4.Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

9 / 26 den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Vorliegend war stets unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Sturz am 26. Juli 2002 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hatte. Gemäss Art. 11 UVV (SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle gewährt. Vorliegend sind sich die Parteien auch darin einig, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitt, als sein rechtes Sprunggelenk bei der Arbeitstätigkeit für die Q.________ AG in der Wintersaison 2017/2018 überlastet wurde (Suva-act. 347 S. 1). Entsprechend übernahm die Suva die Kosten für die umfangreichen Heilbehandlungen am rechten Fuss und richtete bis zum 31. Juli 2023 Taggelder aus (Suva-act. 348). 5.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid ist. Als rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 148 V 195 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2024 vom 22. August 2025 E. 4.2.1). 6.Nachfolgend wird geklärt, ob und inwieweit die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. 6.1.Für die Bemessung des Invalideneinkommens und für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen von medizinischen Fachpersonen

10 / 26 angewiesen. Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zur Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 261 E. 4). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt dabei nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 21 122 vom 19. Dezember 2023 E. 6.1). 6.2.Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Berufstätigkeit als Elektriker und in der umgeschulten Tätigkeit als Arbeitsagoge nicht mehr arbeitsfähig ist (Suva-act. 7, 32, 44, 695, 1066). Streitig ist die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Diesbezüglich stützt sich die Suva auf Dr. med. P.________ vom versicherungsmedizinischen Dienst. Dieser gab in seiner Beurteilung vom 12. April 2023 an, dem Beschwerdeführer sei eine adaptierte Tätigkeit in einem 100 %-Pensum zumutbar. Als adaptiert für das beeinträchtigte OSG umschrieb er leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen und Gehen ohne Arbeiten im Gelände, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Als adaptiert für den rechten Ellbogen bezeichnete er sehr leichte Tätigkeiten ohne häufige Umwendbewegungen, ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne Erforderlichkeit einer sicheren Greiffunktion (Suva-act. 1066 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Zumutbarkeitsprofil in seiner Beschwerde, führt indessen keinerlei Gründe dafür an, weshalb es nicht zutreffen sollte (act. A.1 S. 4). Dieser pauschalen und unsubstanziierten Rüge kann nicht gefolgt werden. Bei den Akten finden sich keine medizinischen Unterlagen, welche Zweifel an dem von Dr. med. P.________ beschriebenen Zumutbarkeitsprofil wecken würden. Vielmehr bestätigte Dr. med. R.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. Mai 2023 zuhanden der

11 / 26 Liechtensteinischen IV-Stelle, dass auf die Beurteilung von Dr. med. P.________ abgestellt werden könne (Suva-act. 1091). Der behandelnde Arzt Dr. med. S., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, verzichtete in seinem Bericht vom 5. Dezember 2023 darauf, das zumutbare Arbeitspensum anzugeben, und führte lediglich aus, der Patient sehe eine ganztägige Arbeit nicht mehr. Zum rechten Ellbogen zitierte Dr. med. S. die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. P.________ wörtlich, zum OSG machte er keine Ausführungen (Suva-act. 1169). Ebenfalls in Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. P.________ steht das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. O.________ vom 26. Februar 2024, womit für stehende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, für Arbeiten in Wechselbelastung eine 50%ige und für sitzende Tätigkeiten eine solche von 0 % (Suva-act. 1180 S. 2). In seinem Bericht vom 4. März 2024 über die Untersuchung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2024 hielt Dr. med. O.________ erneut fest, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (Suva-act. 1184). Dass der Versicherungsmediziner Dr. med. P.________ den Beschwerdeführer nicht selber untersuchte, beeinträchtigt den Beweiswert seiner Beurteilung nicht wesentlich. Mit dem Bericht von Dr. med. L.________ vom 16. Januar 2023 zur Situation am Ellbogen (Suva-act. 1038) und mit dem Bericht von Dr. med. O.________ vom 27. Februar 2023 zur Situation am OSG (Suva-act. 1046) standen Dr. med. P.________ aktuelle und verlässliche fachärztliche Beurteilungen als Grundlage für seine Einschätzung zur Verfügung, ergänzt durch ein aktuelles Röntgenbild vom 20. Februar 2023 (Suva-act. 1066 S. 4 f.). Dr. med. P.________ kannte auch den Verlauf, hatte er sich doch eingehend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (Suva-act. 1066 S. 1 ff.). Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Der Suva ist deshalb darin zu folgen, dass sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in verlässlicher Weise aus der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. P.________ vom 12. April 2023 erschliesst. 7.Geprüft wird nun, ob die von Dr. med. P.________ beschriebene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist. Während die Suva die Verwertbarkeit bejaht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ihm könne realistischerweise keine Invalidentätigkeit mehr zugemutet werden. 7.1.Nach der Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund des hypothetisch als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkts zu prüfen und nicht vor dem Hintergrund des tatsächlichen Arbeitsmarkts. Dadurch wird der Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der

12 / 26 Arbeitslosenversicherung abgegrenzt. Das theoretische Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gelangt auch dann zur Anwendung, wenn es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (BGE 148 V 174 E. 9.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2 und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3 m.w.H.). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.3 und 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung und der berufliche Werdegang. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 3.2, 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 24 114 vom 12. März 2025 E. 8.2). 7.2.Der Beschwerdeführer hält seine Restarbeitsfähigkeit für unverwertbar, weil er aufgrund der unfallkausalen Verletzungen im Bereich des rechten Ellbogengelenkes mit dem rechten Arm keine brauchbare Arbeitstätigkeit mehr

13 / 26 verrichten könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 und 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Beim Beschwerdeführer gibt es nach der Beurteilung von Dr. med. P.________ zwar bei der Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Arms und bei der Greiffunktion der rechten Hand gewisse Einschränkungen, eine funktionelle Einarmigkeit liegt aber nicht vor. 7.3.Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er könne keine Bürotätigkeiten ausüben. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über die für eine Bürotätigkeit nötigen intellektuellen Fähigkeiten, hat er doch die Umschulung zum Arbeitsagogen erfolgreich absolviert (Zwischenzeugnis V.________, Suva-act. 96; Zertifikat, Suva-act. 105). Diese Ausbildung ist auf der Tertiärstufe angesiedelt und Ausbildungsinhalt waren auch theoretische Themen wie Marketing, Akquisition, Personalentwicklung, Arbeitssicherheit, Arbeitsmarkt, Recht, Methodenlehre und Kommunikation (Berufsprofil, Suva-act. 165 und 166). Sodann darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die üblichen Büroanwendungen auf dem Computer bedienen kann. Als es im Jahr 2007 darum ging, sich auf die Umschulung zum Arbeitsagogen vorzubereiten, absolvierte er Kurse zu den Programmen Excel und InDesign (Suva-act. 83 S. 1). Daraus lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass er mit dem grundlegenden Textverarbeitungsprogramm Word bereits vertraut war. Auch seine sprachliche Ausdrucksweise steht einer Bürotätigkeit nicht entgegen, wie zahlreichen, sich in den Akten befindlichen E-Mails entnommen werden kann (z.B. Suva-act. 841 f., 845 ff., 850 ff.). 7.4.Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Schäden an seinem OSG, welche nur noch eine überwiegend sitzende Tätigkeit zulassen. Seine Behauptung, überwiegend sitzende Tätigkeiten seien grundsätzlich nur sehr eingeschränkt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden, trifft nicht zu. Das Bundesgericht bejaht regelmässig die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für Versicherte, die nur noch vorwiegend sitzend arbeiten können, solange keine zusätzlichen, die Integration praktisch ausschliessenden Bedingungen vorliegen (z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5 ff., 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3, 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2). 7.5.Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf sein Alter. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am

14 / 26 8. Juli 2024 war der am 21. September 1964 geborene Beschwerdeführer 59 Jahre und 10 Monate alt. Bis zur Pensionierung mit 65 Jahren verblieben somit noch gut fünf Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Urteile des Bundesgerichts 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1, 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E. 3.2.3, 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.3, 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3, 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1.). 7.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch in der Zusammenschau der vorstehend geprüften einschränkenden Aspekte keine Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die Einschränkungen durch die Schäden am rechten OSG und am rechten Ellbogen als "massiv" erlebt. Nach der Rechtsprechung begründen indessen in der Regel auch deutlich weitergehende Einschränkungen keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Am deutlichsten zeigt sich das dort, wo das Bundesgericht sich darauf beruft, dass der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse, bei welchen wohlwollende Arbeitgeber Arbeitnehmern mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Ausgestaltung ihrer Arbeitstätigkeit entgegenkämen (siehe Erwägung 7.1 vorstehend). Die Suva stellt sich deshalb in nachvollziehbarer Weise auf den Standpunkt, dass es auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gibt. Zu Recht nennt sie als Beispiele die Durchführung von Kontroll- und Überwachungsaufgaben, das Bedienen von Automaten und Produktionsmaschinen mit einfach zu bedienenden Touchscreens und Verwaltungs- und andere Bürotätigkeiten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten würden Stehen voraussetzen, trifft nicht zu. Vielmehr können diese Tätigkeiten oftmals auch vorwiegend sitzend ausgeübt werden und belasten den rechten Ellbogen nicht in unzumutbarer Weise. 8.Im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines "berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Bedachtnahme auf die Ausbildung, die Berufslaufbahn und die Einschränkungen keine ausreichende Anzahl von Stellen findet, die er noch bekleiden könnte" (Beschwerde, act. A.1 S. 7).

15 / 26 8.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2 und 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E. 5.2). 8.2.Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht um eine berufskundliche, sondern um eine rechtliche Frage. Wie gezeigt, lässt sich die Situation des Beschwerdeführers gestützt auf die reiche Kasuistik des Bundesgerichtes ohne Weiteres rechtlich einordnen. Zudem sind sämtliche Sachverhaltselemente, welche im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle spielen, hinreichend bekannt, insbesondere das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. P.________ (Suva- act. 1066), die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers mit einer Erstausbildung zum Elektriker (Suva-act. 1) und einer Umschulung zum Arbeitsagogen (Suva-act. 106) und die verschiedenen Praktika und Arbeitsverhältnisse seit dem Unfall im Jahr 2002 (Suva-act. 20, 22, 53, 61, 79, 113 S. 13, 186 S. 7, 229 S. 227, 333). 9.Geprüft wird nun, ob die Suva das Invalideneinkommen korrekt bemessen und zu Recht auf CHF 63'241.85 festgelegt hat, wobei dieser Wert einem errechneten hypothetischen Jahreseinkommen von CHF 74'402.20 mit einem Leidensabzug von 15 % entspricht. 9.1.Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär von der konkreten, beruflich- erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen. Hat diese nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Invalideneinkommen aufgrund der LSE zu bestimmen (BGE 148 V 174 E. 6.2 und E. 9.2.1 und 148 V 419 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach seinem Rückfall im Februar 2018 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Mit der Festlegung seines Invalideneinkommens gestützt auf die LSE ist er denn auch grundsätzlich

16 / 26 einverstanden. Uneinigkeit besteht beim Kompetenzniveau. Während die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Wert im Kompetenzniveau 2 abstellte, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei der tiefere Wert im Kompetenzniveau 1 zu verwenden. 9.2.Das Kompetenzniveau 1 umfasst nach der Definition in der LSE "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art". Es entspricht nach der Rechtsprechung einfachen und repetitiven Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.2). Es kommt zur Anwendung, wenn einer versicherten Person nur Hilfsarbeiten offenstehen, weil sie keine berufliche Ausbildung und keine verwertbaren beruflichen Vorkenntnisse hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.2, 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E.5.3.1 und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Das Kompetenzniveau 2 umfasst nach der Definition in der LSE "praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2024 vom 11. März 2025 E. 4.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 16 65 vom 9. März 2017 E. 4e). 9.3.Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in den beiden erlernten Berufen Elektriker und Arbeitsagoge tätig sein kann und seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit verwerten muss, für welche er weder eine formelle Ausbildung noch Berufserfahrung hat. Dem Beschwerdeführer ist deshalb darin zu folgen, dass für ihn nur Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in Frage kommen. Die Schweiz kennt für praktisch jede über einfache Hilfstätigkeiten herausgehende Tätigkeit eine formale Berufsbildung (EGLI/FILIPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, S. 136, Rz. 342; einsehbar auf https://eizpublishing.ch/wp-content/uploads/2021/04/Grundprobleme-der- Invaliditaetsbemessung-in-der-Invalidenversicherung-V1_02-20210427- digital.pdf). Dies gilt auch für Bürotätigkeiten. Entsprechend anerkennt auch das Bundesgericht, dass eine kaufmännische Grundausbildung nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt werde (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.3). Wie gezeigt, ist zwar mit der Suva davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Bürotätigkeiten zumutbar sind. Dabei muss aber davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Bereich infolge seiner mangelnden kaufmännischen Berufsausbildung nur einfache Hilfstätigkeiten offenstehen

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würden, wie sie dem Kompetenzniveau 1 entsprechen. Das Abstellen auf

Kompetenzniveau 2 wäre nach der Rechtsprechung für eine Verweistätigkeit ohne

Berufsausbildung nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person über besondere

Fertigkeiten und Kenntnisse dafür verfügt (vgl. EGLI/FILIPO/GÄCHTER/MEIER, a.a.O.,

  1. 135 f., Rz. 342 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013
  2. 6.2). Solche besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse rechnete das

Bundesgericht zum Beispiel einem Versicherten an, der zwar keine kaufmännische

Ausbildung aber Berufserfahrung in teilweise leitender Funktion hatte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.3). Im vorliegenden

Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über formale Ausbildungen (Elektriker,

Arbeitsagoge) und entsprechende Berufserfahrung, es sind jedoch keine

besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse ersichtlich, welche sich positiv auf die

Erwerbsmöglichkeiten auswirken und darauf schliessen lassen würden, dass der

Beschwerdeführer realistischerweise seine Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit im Kompetenzniveau 2 verwerten könnte. Auch die anderen von der

Suva genannten Verweistätigkeiten, mithin die Durchführung von Kontroll- und

Überwachungsaufgaben und das Bedienen von Automaten und

Produktionsmaschinen, sind als einfache Tätigkeiten ohne Erfordernis einer

entsprechenden Berufsausbildung im Kompetenzniveau 1 einzuordnen. Es trifft –

entgegen der Ansicht der Suva – nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine in den

beiden Berufsausbildungen erworbenen Kenntnisse und Befähigungen

realistischerweise in einer anderen Tätigkeit auf Kompetenzniveau 2 verwerten

könnte, weil er dort in Konkurrenz stünde zu Personen mit spezifischer

Berufsausbildung. Die Suva beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil

des Bundesgerichts 8C_545/2020 vom 4. November 2020. Daraus kann die Suva

indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Fall ging es um einen

Versicherten, der nach einem Unfall zum Sozialpädagogen umgeschult und zum

Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung in diesem Beruf noch immer uneingeschränkt

arbeitsfähig war. Anders als im vorliegenden Fall, wo die Tätigkeit im umgeschulten

Beruf als Arbeitsagoge eben gerade nicht mehr zumutbar ist, wurde in jenem Fall

die Tätigkeit als Sozialpädagoge zu Recht auf dem Kompetenzniveau 2

eingeordnet.

9.4.Weil wie gezeigt bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf das

Kompetenzniveau 2, sondern auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen ist, wird

nachfolgend eine Neuberechnung vorgenommen. Dabei ist auf die LSE 2022

abzustellen, das heisst auf die aktuellsten verfügbaren statistischen Daten zum

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 143 V 295

E. 2.3). Weiter ist abzustellen auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level für den privaten

18 / 26 Sektor und es ist der durchschnittliche Monatslohn aller Wirtschaftszweige gemäss der Zeile "Total" anzuwenden (BGE 148 V 174 E. 6.2). Die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Privater Sektor, ganze Schweiz, 2022) weist für Männer im Kompetenzniveau 1 den Totalwert von CHF 5'305.00 aus. Umgerechnet von der in der LSE verwendeten Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung bei Männern von 1.7 % vom Jahr 2022 zum Jahr 2023 ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 67'493.80 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 1.017). 10.Wird das Invalideneinkommen wie vorliegend gestützt auf die LSE bemessen, so steht der sogenannte Leidensabzug als Korrekturinstrument zur Verfügung, um den Umständen des konkreten Einzelfalls gegenüber einer standardisierten Betrachtung Rechnung zu tragen (BGE 148 V 174 E. 9.2.2). Vorliegend hat die Suva einen Leidensabzug von 15 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, angemessen sei ein Leidensabzug von 25 %. 10.1. Mit dem Leidensabzug soll nach der Rechtsprechung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 und E. 9.2.2). Bei der Prüfung eines gesundheitlich bedingten Abzuges gilt es zwischen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie den erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden. Die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gehört zum Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin. Erst im Rahmen der Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der ärztlich festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, was in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung und im Beschwerdefall in denjenigen des Gerichts fällt, stellt sich die Frage eines möglichen Abzugs vom statistischen Lohn (EGLI/FILIPO/GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 144, Rz. 360). Bestehen über das ärztlich

19 / 26 beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen – wie etwa ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen – oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.1). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Leidensabzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2.1). Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 bei den Männern auch Tätigkeiten enthalten, die versicherte Personen wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Leidensabzug vorzunehmen ist, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten erfasst. Inwieweit dem Beschwerdeführer anhand des anerkannten medizinischen Zumutbarkeitsprofils auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum zumutbarer Verweistätigkeiten mehr verfügbar wäre, ist weder erkennbar noch (substanziiert) dargetan (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.3 ff. m.w.H.). 10.2. Vorliegend ist der Suva darin zu folgen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Leidensabzug von 15 % gerechtfertigt ist. Dies zeigt ein Vergleich mit Fällen, in welchen das Bundesgericht einen 15%igen Leidensabzug als angemessen beurteilte (z.B. BGE 126 V 75 E. 7b und 129 V 472 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.3, 9C_35/2015 vom 19. August 2015 E. 4.3; EGLI/FILIPO/GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 154 ff.). 10.3. Bei einem unveränderten Leidensabzug vom 15 % ergibt sich angesichts des korrigierten hypothetischen Jahresverdienstes von CHF 67'493.80 (Kompetenzniveau 1) ein korrigiertes Invalideneinkommen von CHF 57'369.80. 11.Geprüft wird nun das Valideneinkommen für das vorliegend massgebliche Vergleichsjahr 2023. Die Suva hat gestützt auf die Angaben der B.________ AG zum mutmasslichen Lohn im Jahr 2023 (Suva-act. 1122) ein Valideneinkommen von CHF 83'325.00 ermittelt. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, es sei auszugehen vom Lohn, den er beim AB.________ erwirtschaftet habe (Suva-act. 255, 350), so dass sich ein Valideneinkommen von CHF 104'000.00 ergebe.

20 / 26 11.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Dabei wird in der Regel am letzten vor dem Unfall erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2, 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 und 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2). Nicht abzustellen ist auf das Einkommen, welches nach dem Unfall im Rahmen einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich erzielt wurde, wenn anzunehmen ist, dass dieses Einkommen ohne Unfall und ohne Umschulung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erzielt worden wäre. Zudem darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5 ff., 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E. 6.2, 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2, 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1, 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 60 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.1). 11.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer vor dem Unfall bei der B.________ AG als Elektriker angestellt. Er macht nicht geltend, dass er damals Pläne hatte, sich auf seinem erlernten Beruf weiterzubilden oder einen anderen Beruf zu erlernen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Aus- und Weiterbildungspläne. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich in den dem Unfall vorangehenden Jahren mit kurzen Anstellungen und oftmals eher kleinen Arbeitspensen bei wechselnden Arbeitgebern begnügte (Auszug aus dem individuellen Konto, Suva-act. 705). Die Suva hat demnach für die Bemessung des Valideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht auf das vor dem Unfall bei der B.________ AG als Elektriker erzielte Einkommen abgestellt. Mit Schreiben vom 1. September 2023 hat die B.________ AG unter Berücksichtigung der mutmasslichen Lohnentwicklung für das Jahr 2023 ein Jahreseinkommen von brutto CHF 83’325.00

21 / 26 festgehalten (13 x CHF 6'145.00 + Zulagen von CHF 3'440.00; Suva-act. 1122). Der Beschwerdeführer vermag – wie nachstehend aufgezeigt wird – nichts geltend zu machen, was Zweifel an der Angemessenheit dieses mutmasslichen Jahreseinkommens wecken würde. 11.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, als angestammte Tätigkeit sei nicht diejenige als Elektriker, sondern die nach der unfallbedingten Umschulung ausgeübte Tätigkeit als Arbeitsagoge beim AB.________ zu betrachten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Sichtweise des Beschwerdeführers widerspricht der dargelegten, klaren und eindeutigen Rechtsprechung, wonach in aller Regel die Tätigkeit vor dem Unfall und nicht die Tätigkeit nach einer unfallbedingten Umschulung relevant ist (siehe Erwägung 11.1 vorstehend). Das von der Suva auf CHF 83’325.00 festgelegte Valideneinkommen ist somit zu bestätigen. Dies umso mehr, als es in Bezug auf das Vorgehen bei seiner Bemessung mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2013 übereinstimmt (Suva-act. 235 S. 19 [Erwägung 4.5]). 12.Bei einem korrigierten Invalideneinkommen von CHF 57'369.80 und einem bestätigten Valideneinkommen von CHF 83'325.00 beträgt der Invaliditätsgrad neu gerundet 31 %. 13. Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes. Die Suva hat diesen im angefochtenen Einspracheentscheid auf CHF 42'493.00 festgelegt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der versicherte Verdienst liege bei CHF 83'385.00 (recte CHF 83'325.00). 13.1. Die Renten der Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG im Regelfall der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Abzustellen ist, mit einigen hier nicht relevanten Abweichungen, auf den Lohn, der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebend ist (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV). Diesfalls erfolgt mithin keine Umrechnung auf ein Jahr, sondern als versicherter Verdienst gilt der

22 / 26 Lohn während der vereinbarten Dauer (BGE 148 V 84 E. 3.2). Damit spielt bei befristeten Arbeitsverhältnissen die normale Dauer der Beschäftigung, welche sich nach der bisherigen oder der beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht richtet, eine entscheidende Rolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 5.1). Bei einer Rente, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der im Regelfall relevante letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Diese Regelung hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbehandlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Rechtsprechungsgemäss gelangt diese Bestimmung aber auch bei Rückfällen oder Spätfolgen zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht, sei es, dass er dies nach Befristung der Rente - mithin nach rentenloser Zeit - wieder tut (BGE 147 V 213 E. 3.4.1 m.w.H.). Angestrebt wird damit die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich; Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfall angetreten werden, haben unbeachtlich zu bleiben (BGE 147 V 213 E. 3.4.4). Praxisgemäss ist bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im angestammten Beruf und nicht auf den möglichen Verdienst beim ehemaligen Arbeitgeber abzustellen (BGE 148 V 84 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2022 vom 14. September 2022 E. 4.2.1). 13.2. In ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Suva-act. 161) legte die Suva den für den versicherten Verdienst relevanten, im Jahr vor dem Unfall – also vom 26. Juli 2001 bis zum 25. Juli 2002 – bezogenen Lohn, auf CHF 36'290.00 für das unterjährige Arbeitsverhältnis fest. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der B.________ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 18. März 2002 bis zum 31. August 2002 gestanden hatte. Gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV rechnete sie den in diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn nicht auf ein Jahr hoch, sondern berücksichtigte nur den durch die Befristung vorgesehenen Zeitraum (Suva-act. 162 S. 1, 163, 169 S. 30, 229 S. 14, 705 S. 4). Dieses Vorgehen bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid vom 3. Juli 2013. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls keine unbefristete Anstellung angestrebt und in dem Jahr vor dem Unfall zusätzlich zur Tätigkeit als Elektriker bei der B.________ AG auch verschiedene nicht nach UVG

23 / 26 versicherte selbständige Tätigkeiten ausgeübt hatte, wie zum Beispiel als Fahrzeughändler, Immobilienverwalter/-vermittler, Marroniverkäufer und Unternehmensberater (Suva-act. 235 S. 21 ff. [Erwägung 4.8 ff.] und Suva-act. 169 S. 32). 13.3. Vor diesem Hintergrund hat die Suva im vorliegenden Verfahren für die Bemessung des versicherten Verdienstes zu Recht auf den Ausgangswert von CHF 36'290.00 abgestellt. Diesen Wert hat sie sodann zu Recht gestützt auf die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV entsprechend dem Nominallohnindex bis zum Jahr 2022 auf CHF 42'493.00 aufgerechnet (Suva-act. 1124), weil der vorliegend streitige Rentenanspruch am 1. August 2023 beginnt, mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall am 26. Juli 2002. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente – wie nachstehend gezeigt wird – nichts zu ändern. 13.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das von der Suva ausgehend von seinem Lohn bei der B.________ AG (Suva-act. 1122) ermittelte Valideneinkommen von CHF 83'385.00 (recte: CHF 83'325.00) und weist darauf hin, dass die LSE unter dem Titel "Energieversorgung" ein entsprechendes Jahreseinkommen für Elektriker ausweise. Zudem zeichne sich anhand der LSE für Elektrikerlöhne seit dem Jahr 2002 eine 40%ige Erhöhung ab. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er verkennt, dass das Valideneinkommen und der versicherte Verdienst nach unterschiedlichen Bemessungsregeln festzulegen sind. Während beim Valideneinkommen eine Vollzeittätigkeit während eines Jahres angenommen wird, ist vorliegend beim versicherten Verdienst wegen des befristeten Arbeitsverhältnisses vom 18. März 2002 bis zum 31. August 2002 nur der Lohn von fünfeinhalb Monaten zu berücksichtigen und es findet keine Hochrechnung auf den Lohn statt, der in einem unbefristeten Jahresverhältnis während eines ganzen Jahres hätte erzielt werden können (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV). 13.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es wäre stossend, wenn ihm, anknüpfend an alle Umstände seines Falles, lediglich das um die Teuerung erhöhte Einkommen aus dem Jahr 2002 als versicherter Verdienst unterstellt würde, habe er doch massive Anstrengungen auf sich genommen, um wieder ins Erwerbsleben integriert zu werden. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Wie gezeigt, bemisst sich der versicherte Verdienst ausschliesslich nach dem Lohn während des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG im Jahr 2002, das Verhalten bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt spielt hierbei keine Rolle.

24 / 26 14.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Suva zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. Das von der Suva ermittelte Invalideneinkommen von CHF 63'241.85 ist nicht korrekt. Es ist zu korrigieren auf CHF 57'369.80, weil auf den einschlägigen Betrag im Kompetenzniveau 1 und nicht im Kompetenzniveau 2 abzustellen ist. Das Valideneinkommen hingegen hat die Suva korrekt auf CHF 83'325.00 festgelegt. Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 31 % zu korrigieren. Den versicherten Verdienst schliesslich hat die Suva zu Recht auf CHF 42'493.00 festgelegt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 15.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 16.Festzulegen bleibt die Parteientschädigung. 16.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1). Im Sozialversicherungsrecht gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf einen Parteikostenersatz in einer materiellen Betrachtungsweise als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_69/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.1). Vorliegend wird der Invaliditätsgrad von 24 % auf 31 % erhöht. Dadurch erhöht sich auch der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und seine Rechtsstellung ist im Vergleich zu derjenigen im

25 / 26 Administrativverfahren verbessert, so dass ein Obsiegen vorliegt. Weil das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 100 % nicht folgt, ist aber nur von einem teilweisen Obsiegen auszugehen. 16.2. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) wird bei nur teilweisem Obsiegen einer Partei die Parteientschädigung angemessen reduziert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indessen auch bei bloss teilweisem Obsiegen eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1 m.w.H.). Dies trifft in Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 m.w.H.). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer nicht die beantragte ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, sondern nur eine Teilrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zugesprochen. Damit obsiegt er im Grundsatz – nämlich darin, dass der Invaliditätsgrad von 24 % im angefochtenen Einspracheentscheid zu tief war – und unterliegt lediglich im Masslichen, das heisst in der Frage, um wieviel der Invaliditätsgrad nach oben zu korrigieren ist. Er hat deshalb trotz nur teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. 16.3. Nach der Rechtsprechung ist die Zusprache einer pauschalen Parteientschädigung grundsätzlich statthaft, sofern sie im Einzelfall die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen in angemessener Weise abgilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). Vorliegend hat die Vorsitzende dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Im selben Schreiben hat sie ihn aufgefordert, die Honorarvereinbarung und die Kostennote einzureichen (act. F.4). Dieser Aufforderung ist der Rechtsvertreter nicht nachgekommen. Die aussergerichtliche Entschädigung wird deshalb nach Ermessen pauschal auf CHF 2’500.00 (inkl. MWST) festgelegt.

26 / 26 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Suva vom 8. Juli 2024 wird dahingehend geändert, dass der Invaliditätsgrad auf 31 % festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Suva leistet A.________ einen Parteikostenersatz von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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