Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 44
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 25. Februar 2025 mitgeteilt am ReferenzSV2 24 44 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Zanolari Hasse, Aktuarin ParteienB._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 23 Sachverhalt A.B., Jahrgang 1977, war bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Leistungsbezug gemeldet und aufgrund dessen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er gemäss Unfallmeldung der Arbeitslosenkasse an die Suva am 4. August 2023 beim Bodyboarden im Atlantik von einer grösseren Welle erfasst wurde, was eine Schulterluxation links zur Folge hatte. B.Die Suva lehnte mit Verfügung vom 8. November 2023 gestützt auf den geschilderten Sachverhalt sowie auf die Kurzbeurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes (nachfolgend: VMD), Dr. med. A., Facharzt für Chirurgie, Spezielle Unfallchirurgie, vom 30. Oktober 2023 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, mit der Begründung, es sei weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben. C.Gegen diese Verfügung erhob B._____ am 17. November 2023 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben des behandelnden Arztes Dr. med. C., Chefarzt Orthopädische Chirurgie D., E., vom 8. November 2023 ein. D.Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 wies die Suva die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen an, es habe sich kein Unfall im Rechtssinne ereignet, da teils sehr grosse Wellen im Atlantik bekannt und nicht ungewöhnlich seien, weshalb sie ein inhärentes Risiko des Surfens darstellten und nichts Aussergewöhnliches seien. Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne einer Listenverletzung sei mit Verweis auf die medizinischen Akten ebenfalls nicht nachgewiesen, zumal eine Hill-Sachs-Delle meist bei habituellen Schulterluxationen nachgewiesen werde, mithin entsprechend der Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. A. eben vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Hinsichtlich des Schreibens des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ vom 8. November 2023 sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass für die weitere Behandlung aufgesuchte Spezialärzte mitunter, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache gestützt auf diese Angaben denn auch kaum in Frage käme. E.Dagegen liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die kosten-

3 / 23 und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Gewährung bzw. Auszahlung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 4. August 2023. Eventualiter sei ein unabhängiges orthopädisches Sachverständigengutachten bei einem Schulterspezialisten einzuholen. Im Wesentlichen führte er begründend an, die Einschätzung des VMD sei schlicht falsch und es werde bestritten, dass ein Vorzustand bestanden hätte; hierfür gäbe es keine Hinweise, und selbst wenn, dann hätte das Ereignis zumindest zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, der Unfallbegriff sei erfüllt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal relevant sei. Betreffend Listenverletzung sei unverständlich, dass trotz einer begründeten sowie divergierenden Ansicht eines Facharztes ausschliesslich auf die Einschätzung des VMD abgestellt würde. Gegen Letztere bestünden erhebliche Zweifel, da sie im Wesentlichen unbegründet sei, nicht sämtliche medizinischen Akten berücksichtige und entscheidrelevante Befunde ignoriere. Diese Einschätzung des VMD äussere sich nur zur Luxation und blende dabei komplett aus, dass eine Ruptur der Supraspinatus- als auch der Subscapularissehne vorgelegen habe. Bei diesen beiden Verletzungsbildern handle es sich um Listenverletzungen, weshalb es auch völlig unverständlich sei, dass im angefochtenen Entscheid festgehalten werde, es hätten keine/nur geringe Befunde im MRT vorgelegen. Es sei von einer stattgehabten vollständigen Schulterluxation, und nicht bloss von einer Subluxation auszugehen. Der Begründung des Operateurs Dr. med. C._____ folgend, könne einerseits die Supraspinatus- sowie die Subscapularissehne (in Kombination) nicht wegen eines Vorzustandes reissen, sondern vielmehr wegen eines traumatischen Erlebnisses, sowie anderseits eine objektivierte Hill-Sachs Läsion inklusive einem Knochenmarködem nur bei einem Trauma auftreten. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. C._____, datierend vom 15. Mai 2024, ins Recht, wonach "wärmstens" empfohlen werde, den Entscheid der Suva aufgrund der klaren Ausgangslage nicht zu akzeptieren. F.In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorliegenden Akten sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2024. Ergänzend führte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus, die Aufzählung der Listenverletzungen sei abschliessend und könne nicht durch Analogieschlüsse erweitert werden. Insbesondere würden entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers bildgebend keine Rupturen im Sinne von eigentlichen Rissen der Supraspinatus- und Subscapularissehne

4 / 23 vorliegen, sondern explizit nur Partialrupturen. Weiter würde das Vorliegen von Tendinopathien der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie einer AC- Gelenkarthrose entzündliche und nicht traumatisch bedingte Veränderungen zeigen, die vorbestehend seien. Bei der Hill-Sachs-Delle handle es sich um eine Pathologie, die meist nach häufig wiederholten, sog. habituellen Schulterausrenkungen festzustellen sei. Die Gesamtschau der bildgebenden Befunde lasse eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Genese als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. G.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 17. Juni 2024 an seinen gestellten Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt. H.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 20. Juni 2024 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik, verwies vollumfänglich auf die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort sowie im Einspracheentscheid und erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2024 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 (act. B.3 = Suva-act. 43). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen

5 / 23 frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Verneinung von Versicherungsleistungen mangels eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (Listenverletzung). Streitig und zu prüfen ist mithin, ob das Ereignis vom 4. August 2023 die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt oder zumindest ursächlich für eine unfallähnliche Körperschädigung gewesen ist, die nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden kann. 2.2.Dabei gilt es vorab festzuhalten, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend bis zum 19. April 2024 – verwirklicht hat, beschränkt (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 und 131 V 242 E. 2.1). Indes sind später ergangene medizinische Akten in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2.2, 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1, 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E.4.1 m.w.H. und 8C_557/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.4). Dies trifft vorliegend auf die seitens des Beschwerdeführers eingereichte Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 15. Mai 2024 (act. B.4) zu, die entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wird. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese fünf Tatbestandselemente – äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden – müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (vgl. HOFER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 6 N 6 mit weiteren Hinweisen). 3.1.In einem ersten Schritt ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin – im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers – zu

6 / 23 Recht das Ereignis vom 4. August 2023 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert hat. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin geht von der Sachverhaltsschilderung des heutigen Beschwerdeführers aus, wonach jener beim Bodyboarden im Atlantik von einer grösseren Welle erfasst und durchgewirbelt worden sei, und begründet ihren abweisenden Einspracheentscheid damit, dass im Atlantik teils sehr grosse Wellen anlanden würden, was bekannt und nicht ungewöhnlich sei. Genau deshalb würden die Strände des Atlantiks von Surfern aufgesucht und man müsse dort mit grösseren Wellen rechnen, bei denen man sich nicht immer auf dem Brett halten könne, sondern von der Welle durchgewirbelt werde. Dies stelle ein inhärentes Risiko dieses Sports dar und sei nichts Aussergewöhnliches oder Spezielles, womit sich kein Unfall im Rechtssinne ereignet hätte. Vorliegend habe sich mithin nur eine durchaus gewollte Belastung ungewöhnlich ausgewirkt. Der äussere Faktor, die grosse Welle, sei aber keineswegs ungewöhnlich, sondern eben einzig deren Wirkung (act. B.3 = Suva-act. 43 Ziff. 4.a, S. 4 f.). 3.1.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein, es möge bekannt sein, dass man beim Bodyboarden im Atlantik mit Wellen zu rechnen habe, was jedoch nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Heftigkeit, Grösse sowie Wucht der ihn unerwartet erfassten Welle habe rechnen müssen; diese sei als Programmwidrigkeit im Sinne eines ungewöhnlichen Geschehens einzustufen. Es verhalte sich denn auch so, dass eine Schulter beim Bodyboarden nur dann luxiere, wenn eine enorme Krafteinwirkung vorhanden sei. Im Weiteren müsse festgestellt werden, dass die Urgewalt der Welle die linke Hand nach hinten gezogen habe, was einer unkoordinierten Bewegung gleichkomme, zumal der normale Bewegungsablauf des Bodyboardens durch die Programmwidrigkeit derart gestört worden sei, als dass der Beschwerdeführer vom Board geglitten sei und es ihm eben den Arm nach hinten gezogen habe (act. A.1 Ziff. C.II.3, S. 4). In seiner Replik führte er zusätzlich aus, dass Personen beim Bodyboarden, und ausdrücklich nicht beim Surfen, am Atlantik per se zwar kein ruhiges Gewässer suchten, aber sicherlich nicht riesige (Monster-)Wellen, welche aus dem Nichts auftauchten und in dieser Form auch nicht vorhersehbar seien. Zudem würde man auf einem Bodyboard nicht wie beim Surfen stehen, sondern darauf liegen, weshalb man bei normalem Wellengang eben nicht vom Brett gespült werde (act. A.3 Ziff. 2). 3.2. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1). Der äussere Faktor

7 / 23 ist ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3, 134 V 72 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.1, 8C_430/2021 vom 17. November 2021 E. 2.3, 8C_534/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.1, 8C_348/2023 vom 3. Mai 2024 E. 4.1.1). Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt, mithin nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1). Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2, 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3). Das Auftreten von Schmerzen ist als solches kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.2). 3.2.1. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ist bei Sportverletzungen ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1). Hingegen manifestiert es sich im Sport regelmässig in einer unkoordinierten Bewegung. Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor deshalb zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 491/06 vom 20. August 2007 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand

8 / 23 anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2, publ. in: SVR 2023 UV Nr. 13 S. 41; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003, publ. in: RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, i.S. D.H. vom 18. März 1999, publ. in: RKUV 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen, 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1). Ein Unfall im Rechtssinne liegt dann vor, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant; verwirklicht sich indes das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sportes bewegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.2; vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1. Februar 2005 E. 2.1, U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Die Abweichung der idealen Sportübung muss mithin derart ungewöhnlich sein (BGE 134 V 72 E. 4.1) oder unter "besonders sinnfälligen Umständen" gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 4.1), um aussergewöhnlich, d.h. unkoordiniert bzw. programmwidrig, zu sein, dass eine endogene Ursache der erlittenen Körperschädigung ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5). 3.2.2. In der Rechtsprechung zu den Sportunfällen wurde die Programmwidrigkeit bejaht bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfährt, abhebt und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. D.H. vom 18. März 1999, publ. in: RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.), bei einer Beingrätsche im Amateurfussball (BGE 130 V 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen), bei einem Bandencheck im Eishockey (BGE 130 V 117 E. 3), beim Aufschlagen mit dem Steissbein auf der harten Schneepiste beim Snow-Tubing oder bei einem Sturz beim Kampfsporttraining (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit den entsprechenden Hinweisen). Nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweis auf SUVA-Bericht 1991 Nr. 3 S. 5, U 16/91), bei einer

9 / 23 «explosionsartigen» Fallschirmöffnung und der damit einhergehenden abrupten Drehung von der Bauchlage in eine aufrechte Position (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 165/03 vom 30. Dezember 2003 E. 3), bei einer Knieverletzung beim Fussballspielen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 71/07 und 72/07 vom 15. Juni 2007, publ. in: SVR 2008 UV Nr. 12, U 72/07), bei einer missratenen Rückwärtsrolle (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.2), bei einer Luxation der Schulter während des Stretchings (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.1 und 6.2), bei einem Ruck beim Abseilen, wodurch sich der Versicherte an der Schulter verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2019 vom 5. November 2020 E. 4.3), bei der Fahrt mit einem Mountainbike auf einer asphaltierten Bergstrasse durch ein 15 cm tiefes Loch (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4.2, publ. in: SVR 2021 UV Nr. 28 S. 132), bei einem Stockeinsatz während einer Skiabfahrt auf einer kurvenreichen, normalen Piste (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3 und 5.4), beim abrupten Blockieren des Vorderrads und heftigen Schlägen auf die Arme beziehungsweise die Schultern bei Mountainbikeabfahrten auf steinigem "Singletrail" (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 5.2). 3.3.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 1.3). Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat. Das heisst, sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2). Kommt die versicherte Person

10 / 23 dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 298 E. 5b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1.3, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4). 3.4.1. Gemäss der Schadenmeldung vom 26. September 2023 hat sich das Ereignis vom 4. August 2023 in F., Spanien, wie folgt zugetragen: "Beim Bodyboarden im Atlantik hat mich eine grosse, starke Welle so stark durchgespült bzw. mitgerissen, dass es mir den linken Arm in unnatürlicher Art und Weise nach oben hinten verbogen hat, was schlussendlich zur Luxation des linken Schultergelenkes führte" (Suva-act. 1). Im Formular zum Schadenfall 26.81913.23.0 gab der Beschwerdeführer am 29. September 2023 zum Ereignis folgendes an: "Ich bin in Spanien an der Atlantikküste im Familienurlaub gewesen. Beim Bodyboarden in den Wellen, hat mich eine grössere Welle erfasst, durchgewirbelt und auf unnatürliche weise den li. Arm nach oben-hinten gebogen, s,d die linke Schulter luxierte" (Suva-act. 8). Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie Traumatologie, Leitender Arzt H., I., stellte in seinem Bericht vom 10. September 2023 anamnestisch fest, der Patient habe Anfang August eine vordere Schulterluxation beim Surfen im Wasser erlitten; er habe die Reposition spontan selber durchgeführt, da er von Beruf P._____ sei. Weiter sei der Patient ein sportlicher Mann, der viel Wassersport und auch Wintersport treibe (Suva-act. 14). Die Anamnese von Dr. med. C., Chefarzt Orthopädische Chirurgie D., E._____, im Bericht vom 29. September 2023 (Suva-act. 16) hat folgenden Wortlaut: "Beim Surfen Sturz in der Welle, das Surfbrett fiel auf den abduzierten aussenrotierten Arm mit Luxation im Wasser". Da diese Anamnese erstmals den Unfallhergang eines "Sturzes in der Welle" sowie eines anschlagenden Sportgeräts mit dem abduzierten aussenrotierten Arm schildert, kommt den zeitnäheren Berichten ein höherer Beweiswert zu, wonach beim Bodyboarden kein Sturz resp. Anschlagen stattgefunden hat, sondern ein "nach oben hinten" Biegen des linken Armes aufgrund einer grossen, starken Welle ("Angaben der ersten Stunde"; vgl. statt vieler BGE 121 V 45 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3, 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2, 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3, wonach praxisgemäss "Angaben der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können).

11 / 23 3.4.2. Wie der sportlich versierte Beschwerdeführer in seinen ersten Schilderungen selbst festhielt, befand er sich in den Wellen im Atlantik, um sich mit dem Bodyboard auf dem Wasser und durch das Wasser fortzubewegen, als er von einer grossen Welle erfasst resp. mitgerissen worden sei. Beim Bodyboarden wird die dynamische Form der Wasserwelle genutzt. Das Bodyboard wird, im Gegensatz zum Surfbrett, hauptsächlich liegend gehandhabt. Schilderungen des Beschwerdeführers über unkoordinierte Bewegungen in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie etwa das Anschlagen am Bodyboard, an einer anderen Person, an einem Felsen oder sonstigen harten Gegenstand im Wasser oder auf einer Welle, eine reflexartige Abwehrhaltung oder eine Kollision mit dem Meeresgrund, gestört worden wäre, liegen nicht vor. Das Gleiten mit der von ihm geschilderten 2 m hohen und 1 m langen Welle (vgl. Einsprache vom 17. November 2023 [Suva-act. 36]) mag für den Beschwerdeführer nicht ideal verlaufen sein, liegt jedoch in der Bandbreite der ausgeübten Sportart, wonach das Erfasstwerden bzw. Mitgerissenwerden der Sporttreibenden durch eine Welle zum bekannten, üblichen Bewegungsmuster des Bodyboardens gehört. Die ungewöhnliche Auswirkung dieses Ablaufs, wonach die unnatürliche Bewegung des Armes – welche nicht auf eine unkoordinierte Bewegung zurückzuführen ist – zu einer Verletzung der Schulter geführt hat, begründet keine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses an und für sich. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin zu Recht im angefochtenen Einspracheentscheid festgestellt, dass sich eine durchaus gewollte Belastung ungewöhnlich ausgewirkt habe und dass nicht der äussere Faktor der grossen Welle ungewöhnlich gewesen sei, sondern eben einzig deren Wirkung. Es ist unbestritten, dass im Atlantik mit Wellen zu rechnen ist. In F., Spanien, sind die Wellen im Sommer bis zu 1.50 Meter hoch (vgl. https://J.). Bereits in dieser Höhe sind die Wellen als gross einzustufen und entwickeln naturgemäss eine grosse Kraft. An den Küsten des Atlantiks ist dies mithin nicht ungewöhnlich. Ebenso betrifft das erst in der Beschwerdeschrift behauptete Abgleiten vom Board einen Umstand, der von Beginn an erwähnt worden wäre, hätte dieser Umstand beim Ereignis auch eine Rolle gespielt. Zusammenfassend hat sich das durch die sportliche Übung des Bodyboardens in den Wellen des Atlantiks inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, weshalb ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint worden ist. 3.5.An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Einschätzung von Dr. med. C._____ vom 15. Mai 2024 (act. B.4), wonach klare Anzeichen für ein traumatisches Geschehen vorlägen, nichts zu ändern, da sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Letzteren kommt im Rahmen der Beweiswürdigung

12 / 23 für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Auch deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.2, 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5, je mit weiteren Hinweisen). 4.Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, hat der Unfallversicherer in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihn eine Leistungspflicht aufgrund des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung aus Art. 6 Abs. 2 UVG trifft. 4.1.1. Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Sind – wie vorliegend – nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit

  1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1). Als Listenverletzungen gelten Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperverletzung besteht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten des Versicherten zu vermeiden (vgl. BGE 139 V 327 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b), spielen doch bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil- )Ursachen mit (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4, 129 V 466 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.1.2. Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV (SR 832.202; in Kraft bis 31. Dezember 2016) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch

13 / 23 aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.2, 8.6 und 9.2). Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 3, 8C_1/2024 vom 10. Juni 2024 E. 3.2, 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3). Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3. Gestützt auf die Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV, die zur Qualifikation der unfallähnlichen Körperschädigungen weiterhin ihre Gültigkeit behält (HOFER, a.a.O., Art. 6 UVG N 60 mit Hinweisen), fallen Subluxationen (unvollständige Verrenkungen), Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen) nicht unter die Gelenksverrenkungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Nach der zum Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG und zum identischen Wortlaut von aArt. 9 Abs. 2 lit. f UVV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die Leistungspflicht streng auf Sehnenrisse (Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2.3, 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 2). Ausgeschlossen ist insbesondere der Einbezug der übrigen Sehnenpathologie, einschliesslich der Krankheiten des Begleitgewebes, und im Übrigen reicht ein partieller Sehnenriss für die Übernahme von Leistungen nur dann aus, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (ebenda). Keine Diagnosen nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG sind Sehnenläsionen wie Zerrungen (BGE 114 V 298 E. 3d) und Dehnungen.

14 / 23 Bei den Bandläsionen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG sind Risse, Zerrungen und blosse Dehnungen von Bändern gedeckte Listenverletzungen (BGE 114 V 298 E. 3d). 4.2.Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2 und 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.2, 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

15 / 23 Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2. Den Berichten (und Gutachten) versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351E. 3b/ee; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.3). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 4.2, 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.1, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2). 4.2.3. In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärztinnen und -ärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die

16 / 23 materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 (E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 6.3.3, 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte zu mitberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte zu wecken vermögen (BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). 4.3.Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdegegnerin ihren ablehnenden Entscheid auf die versichersicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des VMD, Dr. med. A._____, Facharzt für Chirurgie, Spezielle Unfallchirurgie, vom 30. Oktober 2023, welche das Vorliegen einer Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, mit folgendem Wortlaut bejaht (act. B.5 = Suva-act. 22): "Schulterinstabilität links vor dem Schadendatum vom 4.8.2023 vorbestehend, nachdem MRT vom 17.8.2023 und somit 13 Tage nach dem gemeldeten Schadendatum vom 4.8.2023 keine Befunde dokumentierte, die durch eine rein anamnestisch angegebene Schulterluxation zum Datum 4.8.2023 verursacht sein könnten. Die geringen Befunde im MRT könnten höchstens durch eine fragliche Subluxation verursacht worden sein. Aber eine Subluxation qualifiziert nicht als lit. b., einzig vollständige Gelenlverrenkungen, bedeutet vollständige Schulterluxationen, die zudem am Schadendatum bildgebend dokumentiert sein müssen. Rein anamnestisch angegebene Schulterluxationen qualifizieren nicht als lit. b., wie im vorgelegten Fall. Zudem spricht auch die Angabe einer Selbstreposition für die vorbestehende, krankhafte Instabilität der li. Schulter und wurden bei der Erstuntersuchung vom 9.8.2023 und 5 Tage nach dem gemeldeten Schadendatum vom 4.8.2023 keine klinische Befunde festgestellt, die nach einer stattgehabten Schulterluxation li. nach med. Behandlungserfahrung zu erwarten wären, siehe AZ UVG." Aufgrund dieser Einschätzung des VMD verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid mit Hinweis auf die Rechtsprechung das Vorliegen einer Verrenkung eines Gelenks im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG

17 / 23 bzw. einer in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgeführten Körperschädigung. Bei dieser Einschätzung blieb die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2). Dem Gericht liegen zur Prüfung dieses Kurzberichts des VMD die folgenden medizinischen Akten vor: 4.3.1. Die hausärztliche Erstuntersuchung fand am 9. August 2023 in der Praxis statt (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. Oktober 2023 des Hausarztes Dr. med. K., Facharzt für Innere Medizin FMH, Sportmedizin, I. [Suva- act. 20]). 4.3.2. Der Radiologe Dr. med. L., M., N., befundete gemäss Bericht vom 17. August 2023 zum gleichentags durchgeführten MRT über die linke Schulter folgendes: "Nur geringer Erguss im Schultergelenk nach Luxation am 4.8.2023. [...] leichte Subluxation auf Höhe des Pulley. [...] Die Subscapularissehne weist eine Partialruptur im kranialen Drittel auf (LaFosse 1). Die Supraspinatussehne mit transmuraler Partialruptur im mittleren Drittel sowie angrenzende leichte Unterminierung und Tendinopathie. Die sagittale Risbreite beträgt 12 mm. Leichte Tendinopathie der Infraspinatussehne. [...] Leichtes Knochenmarködem im Humeruskopf posterolateral. AC-Gelenkarthrose. Bei Status nach vorderer unterer Schulterluxation leichtes Knochenmarködem im anterioren inferioren Glenoids sowie teils deutlich narbig verändertes Labrum, dieses ist nicht disloziert. Ausgeprägte Zerrung der inferioren glenohumeralen Ligamenta bei noch deutlichem perifokalem Ödem". Der Radiologe schloss mit der Beurteilung "nach Schulterluxation angedeutete Hill-Sachs-Delle mit noch leichtem Knochenmarködem im Humeruskopf posterolateral sowie narbig alteriertes anterior inferiores Labrum im Sinne einer Bankartläsion mit zusätzlicher Zerrung der inferioren glenohumeralen Ligamenta. Zusätzlich noch leichtes Knochenmarködem im Glenoid DD im Rahmen der Kontusion, eine kleine knöcherne Aussprengung wäre möglich. Partialruptur der Subscapularissehne mit konsekutiver Subluxation der Bizeps longus Sehne (LaFosse 1). Transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne. Begleitender Gelenkerguss" (Suva-act. 17). 4.3.3. In seinem Sprechstundenbericht vom 10. September 2023 über die Konsultation vom 5. September 2023 diagnostizierte Dr. med. G. einen "Zustand nach Schulterluxation loco typico, transmurale Ruptur Supraspinatus linke Schultere". Anamnestisch führte er aus, in der Vorgeschichte sei eine Verletzung der rechten (Hervorhebung durch das Gericht) Schulter bekannt und es sei im Jahr 2017 eventuell nach einer Schulterluxation bei Ruptur verschiedener Sehnen der

18 / 23 Rotatorenmanschette eine offene Naht durchgeführt worden. Das angefertigte MRT der linken Schulter zeige diskrete Zeichen einer stattgehabten Schulterluxation mit einer leichten Hill Sachs Läsion und einer Schädigung des vorderen Bandapparates/Labrums. Die Bizepssehne liege subluxiert, es zeige sich "eine Partialruptur des Subscapularis und eine transmurale Ruptur des Supraspinatus". Klinisch befundete der Arzt volle Abduktion und volle Flexion bei einem schmerzhaften Bogen ab 80 Grad; die passive Aussenrotation gelinge leicht bis 60 Grad. Es zeige sich ein moderates Abwehrverhalten bei der passiven oben Aussenrotation als Ausdruck der stattgehabten, noch subfrischen Verletzung nach Luxation. Die Testung der Aussenrotation zeige Schmerzen und abgeschwächte Kraft 2 von 4. Die Inspektion zeige keine Veränderung am Bizepsmuskel und keine Atrophien. Dr. med. G._____ beurteilte es als sinnvoll, eine arthroskopische Behandlung mit Stabilisation des Labrums und auch eine Naht des Supraspinatus durchzuführen (Suva-act. 14). 4.3.4. Dr. med. C._____ stellte in seinem Konsultationsbericht vom 29. September 2023 die Diagnose einer vorderen Instabilität bei Status nach Schulterluxation mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Intervall Läsion der Schulter links. Er befundete einen Painful arc > 60°, einen leicht positiven Jobe-Test in der Innenrotation; die Apprehension sei leicht positiv. Der Arzt schloss mit der Beurteilung: "Bei transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne, Rekonstruktion derselben empfohlen, +/- Rekonstruktion der Subscapularissehne" (Suva-act. 16). 4.3.5. Der Hausarzt Dr. med. K._____ befundete mit Arztzeugnis UVG vom 22. Oktober 2023 morphologisch eine leichte Einschränkung der Kraft und Mobilität der linken Schulter sowie eine eingeschränkte Funktionalität derselben nach Luxation. Der Hausarzt diagnostizierte eine Schultergelenksluxation links und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. August bis 31. August 2023 und ab 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2023 eine solche von 50 % (Suva-act. 20). Für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. September 2023 attestierte Dr. med. G._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Suva-act. 3). 4.3.6. Mit Schreiben vom 8. November 2023 hielt Dr. med. C._____ die Diagnose "posttraumatische Ruptur der Supraspinatussehne, Bankart Läsion Schulter links" fest. Dies aufgrund einer Schulterluxation bei Sturz in der Welle beim Surfen. Wie im MRI auch sichtbar, neben einer angedeuteten Hill-Sachs-Läsion, zeige sich ein Knochenmarködem, welches sich an dieser Stelle nur bei stattgehabter Luxation ausbilden könne (Suva-act. 35).

19 / 23 4.3.7. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 führte Dr. med. C._____ aus, wie dem MRT Bericht (Anm. des Gerichts: Gemeint wohl dasjenige von Dr. med. L., M., vom 17. August 2023 [Suva-act. 17]) zu entnehmen sei, fänden sich klare Anzeichen für ein traumatisches Geschehen. Eine Hill-Sachs-Läsion sei nur vorhanden, wenn es zu einer traumatischen Luxation beziehungsweise Subluxation gekommen sei. Diese werde als frisch bewertet. In diesem Zusammenhang sei aufgrund des starken Zuges auf die Supraspinatussehne eine Ruptur der Sehne eine häufige und auch in der Literatur beschriebene Zusatzverletzung, da entweder das Labrum/Kapsel reisse oder Anteile der Rotatorenmanschette (act. B.4). 4.4.Das streitberufene Gericht hat aufgrund der hiervor ausgeführten medizinischen Akten Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Kurzbeurteilung des VMD, Dr. med. A., vom 30. Oktober 2023, und zwar aus folgenden Gründen: 4.4.1. Die Berichte von Dr. med. C. sind zwar aufgrund dessen Eigenschaft als behandelnder Arzt (vgl. Suva-act. 8, S. 2) in ihrem Beweiswert entsprechend eingeschränkt, und er verweist in seinem Schreiben vom 15. Mai 2024 bezüglich der Ruptur der Supraspinatussehne auf Literatur, die er nicht weiter spezifiziert (vgl. act. B.4). Dennoch sind die in den Berichten des behandelnden Arztes angeführte Bankart-Läsion, die Hill-Sachs-Läsion, das Knochenmarködem, der Gelenkerguss und insbesondere die ausgeprägte Zerrung der inferioren glenohumeralen Ligamenta sowie die Partialrupturen von Subscapularis- und Supraspinatussehnen bildgebend nachgewiesen und insofern auch unbestritten (vgl. Suva-act. 16, 17, 35). Auf all diese Befunde geht der VMD, Dr. med. A._____, in seinem Kurzbericht nicht ein. Dies obwohl zweifelsfrei nachgewiesene Partialrupturen von Subscapularis- und Supraspinatussehnen rechtsprechungsgemäss Sehnenrisse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG und die Zerrungen der Ligamenta Bandläsionen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG Listenverletzungen darstellen. Es ist in diesem Punkt dem Beschwerdeführer zu folgen, dass ein zweifelsfrei nachgewiesener partieller Sehnenriss eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG ist, die vorbehältlich des Entlastungsbeweises zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers führt. Diese in der Replik (act. A.3 Rz. 4, S. 2) gemachte Feststellung mit Verweis auf den einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 wurde in der Folge durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik denn auch nicht bestritten. Bereits im Lichte dessen erweist sich die Kurzbeurteilung des VMD als unvollständige

20 / 23 Entscheidgrundlage für die Ablehnung einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG. 4.4.2. Weiter fehlt in der Kurzbeurteilung des VMD eine Begründung bezüglich der angeführten vorbestehenden Schulterinstabilität links (Hervorhebung durch das Gericht) vor dem Schadendatum vom 4. August 2023. Möglicherweise begeht der VMD eine Verwechslung mit der Schulterverletzung rechts (Hervorhebung durch das Gericht), welche im Jahre 2017 zu einem operativen Eingriff mit gutem Behandlungsresultat führte, wie Dr. med. G._____ am 10. September 2023 anamnestisch festgehalten hat (vgl. Suva-act. 14). Auf die – wie Dr. med. A._____ schreibt – "geringen Befunde im MRT" wird sodann gar nicht eingegangen. Der VMD führt lediglich eine "Subluxation" an, ohne aber die weiteren Diagnosen und Befunde zu thematisieren. Auch stellt er die Subluxation ohne weitere Begründung in Frage. Weshalb eine Selbstreposition durch den Beschwerdeführer (von Berufs wegen P.) für eine angeblich vorbestehende, krankhafte Instabilität der linken Schulter sprechen soll, erschliesst sich mangels nachvollziehbarer Begründung ebenfalls nicht. Leichte Tendinopathien der Infraspinatussehne und angrenzend an die Supraspinatussehne bzw. eine AC-Gelenkarthrose sind bildgebend nachgewiesen (vgl. Suva-act. 17), begründen aber unter Ausklammerung der übrigen Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorbestehende, krankhafte Instabilität der linken Schulter. Wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführt, eine Hill-Sachs-Delle werde meist bei habituellen Schulterluxationen nachgewiesen, mithin sei diese eben vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, so geht dieses Vorbringen nicht auf den VMD zurück, der die Hill-Sachs-Delle aus fachärztlicher Sicht gar nicht beurteilte (vgl. act. B.3 = Suva-act. 43 Ziff. 5.b, S. 6 unten). 4.4.3. Mit Ausnahme des MRT-Berichts vom 17. August 2023 bleibt unklar, welche Unterlagen dem VMD vorlagen, da er im Kurzbericht lediglich auf die "vorhandenen Unterlagen" verweist. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass sein Kurzbericht in Kenntnis der Vorakten erfolgt ist resp. entsprechend eine vollständige Anamnese enthält. Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem VMD die Stellungnahmen von Dr. med. C. vom 8. November 2023 (Suva-act. 37) und vom 15. Mai 2024 (act. B.4) nicht vorgelegt worden sind. Demnach erweist sich die medizinische Entscheidgrundlage auch aus diesem Grund als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 4.5.Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich leistungsauslösenden Listenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auch nicht gestützt auf die übrigen Akten zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, erweist sich ein

21 / 23 reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprechung der Unfallversicherungsleistungen als verfrüht. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht noch nicht hinreichend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, statt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht insbesondere in den Fällen offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1 und 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.1). Im vorliegenden Fall blieben mehrere Fragen ungeklärt. Insbesondere wurden keine medizinischen Abklärungen zu einem allfälligen Vorzustand einer Schulterinstabilität links (Hervorhebung durch das Gericht) getroffen. Ferner wurde den Diagnosen und bildgebend wie klinisch erstellten Befunden der Bankart-Läsion, der Hill-Sachs- Läsion, des Knochenmarködems, des Gelenkergusses und insbesondere der ausgeprägten Zerrung der inferioren glenohumeralen Ligamenta sowie Partialrupturen von Subscapularis- und Supraspinatussehnen nicht nachgegangen, welche Anlass zu einer umfassenden Beurteilung mehrerer Listenverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG und einer unfallversicherungsrechtlichen Leistungspflicht geben. Der Sachverhalt wurde demnach nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt. 5.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde im Eventualbegehren gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen nach Art. 43 ATSG ergänzt und im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein unabhängiges orthopädisches Gutachten bei einem Schulterspezialisten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.3, 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 6.2). 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Die Sonderbestimmungen zur

22 / 23 Rechtspflege gemäss Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 6.2.Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.2). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Honorarnote, datierend vom 17. Juni 2024, über CHF 2'143.35 (8 Stunden à CHF 240.625, entsprechend CHF 1'925.00, zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale, entsprechend CHF 57.75, und 8.1 % MWST, entsprechend CHF 160.60) ein, die unter Berücksichtigung des gerechtfertigten Aufwands von acht Stunden sowie des in Abweichung der Honorarvereinbarung (act. B.1; Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 250.00) veranschlagten Stundenansatzes von gerundet CHF 240.00 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von CHF 2'143.35 zu bezahlen.

23 / 23 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zur Einholung eines unabhängigen orthopädischen Gutachtens eines Schulterspezialisten und zu neuem Entscheid über die versicherungsrechtlichen Ansprüche gemäss UVG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistet B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'143.35 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbeleherung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

16

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

GOG

  • Art. 122 GOG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 105 UVG

UVV

  • Art. 9 UVV

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

88