«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 17. Juli 2025 ReferenzSV2 24 46 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Kuster, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG
2 / 13 Sachverhalt A.[...] B.Am 8. November 1992 erlitt A._____ bei einem Eishockeymeisterschaftsspiel eine Verletzung am linken Knie (Nichtberufsunfall; Überdehnung des vorderen Kreuzbands sowie mediale Seitenbandruptur), woraufhin er sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen musste. Ab dem 13. September 1993 attestierte ihm der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Inhaber eines kleineren Schreinerei- und Zimmereibetriebs. C.Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 liess der Hausarzt Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Suva eine Rückfallmeldung zukommen, wonach nun eine invalidisierende Gonarthrose links vorliege und eine orthopädische Sanierung ins Auge gefasst werden müsse. Am 23. August 2021 wurde bei A. sodann eine Knietotalprothese links implantiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder). D.In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. Oktober 2022 gelangte Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie, zum Schluss, in Anbetracht der Unfallfolgen sei die adaptierte [recte wohl: attestierte] Arbeitsfähigkeit als Schreiner von 40 % nachvollziehbar (vgl. dazu den Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. D. vom 14. September 2022). Mit einer Steigerung auf 100 % Arbeitsfähigkeit könne nicht mehr gerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Kniegelenk könnten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen ganztägig zugemutet werden, nicht aber kniende, kauernde oder kriechende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten im Gelände sowie auf Leitern und/oder Gerüsten. Den unfallbedingten Integritätsschaden schätzte er sodann auf 30 %. E.Am 13. Oktober 2022 teilte die Suva A._____ mit, die Heilkosten und Taggeldleistungen würden per 31. Dezember 2022 eingestellt, da von weiteren medizinischen Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erwartet werden könne. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 teilte ihm die Suva sodann mit, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 5 % könne sie ihm keine Invalidenrente ausrichten. Sie sprach ihm allerdings eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades stellte sie auf Art. 28 Abs. 4 UVV ab und zog zur
3 / 13 Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen die Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran. F.Hiergegen erhob A._____ am 16. Dezember 2022 bzw. 26. Januar 2023 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 abwies. G.In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2024 sowie die Rückweisung der Sache an die Suva, damit diese im Sinne der Erwägungen die notwendigen Abklärungen treffe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. Begründend hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, beim von der Suva gestützt auf die LSE berechneten Invalideneinkommen sei in analoger Anwendung von Art. 26 bis
IVV bzw. eventualiter unter dem Titel Leidensabzug ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Hinsichtlich des Valideneinkommens hielt er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 fest, das Bundesgericht verlange eine detaillierte Abklärung des Valideneinkommens. Um sein Einkommen ohne Invalidität im mittleren Alter zu bestimmen, sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten notwendig. H.In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. I.Am 16. August 2024 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und bekräftigte sein Anliegen auf Rückweisung der vorliegenden Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens. J.Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 19. September 2024 an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56
4 / 13 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des damaligen Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist per 1. Januar 2025 aus der Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hervorgegangen. Verfahren, die am 1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängig waren, wurden gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.00) dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Die vorliegende Beschwerde wurde am 4. Juni 2024 beim damaligen Verwaltungsgericht hängig gemacht und am 1. Januar 2025 gestützt auf Art. 122 Abs. 5 GOG dem Obergericht des Kantons Graubünden übertragen. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem
5 / 13 3.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E. 3]). 3.3.1. Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf (Variante 1) oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus (Variante 2), so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Sonderfall der Bemessung des Invaliditätsgrades; Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E. 6.2, 122 V 418 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1. m.w.H.). 3.3.2. Ist Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar, erfolgt die Invaliditätsbemessung unter der Hypothese, die versicherte Person sei "mittleren Alters", worunter ein Alter von 42 Jahren, jedenfalls zwischen 40 und 45 Jahren, zu verstehen ist, und weise ansonsten dieselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten auf. Beide Vergleichseinkommen sind unter dieser Prämisse festzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 2.2 und 4.2, 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 3.1, 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1). Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen ist massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (zum Ganzen FLÜCKIGER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, 2019, Art. 18 N. 80 m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 5.2). Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt der Beginn des Rentenanspruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn; hier unbestritten am
6 / 13 4.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein Fähigkeitszeugnis als Koch, als Schreiner (Bau) sowie über eine Zusatzausbildung als Zimmermann verfügt und er seit dem Jahr 1989 als selbständigerwerbender Schreiner / Zimmermann mit einem Kleinbetrieb tätig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden am linken Knie in der Lage ist, ganztags leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen auszuführen, wobei kniende, kauernde oder kriechende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten im Gelände sowie auf Leitern und/oder Gerüsten nicht mehr zumutbar sind (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 12. Oktober 2022 [Suva-act. 121 S. 5]). Zu prüfen ist nun allerdings die Invaliditätsbemessung gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV. Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einer anderen Invaliditätsbemessung ausgegangen ist als in der zuvor erlassenen Verfügung. Während sie in der Verfügung vom 2. Dezember 2022 auf ein Valideneinkommen von CHF 76'995.00 und ein Invalideneinkommen von CHF 73'305.00 abgestellt hatte, gelangte sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 zum Schluss, mit dem vollen beruflichen Rucksack als erfolgreicher Unternehmer und als Arbeitnehmer in verschiedenen Berufen und in sehr unterschiedlichen Betrieben könne praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass das Invaliden- und das Valideneinkommen im mittleren Alter bei zusätzlichen Umschulungen und Weiterbildungen mittels desselben Tabellenlohns zu eruieren sei (vgl. Einspracheentscheid, S. 8 Ziff. 6 lit. d). Ob Letzteres zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, zumal auch dann, wenn entsprechend der Verfügung vom 2. Dezember 2022 von unterschiedlichen Tabellenlöhnen ausgegangen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). 4.1.Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen, d.h. das Einkommen ohne Invalidität, welches eine versicherte Person mittleren Alters mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten wie der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte, anhand der Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschaftszweig 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 2, Männer. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden und indexiert auf das Jahr 2022 errechnete sie so ein Jahreseinkommen von CHF 76'995.00 (= CHF 6'069.00 x 12 / 40 x 41.5 x 1 [2021] x 1.019 [2022]). Die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die statistischen Werte der LSE ist – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der im
7 / 13 Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2023 (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2, 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.3.3) resultiert indexiert auf das Jahr 2023 indessen ein Jahreseinkommen von CHF 77'045.10 (= CHF 6'069.00 x 12 / 40 x 41.2 [T03.02.03.01.04.01, Baugewerbe {publiziert am 16. Mai 2024}] x 1 x 1.004 x 1.023 [T1.1.10, Wirtschaftszweig 41-43 {publiziert am 25. April 2024}]). 4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) sei davon auszugehen, dass das Valideneinkommen bei einem selbständigerwerbenden Schreiner / Zimmermann im mittleren Alter bei rund CHF 105'600.00 liege, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass er in den Jahren 1998 und 1999, als er 40 und 41 Jahre alt war, als selbständigerwerbender Schreiner / Zimmermann ein Einkommen von jeweils CHF 105'600.00 erzielte. Im Jahr 2000, d.h. im Alter von 42 Jahren, erzielte er allerdings nur noch ein Einkommen von CHF 59'200.00. Aufgrund dieser Einkommensschwankungen ist bei der Ermittlung des vom Beschwerdeführer im mittleren Alter erzielten Einkommens als selbständigerwerbender Schreiner / Zimmermann auf den während der Jahre 1998 bis 2003 erzielten Durchschnittsverdienst von CHF 76'067.35 abzustellen (vgl. IK-Auszug [Suva- act. 130 S. 4 f.]; vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1, 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3). Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu ermittelnden Valideneinkommen, d.h. dem Einkommen ohne Invalidität, welches eine versicherte Person mittleren Alters mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten wie der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte, rechtfertigt es sich allerdings nicht, auf den vom Beschwerdeführer während der Jahre 1998 bis 2003 erzielten, auf das Jahr 2023 indexierten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zwar war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1989 als selbständigerwerbender Schreiner / Zimmermann mit einem Kleinbetrieb tätig. Ab dem Jahr 2019 – und damit noch vor dem Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 – reduzierte er allerdings sein Engagement bzw. seine Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer (vgl. Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2021 [Suva-act. 31 S. 1 und 3 f.]). Gemäss IK-Auszug erzielte er im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 58'100.00 (vgl. Suva-act. 130 S. 6). Die Reduktion der Geschäftstätigkeit bzw. des Einkommens lässt sich aufgrund der Akten etwa darauf zurückführen, dass er seine Arbeitsleistung auch für eigene Projekte wie das E._____ in F._____, welches seine Lebenspartnerin führte, einsetzte (vgl.
8 / 13 Einsprachebegründung vom 26. Januar 2023, S. 2 Ziff. 9 [Suva-act. 138 S. 2]; Beschwerde vom 4. Juni 2024, S. 3 Ziff. 8; Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2021 [Suva-act. 31 S. 1]). Die Immunkrankheit bzw. Immunsystemstörung, welche ihn in seiner Leistungsfähigkeit massiv eingeschränkt habe (vgl. Einsprachebegründung vom 26. Januar 2023, S. 2 Ziff. 10) und aufgrund welcher er nur noch sporadisch habe arbeiten können, trat jedenfalls erst im Februar 2020 bzw. Ende Januar 2020 auf (vgl. Telefonnotiz vom 3. Mai 2022 [Suva-act. 105 S. 1]; E-Mail vom 24. Mai 2022 [Suva-act. 107 S. 1]; Beschwerde vom 4. Juni 2024, S. 3 Ziff. 7; vgl. auch Telefonnotiz vom 24. August 2022, wonach es sich mit der unfallfremden Immunschwäche wieder eingependelt habe [Suva-act. 112 S. 1]). Vor diesem Hintergrund ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den vom Beschwerdeführer während der Jahre 1998 bis 2003 erzielten Durchschnittsverdienst gemäss IK- Auszug abgestellt hat. Das ihrerseits gestützt auf die statistischen Werte der LSE 2020 ermittelte Valideneinkommen von CHF 76'995.00, welches richtigerweise mit CHF 77'045.10 zu berechnen wäre, fällt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 noch ein Einkommen von CHF 58'100.00 erzielte, zudem eher grosszügig aus. 4.1.2. Zur Plausibilisierung folgt, dass gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2020, welche für Männer der Berufsgruppe 71 (Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/innen) im Alter von 30 bis 49 Jahren einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'040.00 ausweist, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden und indexiert auf das Jahr 2023 ein Jahreseinkommen von CHF 76'676.95 (= CHF 6'040.00 x 12 / 40 x 41.2 [T03.02.03.01.04.01, Baugewerbe {publiziert am 16. Mai 2024}] x 1 x 1.004 x 1.023 [T1.1.10, Wirtschaftszweig 41-43 {publiziert am 25. April 2024}]) resultiert. Auch vor diesem Hintergrund ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020 ermittelte Valideneinkommen von CHF 76'995.00, richtigerweise berechnet mit CHF 77'045.10, welches eine versicherte Person mittleren Alters mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten wie der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte, nicht zu beanstanden. 4.1.3. Angesichts der Feststellungen in den vorstehenden Erwägungen 4.1.1 und 4.1.2 ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Ermittlung des Valideneinkommens i.S.v. Art. 28 Abs. 4 UVV ein betriebswirtschaftliches Gutachten notwendig sein sollte bzw. inwiefern ein solches Gutachten ein Abweichen vom gestützt auf die Tabelle
9 / 13 TA1 der LSE 2020 ermittelten Valideneinkommen von CHF 76'995.00, richtigerweise berechnet mit CHF 77'045.10, rechtfertigen würde. Auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens kann somit verzichtet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es dabei darauf hinzuweisen, dass auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 (Pra 2022 Nr. 105) der Fall nicht zur Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens an die Unfallversicherung zurückgewiesen wurde. Das Bundesgericht hielt darin einzig fest, dass die Akten des Dossiers nicht zu prüfen erlaubten, ob das auf der Grundlage des "Vertrags EFZ" auf CHF 75'000.00 festgesetzte Valideneinkommen einem Lohn entspreche, den ein Versicherter mittleren Alters erzielen könnte, der sich in der gleichen beruflichen Situation (in jenem Fall als selbständiger Monteur von Zwischenböden) befinde und über die gleichen Qualifikationen (in jenem Fall hauptsächlich über einen Fähigkeitsausweis für Bauschreinerei) verfüge. Aus diesem Grund wies es den Fall an die Unfallversicherung zurück, damit sie eine ergänzende Untersuchung über die Frage des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität, das berücksichtigt werden müsse, durchführe (Pra 2022 Nr. 105 E. 9.3, nicht publiziert in BGE 148 V 419). 4.2.Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, d.h. des Einkommens mit Invalidität, welches eine versicherte Person mittleren Alters mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten wie der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte, zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabelle TA1 der LSE 2020 heran, wobei sie auf das Total sämtlicher Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 2, Männer, abstellte. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2022 errechnete sie so ein Jahreseinkommen von CHF 73'305.00 (= CHF 5'791.00 x 12 / 40 x 41.7 x 0.993 [2021] x 1.019 [2022]). Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2023 (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2, 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.3.3) resultiert indexiert auf das Jahr 2023 indessen ein Jahreseinkommen von CHF 73'966.00 (= CHF 5'791.00 x 12 / 40 x 41.7 [T03.02.03.01.04.01, Total {publiziert am 16. Mai 2024}] x 0.993 x 1.011 x 1.017 [T1.1.10, Total {publiziert am 25. April 2024}]). Der Beschwerdeführer akzeptiert die Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich (vgl. Beschwerde vom 4. Juni 2024, S. 4 Ziff. 17). Er macht jedoch geltend, beim von der Beschwerdegegnerin
10 / 13 gestützt auf die LSE berechneten Invalideneinkommen sei in analoger Anwendung von Art. 26 bis IVV (SR 831.201) bzw. eventualiter unter dem Titel Leidensabzug ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen. 4.2.1. Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Zwar liess das Bundesgericht bislang offen, ob Art. 26 bis Abs. 3 IVV auch im Bereich des UVG anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2024 vom 18. März 2025 E. 5.5). In BGE 150 V 410 E. 10.3 (= Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024) äusserte es sich allerdings dahingehend, dass aufgrund von Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Nebeneinander von verschiedenen Korrekturmethoden bestehe und es schwer vorstellbar sei, dass auf dem Weg der Rechtsprechung praeter legem ("am Gesetz vorbei") gleichsam im Nachvollzug durch analoge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV Abhilfe zu schaffen wäre. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben, zumal mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Januar 2023 eine analoge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung [AS 2023 635]) im Sinne eines pauschalen Abzugs vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 6.2). 4.2.2. Was den vom Beschwerdeführer beantragten Leidensabzug von 10 % anbelangt, gilt es sodann festzuhalten, dass mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2024 vom 1. Mai 2025 E. 2.3, 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.1 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden am linken Knie in der Lage ist, ganztags leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit zeitweisem Stehen, Gehen und Sitzen, auszuführen, wobei kniende, kauernde oder kriechende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten im Gelände sowie auf Leitern und /
11 / 13 oder Gerüsten nicht mehr zumutbar sind (vgl. vorstehende Erwägung 4). Dieses Zumutbarkeitsprofil vermag nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keinen Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen zu rechtfertigen, zumal die LSE-Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5 und 6, in: Pra 2022 Nr. 105). Damit darf davon ausgegangen werden, dass trotz funktioneller Einschränkungen für den Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine hinreichend weite Palette von Tätigkeiten vorhanden ist, die für ihn zugänglich sind. Er kann leichte oder sogar mittelschwere Tätigkeiten ausführen, kann sowohl sitzend als auch stehend und gehend arbeiten und leidet an keiner Einschränkung der oberen Glieder. Die praktischen Tätigkeiten, die sich aus dem Kompetenzniveau 2 ergeben und ihm zumutbar sind, sind mit seinem Gesundheitszustand vereinbar. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern sich vorliegend ein Leidensabzug rechtfertigen würde. Ein Abzug vom Tabellenlohn zufolge fortgeschrittenen Alters der versicherten Person fällt in den Anwendungsfällen von Art. 28 Abs. 4 UVV zudem von vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 148 V 419 E. 7 und 8.5). 5.Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 77'045.10) und Invalideneinkommen (CHF 73'966.00) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 %. Selbst wenn beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 5 % vorgenommen würde, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 9 %. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.1. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
12 / 13 6.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 219).
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]