Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 106
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 18. Juni 2025 [Mit Urteil 8C__424/2025 vom 8. September 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.] ReferenzSV2 24 106 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandAnspruch nach AVIG

2 / 11 Sachverhalt A.A._____, Jahrgang 1980, verheiratet, war zuletzt als Betreuer Tagesstrukturen tätig. Am 21. April 2022 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung ab

  1. Juli 2022 und am 24. August 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 15. August 2022 an. B.Per 15. August 2022 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete in den darauffolgenden zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung aus. C.Per 14. August 2024 endete die laufende Rahmenfrist, weshalb die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A._____ per 15. August 2024 neu prüfte. Mit Verfügung vom 3. September 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2024 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab mit der Begründung, A._____ könne nur 11 Monate und 18.21 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen. D.Gegen diese Verfügung liess A._____ am 30. September 2024 fristgerecht Einsprache erheben. Begründend führte er aus, gemäss Arbeitsvertrag habe er vom
  2. August 2022 bis 31. Juli 2023 für die Schule C._____ gearbeitet. Allerdings habe er die Arbeitstage vom 1. bis 8. August 2022, 10. und 11. August 2022 sowie
  3. und 14. August 2022 aufgrund der Schulferien nach dem 15. August 2022 nachgearbeitet. Dies sei bei der Bemessung der Beitragszeit zu berücksichtigen und auch dem Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse mitgeteilt worden. Der entsprechende Sachbearbeiter hätte ihm daraufhin im Frühjahr 2024 zugesichert, dass er über genügend Beitragszeit für eine neue Rahmenfrist verfüge. E.In der Folge wurde die Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) sowie der Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. F.Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) die Einsprache ab. G.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  4. November 2024 (Posteingang) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Bejahung des Leistungsanspruchs ab dem 15. August 2024. Zur Begründung berief sich der

3 / 11 Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz und führte aus, er habe sich im Frühjahr 2024 danach erkundigt, ob er für eine Folgerahmenfrist genügend Beitragszeit habe, was seitens der Arbeitslosenkasse bejaht worden sei. Er sei somit falsch informiert worden. Andernfalls hätte er sich noch um ein paar Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung bemüht. H.Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner hauptsächlich aus, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gewisse Arbeitszeiten nachgeholt hätte, sei unbehelflich, da die Schule nach Juli 2023 kein Arbeitsverhältnis mehr attestiert und auch keine Lohnzahlungen mehr ausgerichtet habe. Zudem werde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte falsche Auskunft vom zuständigen Sachbearbeiter nicht bestätigt, womit es an einer Voraussetzung des Vertrauensschutzes fehle. Ferner verdiene das Vorgehen des Beschwerdeführers keinen Rechtsschutz. I.Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der

4 / 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht erfolgte. 3.1.Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Nach der Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B44). 3.2.Als Beitragsmonat zählt nach Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIG). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats

5 / 11 aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet, d.h. solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage (Werktage) mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden (vgl. BGE 125 V 42 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3; AVIG-Praxis ALE, Rz. B150). Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B150). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Gemäss Rz. B149 der AVIG-Praxis ALE ist es unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. 3.3.Die Verwaltungsweisungen wie beispielsweise die AVIG-Praxis ALE richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

6 / 11 bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Richterinnen und Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). 4.1.Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist vom 15. August 2022 bis 14. August 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann. 4.2.Vorliegend wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Antrag des Beschwerdeführers per 15. August 2022 eröffnet (vgl. act. C.6). Diese lief unbestrittenermassen per 14. August 2024 aus, womit die Arbeitslosenkasse zu Recht prüfte, ob per 15. August 2024 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Beschwerdeführer während der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche zwei Jahre vor dem 15. August 2024 begann und folglich vom 15. August 2022 bis 14. August 2024 dauerte, während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdegegner ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Beitragszeit von 11 Monaten und 18.21 Tagen (vgl. act. B.2). Gemäss den beiden Arbeitsverträgen vom 28. Juni 2022 (act. C.2) und 4. Oktober 2022 (act. C.3) hat der Beschwerdeführer vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 als Betreuer Tagesstrukturen für die Gemeinde C._____ (Schule) in einem Pensum von 25 % gearbeitet. Somit können dem Beschwerdeführer für die Beitragszeit als volle Beitragsmonate 11 Kalendermonate (September 2022 bis Juli 2023; Art. 11 Abs. 1 AVIV) und für den nicht vollen Kalendermonat ab 15. August 2022 18.2 Tage (13 Werktage x 1.4) angerechnet werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Arbeitszeit vom 1. bis 8. August 2022 und vom 10., 11., 13. sowie 14. August 2022 aufgrund der Schulferien nach dem 15. August 2022 nachgearbeitet worden sei, ändert dies nichts an der Berechnung der Beitragszeit. Dies wäre nur der Fall, wenn sich das Arbeitsverhältnis um diese Tage über den 31. Juli 2023 hinaus verlängert hätte, was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Weitere beitragspflichtige

7 / 11 Beschäftigungen oder Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit i.S.v. Art. 14 AVIG sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgetragen. Der Beschwerdegegner hat demzufolge die Beitragszeit für den genannten Zeitraum mit elf Monaten und 18.2 Tagen korrekt berechnet. 4.3.Da die erforderliche Beitragszeit vorliegend um wenige Tage nicht erreicht wird, wirkt sich die damit als Konsequenz verbundene gänzliche Verneinung der Anspruchsberechtigung für den Beschwerdeführer zweifellos hart aus. Dies umso mehr, als er die Beitragszeit erfüllt hätte, wenn die Rahmenfrist vorverschoben worden wäre und bereits am 1. August 2022 und nicht erst am 15. August 2022 zu laufen begonnen hätte. Zu beachten ist indessen, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht resp. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim Erfordernis der zwölfmonatigen Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden. Es lässt sich deshalb kaum je rechtfertigen, an klar sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzwerten nicht strikte festzuhalten. Im Übrigen ist ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten selbst dann nicht zulässig, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (vgl. BGE 115 V 79 E. 4b, 122 V 256 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.6; AVIG-Praxis ALE, Rz. B151). 5.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte auf eine falsche amtliche Auskunft vertraut und sei wegen seines Rechts auf Treu und Glauben in seiner Position zu schützen. 5.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger

8 / 11 im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2 je m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1). 5.3.Der Beschwerdeführer behauptet konkret, der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse habe ihm am 23. April 2024 telefonisch mitgeteilt, dass er die Beitragszeit geprüft habe und der Beschwerdeführer am 15. August 2024 einen Anspruch auf eine neue Rahmenfrist haben werde (vgl. Einsprache vom 30. September 2024 [act. B.3]). Gestützt auf dieses Vorbringen holte der Beschwerdegegner sowohl beim zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse als auch bei der RAV-Beraterin Stellungnahmen ein. Die RAV- Beraterin führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2024 mitgeteilt, dass er sich telefonisch bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und die Aussage erhalten habe, dass er für eine neue Folgerahmenfrist genügend Beitragszeit hätte. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. Juli 2024 sei sodann nochmals festgehalten worden, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch prüfen werde (vgl. Aktennotiz vom 10. Oktober 2024 [act. C.10]). Der zuständige Sachbearbeiter bestritt demgegenüber in seiner Stellungnahme die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft und hielt fest: "Das Arbeitsverhältnis wurde als solches anerkannt und A._____ entsprechend kommuniziert. Es wurde ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt zugesagt, dass er damit automatisch eine neue Rahmenfrist erhält. Die endgültige Entscheidung darüber wird erst nach Ablauf der aktuellen Rahmenfrist und mit Einreichung des Formulars "Angaben der Versicherten Person" für den Monat August 2024 getroffen." (vgl.

9 / 11 act. C.11). Damit steht Aussage gegen Aussage und ist die Behauptung der telefonischen Aussage unbelegt. Es ist allerdings festzuhalten, dass die detaillierte Schilderung des Ablaufs in der Einsprache mit Datum und Uhrzeit der jeweiligen Telefonate (vgl. Einsprache vom 30. September 2024 [act. B.3]) sowie die Tatsache, dass der RAV-Beraterin am 15. Mai 2024 – und damit vor dem Erlass der negativen Verfügung am 3. September 2024 – die behauptete Aussage ebenfalls vom Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (vgl. Aktennotiz vom 10. Oktober 2024 [act. C.10]), ein an sich stimmiges Bild ergeben. Da die Aussage allerdings vom zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse bestritten wird, indem er u.a. darauf hinwies, dass die Prüfung und endgültige Entscheidung erst bei Ablauf der aktuellen Rahmenfrist erfolge (vgl. act. C.11), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass betreffend Rahmenfrist ein Missverständnis entstanden ist bzw. die involvierten Parteien in rechtlicher Hinsicht aneinander vorbei geredet haben. Dass dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongespräches bezüglich Folgerahmenfrist eine falsche Auskunft erteilt worden ist, lässt sich damit nicht rechtsgenüglich erhärten. 5.4.Selbst wenn aber dem Beschwerdeführer tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, ist vorliegend die Voraussetzung des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV fliessenden Vertrauensschutzes, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf eine falsche Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen oder notwendige Handlungen unterlassen hätte, nicht erfüllt. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer im April 2024 die Auskunft, wonach er für eine neue Rahmenfrist genügend Beitragszeit habe, erhalten hätte, wäre er dadurch nicht von seiner Pflicht entbunden gewesen, weiterhin Arbeit zu suchen und sich um eine Stelle zu kümmern, wozu auch die Bewerbung auf befristete Stellen gehört (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch selber, dass er weiterhin Arbeitsbemühungen getätigt hat, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei korrekter Auskunft wesentlich anders verhalten hätte. Insbesondere wird nicht substanziiert dargelegt, für welche konkrete/n Stelle/n sich der Beschwerdeführer ansonsten beworben hätte bzw. betreffend welche/r Stelle/n er eine Bewerbung aufgrund der falschen Auskunft unterlassen hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen der allfälligen behördlichen Falschauskunft und dem darauf folgenden Handeln/Unterlassen des Beschwerdeführers könnte nicht ohne Weiteres bejaht werden. 5.5.Da dem Beschwerdeführer vorliegend der Nachweis der behaupteten Falschauskunft nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden

10 / 11 Wahrscheinlichkeit gelingt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz fällt ausser Betracht. 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 somit als rechtens und es ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

ATSG

  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 8 AVIG
  • Art. 9 AVIG
  • Art. 11 AVIG
  • Art. 13 AVIG
  • Art. 14 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 11 AVIV
  • Art. 128 AVIV

BV

  • Art. 9 BV

GOG

  • Art. 122 GOG

i.V.m

  • Art. 60 i.V.m

VRG

  • Art. 49 VRG

Gerichtsentscheide

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