Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 66
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 13. August 2025 mitgeteilt am 15. August 2025 ReferenzSV2 24 66 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Kuster, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 15 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1958, war als CNC-Operateurin bei der B. AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als bei ihr im Jahr 2005 erstmals Hautschädigungen / Handekzeme auftraten, welche in der Folge als Berufskrankheit (Kontakt zu einem Kühlschmiermittel) anerkannt wurden. Per 30. September 2006 löste A._____ ihr Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG auf und trat per 1. Oktober 2006 eine neue Arbeitsstelle bei der C._____ AG als Hilfskraft Montage/Fertigung an (keine Lohnminderung). B.Im Jahr 2010 erlitt A._____ einen Rückfall (Ekzemschub) mit undulierendem Verlauf. Ab dem 26. April 2019 war sie zufolge der Berufskrankheit (chronisches Handekzem) nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggelder). C.Am 27. November 2019 erliess die Suva eine Nichteignungsverfügung, d.h. sie unterstellte A._____ zum Schutze ihrer Gesundheit der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte sie ab dem 1. Januar 2020 als für Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln nicht geeignet. In der Folge kündigte die C._____ AG das Arbeitsverhältnis mit A._____ per 31. März 2020. D.Anlässlich einer ärztlichen Kontrolle am 19. März 2020 zeigte sich hinsichtlich des Handekzems ein erfreulicher Verlauf, sodass Dr. med. D., Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie, A. in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die Suva A._____ sodann mit, sie erachte sie aufgrund der Beurteilung von Dr. med. D._____ ab dem 1. April 2020 als zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Ausserdem informierte sie A._____ darüber, dass sie aufgrund dessen, dass sie wegen ihrer Berufskrankheit ihre bisherige Tätigkeit bei der C._____ AG habe aufgeben müssen und deswegen stellenlos sei, nebst dem Arbeitslosentaggeld ergänzend Anspruch auf ein Übergangstaggeld (während höchstens vier Monaten; Art. 84 Abs. 2 VUV) habe. E.Im November 2019 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (berufliche Integration / Rente). Am 26. Juni 2020 teilte die IV-Stelle A._____ mit, die Eingliederungsmassnahmen würden abgeschlossen. Begründend hielt sie fest, A._____ sei seit dem 1. April 2020 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben, weshalb sie sich beim RAV angemeldet habe und dort in der Stellensuche begleitet werde. In

3 / 15 ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2020 gelangte sie zudem zum Schluss, dass mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. F.Mit Schreiben vom 21. August 2020 informierte die Suva A._____ darüber, dass sie, nachdem das Übergangstaggeld während vier Monaten entrichtet worden war (Anmerkung des Gerichts), Anspruch auf eine Übergangsentschädigung habe (Art. 86 VUV). Diese betrage 80 % der verfügungsbedingten Lohneinbusse und werde während höchstens vier Jahren, monatlich im Voraus, entrichtet (Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 88 VUV). Längstens könne die Übergangsentschädigung bis zum Erreichen des AHV-Alters, somit bis zum _____ 2022, ausgerichtet werden. G.Am 1. August 2021 konnte A._____ bei ihrer früheren Arbeitgeberin C._____ AG eine neue Arbeitsstelle als Hilfskraft Montage im Umfang von 50 % (1. August 2021 bis 31. August 2021) bzw. 100 % (ab dem 1. September 2021) antreten, welche saubere, trockene und für die Hände wenig belastende Arbeiten umfasste. Am 27. Juli 2022 teilte Dr. med. D._____ der Suva mit, er habe A._____ im Jahr 2022 infolge des guten Verlaufs kaum mehr gesehen. Die letzte Kontrolle habe am 25. Juli 2022 stattgefunden. Die Wiederaufnahme der Arbeit habe ihr sehr gut getan und es zeige sich ein dermatologisch sehr erfreulicher Verlauf. A._____ benötige allerdings präventiv nach wie vor Mittel zum Handschutz. Die beratende Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Arbeitsmedizin, gelangte in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2023 sodann zum Schluss, der berufskrankheitsbedingte Integritätsschaden erreiche angesichts dessen, dass Dr. med. D. über einen ausgezeichneten Hautzustand mit nur ganz minimen kleinen Rötungen am Daumen-Innenballen rechts berichtet habe, nicht die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens (< 5 %). Zudem hielt sie fest, aus ihrer Sicht sei der gute Hautzustand unter anderem der Sekundärprävention zu verdanken. Zur Aufrechterhaltung des guten Hautzustandes empfehle sie, die Kosten des Hautpflegeproduktes [...] zulasten der Berufskrankheit weiterhin zu übernehmen. H.Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte die Suva A._____ mit, die ärztliche Beurteilung habe ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei. Es könne dadurch keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden. Aus diesem Grund würden die Heilkosten per 31. Januar 2022 eingestellt. Die Kosten für die laufenden ärztlichen Kontrollen und das Hautpflegeprodukt [...] würden aber weiterhin übernommen. Die Taggelder seien bereits per 1. April 2020 eingestellt worden (volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Nichteignungsverfügung). Es werde nun geprüft, ob Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe.

4 / 15 I.Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 teilte ihr die Suva sodann mit, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 6 % könne ihr keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Aufgrund der Beurteilung vom 10. Januar 2023 liege zudem keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vor, weshalb ihr auch keine Integritätsentschädigung ausgerichtet werden könne. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades stellte sie auf Art. 28 Abs. 4 UVV ab und zog zur Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen die Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran. J.Hiergegen erhob A._____ am 10. Februar 2023 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 abwies. K.In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. August 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2024 sowie die Auszahlung einer Invalidenrente in der Höhe von 23 %, eventualiter einer Invalidenrente nach richterlichem Ermessen, ab Anspruchsberechtigung. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, Art. 28 Abs. 4 UVV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit zur Folge gehabt und sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin den Fallabschluss per 31. Januar 2022. Der medizinische Endzustand sei bereits im Monat September/Oktober 2019 erreicht worden. L.In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. M.Am 9. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bisherigen Anträgen fest und ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation. N.Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. November 2024 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 / 15 Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des damaligen Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hervorgegangen. Verfahren, die am 1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig waren, wurden gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 12. August 2024 beim damaligen Verwaltungsgericht hängig gemacht und am 1. Januar 2025 gestützt auf Art. 122 Abs. 5 GOG dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 4 lit. b und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist dabei im Wesentlichen der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (sog. Fallabschluss) sowie die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV (SR 832.202) beim Einkommensvergleich. 3.Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 3.1.Die Invalidenrente ist als Dauerleistung konzipiert. Entsprechend dieser langfristigen Ausrichtung ist es erst dann sinnvoll, den Rentenanspruch zu prüfen, wenn sich die massgebenden Faktoren weitgehend stabilisiert haben (FLÜCKIGER,

6 / 15 in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 19 N. 6 m.w.H.). Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich der Zeitpunkt für den Fallabschluss namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Verlangt wird eine "namhafte" Besserung. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Ob Aussichten auf eine solche Besserung bestehen, ist prospektiv zu beurteilen. Grundlage für die Beurteilung bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die i.d.R. unter dem Begriff Prognose erfasst werden. Entscheidend ist aber nicht, wann der Versicherungsträger Kenntnis davon erhält oder feststellt, dass keine relevante Besserungsaussicht mehr besteht, sondern wann dieser Zustand erreicht wurde (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 19 N. 8 m.w.H.). Weil es primär auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit ankommt, ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollzeitlich erwerbtätig sein kann, da sich eine weitere Besserung ihrer Befindlichkeit nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dasselbe gilt, wenn die versicherte Person in einer zumutbaren Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist und feststeht, dass sie die angestammte Tätigkeit nicht mehr wird ausüben können (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 19 N. 11 m.w.H.). 3.2.Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Januar 2022 ab (vgl. das Schreiben vom 11. Januar 2023 [Suva-act. 401 S. 1] sowie Rz. 25 der Beschwerdeantwort). 3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 26. September 2019 geltend macht, der medizinische Endzustand (exkl. reine Pflegeleistungen der Hände) sei bereits im Monat September/Oktober 2019 erreicht worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 26. September 2019 vermerkte, dass die medizinisch-therapeutischen Möglichkeiten erschöpft seien (vgl. Suva-act. 250 S. 3). Dennoch konnte in jenem Zeitpunkt, d.h. im September/Oktober 2019, noch nicht von einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden. So hielt Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 26. September 2019 fest, die zurzeit bestehende Situation mit einer konstant halbtägigen Arbeitsfähigkeit sei als äusserst labil zu bezeichnen. Seinem Bericht lässt sich denn auch entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt in F._____ im August 2019 verbessert hatte; nach der Wiederaufnahme der 50 %-Arbeit habe sich

7 / 15 der Hautzustand allerdings wieder verschlechtert (vgl. Suva-act. 250 S. 2 f.). Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin am 27. November 2019 eine Nichteignungsverfügung erliess (keine Arbeiten mit Kontakt zu Kühlschmiermitteln ab 1. Januar 2020; vgl. Suva-act. 280) und im November 2019 somit feststand, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr werde ausüben können. Per 31. März 2020 wurde ihr denn auch gekündigt (vgl. Suva-act. 284). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte Dr. med. D._____ im November 2019 indessen noch keine Angaben machen (vgl. Suva- act. 270). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit wurde der Beschwerdeführerin erstmals ab dem 1. April 2020 attestiert (vgl. Bericht von Dr. med. D._____ vom 5. April 2020 [Suva-act. 321]). Dem entsprechenden Bericht von Dr. med. D._____ lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass bei der letzten Konsultation am 19. März 2020 nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus F._____ erstmals ein erfreulicher Hautzustand der Hände feststellbar gewesen sei: Keine Läsionen, keine ekzematischen Schädigungen, glatte Hautoberfläche palmar und an Fingerunterseiten, kaum Schmerzen oder Pruritus (vgl. Suva-act. 321 S. 2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in manuellen Tätigkeiten mit möglichst geringer Belastung der Hände im Innenbereich. Nicht möglich seien Tätigkeiten in Nässe, Kälte, mit Seifen, Desinfektionsmitteln, in Lebensmittel- und Gastrobetrieben (vgl. Suva-act. 321 S. 3; vgl. auch Suva- act. 306). Gleichzeitig hielt Dr. med. D._____ jedoch fest, es könne trotz der noch kurzfristigen Besserung der Haut an den Händen beim multifaktoriellen Geschehen der Ekzemkrankheit noch keine langfristige Prognose gestellt werden (vgl. Suva- act. 321 S. 3). Obschon im März/April 2020 somit feststand, dass die Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist, ist es mangels eines nach wie vor nicht weitgehend stabilisierten Gesundheitszustands nicht zu beanstanden, dass der Fall in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen wurde. 3.2.2. Im darauffolgenden Verlaufsbericht vom 21. Januar 2021 hielt Dr. med. D._____ fest, im vergangenen Jahr hätten praktisch monatlich ambulante Kontrollen stattgefunden, bei welchen generell ein zufriedenstellender Hautzustand der Hände vorgelegen habe, ohne längere Manifestation des Ekzems an Füssen bzw. im Hals- / Gesichtsbereich. Seit April 2020 bestehe eine minimale Ekzemaktivität mit dyshidrotischen, teils rhagadiformen Schädigungen, vor allem an den Fingern paraungual und palmar, links mehr als rechts. Die lange bestandene offene entzündliche Paronychie vor allem an den Fingern I - III sei zurückgebildet. Zeitweilig bestehe ein abends und nachts zunehmender Pruritus an den erwähnten Ekzemstellen. Die Behandlung bei aktiver Entzündung bestehe nach wie vor in

8 / 15 Anwendung von Elocom-Salbe [...]. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine saisonabhängige Hautempfindlichkeit mit grösserer Fragilität im Winterhalbjahr erfahrungsgemäss bleiben werde (vgl. Suva-act. 348). Dass die beratende Ärztin Dr. med. G., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie sowie Arbeitsmedizin, in der Folge einen nächsten Verlaufsbericht von Dr. med. D. in sechs bis neun Monaten abwarten wollte, ist angesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (erstmaliges Auftreten der Handekzeme im Jahr 2005 sowie Rückfall in den Jahren 2006 und 2010 mit undulierendem Verlauf) durchaus nachvollziehbar (vgl. Suva-act. 350 S. 1). In seinem Bericht vom 8. Juli 2021 hielt Dr. med. D._____ sodann fest, anfangs März 2021 sei keine Ekzemaktivität feststellbar gewesen, jedoch eine minimale Dysidrosis mit Juckreiz an der Handkante lateral rechts. Im Juni 2021 hätten an beiden Händen kleine, rhaghadiforme trockene Ekzemstellen seitlich an den Fingern lateral I, III, IV links und I rechts bestanden. Bei glatter, weicher Haut seien an allen Fingern keine Pulpitisläsionen erkennbar gewesen (vgl. Suva-act. 354). Der Hautzustand präsentierte sich im Jahr 2021 somit als weitgehend stabilisiert. Dennoch gelangte die beratende Ärztin Dr. med. G._____ in ihrer Beurteilung vom 26. Juli 2021 zum Schluss, es sei ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ im Oktober 2021 abzuwarten (vgl. Suva-act. 356). Auch dies ist angesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2021 mitteilte, sie werde in Absprache mit Dr. med. D._____ ab dem 1. August 2021 zu 50 % bei der C._____ AG in einer temporären Anstellung an einem sauberen, trockenen Arbeitsplatz arbeiten, wobei ab dem 1. September 2021 die Arbeitsaufnahme zu 100 % geplant sei und sie – wenn alles gut laufe – im Herbst 2021 eine Festanstellung erhalten werde (vgl. Suva-act. 352 S. 1; siehe auch die Arbeitsverträge vom 24. Juni 2021 [Suva-act. 353] und 21. September 2021 [Suva-act. 370] sowie Suva-act. 354 S. 1), nicht zu beanstanden. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. November 2021 (letzte Kontrolle: 21. September 2021) gab Dr. med. D._____ sodann an, die Beschwerdeführerin habe ab dem 2. August 2021 in der Firma C._____ AG mit einem Arbeitsversuch von 50 % begonnen, nachdem sie sich in den Ferien sehr gut erholt und keine Hautentzündungen mehr an Händen und Füssen gehabt habe. Seit September arbeite sie nun zu 100 % in der Firma C._____ AG und es gehe sehr gut. Wie es über den Winter gehe, könne er nicht voraussagen, da dies bei Ekzemen schwierig sei. Im Moment gebe es keinen Bedarf für eine weitere Konsultation. Die Beschwerdeführerin werde sich im November noch melden, wie es ihr geht; wenn es ihr gut gehe, sei keine weitere Konsultation nötig (vgl. Suva-act. 372). Trotz der

9 / 15 Wiederaufnahme der Arbeit schien sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit weitgehend stabilisiert zu haben. Insofern ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall letztlich per 31. Januar 2022 abschloss, nachdem – soweit ersichtlich – auch über den Winter keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten war. Dies bestätigt denn auch der telefonische Verlaufsbericht von Dr. med. D._____ vom 27. Juli 2022 (letzte Kontrolle: 25. Juli 2022), worin er festhielt, er habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 infolge des guten Verlaufs kaum mehr gesehen. Der Zustand sei aktuell ausgezeichnet, es bestünden nur noch ganz minime kleine Rötungen am Daumen-Innenballen rechts, ansonsten seien überhaupt keine Rötungen oder Irritationen mehr am Körper vorhanden (vgl. Suva-act. 389). 4.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. 4.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E. 3]). 4.3.Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf (Variante 1) oder wirkt sich das vorgerückte Alter, welches bei einem Lebensalter von rund 60 Jahren anzusiedeln ist (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 18 N. 79), erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus (Variante 2), so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Sonderfall der Bemessung des Invaliditätsgrades; Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV). Mit dieser

10 / 15 Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E. 6.2, 122 V 418 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1 m.w.H.). 5.Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad nach Art. 28 Abs. 4 UVV (Sonderfall der Bemessung des Invaliditätsgrades) zu bestimmen ist oder ob die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zur Anwendung gelangt. 5.1.Variante 1 von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt voraus, dass die versicherte Person beim Abschluss der Behandlungsphase (in casu am 31. Januar 2022) zumindest teilweise erwerbsfähig ist, jedoch diese Fähigkeit nicht (mehr) verwertet. Der Grund für die Erwerbsaufgabe muss im vorgerückten Alter liegen (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 18 N. 81). Diese Variante gelangt vorliegend von vornherein nicht zur Anwendung, zumal die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2021 (zu einem Pensum von 50 %) bzw. seit dem 1. September 2021 (zu einem Pensum von 100 %) bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der C._____ AG, angestellt ist und damit ihre Erwerbsfähigkeit beim Abschluss der Behandlungsphase voll verwertet hat (vgl. Suva-act. 353 und 370; vgl. auch Suva-act. 389). 5.2.1. Bei Variante 2 von Art. 28 Abs. 4 UVV ist sodann entscheidend, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Alter der Versicherten erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinischer Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch erwerblich auswirken in dem Sinne, dass bspw. die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Diese erwerbliche Auswirkung des Altersfaktors wurde in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont, indem verdeutlicht wurde, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (FLÜCKIGER,

11 / 15 a.a.O., Art. 18 N. 82 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2 und 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1). 5.2.2. Soweit die Beschwerdegegnerin die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante 2) damit begründet, dass es "auf der Hand" liege, dass sich das Alter der Beschwerdeführerin wesentlich auf die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ausgewirkt habe (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 31; vgl. auch angefochtener Einspracheentscheid S. 8 oben), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2020 in ihrem 62. Altersjahr bzw. am 31. Januar 2022 in ihrem 64. Altersjahr gestanden hat. Dies allein vermag die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante 2) indessen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr bräuchte es konkrete Anhaltpunkte dafür, dass sich das Alter der Beschwerdeführerin erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, beweist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Nichteignungsverfügung vom 27. November 2019 (vgl. Suva-act. 280) wieder eine Arbeitsstelle finden konnte und seit dem 1. September 2021 in einem Pensum von 100 % bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der C._____ AG, einer leidensangepassten Tätigkeit nachgeht (vgl. Suva-act. 353 und 370). Damit kann nicht gesagt werden, der Altersfaktor wirke sich erwerblich aus in dem Sinne, dass bspw. die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Berufskrankheit und ihre Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Dass das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich beeinflussen würde, wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht dargelegt (vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde S. 6 f. sowie in der Replik S. 1). 5.3.Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad somit nicht nach Art. 28 Abs. 4 UVV, sondern nach Art. 16 ATSG zu bestimmen. 6.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.2 dargelegt, wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung

12 / 15 gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 6.1.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (in casu am 31. Januar 2022) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). 6.1.2. Vorliegend spricht nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Berufskrankheit bzw. die Nichteignungsverfügung vom 27. November 2019 (vgl. Suva-act. 280) ihre bisherige Tätigkeit bei der C._____ AG weitergeführt hätte. In dieser Tätigkeit hätte sie nach Angaben der C._____ AG im Jahr 2022 als Produktionsmitarbeiterin ohne Berufskrankheit ein Jahreseinkommen von CHF 69'550.00 (CHF 5'350.00 x 13; ohne Krankheitsprämie in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Jahr) erzielt (vgl. Suva-act. 383 und 359; vgl. auch Beschwerde S. 3 und 9). Dem hält die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nichts entgegen. Stattdessen äussert sie sich einzig zur Ermittlung des Valideneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV (Sonderfall der Bemessung des Invaliditätsgrades), welcher Artikel vorliegend jedoch nicht einschlägig ist (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5 ff.). 6.2.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte

13 / 15 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.1.1 m.w.H.). 6.2.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Nichteignungsverfügung vom 27. November 2019 (vgl. Suva-act. 280) wieder eine Arbeitsstelle finden konnte bzw. dass sie seit dem 1. September 2021 in einem Pensum von 100 % bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der C._____ AG, einer leidensangepassten Tätigkeit nachgeht (vgl. Suva-act. 353 und 370). Als Hilfskraft Montage betrug das Jahreseinkommen im Jahr 2022 CHF 58'500.00 (CHF 4'500.00 x 13; ohne Krankheitsprämie in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Jahr; vgl. Suva- act. 370 S. 2 sowie Suva-act. 376 ff., 382, 388 und 391 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 3 und 6 oben). Dass keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben wären, die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen würde und das Einkommen von CHF 4'500.00 (+ 13. Monatslohn) aus der Arbeitsleistung als Hilfskraft Montage unangemessen wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich somit nicht, für die Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen, wenngleich das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gestützt auf die LSE 2020 (Schweiz, Total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und indexiert auf das Jahr 2022) errechnete Invalideneinkommen von CHF 54'406.00 (siehe angefochtener Einspracheentscheid S. 6 oben) von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten blieb (vgl. Beschwerde S. 9 unten). 6.3.Aus der Gegenüberstellung der so ermittelten Validen- (CHF 69'550.00) und Invalideneinkommen (CHF 58'500.00) resultiert ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 16 %. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2022 eine Invalidenrente von 16 % zuzusprechen ist. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht

14 / 15 vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 7.2.1. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 HV (BR 310.250) i.V.m. Art. 19 AnwG (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.00, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. 7.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 9. Oktober 2024 eine Honorarnote über CHF 2'592.10 ein (9.70 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'328.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 69.85] und 8.1 % MWST [CHF 194.25]). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 240.00 ist üblich und kann trotz Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung übernommen werden. Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 9.70 Arbeitsstunden als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz von CHF 2'592.10 zu bezahlen.

15 / 15 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2024 aufgehoben und A._____ wird ab dem 1. Februar 2022 eine Invalidenrente von 16 % zugesprochen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'592.10 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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