Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 107
Entscheidungsdatum
13.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 13. Juni 2025 ReferenzSV2 24 107 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse Beschwerdegegner GegenstandFamilienzulagen

2 / 7 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1987, Staatsangehöriger der Schweiz und Türkei, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 2013 und 2019), die bei ihrer Mutter in der Türkei wohnhaft sind. B.Am 23. August 2024 meldete sich A. bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse) für die Zeit ab dem 4. April 2022 zum Bezug von Familienzulagen an. C.Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies die Familienausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Familienzulagen ab, da für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet würden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschrieben, was zwischen der Schweiz und der Türkei nicht der Fall sei. D.Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2024 wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 mit derselben Begründung ab. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. November 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab dem 4. April 2022 Familienzulagen zuzusprechen. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, der angefochtene Entscheid sei mit dem Prinzip der Gleichbehandlung, mit dem Diskriminierungsverbot, mit den in der Schweiz geltenden Gesetzen, mit dem internationalen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs unvereinbar. F.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Familienausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dem Beschwerdeführer für seine in der Türkei wohnenden Kinder Familienzulagen gemäss dem FamZG auszurichten. G.Am 16. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte nicht.

3 / 7 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2024 (vgl. act. C.5), mit dem sie die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 3. September 2024 (vgl. act. C.2) abwies. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist, über Entscheide der Familienausgleichskassen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber der Familienzulagenordnung desjenigen Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat bzw. bei Zweigniederlassungen, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. Vorliegend arbeitet der Beschwerdeführer seit dem

  1. November 2023 beim B._____ in Landquart (vgl. Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 23. August 2024 [act. C.1]). Gemäss Aktenlage handelt es sich beim B._____ um eine Zweigniederlassung der C._____ GmbH mit Sitz in Zürich, welche ihren Betrieb am 1. November 2023 eröffnete. Damit ist die Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden anwendbar, zumindest für die Familienzulagen ab 1. November 2023. Aufgrund dessen ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), örtlich und sachlich zuständig. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es

4 / 7 entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist im vorliegenden Fall die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine beiden in der Türkei wohnhaften Kinder spätestens seit dem 1. November 2023. 3.1.Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). 3.2.Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat (Art. 4 Abs. 3 FamZG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. 4.1.Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Wohnsitz der im Jahr 2013 und 2019 geborenen Kinder des Beschwerdeführers bei deren Mutter in der Türkei liegt (vgl. Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 23. August 2024 [act. C.1]). Der Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder setzt eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat die Schweiz mit der Türkei zwar ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR 0.831.109.763.1]) geschlossen, dieses findet aber – was die Schweiz betrifft – nur auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Anwendung (vgl. Art. 1 Ziff. 1 B. lit. d des Abkommens). Für die Familienzulagen gemäss FamZG existiert keine solche zwischenstaatliche Vereinbarung, weshalb weder ein Export von Leistungen in die Türkei noch an Kinder eines türkischen Arbeitnehmers in einem Drittstaat erfolgt (vgl. Rz. 321 f., 325, 329 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Familienzulagengesetz [FamZWL], gültig ab

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  1. Januar 2009 [Stand: 1. Januar 2024; https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6348/download?version=22]; vgl. auch STAMPFLI, Umsetzung des FamZG: Stand der Vorbereitung, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis IRP-HSG, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Band 58, 2009, S. 67). Folglich kann der – nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätige (siehe act. C.1 S. 3) – Beschwerdeführer aus dem Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei keine Ansprüche ableiten. 4.2.Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung aufgrund von Berufsgruppen oder des Wohnsitzes der Kinder gestützt auf nationale und völkerrechtliche Bestimmungen geltend macht, zielen diese Einwände ins Leere. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV noch das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 141 V 521 E. 4.1, 136 I 297 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.1). Die unterschiedliche Beurteilung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Kinder in einem Staat Wohnsitz haben, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat bzw. keines, welches die Familienzulagen umfassend regelt, und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Kinder in der Schweiz oder in einem Staat mit einem entsprechenden Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz Wohnsitz haben, beruht auf einem sachlichen Grund. Denn infolge des Sozialversicherungsabkommens besteht bei Letzteren eine besondere, nähere Beziehung zur Schweiz. Da sodann nicht auf Grund eines nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönten Merkmals (wie etwa Herkunft oder Rasse) zwischen verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschieden wird, liegt auch keine verfassungswidrige Diskriminierung vor. Die Staatszugehörigkeit der erwerbstätigen Eltern spielt keine Rolle. Massgebendes Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr der ausländische Wohnsitz des Kindes resp. das fehlende Sozialversicherungsabkommen mit seinem Wohnsitzstaat (vgl. BGE 136 I 297 E. 7). Das vorstehend Ausgeführte kann analog auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art. 14 EMRK angewendet werden. Ebenso wenig sieht das Bundesgericht alsdann eine Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) (vgl. BGE 141 V 521 E. 4.1, 136 I 297 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.1).

6 / 7 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 somit als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das FamZG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis ATSG in fine). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

16

ATSG

BV

EMRK

  • Art. 14 EMRK

FamZG

FamZV

GOG

  • Art. 122 GOG

i.V.m

  • Art. 60 i.V.m

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 85 VRG

Gerichtsentscheide

3