Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 29
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 30. Januar 2025 mitgeteilt am 5. Februar 2025 ReferenzSV2 24 29 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Zanolari Hasse, Aktuarin ParteienB._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach UVG

2 / 32 Sachverhalt A.B., Jahrgang 1961, war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. Juli 2023 beim Fliegenfischen von einem grösseren Stein stürzte und dabei eine Fehlbewegung des rechten Arms ausführte. B.Aufgrund der seit dem Ereignis vom 9. Juli 2023 anhaltenden Beschwerden im rechten Schultergelenk erfolgte am 14. Juli 2023 eine Erstkonsultation bei der Hausärztin, Dr. med. Zürcher, welche klinisch eine Schonhaltung des Oberarms sowie eine Kraftminderung bei Elevation im Schultergelenk befundete. Es erfolgte am 19. Juli 2023 eine Überweisung zwecks Vornahme einer Schulterarthrografie wie auch einer Magnetresonanztomographie (MRT). Die radiologischen Untersuchungen ergaben eine Rotatorenmanschettenruptur rechts und es erfolgte am 28. Juli 2023 eine Arthroskopie resp. eine offene Operation der Schulter rechts. Seit diesem Datum wurde B. eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Für die Folgen des Ereignisses vom 9. Juli 2023 erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten). C.Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Suva fest, aufgrund der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes (nachfolgend: VMD) seien die heute bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. Juli 2023 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens nach drei bis vier Wochen erreicht. Die Sachlage verpflichte die Suva, den Fall per 30. November 2023 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen. Die Suva stelle die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt ein. D.Gegen die Verfügung vom 27. November 2023 liess B._____ mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Einsprache erheben, welche mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ergänzend begründet wurde. Er beantragte die Gewährung der gesetzlichen Leistungen, namentlich die Ausrichtung von Taggeld und Therapiekosten, sowie die Vornahme von Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf eine allfällige Integritätsentschädigung. E.Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2024 wies die Suva die Einsprache ab. Begründend stützte sie sich auf eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung des VMD, Dr. med. Köster, vom 26./27. März 2024. Danach sprächen die Befunde überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine ausschliesslich unfallbedingte Aktivierung eines bereits seit langer Zeit vorbestehenden

3 / 32 verschleiss- resp. abnutzungsbedingten Vorzustands des rechten Schultergelenks. Der Status quo sine sei spätestens im Zeitpunkt der Operation vom 28. Juli 2023 mit dem definitiven Nachweis ausschliesslich verschleissbedingter Schäden der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der fortgeschrittenen Omarthrose eingetreten. Das Vorbringen des Versicherten, er habe vor dem Unfallereignis ohne Beschwerden das Fliegenfischen ausüben können, sei beweisrechtlich nicht zu verwerten. Zudem sei dieses Vorbringen nicht geeignet, die versicherungsmedizinische Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Vorliegend bestünden keine von der versicherungsmedizinischen Beurteilung abweichenden medizinischen Kausalitätsbeurteilungen, weshalb die Suva mangels andauernder unfallkausaler Beschwerden an der rechten Schulter die Versicherungsleistungen per 30. November 2023 habe einstellen dürfen. F.Dagegen liess B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Verpflichtung der Versicherung, dem Beschwerdeführer bis zur vollständigen Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit Taggelder auszurichten und die Behandlungskosten zu übernehmen. Im Wesentlichen führte er begründend an, die Versicherung habe unter Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht und in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Fall bezüglich Heilungskosten und Taggeldleistungen zu früh abgeschlossen. Sie sei am 30. Oktober 2023 in Kenntnis darüber gewesen, dass weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit mit starken Bewegungseinschränkungen und auch Schmerzen bestanden habe. Dem ärztlichen Zeugnis der Hausärztin sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch bis und mit Januar 2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin gar nie Abklärungen betreffend Art und Weise des Unfallereignisses getroffen, obwohl der Beschwerdeführer habe nachweisen können, dass er vor dem Unfallereignis ohne Beschwerden das Fliegenfischen habe ausüben können. Wenn dieser Umstand im konkreten Fall nicht berücksichtigt werde, liege nicht nur eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, sondern darüber hinaus auch eine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht. Jedenfalls habe sich der VMD nicht rechtsgenüglich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass eine geschädigte Person wegen eines Sturzes nicht mehr in der Lage sei, eine vor einem Unfallereignis während Stunden ausgeübte sportliche Tätigkeit wie das Fliegenfischen auszuführen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zwar eine weitere versicherungsmedizinische Einschätzung eingeholt, diese indessen dem

4 / 32 Versicherten schlichtweg vorenthalten, weshalb korrekterweise die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen werden müsste, damit diese nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers erneut entscheide. Da dies indes vorliegend nicht zielführend sei, müsste dieser Umstand im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung angemessen berücksichtigt werden. G.In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und vertiefte ihre darin gemachten Ausführungen anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. H.Der Beschwerdeführer vertiefte mit Replik vom 30. Mai 2024 seinen Standpunkt und reichte dem Gericht zwei orthopädische Fachpublikationen ein. I.In ihrer Duplik vom 11. Juni 2024 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihrer Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen und erneuerte ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2024 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act.] B.1 = Suva-act. 81). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Graubünden wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abwies, ist der Beschwerdeführer von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu

5 / 32 bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 30. November 2023 ihre Leistungen (Taggeld und Heilkosten) mangels Unfallkausalität eingestellt und den Fall abgeschlossen hat. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind unbestritten. Mit anderen Worten wird der Unfall selbst nicht bestritten; umstritten ist vielmehr das Erreichen des Status quo sine. 3.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in zweierlei Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Einerseits macht er geltend, die Gehörsverletzung sei bereits im Einspracheverfahren erfolgt, indem die Vorinstanz die Ausführungen des Versicherten, er habe vor dem Unfallereignis ohne Beschwerden das Fliegenfischen ausüben können, nicht gehört habe (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 3 [act. A.1]). Andererseits habe die Vorinstanz im Einspracheverfahren zwar eine weitere versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen, diese indessen dem Versicherten vorenthalten, und habe dieses Vorgehen mit der antizipierten Beweiswürdigung gerechtfertigt (vgl. Beschwerde Ziff. 7, S. 5 [act. A.1]). 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht einer Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. Art. 47 ATSG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1 und 132 V 368 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Daraus und auch aus Art. 49 Abs. 3 ATSG folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

6 / 32 und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 136 I 229 E. 5.2 und 136 V 351 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_741/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3 und 8C_675/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2). 3.2.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der stundenlangen Ausübung des Fliegenfischens, unter Beibringung der Auszüge aus der Fischerei- App, betrifft in erster Linie nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern fällt in den Bereich einer korrekten Beweiswürdigung bzw. der hinreichenden Erfüllung der Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und ist folglich materiell zu prüfen; denn kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund, und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5). In formeller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorbringen, der Versicherte habe vor dem Unfallereignis ohne Beschwerden das Fliegenfischen ausüben können, beweisrechtlich nicht verwertbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat zuvor auch dargelegt, dass dieses Vorbringen keine Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu begründen vermag. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt diese Begründung, ist doch der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, sich über die Tragweite des angefochtenen Einspracheentscheids ein klares Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.2.2. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe im Einspracheverfahren die weitere versicherungsmedizinische Einschätzung dem Versicherten vorenthalten, gilt es vorauszuschicken, dass nach Art. 42 Satz 2 ATSG die Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden müssen, wenn die Verfügung – wie vorliegend – mittels Einsprache anfechtbar ist. Praxisgemäss bezieht sich diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht zwingend vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern können muss; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör sind von der

7 / 32 Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4). So braucht der Versicherungsträger in Verfahren, welche durch eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, ein eingeholtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 131 V 411 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen), weshalb der Gesetzgeber die Pflicht zur Anhörung in das Einspracheverfahren verlegt hat, während die Abklärung des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen hat (BGE 132 V 368 E. 6.2). Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus; in diesem kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren äussern zu können (vgl. BGE 121 V 150 E. 5b). Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 27. November 2023 (Suva-act. 49) auf die erste Beurteilung des VMD Dr. med. Köster vom 23. November 2023 (Suva-act. 49). Zu dieser Beurteilung konnte sich der heutige Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ausführlich äussern. Er reichte im Rahmen dessen eine Einsprache vom 11. Dezember 2023 (Suva-act. 61) resp. eine Einsprachebegründung vom 30. Januar 2024 (Suva-act. 70) ein und monierte bereits in jenem Zeitpunkt die unvollständige Abklärung des Sachverhalts. Nach Eingang der Einsprache resp. Einsprachebegründung holte die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2024 eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung des VMD Dr. med. Köster ein (vgl. Suva-act. 74) und erliess den Einspracheentscheid am 30. März 2024, ohne zuvor diese letzte Beurteilung des VMD, datierend vom 26./27. März 2024 (Suva-act. 79), dem Beschwerdeführer zwecks Anhörung vorzulegen. Indem die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem auf diese medizinische Einschätzung stützt, hat sie, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den

8 / 32 Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.1.2, 9C_343/2022 vom 8. März 2023 E. 3.3). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin seit Verfügungserlass unverändert vertretenen Standpunkts erwiese sich eine Rückweisung in der vorliegenden Angelegenheit als solcher formalistischer Leerlauf. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Beurteilung des VMD vom 26./27. März 2024 (Suva-act. 79) umfassend äussern konnte und das streitberufene Gericht über volle Kognition zur Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen verfügt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), ist von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen. Auf die seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang beantragte Parteientschädigung ist im Falle des Unterliegens bei der Regelung von Kosten- und Entschädigungsfolge einzugehen (siehe hiernach Erwägung 5.2.). 3.3.Da der Beschwerdegegnerin keine weitere Verletzung von Parteirechten vorzuwerfen ist, ist im Folgenden eine materielle Überprüfung der Beschwerde vorzunehmen. 4.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungspflichtig. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. 4.1.1. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG ist der Unfallversicherer auch bei bestimmten Körperschädigungen (Listenverletzung gemäss lit. a-h) leistungspflichtig, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperverletzung besteht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und

9 / 32 Krankheit zugunsten des Versicherten zu vermeiden (vgl. BGE 139 V 327 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b), spielen doch bei Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen mit (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.4, 129 V 466 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, hier anwendbaren Fassung) ergangenen BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären (ebenda E. 9.1). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2, 8C_322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 7, S. 4 [act. A.1]), dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziffer 4 des angefochtenen Einspracheentscheids mit Verweis auf die Ausführungen des VMD Dr. med. Köster einzig auf die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG beziehen könnten, weil eben im vorliegenden Fall klarerweise von einem Unfallereignis und nicht etwa von einer Gelegenheitsursache auszugehen sei, kann ihm im Lichte der hiervor zitierten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Vorliegend wurde das Unfallereignis anerkannt; die Kausalität ist somit nicht unter dem Aspekt von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen, sondern aufgrund eines Unfallereignisses nach Art. 4 ATSG. 4.1.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

10 / 32 der ihr resp. ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.2, 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E.3. 1). 4.1.3. Entsprechend dem Grundsatz, dass eine Leistungspflicht des Unfallver- sicherers bereits dann gegeben ist, wenn der Unfall nur eine Teilursache eines Gesundheitsschadens bildet, hat der Unfallversicherer dort, wo durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, so lange Leistungen zu erbringen, bis der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.3, 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.1). Demnach hat der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch dort, wo durch den Unfall ein zuvor stumm gewesener degenerativer Vorzustand lediglich aktiviert, aber nicht verursacht worden ist, die Leistungen zu erbringen, bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar – in Anwendung der Regeln in Art. 36 UVG – auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Rechtsprechungsgemäss kann dies zur Folge haben, dass der Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeitpunkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3; vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00033 vom 13. November 2023 E. 1.2.3 und UV.2021.00176 vom 4. April 2022 E. 2.4). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange der Status quo sine vel ante jedoch nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April

11 / 32 2022 E. 5.1, 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1 und 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.2). 4.1.4. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 2.2.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2, 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.2). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtssprechungsgemäss kommt dieser Beweisgrundsatz aber nur dann zum Zuge, wenn die Kausalität einmal gegeben war und anerkannt wurde. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer bezieht sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch die Tatsache, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Der Wegfall der Kausalität kann sich nur auf Verletzungen und Beschwerden beziehen, die bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung zur Diskussion standen und als kausal anerkannt wurden. Der Versicherer hat nicht auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2009 vom 20. August 2009 E. 2.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2). Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.4, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 und 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E. 3.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus medizinischer Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine "richtunggebende Verschlimmerung".

12 / 32 4.1.5. Anders verhält es sich dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein Risiko manifest werden lässt, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1, 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3 und U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Bei erstelltem Auslösezusammenhang entspricht die unfallbedingte Einwirkung einer (anspruchsbehindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Hätte ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern vielmehr als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.1 f.). 4.1.6. Der Unfallversicherer kann die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 von BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2 und 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.1.7. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. von dessen Wegfall ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2, 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2, 8C_548/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2). 4.1.8. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht

13 / 32 dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 1.3). 4.1.8.1.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2 und 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.2, 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.3, 8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die

14 / 32 ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). 4.1.8.2.Den Berichten (und Gutachten) versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351E. 3b/ee; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.3). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 4.2, 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.1, 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2). 4.1.8.3.In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärztinnen und -ärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125

15 / 32 V 351 (E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 6.3.3, 8C_900/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte zu mitberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte zu wecken vermögen (BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7, 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2, 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte vorliegend ein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 30. November 2023. Mit Verfügung vom 27. November 2023 (Suva-act. 55) schloss sie den Fall sodann ab und stellte ihre Leistungen per 30. November 2023 ein. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des VMD, Dr. med. Köster, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 23. November 2023 (Suva-act. 49), wonach unter fachärztlicher Würdigung der medizinischen Akten "der Unfall mit ü.W. zu einer Aktivierung eines Vorzustandes mit Omarthrose und älteren Schäden der Rotatorenmanschettenanteile und des Intervalls geführt" hat. Der VMD schlussfolgerte, dass es durch das geltend gemachte Ereignis "ü.w. nicht zu zusätzlichen unfallbedingten richtungsgebenden Läsionen gekommen" und der "Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs mit Darstellung verschleissbedingter Schäden eingetreten" sei. Mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. März 2024 (act. B.1 = Suva- act. 81) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 30. November 2023 mangels andauernder unfallkausaler Beschwerden an der rechten Schulter. Zur Begründung ihres abschlägigen Einspracheentscheids stützte sie sich auf die Einschätzung des VMD Dr. med. Köster. Letzterer bestätigte im Rahmen seiner Beurteilung vom 26./27. März 2024 (Suva-act. 79) seine bisherige Einschätzung vom 23. November 2023 und führte folgendes aus (Suva-act. 79, S. 4 f.):

16 / 32 Der Versicherte machte mit Schadenmeldung UVG einen Sturz beim Fischen geltend. Er sei von einem Stein abgerutscht und auf den gestreckten, rechten Arm gestürzt. Die behandelnden Ärzte beschrieben hinsichtlich der klinischen Untersuchungsbefunde eine deutli- che Schmerzhaftigkeit des rechten Schultergelenks mit erheblicher Einschränkung der Abduktion/Elevationsbewegung, der Rotation und den Komplexbewegungen. Die Rotatorenmanschettentests bezüglich der Supra- und Infraspinatussehne, der Subscapularissehne und der Bicepssehne waren allesamt positiv. Auf den zehn Tage nach geltend gemachten Unfallereignis gefertigten kernspintomografischen Bil- dern zeigte sich neben einer Massenruptur der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und der Subscapularissehne bereits eine höhergradige bis hochgradige Retraktion des Sehnenstumpfes bis hinter den Apex des Humeruskopfes und kurz vor dem Glenoid, welche gemäss der Klassifikation nach Patte mit Grad 2 bis 3 bewertet wird. Der Humeruskopf stellte sich bereits leicht dezentriert und cranialisiert mit Einengung des subacro- mialen Raumes dar. Auf den schräg sagittalen Aufnahmen mit Darstellung der Ypsilon-Figur zeigt sich eine fortgeschrittene Atrophie des Supraspinatusmuskels in der Grössenordnung von etwa 40 bis 50 % bei noch knapp negativer Zanetti-Linie. Es stellte sich weiterhin eine mittel- bis hochgradige Schädigung der Subscapularissehne mit bereits fortgeschrittener Subluxation der gesamten Bicepssehne in den cranialen und caudalen Bereich der Subscapularissehne dar. Diese fortgeschrit- tene Luxation der Sehne mit Penetration der Sehne in die Subscapularissehne wäre bei einem fri- schen Trauma zehn Tage später mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten wäre. Es fehlen die typischen Kollateralzeichen mit Knochenödem der knöchernen Gelenkpartner und Sig- nalsteigerungen des Deltamuskels, die als sogenannte Kollateralschäden gemäss der Studienlage und den Veröffentlichungen von Hempfling, Murnau zwingend bei einer frischen Massenruptur mit Rissbildung des Rotatoren-Cables zu erwarten wären. Auch die intraoperative Videoprintdokumentation spricht für eine chronische Massenschädigung al- ler Rotatorenmanschettenanteile. Diese Beurteilung stützt auch bereits die Existenz einer mittel- bis hochgradigen Omarthrose mit schweren Knorpelschäden im Bereich des zentralen Glenoids. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs mit Sturz auf den gestreckten Arm ist auch darauf hin- zuweisen, dass der superiore Labrum-Bicepsanker-Komplex, der bei diesem Unfallhergang mit Transversalverschiebung des Oberarmkopfes gegen das Glenoid nach oben regelhaft verletzt wird, vollkommen unauffällig erscheint. Eine entsprechende Verletzung mit Delamination des Bizepsan- kers vom Glenoid wäre vordringlich gerade in diesem Bereich, zu erwarten gewesen. Sowohl die kernspintomografische als auch intraoperative Videoprintdiagnostik stützt die Beurtei- lung einer durch den Sturz bedingten vorübergehenden Aktivierung eines schwer degenerativen Vorzustandes ohne zusätzliche richtungsgebende strukturelle Läsion des rechten Schultergelenks. Aus vielfältigen medizinischen Erfahrungswerten in ähnlich gelagerten Fällen ist bekannt, dass aus- geprägte degenerativ bedingte Schäden des rechten Schultergelenks häufig lange Zeit klinisch asymptomatisch bleiben und die muskuläre Kompensation eine nahezu uneingeschränkte Beweg- lichkeit mit guten Kraftverhältnissen gewährleistet.

17 / 32 Durch akute traumatische Einwirkungen mit zum Beispiel Stürzen wird dieses muskulär sehr labile kompensierte Gleichgewicht gestört, sodass es auch schmerzreflektorisch schmerzbedingt zu impo- santen klinischen Erscheinungsbildern kommen kann, ohne dass zusätzliche strukturelle Verletzun- gen über den Vorzustand hinaus nachzuweisen wären. Der VMD schlussfolgerte, dass "die objektivierbaren Befunde der Kernspintomographie und der intraoperativen Diagnostik überwiegend wahrscheinlich für eine ausschliesslich unfallbedingte Aktivierung eines bereits seit langer Zeit vorbestehenden verschleiss- respektive abnutzungsbedingten Vorzustand des rechten Schultergelenkes" sprächen; der Status quo sine sei "spätestens zum Zeitpunkt der Operation am 28.07.2023 mit dem definitiven Nachweis ausschliesslich verschleissbedingter Schäden der Rotatorenmanschette, der Bicepssehne und der fortgeschrittenen Omarthrose eingetreten". 4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht (vgl. Beschwerde Ziff. 3, S. 3 [act. A.1]), da nie Abklärungen betreffend Art und Weise des Unfallereignisses getroffen worden seien. Zudem sei die Einschätzung der Beschwerdegegnerin (wohl des VMD) sachlich nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 3 [act. A.1]), dies, weil die behandelnde Ärztin eine volle Arbeitsunfähigkeit per Ende Oktober und weiterhin attestiert habe. Gerade wenn dann in einem späteren Zeitpunkt seitens eines Schulterspezialisten geltend gemacht werde, angesichts des zu beachtenden Vorzustandes sei bereits per Operationsdatum der Status quo sine eingetreten, sei diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Ärztlicherseits seien unmittelbar nach dem Unfallereignis massive Beeinträchtigungen der Schulterbeweglichkeit mit Schmerzen festgehalten worden (vgl. Replik S. 2 [act. A.3]). Im Ergebnis sei der Beurteilung der Hausärztin zu folgen. 4.3.Es gilt somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen des VMD abgestellt hat oder ob zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der ärztlichen Beurteilung bestehen. Den Aktenbeurteilungen von Dr. med. Köster kommt der Beweiswert von versicherungsinternen Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind demnach ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis). Unbestritten ist, dass an der beruflichen Kompetenz von Dr. med. Köster als Facharzt keine Zweifel bestehen. Es gilt indes zu prüfen, ob dessen Einschätzung für die Begründung der Leistungsablehnung genügt. 4.4.Zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenläsion sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus

18 / 32 medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3, 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3, 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Weiter bildet das MRI ein wichtiges Mittel bei der Abklärung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenläsion (Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 9.2.1). Die Akten enthalten zum relevanten Sachverhalt aus medizinischer Sicht im Wesentlichen die folgenden Angaben: 4.4.1. Der Beschwerdeführer rutschte am 9. Juli 2023 beim Fliegenfischen auf einem grossen Stein aus und führte beim Versuch, den Sturz abzufangen, eine Fehlbewegung des rechten Arms aus und stützte/prallte auf den ausgestreckten Arm ab/auf; seither war die Anteversion/Flexion im rechten Schultergelenk eingeschränkt und es bestanden ausserdem eine Schwäche und Schmerzen bei der Elevation (vgl. Schadenmeldung UVG vom 20. Juli 2023 [Suva-act. 1]; Untersuchungsbericht Dr. med. Siewert vom 19. Juli 2023 [Suva-act. 24]; Arztzeugnis UVG Dr. med. Zürcher vom 29. August 2023 [Suva-act. 27]; Austrittsbericht Spital Unterengadin vom 2. August 2023, Zusammenfassung Krankengeschichte [Suva-act. 30, S. 3]). 4.4.2. Gemäss dem Arztzeugnis der Hausärztin Dr. med. Zürcher, Prakt. Ärztin, FA (D) Anästhesiologie, Rettungsmedizin, Sent, datierend vom 29. August 2023, fand die Erstkonsultation am 14. Juli 2023 statt. Die Hausärztin befundete eine Schonhaltung des rechten Oberarms sowie eine Kraftminderung bei Elevation im rechten Schultergelenk und überwies den Patienten zur Vornahme MRI sowie zum Orthopäden (Suva-act. 27). 4.4.3. Gestützt auf die Arthro-Kernspintomographie des rechten Schultergelenks vom 19. Juli 2023 befundete der Radiologe Dr. med. Siewert, Spital Oberengadin, Samedan, es bestehe kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion des Schultergelenks (Anm. des Gerichts: bei der Erwähnung des "linken" Schultergelenks handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, wurde doch am 19. Juli 2023 die rechte Schulter arthrografisch und kernspintomografisch untersucht [Suva-act. 24, S. 2]); der Nachweis einer deutlich hypertrophen AC- Gelenksarthrose mit Signalanhebungen im Rahmen einer reaktivierten Arthrose sei ein möglicher Hinweis auf ein Impingement. Die Supraspinatussehne weise direkt ansatznah und ca. 1.5 cm vom Ansatz am Tuberculum majus entfernt eine mehrfache transmurale Ruptur Zone auf, die Subscapularissehne sei partiell eingerissen und es bestehe eine leicht medial dislozierte lange Bizepssehne im

19 / 32 Sulcus bicipitalis im Sinnes einer Pulley-Läsion. Des Weiteren befundete der Radiologe diskrete, eher degenerative Unregelmässigkeiten am Vorderrand des Glenoids, keinen Labrumeinriss, keinen Hinweis auf eine traumatische chondrale Läsion des Schultergelenks selbst, eine mässiggradige Atrophie des Musculus supraspinatus, möglicherweise im Zusammenhang mit einer bereits vorbestehenden Läsion der Supraspinatussehne. Der Radiologe hielt in seinem Untersuchungsbericht folgende Beurteilung fest: "Mehrfache Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Partialruptur der Subscapularissehne, Pull- ey-Läsion der langen Bizepssehne. Hypertrophe reaktivierte AC-Gelenksarthrose rechts als mögliche Ursache für ein Impingement. Eine mässiggradige Atrophie des Musculus supraspinatus kann ein möglicher Hinweis sein auf eine zumindest teils vorbestehende Läsion der Supraspinatussehne" (Suva-act. 24). 4.4.4. Anlässlich der Sprechstunde vom 24. Juli 2023 stellte der behandelnde Arzt, Dr. med. Kerber, Facharzt für Orthopädie/Traumatologie, Chefarzt Chirurgie, Spital Unterengadin, Scuol, in seinem Sprechstundenbericht vom 7. August 2023 die Diagnosen einer komplexen Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter und äusserte klinisch folgenden Befund: "Inspektorisch unauffällige Hautverhältnisse. Sowohl die aktive als auch die passive Schulterbeweglichkeit ist erheblich eingeschränkt. Bei der Prüfung der Rotatorenmanschette sind insbesondere die Musculi infraspinatus und supraspinatus auffällig. Die Schulterabduktion ist bis 40 Grad möglich. Lift-Off-Test ebenfalls positiv und Bizepssehnentest ebenfalls schmerzhaft. DMS der rechten Schulter und Armes intakt". In der Kernspintomographie zeige sich eine Massenruptur der Rotatorenmanschette auf der rechten Seite; es sei keine frische, traumatische Läsion im Bereich des Glenoids oder des Labrums erkennbar. Der behandelnde Arzt schloss mit der Beurteilung: "Bei dem Patienten besteht eine symptomatische Rotatorenmanschettenruptur auf der rechten Seite. Insofern habe ich die Indikation zum operativen Vorgehen gestellt" (Suva-act. 29). 4.4.5. In den Akten findet sich ein Bericht vom 20. September 2023, worin der behandelnde Arzt, Dr. med. Kerber, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur der Schulter, S46.0, diagnostizierte, ausgehend vom aktuellen Problem einer komplexen Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts bei gleichbleibenden klinischen und röntgenologischen Befunden wie im Bericht vom 7. August 2023 hiervor (Suva-act. 38). 4.4.6. Gemäss Operationsbericht vom 30. Juli 2023, erstellt durch den behandelnden Arzt, Dr. med. Kerber, führte aufgrund der Diagnose der rechten Schulter mit einer Totalruptur Infraspinatus, subtotalen Ruptur Subscapularis,

20 / 32 Bizepstendinose, Impingement und intraartikulären Synovitis und Knorpelschaden Glenoid der Operateur Dr. med. Bader, Facharzt für Orthopädie/Traumatologie, leitender Arzt, Spital Unterengadin, am 28. Juli 2023 eine Arthroskopie und offene Operation der rechten Schulter mit Knorpelglättung am Glenoid, partieller Synovektomie, Bizepstenodese, Rekonstruktion Infrasupraspinatus und Naht Subscapularis durch (Suva-act. 23). 4.4.7. Mit Austrittsbericht vom 2. August 2023 berichteten die behandelnden Ärzte am Spital Unterengadin, Dr. med. Kerber und Steinmann, über die Hospitalisierung vom 28. Juli 2023 bis 31. Juli 2023 infolge elektiven Eintritts zur Omarthroskopie rechts nach Rotatorenmanschettenruptur am 9. Juli 2023 und stellten folgende Diagnose (Suva-act. 30):

  1. Rotatorenmanschettenruptur rechts nach Sturz am 09.07.2023
  • MRI 19.07.2023: Mehrfache Ruptur der Supraspinatussehne rechts bei zumindest teils vorbestehender Läsion, Partialruptur der Subscapularissehne, Pulley-Läsion der langen Bizepssehne, hypertrophe reaktivierte AC-Gelenksarthrose rechts
  • Operation 28.07.2023: Offene Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne, Reimplantation der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis (fecit Dr. Bader) 4.4.8. Gemäss Verlaufseintrag vom 3. August 2023 des Operateurs, Dr. med. Bader, erfolgte eine Nachkontrolle wegen Ergussbildung am Ellenbogen in der Bursa olecrani und es wurden "keine Rötung, keine Schmerzen" befundet (Suva- act. 38, S. 5). 4.4.9. Der Operateur Dr. med. Bader befundete gemäss Verlaufseintrag vom
  1. August 2023 anlässlich der am selben Tag durchgeführten Nachkontrolle wegen eines einige Tage zuvor plötzlich verspürten Zwicks in der rechten Schulter/Oberarm, der gemäss Anamnese dadurch ausgelöst worden sei, weil der Versicherte mit dem rechten Arm manuell zuhause gearbeitet habe, klinisch keine Hämatomentwicklung oder Schwellung im Bereich der Schulter und keine Schmerzen im Bereich der operierten Supra-, Infraspinatus- und Subscapularissehne. Er schloss mit der Beurteilung, wonach eine komplette Ausreissung der Verankerung der proximalen langen Bicepssehne als unwahrscheinlich erscheine, weil der Palpationsbefund zu gering ausgeprägt sei (Suva-act. 38, S. 5). 4.4.10. Mit Arztzeugnis UVG vom 29. August 2023 diagnostizierte die Hausärztin eine mehrfache Ruptur der Supraspinatussehne rechts, eine Partialruptur der Subscapularissehne und eine Pulley-Läsion der langen Bizepssehne und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 27. Juli 2023 bis auf Weiteres (Suva-act. 27).

21 / 32 4.4.11. Der Operateur Dr. med. Bader hielt anlässlich der Sprechstunde vom 19. September 2023 in seinem Abschlussbericht vom 27. September 2023 bei Diagnose eines Zustands nach operativer versorgter Totalruptur/Massenruptur Rotatorenmanschette und subscapularis den klinischen Befund fest einer leichten Rotationseinschränkung passiv, die aktive Kraft werde nicht getestet, aber es gelängen moderate Bewegungen gut und ohne Krepitation und seien schmerzfrei. Der Patient sei gut zufrieden. Deshalb sei die Behandlung abzuschliessen. Der Patient werde die Physiotherapie und die Krankmeldung noch eigenständig weiterführen, unterstützt durch die Hausärztin (Suva-act. 42). 4.4.12. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer seitens der behandelnden Ärzte ab dem 27. Juli 2023 eine solche von 100% attestiert (Suva- act. 18, 25, 27, 36, 46, 47). Gemäss dem letzten Arztzeugnis der Hausärztin vom 9. Januar 2024 bestehe die volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 31. Januar 2024 (act. B.2). 4.5.Vorliegend kann von einem unbestrittenermassen stattgehabten Unfallereignis vom 9. Juli 2023 ausgegangen werden. 4.5.1. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid ausschliesslich auf die Beurteilung ihres VMD stützt und keine weiteren (Sachverhalts-)Abklärungen betreffend Art und Weise des Unfallereignisses getroffen habe. Bezüglich des Unfallhergangs selbst macht der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften keine substanziierten Ausführungen zur Feststellung des VMD in seiner Beurteilung vom 26./27. März 2024 (Suva-act. 79), wonach der Beschwerdeführer auf einem Stein abgerutscht und auf den gestreckten, rechten Arm gestürzt ist. Aufgrund der bezüglich des Unfalls zeitnächsten medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar auf die rechte Schulter fiel, sondern vielmehr beim Versuch, den Sturz aufzufangen, eine Fehlbewegung mit dem Arm ausführte und auf den ausgestreckten Arm abstützte/aufprallte. Der Unfallhergang ist vorliegend somit rekonstruierbar und bleibt unbestritten, weshalb auf die diesbezüglichen zweifelsfreien Angaben des VMD in seiner Beurteilung abgestützt werden kann und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen nötig sind. 4.5.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde weiter hauptsächlich auf das bereits im Einspracheverfahren Vorgetragene, er habe vor dem Unfallereignis das Fliegenfischen stundenlang ausüben und dies auch beweisen können, was von der Beschwerdegegnerin als beweisrechtlich irrelevant abgetan worden sei und worin auch eine Verletzung der Abklärungspflicht liege (vgl.

22 / 32 Beschwerde Ziff. 4, S. 3 [act. A.1]). An dieser Stelle kann in Wiederholung des Einspracheentscheids festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer der beweisrechtlich unzulässigen Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" verfällt, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2, 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass ein allfällig stummer, unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 und E. 6.1). Es erhellt, dass auch in dieser Hinsicht keine weiteren Abklärungen nötig waren und sind. 4.5.3. Soweit der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund moniert, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid unter Ziffer 5 geschlossen, mangels andauernder unfallkausaler Beschwerden die Leistungen terminieren zu dürfen, weshalb sie damit selbst von einem kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 5, S. 3 f. [act. A.1]), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das Unfallereignis vom 9. Juli 2023 wie auch die rechtliche Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG sind unbestritten. Und insofern auch die Leistungspflicht der Unfallversicherung bis zum Eintritt des Status quo sine und damit dem Wegfall der Teilkausalität im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVG. Die Argumentation des Beschwerdeführers zusammen mit der gesamten Aktenlage kann an der Schlussfolgerung des VMD Dr. med. Köster, wonach sowohl die kernspintomografische als auch intraoperative Videoprintdiagnostik die Beurteilung einer durch den Sturz bedingten vorübergehenden Aktivierung eines schwer degenerativen Vorzustandes ohne zusätzliche richtungsgebende strukturelle Läsion des rechten Schultergelenks stütze, keine Zweifel begründen. Diese Kausalitätsbeurteilung des VMD ist vor dem Hintergrund seines medizinischen Erfahrungswerts in ähnlich gelagerten Fällen, dass ausgeprägte degenerativ bedingte Schäden des Schultergelenks lange Zeit klinisch asymptomatisch bleiben und die muskuläre Kompensation eine nahezu uneingeschränkte Beweglichkeit mit guten Kraftverhältnissen gewährleistet (Suva-act. 79 S. 5), nachvollziehbar. Ebenso einleuchtend ist die weitere Begründung des VMD, dass durch akute traumatische Einwirkungen, mit zum Beispiel Stürzen, dieses muskulär sehr labile kompensierte

23 / 32 Gleichgewicht gestört wird, sodass es auch schmerzreflektorisch schmerzbedingt zu imposanten klinischen Erscheinungsbildern kommen kann, ohne dass zusätzliche strukturelle Verletzungen über den Vorzustand hinaus nachzuweisen wären. Zudem nimmt der VMD in seinem Bericht eine eigene, umfassende Befundung des Bildmaterials des Radiologen und des Operateurs vor. Aufgrund des intraoperativen Bildmaterials kommt er zum Schluss, dass die Bildgebung einen fortgeschrittenen Degenerationsschaden des rechten Schultergelenks mit Massenrupturen der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne zeigt; es sind bereits deutliche Anzeichen einer älteren Schädigung im Sinne einer fortgeschrittenen Omarthrose mit zum Teil dritt- bis viertgradigen Knorpelschäden im Bereich des zentralen und umgebenden Glenoids zu erkennen (vgl. Suva-act. 79, S. 4). Diese Beurteilung steht sowohl im Einklang mit der seitens des Radiologen Dr. med. Siewert gemachten Befundung einer AC-Gelenksarthrose sowie einer reaktivierten Arthrose und einer eher degenerativen Unregelmässigkeit des Glenoids, ohne Hinweis auf eine traumatische chondrale Läsion des Schultergelenks selbst sowie der mässiggradigen Atrophie des Musculus supraspinatus als Hinweis auf eine zumindest teils vorbestehende Läsion der Supraspinatussehne (Suva-act. 24), als auch mit jener des behandelnden Arztes, Dr. med. Kerber, der die Operation als indiziert erachtete, weil aufgrund der Morphologie auch eine Vorschädigung der betreffenden Struktur als wahrscheinlich erachtet werde (Suva-act. 26, S. 4) sowie die Schmerzsymptomatik anamnestisch seit dem Sturz bestehe (Suva-act. 29), und der nach erfolgter Operation von einer zumindest teils vorbestehenden Läsion, Partialruptur der Subscapularissehne, Pulley-Läsion der langen Bizepssehne sowie hypertrophen reaktivierten AC- Gelenksarthrose rechts (Suva-act. 30) ausging. Das seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegte Arztzeugnis der Hausärztin Dr. med. Zürcher vom 9. Januar 2024 (act. B.2) attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 28. Juli 2023 und voraussichtlich bis 31. Januar 2024, ohne dabei die Arbeitsunfähigkeit näher zu begründen und ohne sich mit der Beurteilung des VMD auseinanderzusetzen, weshalb es keine abweichende medizinische Kausalitätsbeurteilung und damit auch keine Zweifel an der Beurteilung des VMD zu begründen vermag. 4.5.4. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass vor der Operation vom 28. Juli 2023 sich keiner der behandelnden Ärzte explizit darüber geäussert hat, ob die seit dem Unfall auftretenden Schulterbeschwerden zumindest teilweise traumatisch, und damit kausal zum Sturz vom 9. Juli 2023, oder nur durch einen degenerativen Vorzustand bedingt waren. Die ersten klinischen Befunde wurden am 14. Juli 2023 durch die Hausärztin Dr. med. Zürcher aufgezeichnet, die

24 / 32 anamnestisch einen Sturz mit Fehlbewegung des rechten Arms mit seitherigen Beschwerden feststellte sowie objektiv morphologisch eine Schonhaltung und funktionell eine Kraftminderung befundete (vgl. Suva-act. 27). Aus dem Arztbericht von Dr. med. Kerber vom 7. August 2023 zur Sprechstunde vom 24. Juli 2023 (Suva-act. 29) geht hervor, dass der behandelnde Arzt anamnestisch von seit dem Sturz beim Angeln bestehenden Schmerzen an der rechten Schulter ausging. Als Diagnose nannte er eine komplexe (Hervorhebung durch das Gericht) Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts. Klinisch befundete der behandelnde Arzt unauffällige Hautverhältnisse. Sowohl die aktive, als auch die passive Schulterbeweglichkeit sei erheblich eingeschränkt. Bei der Prüfung der Rotatorenmanschette seien insbesondere die Musculi infraspinatus und supraspinatus auffällig. Die Schulterabduktion sei bei 40° möglich, Lift-Off ebenfalls positiv, Bizepssehnentest ebenfalls schmerzhaft. DMS der rechten Schulter und Armes intakt. Die Operation indizierte er aufgrund der symptomatischen (Hervorhebung durch das Gericht) Rotatorenmanschettenruptur, ohne dabei deren Ursache genauer zu spezifizieren. Demgegenüber diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. Kerber im Bericht vom 20. September 2023 (Suva-act. 38, S. 4) eine traumatische (Hervorhebung durch das Gericht) Rotatorenmanschettenruptur. Da sich diese Diagnose offenbar auf die Sprechstunde des 24. Juli 2023 bezieht, ist davon auszugehen, dass dem zeitnaheren Bericht vom 7. August 2023 mit der Diagnose der komplexen (Hervorhebung durch das Gericht) Rotatorenmanschettenruptur ein höherer Beweiswert zukommt ("Angaben der ersten Stunde"; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.3, 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2, 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3, wonach nach der Rechtsprechung "Angaben der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger erscheinen als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf). Letzten Endes ist die Unterscheidung zwischen traumatisch, komplex und symptomatisch (Hervorhebungen durch das Gericht) nicht massgebend, da das am 9. Juli 2023 erfahrene Trauma unbestrittenermassen als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert wurde und sich alle diese Einschätzungen auf den Zeitraum vor dem Eintritt des Status quo sine spätestens am 28. Juli 2023 beziehen. Im Operationsbericht vom 30. Juli 2023 (Suva-act. 26) gilt die Operation einerseits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, beim Fischen gestürzt zu sein, als indiziert. Aufgrund der Morphologie erscheine auch eine Vorschädigung der betreffenden Strukturen wahrscheinlich zu sein. Der Austrittsbericht vom 2. August 2023 (Suva-act. 30) enthält die Diagnose der Rotatorenmanschettenruptur nach

25 / 32 Sturz. Soweit in den Arztberichten ein "Status nach" einem Unfallereignis festgehalten wird, ist rechtsprechungsgemäss zu beachten, dass diese Anmerkungen nur eine anamnestische Feststellung betreffen und als solche keiner hinreichenden Aussage zur Kausalität entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund sind die im Recht liegenden Arztberichte, welche den Status nach dem Unfall und vor der Operation adressieren, nicht geeignet, um von den Kausalitätsbeurteilungen des VMD vom 23. November 2023 (Suva-act. 49) und vom 26./27. März 2023 (Suva-act. 79) abzuweichen. Die medizinischen Akten, die den Status nach der Operation adressieren, haben für die Beurteilung der Kausalität zwischen Unfallereignis und den seit dem 30. November 2023 bestehenden Beschwerden eine noch geringere Bedeutung. Deren Beweiswert bezieht sich zwangsläufig auf den echtzeitlich vorherrschenden medizinischen Zustand. In seinem Abschlussbericht vom 27. September 2023 stellte der Operateur Dr. med. Bader die Diagnose eines Zustands nach operativer versorgter Totalruptur/Massenruptur Rotatorenmanschette und subscapularis und befundete klinisch eine leichte Rotationseinschränkung passiv und schmerzfreie moderate Bewegungen; da der Patient zufrieden sei, werde die Behandlung abgeschlossen (Suva-act. 42). Für die am 30. Oktober 2023 seitens des Beschwerdeführers beklagten Schmerzen (vgl. Suva-act. 43) bestehen sodann keine medizinischen Berichte. In diesem Sinne ist die Beurteilung des VMD, der Status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Operation am 28. Juli 2023 mit dem definitiven Nachweis ausschliesslich verschleissbedingter Schäden der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der fortgeschrittenen Omarthrose eingetreten, nachvollziehbar und einleuchtend. Der Beschwerdeführer vermag diesbezüglich keine abweichende Kausalitätsbeurteilung zu benennen, welche auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des VMD zu begründen vermögen. 4.5.5. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der VMD habe den Beschwerdeführer gar nie persönlich untersucht und entsprechend auch keine Anamnese erheben können (vgl. Beschwerde Ziff. 4 in fine, S. 3 [act. A.1]), kann ihm gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Reine medizinische Aktenbeurteilungen sind rechtsprechungsgemäss beweiskräftig, sofern die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind, sodass ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.2,

26 / 32 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2, 8C_319/2020 und 8C_346/2020 vom 3. September 2020 E.4.3). Der VMD war jeweils in Kenntnis sämtlicher medizinischer Akten, die echtzeitlich einen lückenlosen Befund dokumentieren. Der Sachverhalt stand mithin genügend fest, weshalb es für die Kausalitätsbeurteilung keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mehrere Monate nach dem Unfallereignis bedurfte. Die Beurteilung des VMD Dr. med. Köster vom 26./27. März 2024, mit welcher er seine Beurteilung vom 23. November 2023 bestätigt, ist umfassend, indem er auch die objektivierbaren Beschwerden miteinbezieht und seine medizinischen Schlussfolgerungen sorgfältig begründet. In Ermangelung weiterer substanziierter Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zur Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilungen des VMD erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.6.Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, da seine Vorgeschichte vor dem Ereignis bland gewesen sei, liege zweifellos eine geeignete Einwirkung vor, wie sie BÄR/STUTZ/GÄCHTER/GERBER/ZANETTI in ihrer Publikation "Defekte der Rotatorenmanschette und unfallähnliche Körperschädigung", Schweizerische Ärztezeitung (2000;81[49]:2785-90), beschreiben würden (act. B.3). Ebenso eindeutig sei der Primärbefund, der sich dadurch auszeichne, dass praktisch unmittelbar nach dem Unfallereignis eine massive Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit mit Schmerzen medizinisch festgehalten werde (vgl. Replik S. 1 f. [act. A.3]). Sofern der Beschwerdeführer damit den Nachweis einer unfallbedingten Körperschädigung erbracht haben will, ist auf das hiervor in Erwägung 4.1.1 in fine Gesagte zu verweisen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf LÄDERMANN/JOST/WEISHAUPT/ELSIG/ZUMSTEIN, welche in ihrer Publikation "Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette", Swiss Medical Forum (2019;19 [15-16]:260-267), sich über den Kausalzusammenhang zwischen der äusseren Ursache und den vorhandenen Läsionen befassen würden (act. B.4). Die Beschwerdegegnerin habe die Klinik nach erfolgter Operation gar nicht in Erwägung gezogen. Mit ihrer Argumentation eines Status quo sine bringe die Beschwerdegegnerin dagegen zum Ausdruck, dem Unfallereignis komme gar keine Bedeutung zu. Damit wolle sie beliebt machen, auch ohne Unfallereignis wäre der Beschwerdeführer heute in der genau gleichen Situation, mithin könne man das Ereignis wegdenken. Diese Argumentation verkenne die massgebenden Umstände und übergehe die Tatsache, dass unmittelbar anschliessend an das Unfallereignis eine Operation als notwendig erachtet und auch durchgeführt worden sei (Replik S. 2 [act. A.3]).

27 / 32

4.6.1. Mit der Berufung auf die vorgetragenen Fachpublikationen verkennt der

Beschwerdeführer, dass diese Ausführungen allgemeiner Natur sind und insofern

keinen relevanten Beitrag zur konkreten Sachverhaltsfeststellung leisten. Das

Bundesgericht erwog in Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 (E. 5.2.2), es sei

zwar zulässig, sich auf eine Expertenpublikation "Degenerative oder traumatische

Läsionen der Rotatorenmanschette" zu stützen; die von den Studien abweichende

Meinung der Experten sei jedoch als unbegründet und nicht wissenschaftlich belegt

einzustufen. Unter Verweis auf die medizinische Literatur (Stellungnahme von swiss

orthopaedics vom 1. Oktober 2020 zum Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019,

Der Schultertrauma-Check, Ursachen von isolierten Schädigungen der

Rotatorenmanschette und deren [versicherungs-] medizinische Beurteilung, in:

Medinfo/Infoméd Nr. 2021/1; abrufbar unter

https://www.swissorthopaedics.ch/de/fachwelt/kommissionen-und-

expertengruppen/empfehlungen-und-publikationen), erwog das Bundesgericht mit

Urteil 8C_672/2020 vom 15. April 2021 (E. 4.5), die Haltung von swiss orthopaedics

betreffend die Frage, ob auch ein Sturz mit direktem Schulteranprall geeignet sei,

eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, sowie in Bezug auf den Einfluss

des Alters, sei nicht unumstritten. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des

Bundesgerichts, den Expertenstreit hinsichtlich des Nachweises der Unfallkausalität

von Rotatorenmanschettenrupturen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts

8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.1-5.2.2, u.a. mit Hinweis auf das

vorgenannte Bundesgerichtsurteil); eine Einzelfallbeurteilung bleibe unabdingbar

(ebenda E. 5.2.1).

4.6.2. Im konkreten Fall kann im Hinblick auf allgemeine Expertenpublikationen

gesagt werden, dass Läsionen der Rotatorenmanschette sowohl degenerativ

bedingt als auch (teilweise) durch ein Trauma bedingt oder verschlimmert werden

können, was jedoch nicht genügt, um allfällige Zweifel an der Beurteilung eines

Versicherungsmediziners zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Kausalitätsfrage im konkreten Einzelfall

die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der Unfallhergang, der

Primärbefund, der Verlauf zu berücksichtigen und in einem Gesamtbild medizinisch

zu bewerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2023 vom 6. Oktober 2023

  1. 4.4.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3, 8C_59/2020 vom 14. April 2020
  2. 5.3). Für die Einstellung der Leistungen bei Erreichen des Status quo sine gelten

dieselben Anforderungen. Der VMD Dr. med. Köster hat sich in seinem Bericht sehr

ausführlich mit den objektivierbaren Befunden der Kernspintomographie sowie der

intraoperativen Diagnostik befasst. Er stellte u.a. fest, es habe sich neben der

Massenruptur der Supraspinatussehne, Infraspinatussehne und

28 / 32 Subscapularissehne bereits eine höhergradige bis hochgradige Retraktion des Sehnenstumpfes bis hinter den Apex des Humeruskopfes gezeigt; der Humeruskopf wiederum habe sich bereits leicht dezentriert und cranialisiert mit Einengung des subacromialen Raumes gezeigt; zudem habe sich eine fortgeschrittene Atrophie des Supraspinatusmuskels gezeigt; weiter eine mittel- bis hochgradige Schädigung der Subscapularissehne mit fortgeschrittener Subluxation der gesamten Bicepssehne in den cranialen und caudalen Bereich der Subscapularissehne, wobei die fortgeschrittene Luxation der Sehne mit Penetration der Sehne in die Subscapularissehne bei einem frischen Trauma zehn Tage nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Es fehlten auch die typischen Kollateralzeichen mit Knochenödem der knöchernen Gelenkpartner und Signalsteigerungen des Deltamuskels (Suva-act. 79 S. 4 f.). Diese Beurteilung deckt sich mit der Befundung des Radiologen Dr. med. Siewert am 19. Juli 2023 insbesondere der mässiggradigen Atrophie des Musculus supraspinatus, möglicherweise im Zusammenhang mit einer bereits vorbestehenden Läsion der Supraspinatussehne, sowie dem Nachweis einer deutlichen hypertrophen AC-Gelenksarthrose mit Signalanhebungen im Rahmen einer reaktivierten Arthrose und damit verschmälertem Subakromialraum. Überdies beschreibt Dr. med. Siewert ebenfalls die Retraktion der Supraspinatussehne (vgl. Suva-act. 24). Weiter schliesst der VMD Dr. med. Köster gestützt auf die intraoperative Videoprintdokumentation auf eine chronische Massenschädigung aller Rotatorenmanschettenanteile und aufgrund schwerer Knorpelschäden im Bereich des zentralen Glenoids auf eine mittel- bis hochgradige Omarthrose. Letzteres ergibt sich ebenfalls aus der Einschätzung des Radiologen Dr. med. Siewert am 19. Juli 2023 (vgl. Suva-act. 24) sowie aus der seitens des Operateurs gemäss Operationsbericht vom 30. Juli 2023 angetroffenen Befundung "Rötliche Knorpelerweichung am Glenoid mit ventralseitig zum vorderen Labrum hin mittig, ein Knorpeldefekt mit Anhebung des Knorpel Wulstbildung", "besonders im Schulterdach deutliche Synovitis" sowie einer "grossen wohl veralteten Ruptur im Infra-/Supraspinatus", "weit retrahierte Infra-/Supraspinatussehne" (Suva-act. 26). Es bestehen somit durch das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Beurteilung des VMD Dr. med. Köster, wonach die Bildgebung eine durch den Sturz bedingte vorübergehende Aktivierung eines schwer degenerativen Vorzustands ohne zusätzliche richtunggebende strukturelle Läsionen stützt, und der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Operation mit dem definitiven Nachweis ausschliesslich verschleissbedingter Schäden der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der fortgeschrittenen Omarthrose eingetreten ist. Aufgrund der Einschätzung des VMD Dr. med. Köster ist es somit auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall nicht als Teilursache für die nach der

29 / 32 Leistungseinstellung am 30. November 2023 beklagten Schulterbeschwerden einzustufen ist. Es bestehen im Übrigen auch keine von der Beurteilung des VMD Dr. med. Köster abweichenden, konkreten medizinischen Kausalitätsbeurteilungen. 4.7.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt und sie konnte davon ausgehen, dass der Status quo sine mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens am 28. Juli 2023 eingetreten ist. Demnach ist die erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2024 ist damit zu bestätigen. Im Lichte des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 105 ff. UVG sehen keine generelle Kostenpflicht vor. Damit sind unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren über Leistungen in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. 5.2.Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung zu. Indessen ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren unter Umständen gestützt auf das Verursacherprinzip rechtfertigen kann, der Gehörsverletzung durch Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7, 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Frage der Parteientschädigung bedingt allerdings, dass der Partei durch die Gehörsverletzung Kosten entstehen, welche ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (Urteile des Bundesgerichts 9C_584/2023 vom 25. April 2023 E. 7.2, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 5.2, 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 11, je mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Art. 78 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die unterliegende Partei in der

30 / 32 Regel zu verpflichten ist, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss der kantonalen Rechtsprechung hat die in der Sache obsiegende beschwerdegegnerische Partei der unterliegenden beschwerdeführenden Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen, sofern ihr durch die Gehörsverletzung Kosten entstanden sind, welche ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (Urteile des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 62 vom 8. Dezember 2015 E. 8.a, U 14 67 und U 14 76 vom 1. Dezember 2015 E. 7.b., S 14 158 vom 5. Juni 2015 E.7b). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf rechtliches Gehör zwar verletzt (siehe hiervor Erwägungen 3.2.2. und 3.2.3.). Der Beschwerdeführer weist indes nicht nach und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm wegen der geheilten Gehörsverletzung zusätzliche Kosten entstanden wären. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Gehörsverletzung zur Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht veranlasst sah. Vielmehr ging es ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren primär um die aus seiner Sicht mangelhafte Abklärung zum Unfallhergang seitens der Beschwerdegegnerin sowie die Nichtberücksichtigung des beschwerdefreien Vorzustands, was er bereits in seiner Einsprachebegründung vom 30. Januar 2024 (Suva-act. 70) vortrug. Im Rahmen derselben äusserte er sich nicht zur entscheidrelevanten Stellungnahme des VMD vom 23. November 2023 (Suva-act. 49). In seiner Beschwerdeschrift (act. A.1) beschränkte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf eine Wiederholung des bereits im Einspracheverfahren Vorgetragenen, indem er darauf hinwies, die Beschwerdegegnerin habe auch im Einspracheverfahren nie Abklärungen betreffend Art und Weise des Unfallereignisses getroffen und sich nicht mit dem beschwerdefreien Vorzustand befasst, und machte ergänzend Ausführungen über die Anwendbarkeit der Bestimmung zur Listenverletzung. Im Rahmen dessen trägt der Beschwerdeführer vor, der Kreisarzt habe sich auch mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt und sei nicht lege artis vorgegangen, indem er die Fähigkeiten des Beschwerdeführers vor dem Unfall aussen vor gelassen habe. In seiner Replik (act. A.3) ging er sodann auch nicht auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2) ein, in welcher sie festhielt, dass die im Einspracheverfahren eingeholte Beurteilung von Dr. med. Köster vom 26./27. März 2024 (Suva-act. 79) lediglich seine frühere Beurteilung vom 23. November 2023 (Suva-act. 49) bestätige, weshalb es sich nicht rechtfertige, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Mehraufwand für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezüglich Prüfung und Formulierung der Rüge war vernachlässigbar, was sich auch der Knappheit seiner Formulierung in der Beschwerde entnehmen lässt. Im Übrigen wurde auch keine Honorarnote

31 / 32 eingereicht, welche Aufschluss über einen allfälligen Mehraufwand gegeben hätte. Im vorliegenden Fall ist demnach von der Zusprechung einer Parteientschädigung infolge der Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren abzusehen. Folglich ist das entsprechende Begehren abzuweisen.

32 / 32 Das Gericht erkennt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

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