«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 29. August 2025 mitgeteilt am 29. August 2025 [Mit Urteil 9C_543/2025 vom 23. Dezember 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.] ReferenzSV2 24 60 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin und B._____ Beigeladene GegenstandAHV-Rente
2 / 12 Sachverhalt A.Der am 1951 geborene A. heiratete im Dezember 1995 B., geboren am 1959. Im Januar 2018 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. B.A. und seine damalige Ehefrau B. schlossen sich im Juni 2004 zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, welche sich ab dem 1. Mai 2004 mit der gemeinsamen Führung des Ferienlagers C._____ in D._____ befasste. C.Ebenfalls im Juni 2004 erfolgte durch A._____ die Anmeldung als Selbstständigerwerbender bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse). Daraufhin wurde er ab Mai 2004 der AHV- Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender unterstellt. Mit Beitrags- bzw. Nachtragsverfügungen betreffend den Zeitraum Mai 2004 bis Ende 2016 setzte die AHV-Ausgleichskasse die Beiträge von A._____ für seine selbstständige Erwerbstätigkeit betreffend das Lager C._____ in D._____ fest. D.Im Februar 2017 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 sprach Letztere A._____ auf der Grundlage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 77'550.00 rückwirkend ab Oktober 2016 monatliche Rentenleistungen, bestehend aus einer Altersrente in der Höhe von CHF 2'256.00 und einer Kinderrente zur Altersrente in der Höhe von CHF 902.00, zu. Per
3 / 12 F.Dagegen erhob A._____ am 23. November 2022 (Poststempel) Einsprache und ersuchte um Zustellung eines Auszugs aus seinem individuellen Konto (IK). In der Folge stellte er weitere Gesuche um Akteneinsicht in diverse ihn, seine Ex-Frau und das Jugendlager C._____ betreffende Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse. Nachdem die AHV-Ausgleichkasse ihm am 19. Januar 2023 sämtliche Dokumente seiner persönlichen Dossiers zukommen liess, ergänzte er seine Einsprache mit Eingabe vom 9. Februar 2023. G.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2023 wies die AHV- Ausgleichskasse den Antrag von A._____ auf Einsicht in die Akten seiner ehemaligen Gattin während der Ehezeit vom 15. Dezember 1995 bis zum 15. Januar 2018 sowie für die identische Zeitspanne in die das Jugendlager C._____ betreffenden AHV-Beitragsakten seiner ehemaligen Gattin ab. Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 23 35 vom 10. Oktober 2023 ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde an das Bundesgericht, wobei Letzteres mit Urteil 9C_715/2023 vom 28. November 2023 auf diese nicht eintrat. H.In der Folge gewährte die AHV-Ausgleichskasse A._____ die Möglichkeit, seine Einsprache bei Bedarf zu ergänzen, was A._____ mit Eingabe vom 29. Februar 2024 tat. I.Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. J.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde an das damalige Verwaltungsgericht und heutige Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und seine Ex-Frau sei zu verpflichten, seine AHV-Beiträge für das aus der selbstständigen Tätigkeit für das Jugendlager C._____ in den Jahren 2007 bis 2015 erzielte Einkommen abzurechnen bzw. zu übernehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Ex-Frau habe Mitte Dezember 1995 bis weit in das Jahr 1996 sowie vor dem Jahresende 2015 in zwei Altersheimen als Nachtwache gearbeitet. Diese für das Splitting relevanten Beiträge seien nirgends aufgeführt. In diesem Zusammenhang beantragte er die Edition zur Einsichtnahme der Lohnabrechnungen der Altersheime E._____ und F._____ in G._____ bzw. Nachweise betreffend die vorgenommenen AHV-Beitragszahlungen. Sodann habe seine Ex-Frau B._____ die im Zusammenhang mit dem Jugendlager C._____
4 / 12 abgerechneten AHV-Beiträge basierend auf einem Einkommen von CHF 81'565.00 in der Zeit von 2007 bis 2015 zu übernehmen. Er habe in sämtlichen Steuererklärungen ab dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2015 CHF 0 als Einkommen aus selbstständiger Arbeit deklariert. K.In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2024 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Scheidungsurteil von Mitte Januar 2018 beim Beschwerdeführer einzuholen. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin primär auf die Rentenverfügung (inkl. Rückforderung) vom 27. Oktober 2022 und den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024. Zusätzlich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer im IT-System der AHV-Ausgleichskasse bis Anfang 2022 mit dem Zivilstand "verheiratet" geführt worden sei und er das am 16. Februar 2022 angeforderte Scheidungsurteil bis heute nicht eingereicht habe. Auch sei weder erkennbar noch belegt, dass im IK-Auszug der Ex-Frau des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 Einkommen fehlen würden. Sodann sei es korrekt, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2015 Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für das Jugendlager C._____ enthalte. Diese Einkommen beruhten auf den – gestützt auf die Steuermeldungen der Jahre 2007 bis 2015 (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jeweils CHF 0.00) erlassenen – rechtskräftigen Beitragsverfügungen der Jahre 2007 bis 2015, wobei jeweils der Minimalbetrag verfügt worden sei. Im Übrigen wäre der Anspruch auf die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge wie auch auf die Einforderung oder Entrichtung noch nicht geltend gemachter Beiträge bereits erloschen. Eine Aufhebung der Beitragsverfügungen der Jahre 2007 bis 2015 würde sich alsdann zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Eine diesbezügliche "reformatio in peius" sei dem Gericht überlassen. L.Am 19. Juli 2024 lud die Instruktionsrichterin B._____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. M.Der Beschwerdeführer replizierte am 30. August 2024 (Poststempel) und vertiefte seinen Standpunkt. Sodann stellte er neu die Anträge, dass ihm sämtliche AHV-Beiträge betreffend die selbstständige Tätigkeit der Jahre 2007 bis 2015 zurückzuerstatten seien und die diesbezüglichen AHV-Einkommen rückwirkend dem Jugendlager C._____ aufzurechnen seien. Die Rückforderung von CHF 12'106.00 sei vollumfänglich zurückzuweisen.
5 / 12 N.Am 12. September 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik und verwies im Wesentlichen auf den bisher eingenommenen Standpunkt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (act. B.1). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 AHVG). Vorliegend wird ein Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angefochten, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Graubünden, d.h. des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Höhe der Altersrenten und Kinderrenten ab dem 1. Februar 2018, wie sie die Beschwerdegegnerin aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers im Januar 2018 neu berechnet hat, korrekt ist, und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den zu viel ausgerichteten Rentenbetrag vom Beschwerdeführer zurückfordern darf. 3.1.Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (hier: Verfügung vom 27. Oktober 2022) und ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (hier: Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024) eingetretenen
6 / 12 Sachverhalt abzustellen (vgl. statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.1). Folglich sind hier die Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden – soweit nicht anders vermerkt – im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2.Gemäss Art. 29 bis AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 quater AHVG). Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sog. Splitting). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Abs. 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5). 4.1.Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung).
7 / 12 4.2.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Leistungen, die aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtet worden sind, sowie auch formlos verfügte Leistungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1.2 ff.). 4.3.Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung der einzelnen Leistung (Satz 1). Vor den Änderungen des ATSG auf den 1. Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 150 V 305 E. 3.2, 148 V 217 E. 2.1). Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.2 und 6.3.4, 148 V 217 E. 5.2.1, 146 V 217 E. 2.1). 4.4.Wer (unrechtmässige) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist nach Art. 4 ATSV (SR 830.11) der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. 5.1.Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers im Januar 2018 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. act. C.45 [Dossier AHV-Rente]), war in Anwendung von Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG die Einkommensteilung der Jahre 1996 (Jahr nach der Heirat) bis 2015 (Vorjahr Eintritt 1. Versicherungsfall) vorzunehmen und die Rente per Februar 2018 neu zu berechnen. Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau, welche die Beschwerdegegnerin für die Einkommensteilung herangezogen hatte, gehen aus den jeweiligen IK- Auszügen hervor (vgl. act. C.57 und C.83 S. 14-16 [Dossier AHV-Rente] = act. B.4).
8 / 12 5.2.Der Beschwerdeführer rügt, dass sein IK-Auszug in den Jahren 2007 bis 2015 Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für das Jugendlager C._____ enthält. Sein in der Steuererklärung deklariertes Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit habe immer CHF 0 betragen. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Juni 2004 als Selbstständigerwerbender bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. act. C.1 [Dossier AHV-Beiträge]), worauf er ab Mai 2004 der AHV-Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender unterstellt wurde (vgl. act. C.3 [Dossier AHV-Beiträge]). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin jeweils Beitragsverfügungen gestützt auf ein voraussichtliches Einkommen, wobei diese Beitragsverfügungen in der Folge jeweils durch Nachtragsverfügungen ersetzt wurden. Letztere stellten jeweils auf das von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 0 ab (vgl. act. C.10, 13, 18, 21, 27, 32, 35, 39, 44, 48 und 51 [Dossier AHV-Beiträge]). Dabei verfügte die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2007 bis 2015 zu Recht den jeweils geltenden Mindestbeitrag (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG; Rz. 1177 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008 in der jeweils gültig gewesenen Fassung [https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6954]; act. C.21, 27, 32, 35, 39, 44, 48 und 51 [Dossier AHV-Beiträge]). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, den Mindestbeitrag ab dem Jahr 2007 jeweils bereits aufgrund seiner Dozententätigkeit über die H._____ AG bezahlt zu haben, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hätte er diesfalls bloss verlangen können, dass die geschuldeten Beiträge zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben werden (vgl. Rz. 1181 WSN), was er aktenkundig nicht tat. Zudem wurde ohnehin nur der Mindestbeitrag erhoben. Eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin alsdann erst am 29. November 2017 per Ende 2016 gemeldet (vgl. act. C.54 [Dossier AHV-Beiträge]). Zuvor wurde der Beschwerdeführer am 8. August 2011 von der Beschwerdegegnerin angeschrieben, ob er seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe (vgl. act. C.25 [Dossier AHV-Beiträge]), wobei dieses Schreiben unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin sodann darauf hingewiesen, dass er als Selbstständigerwerbender den Mindestbeitrag bezahle (vgl. act. C.30 [Dossier AHV-Beiträge]). Dies nachdem dieser sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin über die nachträglichen Korrekturen seines Einkommens beklagte, da die Beitragsverfügungen durch die Nachtragsverfügungen aufgrund des Einkommens von CHF 0 korrigiert wurden und ihm Beträge zurückerstattet wurden (vgl. act. C.28 [Dossier AHV-Beiträge]). Nach
9 / 12 dem Ausgeführten ist es deshalb korrekt, dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2015 Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für das Jugendlager C._____ von ingesamt CHF 81'565.00 aufgeführt sind (vgl. act. C.57 S. 5 f. [Dossier AHV-Rente]). Der Klarheit halber ist hier festzuhalten, dass es sich dabei nicht um effektiv erwirtschaftes Einkommen handelt, sondern um ein fiktives Einkommen in Form eines IK-Eintrages zum Mindestbeitrag. Der jeweilige Mindestbeitrag und der IK- Eintrag zum Mindestbeitrag kann aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen „Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige“ (abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139) abgelesen werden. Dieser IK- Eintrag zum Mindestbeitrag betrug in den Jahren 2007 und 2008 CHF 8'698.00, in den Jahren 2009 und 2010 CHF 8'991.00, in den Jahren 2011 und 2012 CHF 9'094.00 und in den Jahren 2013 bis 2015 CHF 9'333.00. Im Übrigen sind die Beitragsverfügungen der Jahre 2007 bis 2015 in Rechtskraft erwachsen und würde sich eine Aufhebung derselben ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers in Form einer tieferen Altersrente und Kinderrente und einer höheren Rückforderung auswirken. Was der Beschwerdeführer alsdann aus seiner Behauptung, wonach das Jugendlager C._____ von seiner Ex-Frau vorehelich eingebracht worden sein soll, ableiten möchte, erschliesst sich dem Gericht nicht. 5.3.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei seiner Ex-Frau gewisse Einkommen aus Anstellungen bei Altersheimen beim Splitting nicht berücksicht worden seien, ist dies weder belegt noch ergibt sich solches aus ihrem IK-Auszug (vgl. act. B.4 = act. C.83 S. 14-16 [Dossier AHV-Rente]). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass keine Beiträge erhoben werden, wenn der Lohn geringfügig ist, wobei die Schwelle im Jahr 2015 bei CHF 2'300.00 pro Jahr und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber lag (vgl. aArt. 34d Abs. 1 AHVV [Stand am 1. Januar 2015]). Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Entsprechend ist der Editions- und Akteneinsichtsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 5.4.Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommenssplittings nach Lage der Akten korrekt vorgegangen (vgl. ACOR- Berechnungsblatt, act. C.45 f. [Dossier AHV-Rente]). Die ab 1. Februar 2018
10 / 12 berechneten Alters- und Kinderrenten (vgl. act. C.46 [Dossier AHV-Rente]) sowie die Rückforderung in Höhe von CHF 12'106.00 (vgl. act. C.47 [Dossier AHV-Rente]) erweisen sich damit als korrekt. Aus dieser Beurteilung folgt, dass für die Androhung einer "reformatio in peius" kein Anlass besteht. 6.Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in dieser Höhe. Da die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Altersrenten und Kinderrenten ab der Auflösung der Ehe auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften basiert (vgl. BGE 131 V 1), ist die Weitergewährung der ursprünglichen, höheren Renten ab dem
11 / 12 7.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. B.1) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 84 f. AHVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind altersversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 8.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]