VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 30 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInnenvon Salis und Righetti Aktuarin ad hoc Jauch URTEIL vom 10. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geb. 1953, war im Unfallzeitpunkt als (Teilzeit-) Postautochauffeur bei der B. AG tätig und dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 5. Juni 2023 verletzte er sich am 25. Mai 2023 an der rechten Schulter, als er beim Pflegen eines Kalbes ruckartig zurückwich. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 teilte die Suva A._____ mit, dass aufgrund der geplanten Operation vom 18. August 2023 die Leistungspflicht und der Anspruch auf weitere Leistungen geprüft werde. Die Versicherungsleistungen würden vorsorglich per 14. Juli 2023 eingestellt, wobei auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verzichtet werde. 3.Nach verschiedenen Abklärungen kam die Suva auf ihre Anerkennung der Leistungspflicht zurück und stellte mit Verfügung vom 27. September 2023 die Versicherungsleistungen per 14. Juli 2023 ein mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen wurde verzichtet. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 17. Oktober 2023 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens kam die Suva zum Schluss, dass weitere Abklärungen notwendig seien, und holte beim Versicherungsmediziner Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Beurteilung vom 13. November 2023 ein. Mit neuer Verfügung vom 16. November 2023 hob die Suva die Verfügung vom 27. September 2023 auf, blieb
3 - jedoch gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung bei ihrer Leistungsablehnung mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer Listendiagnose im Rechtssinne und bestätigte den Verzicht auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. Dezember 2023 wiederum Einsprache und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 wies die Suva die Einsprache ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen. Eventualiter beantragte er eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller medizinischen Akten und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auch vor Erlass des Einspracheentscheids sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Die ärztliche Beurteilung betrachte er als sehr einseitig. Er müsse individuell beurteilt werden und nicht nur nach Alter und negativer Auslegung der Akten. Bei sofortiger Durchführung der Operation wären die gerissenen Bänder und die Gelenkkapsel schneller geheilt. Durch den Unfall habe seine gesunde Schulter einen Totalschaden erlitten. Die zugesicherte Leistungsübernahme könne wegen einer in Aussicht gestellten Operation nicht in Frage gestellt werden, weil der Unfall diese Operation verursacht habe. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen brachte sie vor, das rechtliche Gehör sei hinreichend gewährt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien vorliegend nicht
4 - erfüllt. Es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Einstellung bereits anerkannter Leistungen mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkommenstitel und unter Verzicht auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen sei zulässig. Eine Listendiagnose liege im vorliegenden Fall zwar vor, diese sei aber gemäss der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ vom 13. November 2023 überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Selbst der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ habe am 14. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass bei MR-tomographisch dargestellter Rotatorenmanschettenmassenruptur mit Hinweisen auf eine degenerative ältere Läsion eine derart weite Degeneration in dieser kurzen Zeit nach vermeintlichem Ereignis vom 25. Mai 2023 nicht zu erwarten sei, was einen Zusammenhang mit dem Unfall ausschliesse. 8.Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer bei unverändertem Rechtsbegehren und Wiederholung des eigenen Standpunktes. 9.Mit Duplik vom 3. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 85). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
5 - Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.1.Zunächst gilt es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach vor Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör verletzt worden sei, zu prüfen. 2.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
6 - alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. statt vieler: BGE 144 I 11 E.5.3; 140 I 99 E.3.4). Sodann zählt zum Gehörsanspruch auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Vorbringen der Betroffenen sind ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 27. September 2024 E.4.2 m.w.H.). Für den Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 42 ATSG den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. auch BGE 132 V 387 E.4.1). 2.3.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, aber nicht weiter substanziierte Rüge der Gehörsverletzung verfängt nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren nicht gewährt worden wäre. Wie vorstehend ausgeführt, müssen Parteien nach Art. 42 Abs. 2 ATGS vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit der – nach weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin – (zweiten) Verfügung vom 16. November 2023 (vgl. Bg-act. 77) auch die
7 - Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ vom
8 - bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E.4.4, 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E.4.1.2). 5.1.Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 5.2.Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG und damit eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG. Im Weiteren erachtet sie mit der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ vom 13. November 2023 (Bg- act. 75) den Nachweis einer vorwiegend krankhaften oder abnutzungsbedingten Verursachung einer allfälligen Listendiagnose als erbracht, womit auch keine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe. 6.Zu prüfen ist zunächst, ob sich am 25. Mai 2023 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat und mithin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG bestehen kann. 7.1.Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
9 - menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E.4.3.1 m.H., 134 V 72 E.4.1 und E.4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.3.1 sowie 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E.2.2 m.H.). 7.2.Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt
10 - vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E.1, je m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.2). 7.3.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2 m.H.). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2 m.H.).
11 - 7.4.Den Akten sind folgende Sachverhaltsdarstellungen zum Ereignis vom
13 - ruckartige Ausweich- bzw. Dreh- und Aufwärtsbewegung mit dem rechten Arm, um so dem Kalb auszuweichen, ist nicht als ungewöhnlich/aussergewöhnlich zu bezeichnen. Dieser Vorgang bzw. diese Körperbewegung (Ausweichbewegung) war weder «programmwidrig» noch wurde sie durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst. Ein Ausgleiten, Stolpern, Anschlagen oder ein Sturz wurde vom Beschwerdeführer in seinen Schilderungen weder erwähnt noch sind sie aus den übrigen Akten erkennbar. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält, ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung – wie vorliegend – reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E.3.2 m.H. auf 8C_738/2013 vom 10. April 2014 E.6.2 und 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E.3.2; U 144/06 vom 23. Mai 2006 E.2.2). Gemäss der Rechtsprechung begründen ungewöhnliche Auswirkungen allein keine Ungewöhnlichkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt, insbesondere also dann, wenn die Gesundheitsschädigung auch als alleinige Folge von Krankheit innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; ein Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich sei, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht falle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.2 und Erwägung 7.1 und 7.2 vorstehend). Dies ist vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall.
14 - 7.7.Zusammengefasst ist somit festhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht verneint hat. 8.Zu prüfen bleibt, ob – bei fehlender Erfüllung des Unfallbegriffs – allenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG besteht. 9.1.Nach Art. 6 Abs. 2 UVG ist der Unfallversicherer auch bei den folgenden, abschliessend aufgelisteten Körperschädigungen (vgl. BGE 146 V 51 E.7.1) leistungspflichtig, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b); Meniskusrisse (lit. c); Muskelrisse (lit. d); Muskelzerrungen (lit. e); Sehnenrisse (lit. f); Bandläsionen (lit. g); Trommelfellverletzungen (lit. h). Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperverletzung besteht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten des Versicherten zu vermeiden (vgl. BGE 123 V 43 E.2b), spielen doch bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen mit (vgl. BGE 146 V 51 E.8.4, 129 V 466 E.2.1 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 29 E.3.3.1). 9.2.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG gilt es dabei Folgendes zu beachten: Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) mehr
15 - vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2024 vom
17 - erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E.2.3, 8C_434/2023 und 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E.4.3 [nicht publ. in BGE 150 V 188], 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). 9.3.3.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist schliesslich zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
18 - Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom
19 - 10.2.Aus den medizinischen Akten ergibt sich dazu Folgendes: 10.2.1. Im Bericht von Dr. med. H., FMH Radiologie, vom 1. Juni 2023 zum MRT der Schulter rechts vom 31. Mai 2023 ist festgehalten, der Befund spreche für eine partielle AC-Gelenks-Ruptur neben einer hypertrophen AC-Gelenksarthrose rechts. Der subakromiale Spalt sei durch die deutliche Hypertrophie des AC-Gelenks deutlich verschmälert. Die Supraspinatussehne sei wahrscheinlich vorbestehend dislozierend rupturiert, der Musculus supraspinatus sei deutlich atrophiert um ca. 50 %. Unregelmässigkeiten und subchondrale Zysten im Ansatzbereich der Supraspinatussehne am Tuberculum majus bei zusätzlicher deutlicher Degeneration/Insertionstendopathie. Partiell rupturierte, zusätzlich deutlich degenerierte Subscapularissehne. Ebenfalls deutlich degenerierte, fraglich partiell rupturierte lange Bizepssehne. Partialruptur der Subscapularissehne, deutliche Degeneration im Ansatzbereich am Tuberculum majus. Intakte Teres minor Sehne. Geringe Omarthrose rechts. Deutlicher Gelenkserguss, periartikuläres Weichteilhämatom. Im Weiteren ist dem Bericht folgende Beurteilung zu entnehmen: Hypertrophe AC-Gelenksarthrose rechts neben einer Partialruptur des AC-Gelenks. Eher ältere dislozierende Ruptur der Supraspinatussehne. Partialrupturen der Subscapularissehne und langen Bizepssehne sowie der Infraspinatussehne. Deutliche Degeneration im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette am Tuberculum majus bzw. minus. Deutliche Atrophie des Musculus supraspinatus. Gelenkerguss und periartikuläres Weichteilhämatom (vgl. Bg-act. 18). 10.2.2. Dr. med. D. diagnostizierte am 14. Juni 2023 eine irreparable Rotatorenmanschetten-Massenruptur Schulter rechts mit/bei: kompletter, transmuraler SSp-Läsion mit Retraktion Grad III n. Patte, pathologische Volumenatrophie und fettige Degeneration; craniale transmurale SSc- Läsion mit fettiger Degeneration Grad I-II n. Goutallier; MR-tomographisch
20 - Partialläsion, klinisch Komplettruptur der langen Bizepssehne; asymptomatische AC-Gelenksarthrose; Stand nach abrupter Bewegung ohne Sturz am 25. Mai 2023. Dr. med. D._____ hielt gestützt auf die Anamnese, der klinischen Untersuchung und den ihm vorliegenden Bildmaterialen fest, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der klinisch imponierenden und MR-tomographisch dargestellten Rotatorenmanschettenmassenruptur zuzuschreiben sei. Klinisch imponiere das Bild einer annähernden Pseudoparalyse, diese sei primär schmerzbedingt. MR-tomographisch zeigten sich multiple Hinweise auf eine degenerative, ältere Läsion mit multiplen zystischen Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus, sowie weiter Retraktion, fettiger Degeneration und Volumenatrophie der Supraspinatussehne, sowie auch fettiger Degeneration im Bereich der Subscapularissehne. Das vermeintliche Ereignis vom 25. Mai 2023 liege 3 Wochen zurück, eine derart weite Degeneration sei in dieser kurzen Zeit nicht zu erwarten (vgl. Bg-act. 5). 10.2.3. In seinem Bericht vom 4. Juli 2023 betreffend die Sprechstunde vom
21 - Schulter rechts mit/bei kompletter Ruptur der Supraspinatussehne patte 2 goutallier 2; Partialläsion Subscapularis Lafosse Typ II-III mit fettiger Infiltration goutallier 2; Komplettruptur der Infraspinatussehne mit partiell fettiger Infiltration goutallier 2. Unter dem Punkt «Beurteilung/Prozedere» führte Dr. med. I._____ aus, dass er die Situation ähnlich sehe wie Dr. med. D.. Eine arthroskopische Sanierung mit Rekonstruktionsversuch wäre wahrscheinlich mit einer hohen Reruptur- Rate verbunden. Was sicher refixiert werden könne, sei der Infraspinatus und Subscapularis, was zumindest den Humeruskopf ein bisschen zentrieren würde und dem Patienten gegebenenfalls wieder eine gewisse Aussenrotationskraft geben könnte. Der Supraspinatus sei wahrscheinlich nicht mehr rekonstruierbar. Grundsätzlich empfahl auch Dr. med. I. die inverse Prothese (vgl. Bg-act. 47). 10.2.5. Am 27. Juli 2023 erfolgte im Spital Lachen eine Schulterarthroskopie durch Dr. med. L., FMH Chirurgie, wobei eine arthroskopische Drei- Sehnen Reinsertion und eine Verstärkung mit Pitch-Patch rechts durchgeführt wurde (vgl. Bg-act. 48) 10.2.6. Der Versicherungsmediziner Dr. med. C. kommt in seiner Beurteilung vom 13. November 2023 zum Schluss, dass eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Er begründete dies gestützt auf die Aktenlage wie folgt: Formal handle es sich bei der Körperschädigung an der rechten Schulter um eine in der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Diagnose entsprechend lit. f, jedoch sprächen mehrere Gründe dafür, dass es sich bei diesen im MRT vom 31. Mai 2023 erkennbaren Veränderungen der Rotatorenmanschette um einen vorwiegend verschleissbedingt- degenerativen Vorzustand an der rechten Schulter handle. Wenn die von einer Läsion der Rotatorenmanschette betroffenen Muskeln nicht mehr ihre physiologische Funktion mit Kraftentwicklung durch Kontraktion
22 - entsprechen könnten, verkümmerten sie in der Folge im Sinne einer Hypo- oder Atrophie und entwickelten eine fettige Infiltration, die sich jedoch erst nach einer zeitlichen Latenz einstelle. In der medizinischen Literatur werde beschrieben, dass innerhalb eines Intervalls von ca. zwei Jahren nach einer Zusammenhangstrennung der Sehnen noch gar keine Veränderungen zu erwarten seien im Sinne des Auftretens fettiger Infiltrationen nach Läsionen der Rotatorenmanschette. Dr. med. C._____ führte weiter aus, dass im vorliegenden MRT der rechten Schulter vom
23 - Dreh- und Aufwärtsbewegung mit der rechten Schulter bzw. dem rechten Arm nicht geeignet sei, eine Zerreissung der Rotatorenmanschette im Sinne einer Rotatorenmanschettenmassenruptur zu verursachen. Im Allgemeinen würden durch solche Kräfte traumatische Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette verantwortlich gemacht, die in einer Zug- oder Scherbelastung in der Sehne resultierten, wie zum Beispiel Zerreissungen der Rotatorenmanschette beim gewaltsamen Ausrenken der Schulter bzw. einer traumatischen Luxation oder bei exzentrischer Gewichtsbelastung durch ein unerwartetes Auftreffen einer Last auf zu diesem Zeitpunkt in entgegengesetzter Richtung arbeitender Muskulatur der Rotatorenmanschette (vgl. Bg-act. 75 S. 4 f.). Zusammenfassend hielt Dr. med. C._____ fest, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer schriftlich am 13. Juli 2023 notierten Hergangs biomechanisch davon ausgegangen werden könne, dass es im vorliegenden Fall weder zu einem gewaltsamen Ausrenken der Schulter bzw. einer Luxation im rechten Schultergelenk gekommen sei, noch dass es durch eine äussere Belastung zu einer resultierenden, gewaltsamen Überdehnung der Rotatorenmanschette im Sinne einer exzentrischen Überdehnung des Musculus supraspinatus, des Musculus infraspinatus, Musculus subscapularis sowie der langen Bicepssehne an der rechten Schulter gekommen sei (vgl. Bg-act. 75 S. 5). 10.3.In Würdigung der vorstehend wiedergegebenen medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ insgesamt umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Zudem berücksichtigt diese die vollständige Aktenlage. Seiner Einschätzung widersprechende medizinische Beurteilungen liegen nicht vor und solche wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch eingereicht. Vielmehr werden in den vorgenannten medizinischen Berichten übereinstimmend degenerative
24 - Schädigungen an der rechten Schulter, insbesondere an der Supraspinatussehne, der Subscapularissehne sowie im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette am Tuberculum majus bzw. minus, beschrieben (vgl. Erwägung 10.2.1 ff. vorstehend). Der Versicherungsmediziner Dr. med. C._____ hielt nachvollziehbar gestützt auf die medizinische Literatur, wonach frühestens nach ca. zwei Jahren nach einer Zusammenhangstrennung der Sehnen das Auftreten fettiger Infiltrationen zu erwarten sei, fest, dass die im MRI vom 31. Mai 2023 gezeigten degenerativen Schädigungen, namentlich eine Retraktion mit fettiger Degeneration und Volumenatrophie der Supraspinatussehne sowie auch eine fettige Degeneration im Bereich der Subscapularissehne, sich nicht bereits in einem so kurzen Zeitraum zwischen dem Schadendatum vom
27 - der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin ist von ihrer Leistungspflicht befreit. Erbringt der Unfallversicherer den Gegenbeweis, dass eine Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung entstanden ist, – was im konkreten Fall anhand aller Fakten zutrifft – hat die Krankenversicherung für die diesbezüglichen Kosten aufzukommen. 12.Demnach ist die erfolgte Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ist damit zu bestätigen. Im Lichte des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 13.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel weiterhin kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG), was in casu nicht zutrifft. Somit sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 13.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
28 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]