Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 27. Oktober 2025 mitgeteilt am 31. Oktober 2025 ReferenzSV2 24 110 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Maurer, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Familienausgleichskasse Beschwerdegegnerin GegenstandFamilienzulagen (Rückforderung)
2 / 15 Sachverhalt A.Am 20. September 2013 meldete A., Jahrgang 1962, als Selbstständigerwerbender den Bezug von Familienzulagen für seine drei Kinder B., geb. _____ 2008, C., geb. _____ 2010, und D., geb. _____ 2013, mit Beginn ab 1. Januar 2013 an. Die Sozialversicherungsanstalt, Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Familien- ausgleichskasse), sprach mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 Kinderzulagen für B.________ ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2024, für C.________ ab 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2026 und für D.________ ab 1. März 2013 bis 31. März 2029 zu. B.Am 1. Juli 2024 wies die Familienausgleichskasse A.________ darauf hin, dass der Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter B.________ bald enden werde und zur Verlängerung eine Ausbildungsbestätigung einzureichen sei. C.Nachdem A.________ die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, verfügte die Familienausgleichskasse am 3. September 2024 die provisorische Einstellung der Auszahlung der Familienzulagen und kündigte die erneute Prüfung des Anspruchs an. Dies, nachdem sie gleichentags festgestellt hatte, dass die drei Kinder am 1. Juni 2015 in die Vereinigten Staaten weggezogen waren. D.Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 teilte die Familienausgleichskasse A.________ mit, dass aufgrund der nicht vorhandenen zwischenstaatlichen Verein- barungen mit den Vereinigten Staaten kein Anspruch auf Familienzulagen bestehe, weshalb angesichts der Verjährungsfrist (recte: Verwirkungsfrist) von fünf Jahren die zu Unrecht bezogenen Familienzulagen ab 1. August 2019 bis 30. Juni 2024 im Gesamtbetrag von CHF 39'480.00 zurückzuerstatten seien. E.Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 1. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Rückerstattung im Betrag von CHF 39'480.00 sei nach Treu und Glauben sowie wegen grosser Härte zu erlassen. F.Auf Nachfrage der Familienausgleichskasse vom 30. Oktober 2024 hielt A.________ mit Eingabe vom 4. November 2024 an seiner Einsprache fest und beantragte erneut die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2024, eventualiter sei ihm die Forderung über CHF 39'480.00 zu erlassen. G.Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 wies die Familienaus- gleichskasse die Einsprache ab.
3 / 15 H.Am 25. November 2024 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. November 2024 und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom
4 / 15 forderung ganz oder teilweise zu erlassen sei, vom Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids nicht mitumfasst sei, weshalb die Frage des Erlasses und die damit zusammenhängenden Fragen des guten Glaubens und der grossen Härte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand bildeten. Da zwischen der Schweiz und den USA keine zwischenstaatliche Vereinbarung vorliege, die einen Export der Familienzulagen in die USA vorschreibe, und die Kinder des Beschwerdeführers unbestrittenermassen seit Juni 2015 in den USA wohnhaft seien, habe der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. August 2019 keinen Anspruch auf Familienzulagen. Damit erwiesen sich die Rückerstattungs- verfügung und der Einspracheentscheid als rechtmässig. Der Beschwerdeführer habe die Familienzulagen für seine Kinder vom 1. August 2019 bis 30. Juni 2024 zu Unrecht bezogen und habe diese gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Die Familienausgleichskasse habe am 3. September 2024 vom Rückforderungs- anspruch Kenntnis erhalten. Der Rückforderungsanspruch in Bezug auf die Familienzulagen der Monate August und September 2019 sei am 1. Oktober 2019 bereits erloschen gewesen, weshalb sich die verfügte Rückforderung von CHF 39'480.00 um CHF 1'320.00 auf CHF 38'160.00 reduziere und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen sei, als die Höhe der Rückforderung auf CHF 38'160.00 zu reduzieren sei. L.Mit Replik vom 12. Februar 2025 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. M.Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2025 an ihrer bisherigen Begründung fest und nahm Stellung zu den in der Replik enthaltenen Äusserungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2024, womit die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen hat (vgl. SVA-act. 34; act. B.6). Über Beschwerden gegen solche Entscheide entscheidet gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagen- gesetz, FamZG; SR 836.2) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Der Beschwerdeführer hat als
5 / 15 Selbstständigerwerbender seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit er der Familienzulagenordnung dieses Kantons untersteht (vgl. Art. 12 Abs. 2 FamZG). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen damaligen Verwaltungs- gerichts resp. des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf welches die am 1. Januar 2025 beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), gegeben. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. c VRG (BR 370.100) amtet das Obergericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht, wobei es über Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskasse entscheidet (vgl. Art. 22 Abs. 1 KFZG [BR 548.100]). Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden. Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen 1.2 und 1.3 – demnach grundsätzlich einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Verfügung betreffend Rückerstattung vom 1. Oktober 2024 ist vielmehr durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2024, womit die Rückerstattungsverfügung bestätigt wurde, ersetzt worden und sie gilt als inhaltlich mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2, 142 V 337 E. 3.2.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1). 1.3.1. Vorab ist festzustellen, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt Streitgegenstand ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgen kann: Zunächst ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Leistungen und damit über die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu befinden, denn unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung), um auf eine rechtskräftige Verfügung (Ausrichtung der Kinderzulagen) zurückzukommen (Art. 53 ATSG). Ist die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistung und damit die Rückforderung
6 / 15 rechtskräftig festgestellt, kann die versicherte Person spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches Gesuch um Erlass einreichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 Abs. 1 ATSV). 1.3.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist von fünf Jahren habe für die Zeit vom 1. August 2019 bis 30. Juni 2024 kein Anspruch auf Familienzulagen bestanden, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Zulagen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten seien (vgl. SVA-act. 20). Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er innert 30 Tagen seit Erhalt der Rückforderungsverfügung Einsprache gegen die festgestellte Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erheben, und dass spätestens 30 Tage nach Beginn der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein Erlassgesuch eingereicht werden könne. Am 22. Oktober 2024, also noch vor Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist, erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 und ersuchte gleichzeitig um Erlass der Rückerstattung der Forderung über CHF 39'480.00. Der Beschwerdeführer bestritt damit ausdrücklich die Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs und den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 15. November 2024 beurteilte die Beschwerdegegnerin lediglich die Einsprache. Angesichts des mehrstufigen Verfahrens (vgl. Erwägung 1.3.1 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024 zu Recht nur als Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 und nicht – wie von ihm zusätzlich geltend gemacht – als Gesuch um Erlass der Rückerstattung entgegen- genommen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2025 [act. A.3]). Denn die Erlassfrage kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV; Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1.2, 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2, 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). 1.3.3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Oktober resp. 4. November 2024 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen (vgl. SVA- act. 22 und 29) zu Recht abgewiesen hat, mithin ob der Einspracheentscheid vom 15. November 2024 – soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerde nicht
7 / 15 anerkennt und Anträge stellt – rechtens ist. Für die Beantwortung der strittigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung ist somit mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1b und E. 2a). Diese Frage wird in einem allfälligen separaten Verfahren zu prüfen sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 ATSV). 2.Der Beschwerdeführer macht zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem seine Einsprache ohne nähere Begründung abgewiesen worden sei. 2.1.Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 136 V 351 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_741/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3 und 8C_675/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 136 vom 7. April 2020 E. 2.2.1). 2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2, 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1). Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Nach der Rechtsprechung kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nämlich dann abgesehen werden, wenn diese
8 / 15 nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem (im Sinne einer Heilung des Mangels) – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. statt vieler: BGE 150 I 174 E. 4.4, 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3, 9C_608/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.2.2, 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 2.2). 2.3.Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 BV geltend, der in der Regel aber ohnehin keine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_586/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3, 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1, 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausführlich auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und die Begründung lediglich eine gute halbe Seite umfasst, war der Beschwerdeführer dennoch ohne Weiteres in der Lage, sich über die Rechtsauffassung und die Tragweite der vorinstanzlichen Erwägungen ein Bild zu machen und den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1). Die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können zudem nachvollzogen werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. Selbst wenn die gerügte Gehörsverletzung bejaht würde, dürfte der Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel aufgrund des Gesagten als geheilt qualifiziert werden. 3.1.Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die aus- gerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (vgl. Art. 2 FamZG, Art. 1 Abs. 1 KFZG). Die Familien- zulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 FamZG, Art. 1 und 2 FamZV [SR 836.21], Art. 4 Abs. 1 KFZG). Die Kinderzulage wird von Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Besteht für das Kind bereits vorher ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, indem es das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Der Familienausgleichskasse obliegt insbesondere die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen sowie der Erlass und die
9 / 15 Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide (Art. 15 Abs. 1 lit. a und c FamZG, Art. 9 Abs. 2 KFZG). 3.2.Unbestritten blieben der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender auf Familienzulagen für seine drei Kinder ab Januar 2013 als auch die Höhe der ausgerichteten Kinderzulagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 bis
FamZG; vgl. SVA-act. 2). Ebenso unbestritten blieb, dass sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers mit den gemeinsamen Kindern per 1. Juni 2015 von der Gemeinde F.________ abgemeldet hatte und in die Vereinigten Staaten ausgewandert war (vgl. ELAR-Notiz vom 3. September 2024 [SVA-act. 18]). Gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV werden Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Damit ist der vorliegende grenzüberschreitende Sachverhalt unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Abkommen zu prüfen. 3.3.Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Personen, deren Kinder in einem Land wohnhaft sind, mit dem die Schweiz kein internationales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen; die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] > Grundlagen & Gesetze > Kinder mit Wohnsitz im Ausland, ˂https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversiche- rungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html> [besucht am 27. Oktober 2025]; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zum Familienzulagengesetz [FamZWL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 301, 304, 325, ˂https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5599> [besucht am 27. Oktober 2025]). Vorliegend haben die Kinder des Beschwerdeführers die Schweiz per
10 / 15 Satz 1 IPRG; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.8.2, 144 V 299 E. 5.3.3.1, 138 II 300 E. 3.2 f.). Zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten besteht keine zwischen- staatliche Vereinbarung, die einen Export der Familienzulagen in die Vereinigten Staaten vorschreibt (vgl. Übersicht der internationalen Sozialversicherungs- abkommen des BSV betreffend die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2024, ˂https://www.ahv- iv.ch/de/sozialversicherungen/internationales/drittstaaten#qa-1094> [besucht am 27. Oktober 2025]). Auch im kantonalen Recht findet sich keine Regelung dazu. Damit besteht weder ein internationales Abkommen noch eine kantonalrechtliche Grundlage, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Export der Kinder- zulagen nach dem FamZG für seine drei Kinder begründen würden. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familien- zulagen rückwirkend ab dem 1. Juni 2015 demgemäss zu Recht verneint. 4.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen gestützt auf eine Revision oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 53 ATSG rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt (BGE 142 V 259 E. 3.2, 130 V 318 E. 5.2). Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt rückwirkend die Rechtsgrundlage für die zugesprochenen Leistungen; diese werden damit im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 134 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.1.1; REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 14). Die rückwirkende Änderung einer Leistungs- ausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat; der unrechtmässige Bezug und damit die Rückerstattungspflicht kann auch auf das Verhalten des Versicherungs- trägers zurückzuführen sein (REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 30). 5.1.Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung; die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist seit der Entrichtung der einzelnen Leistung galt schon zuvor [Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung]). Für den Beginn der relativen dreijährigen Verwirkungsfrist (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.2.2, 140 V 521 E. 2.1, m.H.) ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon
11 / 15 Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.2, 148 V 217 E. 5.1.1, 146 V 217 E. 2.1 f., je m.H.). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Die Rückforderung ist als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten, vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.3.1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (vgl. BGE 112 V 180 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1). Die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind dann gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c; REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 94 und 97). 5.2.Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Zustellung der eingeforderten Unterlagen betreffend Ausbildung der ältesten Tochter B.________ am 3. September 2024 vom Wegzug der Kinder des Beschwerdeführers per 1. Juni 2015 erfuhr (vgl. SVA-act. 18). Da die Kinderzulagen für die Monate Juli bis September 2019 am 5. September 2019 ausbezahlt worden waren, war die Rückforderung für die Monate August und September 2019 im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderung am 1. Oktober 2024 bereits verwirkt (vgl. Akontorechnung Beiträge 01.07.2019-30.09.2019 [act. C.1]). Nicht verwirkt waren hingegen die ausgerichteten Familienzulagen ab Oktober 2019 (vgl. Akonto- rechnung Beiträge 01.10.2019-31.12.2019 [act. C.2]). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit der Vernehmlassung, die Rückforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren um CHF 1'320.00 (CHF 220.00 x 2 x 3) auf CHF 38'160.00 (CHF 25'740.00 [CHF 220.00 x 39 x 3] + CHF 12'420.00 [CHF 230.00 x 18 x 3]) zu reduzieren. Indem die Beschwerdegegnerin die jeweils schriftlich erfolgten und rechtsbeständig gewordenen Zusprachen der Kinderzulagen mit Verfügung vom
12 / 15 E. 2c), hat sie hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2024 sowohl die relative als auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten. Gestützt auf die Verfügungen vom 17. Oktober 2013 (vgl. SVA-act. 2), 13. Dezember 2013 (vgl. SVA-act. 3), 12. Dezember 2014 (vgl. SVA-act. 4), 11. Dezember 2015 (vgl. SVA-act. 5), 16. Dezember 2016 (vgl. SVA- act. 6), 15. Dezember 2017 (vgl. SVA-act. 7), 7. Dezember 2022 (vgl. SVA-act. 11), 11. Januar 2023 (vgl. SVA-act. 12) und die Steuerbescheinigungen vom 27. Februar 2020 (vgl. SVA-act. 8), 20. Januar 2021 (vgl. SVA-act. 9), 20. Januar 2022 (vgl. SVA-act. 10) sowie in Nachachtung der Verwirkungsfristen ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2024 rückforderbare Leistungen von insgesamt CHF 38'160.00 (CHF 25'740.00 [CHF 220.00 x 39 Monate x 3] + CHF 12'420.00 [CHF 230.00 x 18 Monate x 3]). 5.3.Im Umfang dieser Reduktion ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, indem sich die Rückforderung um den Betrag von CHF 1'320.00 reduziert. Der verbleibende Rückforderungsbetrag von CHF 38'160.00 blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und erweist sich als rechtens. 6.Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen ist, weil er die Familienzulagen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorläge, wäre in einem allfälligen nachfolgenden Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Damit wäre auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm als juristischem Laien könne nicht vorgeworfen werden, dass er den erst jetzt von der Familienausgleichskasse festgestellten Rechtsmangel – das angebliche Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den USA und der Schweiz – hätte erkennen müssen und sein Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2010 vom 8. Juni 2010 in einem nachgelagerten Verfahren zu prüfen. 7.Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2024 aufzuheben. Die Rückforderung ist auf CHF 38'160.00 festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis
ATSG). Da das FamZG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen.
13 / 15 8.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung in der Höhe von CHF 1'800.00. Der nicht anwaltlich vertretenen Partei steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 31 vom 17. September 2025 E. 7.1, SV1 25 21 vom 29. August 2025 E. 10.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 50 vom 19. Dezember 2024 E. 8). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern zog gemäss eigenen Angaben lediglich beratend einen Anwalt bei. 8.2.2. Eigene Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung den Verfahrensbeteiligten entstehen, sind grundsätzlich nicht mittels einer Partei- entschädigung gemäss Art. 78 VRG auszugleichen (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d m.H.a. PVG 2013 Nr. 1 E. 6 sowie BGE 110 Ia 1 E. 6 und 105 Ia 120). Der Ersatz von Auslagen kann gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d ausnahmsweise in Frage kommen, wenn diese erheblich und nach- gewiesen sind. Besondere Umstände können es im Ausnahmefall auch rechtfertigen, unabhängig von einer Vertretung eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom 22. November 2016 E. 6d m.H.a. BGE 113 Ib 353 E. 6b; vgl. auch BGE 110 V 72 E. 7 mit einer detaillierteren Umschreibung der [kumulativen] Voraussetzungen für die Annahme von besonderen Verhältnissen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und abgestützt auf die [damalige] bundesgerichtliche Entschädigungsordnung und Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E. 7, wonach eine Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst hat und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, im bundesgerichtlichen Verfahren nur bei ausserordentlich hohen Auslagen eine Entschädigung beanspruchen kann; vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 89 vom 24. Februar 2021 E. 6, R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E. 7 sowie U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E. 11.2.1). In Verfahren vor Bundesgericht haben obsiegende Parteien gestützt auf Art. 68 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch einen Rechts- anwalt/eine Rechtsanwältin bzw. unter gewissen Voraussetzungen in zulässiger
14 / 15 Weise durch einen Nichtanwalt/eine Nichtanwältin vertreten werden (vgl. Art. 1 lit. a und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. auch BGE 133 III 439 E. 4 und BGE 115 Ia 12 E. 5; vgl. zur im Grundsatz damit übereinstimmenden Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 8 und U 16 5 vom 19. April 2018 E. 11.2). Das Bundesgericht spricht einer nicht vertretenen Partei, die ihre Beschwerde selbst verfasst und dafür rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat, nur dann eine Entschädigung zu, wenn die Auslagen (gerechtfertigterweise) ausserordentlich hoch sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E. 7, 4A_209/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5 und 2C_1161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.2; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 83 vom 11. Januar 2022 E. 6.1, U 20 89 vom 24. Februar 2021 E. 6, R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E. 7 und U 17 8/U 16 5 vom 19. April 2018 E. 11.2.1). 8.2.3. Der Beschwerdeführer macht für die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt für das vorliegende Beschwerdeverfahren pauschal Auslagen von CHF 1'800.00 geltend; eine Aufstellung der konkreten Aufwände des zugezogenen Rechtsanwalts liegt nicht vor. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht recht- sprechungsgemäss ausserordentlich hoch. Insofern rechtfertigt es sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht, dem formell nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzu- sprechen. 8.2.4. Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
15 / 15 Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Graubünden vom 15. November 2024 aufgehoben und A.________ wird verpflichtet, die Familienzulagen in der Höhe von CHF 38'160.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]