Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 104
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt am 9. Oktober 2025 ReferenzSV2 24 104 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandErgänzungsleistungen (Rückerstattung)

2 / 19 Sachverhalt A.A._____, geboren 1989, wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ab

  1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018 eine Viertelsrente der Invaliden- versicherung im Betrag von CHF 416.00 resp. ab 1. Januar 2019 eine solche von monatlich CHF 420.00 zugesprochen. B.Mit Gesuch vom 22. September 2020 meldete sich A._____ bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 und erneut ab 1. April 2020 Ergänzungsleistungen zu. Dabei wurden ihr für die Zeit ab Juni 2018 die damals erzielten Erwerbseinkommen angerechnet. Für die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 wurde A._____ ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 18'321.00 und ein Einkommen als Selbständigerwerbende von CHF 816.00 angerechnet. Mit den Jahresendverfügungen vom 17. Dezember 2021 und 16. Dezember 2022 wurden A._____ bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen weiterhin diese Einkommen angerechnet. C.Im Juni 2023 leitete die Ausgleichskasse eine Revision ein, um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen. A._____ liess durch die B._____ AG, C., mit E-Mail vom 21. Juni 2023 die Einnahmen- /Ausgabenrechnung 2021 sowie die Lohn- und Rentenausweise 2021 einreichen und darauf hinweisen, dass die Einnahmen-/ Ausgabenrechnung 2022 erst im Herbst 2022 (recte: 2023) erstellt werde. A. selbst reichte am 29. Juni 2023 die Lohn- und Rentenausweise 2022 sowie am 16. August 2023 die Lohnabrech- nungen aus der unselbständigen Tätigkeit und Rechnungen aus der selbständigen Tätigkeit von Januar 2023 bis Juli 2023 ein. D.Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin am 15. September 2023 infolge veränderten Erwerbseinkommens die Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 neu, unter Anrechnung eines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 8'248.00 und ohne Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Sie kündigte zudem an, ab April 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 19'080.00 mitzuberücksichtigen. Mit Jahresendverfügung vom 15. Dezember 2023 wurde für die Periode ab 1. Januar 2024 weiterhin das bisherige Erwerbs- einkommen angerechnet. E.Im März 2024 leitete die Ausgleichskasse wie vorgesehen die Revision zur Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. April 2024 ein. Die B._____ AG reichte folglich mit E-Mail vom 25. April 2024 die Einnahmen-

3 / 19 /Ausgabenrechnung 2022 und sämtliche Lohn- und Rentenausweise 2022 sowie mit E-Mail vom 29. Mai 2024 die entsprechenden Unterlagen für das Jahr 2023 ein. F.Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 berechnete die Ausgleichskasse infolge Anpassung des Einkommens aus unselbständiger und selbstständiger Tätigkeit die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 neu und forderte von A., nach Abzug der Nachzahlung, für die Zeit ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2024 den Betrag über CHF 19'535.00 zurück. G.Am 19. Juni 2024 stellte A. ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. H.Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 25. Juli 2024 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 ab. Begründend hielt die Ausgleichskasse im Wesentlichen fest, die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen, das darauf gestellte Erlassgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2024 abgewiesen worden. Mit der Einsprache werde sinngemäss das Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Durch die verspätete Benach- richtigung der EL-Stelle über die höheren Einkommen sei die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt worden. Es werde durch A._____ glaubhaft geltend gemacht, dass dies nicht offensichtlich oder absichtlich geschehen sei. Vielmehr sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihre administrativen Aufgaben zu erledigen. Trotzdem müsse sie sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, die von einem verständigen Menschen in derselben Lage und unter denselben Umständen verlangt werden dürfe. Trotz der gesundheitlichen Belastung hätte es ihr möglich sein sollen, die zustellten Verfügungen zu kontrollieren oder allenfalls durch Drittpersonen wie z.B. Pro Infirmis, den Sozialdienst etc. kontrollieren zu lassen und entsprechend zu reagieren. So hätte sie zumindest eine Rückfrage bei der EL- Durchführungsstelle tätigen können. Damit sei nicht erwiesen, dass sie sich beim unrechtmässigen EL-Bezug in gutem Glauben befunden habe, womit es an der ersten Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG fehle. Die zweite Voraussetzung für den Erlass, die grosse Härte, wäre aufgrund des EL-Anspruches zwar erfüllt, da aber guter Glaube und grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssten, sei die Einsprache abzuweisen. I.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2024 beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 sei aufzu-

4 / 19 heben (Ziff. 1), es sei die Rückforderung zuviel ausgerichteter Ergänzungs- leistungen zu erlassen (Ziff. 2); eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zulasten der Ausgleichskasse (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ein- räumung einer Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 anerkenne, die Rückforderungsverfügung sei nicht angefochten worden. Mit Ergänzung zur Beschwerde vom 2. Dezember 2024 berichtigte die Beschwerde- führerin Ziffer 4 der Rechtsbegehren dahingehend, dass mangels Kostenfolgen nur die Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse gehen sollten. Zudem reichte sie einen psychotherapeutischen Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin und des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. Oktober 2024 ein. Zusammenfassend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es ihr krankheitsbedingt und damit objektiv betrachtet nicht möglich und damit nicht zumutbar gewesen sei, das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden bzw. die EL-Berechnungsblätter rechtzeitig zu prüfen oder eine Überprüfung durch Dritte zu veranlassen. Wenn überhaupt, liege eine leichte Fahrlässigkeit vor, der gute Glaube im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG sei zu bejahen. Da auch eine grosse Härte vorliege, seien sämtliche Voraus- setzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt. J.Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht anerkannt werde. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerde- führerin seien im Mai 2021 erstmals Ergänzungsleistungen anhand eines unselbständigen Einkommens von CHF 19'691.00 und einem Einkommen aus Selbständigkeit von CHF 816.00 zugesprochen worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 aber nur ein Einkommen von ca. CHF 16'000.00 erzielt und als selbständig Erwerbende ein Minus erwirtschaftet. Im Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin somit keine grosse Unstimmigkeit erkennen können, zumal sie tatsächlich etwas weniger verdient habe, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Im Juni 2023 habe die Beschwerdegegnerin die Erwerbs- einkommen überprüft. Der Treuhänder habe damals die Einnahmen-/Ausgaben- rechnung 2021 eingereicht mit dem Hinweis darauf, dass diejenige aus dem Jahr 2022 erst im Herbst 2022 (recte: 2023) erstellt werde. Im August 2023 habe die Beschwerdeführerin Rechnungen ihrer Firma aus den Monaten Januar 2023 bis Juli 2023 eingereicht, aus denen für das erste Halbjahr Einnahmen von über

5 / 19 CHF 14'000.00 ersichtlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei demnach im Jahr 2023 im Begriffe gewesen, ein viel höheres Einkommen zu erwirtschaften. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin trotzdem ohne Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit als Selbständige verfügt. Die Beschwerdegegnerin habe erst im April und Mai 2024 Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 deutlich mehr verdient habe, als angenommen. Die Beschwerdeführerin hätte im Verlauf des Jahres 2022 objektiv (also ohne Berücksichtigung ihrer subjektiven Fähigkeiten/Krankheit) merken müssen, dass sie deutlich mehr verdient habe. Sie halte aber dagegen, dass die psychische Krankheit dazu geführt habe, dass sie zwar ihre selbständige Tätigkeit für ihre Kunden stets sehr zufrieden- stellend ausgeführt, sich aber derart verausgabt habe, dass sie sämtliche Anforderungen und Pflichten im Privaten komplett vernachlässigt habe. Für die Beschwerdegegnerin erscheine es klärungsbedürftig und nicht nachvollziehbar, inwiefern sich eine psychische Krankheit nur auf private Angelegenheiten, nicht aber auf die Erwerbstätigkeit auswirken sollte. Gestützt auf den Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 sei grundsätzlich bewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit stets sehr zufriedenstellend habe ausführen können, womit ihr auch der Umgang mit den Behörden rein aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen wäre. Für die Beschwerdegegnerin sei es aber nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht sofort und offensichtlich klar geworden sei, dass sie in ihrer selbständigen Tätigkeit ein höheres Erwerbseinkommen erziele. Dies habe ihr auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht direkt klar werden müssen. Deshalb sei auch nachvollziehbar, dass sie sich zu Beginn des Jahres 2022 noch nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Der Beschwerdeführerin wäre es aber mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der gebotenen Sorgfalt trotz ihrer Krankheit möglich gewesen, im Verlauf des ersten Halbjahres 2022 zu erkennen, dass sie erheblich mehr verdient habe, als ihr bei den Ergänzungsleistungen angerechnet worden sei. So hätte sie die Beschwerde- gegnerin spätestens nach sechs Monaten entsprechend informieren müssen. Dementsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin im Hauptantrag den guten Glauben der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr bis Ende Juni 2022, weshalb sie die Rückforderung um den Betrag von CHF 4'866.00 (6 x CHF 811.00) auf CHF 14'669.00 reduzierte. Im Eventualantrag anerkannte die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Beschwerdeführerin bis Ende September 2022, womit sich die Rückforderung um den Betrag von CHF 7'299.00 (9 x CHF 811.00) auf CHF 12'236.00 reduzierte. Der Vollständigkeit halber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin (wider der grundsätzlich strengen bundes- gerichtlichen Praxis) spätestens auf die Neuverfügung im September 2023 hin hätte

6 / 19 melden und die Diskrepanz aufzeigen müssen, sei es ihr doch im Vorfeld möglich gewesen, mit der EL-Stelle zu korrespondieren, d.h. im Juni und August 2023 Unterlagen einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5b). Damit wäre der gute Glaube bis längstens September 2023 zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid entsprechend zu korrigieren, soweit die Beschwerde anerkannt werde. K.Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik. L.Am 12. Februar 2025 verfügte die Vorsitzende den Abschluss des Schriften- wechsels. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Februar 2025 seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 9. Oktober 2024, womit die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2024 (vgl. SVA-act. 124 f.) und damit das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von CHF 19'535.00 abgewiesen wurde (vgl. SVA-act. 129; act. B.2). Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt in der Stadt C._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen damaligen Verwaltungsgerichts resp. des heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden, auf welches die am

  1. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialver- sicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts. Als formelle und materielle Adressatin

7 / 19 des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 1.2.1. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einsprache- entscheid, gegen die bzw. den Beschwerde erhoben wurde, so lange wieder- erwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Es steht dem Versicherungsträger damit frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungs- voraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (vgl. OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N. 83 m.H.a. BGE 107 V 191 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_428/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger die Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm grundsätzlich für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt der Charakter eines Antrags an das Gericht zu (vgl. OSWALD, a.a.O., Art. 53 N. 81); die Verfügung selbst ist nichtig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.1.1). 1.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine entsprechende neue Ver- fügung erlassen und ist demnach mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 (vgl. act. A.3) nicht formell auf den angefochtenen Einspracheentscheid i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ATSG zurückgekommen, sodass lediglich von vom angefochtenen Einspracheentscheid abweichenden Anträgen an das Gericht resp. einer entsprechenden Anerkennung der Beschwerde in diesem Umfang auszugehen ist. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2024 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 125) zu Recht abgewiesen hat, mithin ob der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 – soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerde nicht anerkennt und Anträge stellt – rechtens ist. Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend somit bis zum 9. Oktober 2024 – verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).

8 / 19 3.1.Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die – wie die Beschwerdeführerin – Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer Geldleistung, der jährlichen Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der IV bezieht sowie einer unselbständigen als auch einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, aus denen sie anrechenbare Einnahmen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. d ELG erzielt. 3.2.Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV [SR 831.301]). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV). 3.3.Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung der versicherten Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze. Demnach muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Art. 31 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen u.a. von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden ist. Bezogen auf die Ergänzungsleistungen spezifiziert Art. 24 ELV die Meldepflicht dahingehend, dass die Anspruchsberechtigten den kantonalen Durchführungsstellen von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen haben. 3.4.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Art. 25 Abs. 1 ATSG bezieht sich primär auf Sachverhalte, in denen gestützt auf eine Revision oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 53 ATSG rückwirkend

9 / 19 eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgt. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt rückwirkend die Rechtsgrundlage für die zugesprochenen Leistungen; diese werden damit im Nachhinein zu unrecht- mässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 134 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.1.1; REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 25 N. 14). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund es zu einer unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist (vgl. MÜLLER, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 ATSG Rz. 4). Die Rückerstattungspflicht besteht somit auch dann, wenn der Grund für die Fehlberechnung der Ergänzungsleistungen bei der Verwaltung liegt und kein Fehlverhalten von Seiten des Bezügers der Ergänzungs- leistungen gegeben ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 Rz. 30; MÜLLER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 8). Bei einer Meldepflichtverletzung besteht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Anpassungstatbestands eine Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.8). Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Erlassfrage kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungs- forderung feststeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1.2, 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2, 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3). 4.Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihres Erwerbs- einkommens nicht rechtzeitig gemeldet und dadurch ihre gegenüber der Beschwerdegegnerin obliegende Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt hat. Ebenso unbestritten blieb die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen an sich, erwuchs die entsprechende Verfügung doch unangefochten in Rechtskraft (vgl. Beschwerde vom 11. November 2024 [act. A.1, S. 4]). Damit ist über den beantragten Erlass der unrechtmässig bezogenen Leistungen zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Parteien sind sich einig, dass hier ein Härtefall i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegt. Es bleibt damit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 berufen kann, trotz Verletzung der Meldepflicht. 4.1.Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3 m.H.). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des

10 / 19 Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_178/2018 vom 6. August 2018 E. 3.2, 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (vgl. BGE 102 V 245). Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1, 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2, 9C_532/2022 vom 27. Juli 2023 E. 2.2). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Recht- mässigkeit der Auszahlung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile des Bundes- gerichts 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.1, 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2, 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfalts- pflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass die EL-beziehende Person die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen ihrer individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2012/2 vom 6. August 2012 E. 2.2). 4.2.Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2.1). In der Mehrheit der ihm unterbreiteten Sachverhalte nimmt das Bundesgericht an, es fehle an der Erlass- voraussetzung des guten Glaubens. Die Rechtsprechung ist streng, sie stellt hohe Anforderungen an den guten Glauben (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 69;

11 / 19 CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 142, Rz. 365). Sie unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts- bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (vgl. BGE 122 V 221 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2024 E. 3.2 m.w.H.). 4.3.1. Das Bundesgericht hielt bezüglich einer IV-Rentnerin fest, dass ihr mit Blick auf ihre überschaubare Erwerbshistorie von drei Jahren das der frankenmässigen Rentenberechnung zugrunde gelegte falsche durchschnittliche Jahreseinkommen hätte auffallen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2019 vom 24. September 2019 E. 6). Die Gutgläubigkeit wurde weiter verneint bei einem Versicherten, der während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe Rentenleistungen der IV bezogen hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass der Versicherte mit der von ihm zu erwartenden Umsicht – trotz seiner durch psychische Erkrankung verminderten Urteilsfähigkeit – Rechenschaft hätte darüber ablegen müssen, dass ihm die ausbezahlte Rente nicht zustand (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3 f.; SVR 2007 IV Nr. 13). Weiter erkannte das Bundesgericht, dass dem Bezüger einer IV-Teilrente bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht entgehen könne, dass ein markanter Einkommensanstieg geeignet sei, sich auf die Rentenhöhe auszuwirken. Zumal der Bezüger nicht geltend gemacht habe, aufgrund der psychischen Leiden hinsichtlich der Meldepflicht urteilsunfähig gewesen zu sein (Urteil des Bundes- gerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4). Weiter erachtete das Bundesgericht mit Blick auf die unverzügliche Meldung nach Art. 24 ELV eine Grobfahrlässigkeit als gegeben, als der EL-Bezüger mit der Meldung der Erhöhung seiner Einnahmen (infolge Indexierung der Leistungen der 2. Säule) zweieinhalb Monate zuwartete (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2023 vom 19. April 2024 E. 6). 4.3.2. Nicht abgesprochen hat das Bundesgericht den guten Glauben hingegen einem bevormundeten Versicherten, der in psychischer Hinsicht schwer beein- trächtigt und deswegen nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten selber zu besorgen (BGE 112 V 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5a). Das Bundesgericht erkannte weiter den guten Glauben aufgrund ausser- ordentlich ungünstiger Begleitumstände, als eine Leistungsansprecherin die versehentliche Anrechnung einer Heimtaxe nicht als solche erkannte (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.3-4.7). Ebenso wenig lastete es einer versicherten Person als grobfahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten an, übersehen zu haben, dass die Kosten für die Pflegefamilie (entgegen ihrer

12 / 19 Meldung über die veränderte Wohnsituation) zu Unrecht weiterhin einbezogen wurden, wobei es unter anderem dem Umstand Rechnung trug, dass die Ausge- staltung der Leistungsverfügungen und der dazugehörenden Berechnungsblätter die Entdeckung des Fehlers stark erschwerte (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2; vgl. auch REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N. 66 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 141 f., Rz. 364 f. und S. 143 f., Rz. 369 f.). 5.1.Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich folgendes aus den Akten: Auf dem Anmeldeformular zum Bezug der Ergänzungsleistung (vgl. SVA-act. 9) und auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 (vgl. SVA-act. 24), 17. Dezember 2021 (vgl. SVA-act. 52), 16. Dezember 2022 (vgl. SVA-act. 58), 15. September 2023 (vgl. SVA-act. 72) und 31. Mai 2024 (vgl. SVA-act. 97) findet sich jeweils der Hinweis auf die Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse, wobei auf den Verfügungen die Änderungen der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse, namentlich eine Erhöhung oder Verminderung des Einkommens ("Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Pensionen, Taggelder, Erbschaften, Schenkungen usw.)") usw. jeweils ausdrücklich aufgeführt waren. Überdies wird auf die Folgen einer Verletzung der Meldepflicht hingewiesen (vgl. z.B. Verfügung vom 31. Mai 2021 [SVA-act. 24]). Mit den dazugehörigen Berechnungsblättern (vgl. SVA-act. 27 ff., 43 ff., 54 f., 59 f., 74, 76 f., 80 f., 100 ff., 122 f.) wurde die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert, die Berechnungen zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen; ausserdem wurde damit auch auf die "Meldepflicht" und "Rückerstattung" auf den beiliegenden Verfügungen verwiesen. Schliesslich wird auf den Berechnungsblättern zu den Verfügungen betreffend Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung das Erwerbseinkommen klar als gesonderte Einnahmequelle ausgewiesen. Auch ohne Kenntnisse der für Laien nicht in allen Punkten leicht verständlichen Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung muss deshalb für jeden Leistungsempfänger selbst bei nur oberflächlicher Prüfung klar ersichtlich sein, ob ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigt worden ist oder nicht. 5.2.Rechtsprechungsgemäss schliesst dies die Berufung auf den guten Glauben bei einer solchen Meldepflichtverletzung grundsätzlich aus. Im Zusammenhang mit fehlerhaften EL-Berechnungen wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben verwehrt, wenn sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden,

13 / 19 für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2, 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 57/06 vom 21. August 2007 E. 4.2). Gerade wenn versicherte Personen sich nicht in der Lage sehen, die finanziellen Zusammenhänge ihrer Situation zu verstehen, sind sie gehalten, sich zu erkundigen oder sich Hilfe zu holen, so auch bei (behaupteter) Hilflosigkeit und Überforderung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). 5.3.1. Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 führte die Beschwerde- gegnerin aus, die Beschwerdeführerin bringe glaubhaft vor, dass die Meldepflicht nicht offensichtlich oder absichtlich verletzt worden sei. Vielmehr sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihre administrativen Auf- gaben zu erledigen. Trotzdem müsse sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden dürfe. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin die EL-Berechnungsblätter nicht entsprechend ihrer Kontrollpflicht geprüft; so hätte ihr auffallen müssen, dass die Positionen betreffend Einkommen nicht den tatsäch- lichen Verhältnissen entsprochen hätten und sie überentschädigt worden sei. Trotz der gesundheitlichen Belastung hätte es ihr möglich sein sollen, die empfangenen Verfügungen zu kontrollieren oder dies durch Dritte zu tun und entsprechend zu reagieren. Mindestens eine Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte sie tätigen können. Mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren erkannte die Beschwerdegegnerin wiederum im Hauptantrag den guten Glauben der Beschwerdeführerin bis Ende Juni 2022 und im Eventualantrag bis Ende September 2022 an. 5.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Meldepflichtverletzung nicht. Sie beruft sich aber auf den Verlaufsbericht der behandelnden Psychotherapeutin und des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. Oktober 2024, worin die Behandelnden festhielten, dass die zur Diskussion stehenden Versäumnisse eindeutig Folge der psychischen Erkrankung und nicht etwaiger freier Willensentscheidung geschuldet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr zum relevanten Zeitpunkt erwiesenermassen krankheitsbedingt und objektiv betrachtet nicht möglich gewesen, das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden bzw. die EL-Berechnungen zu prüfen. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Hilfe Dritter zu organisieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es

14 / 19 liege – wenn überhaupt – eine leichte Fahrlässigkeit vor, weshalb der gute Glaube zu bejahen sei. 5.3.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich dazu folgendes: Die Beschwerde- führerin stellte am 22. September 2020 das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 9). Aus dem Schreiben der AHV-Zweigstelle der Stadt C._____ vom 11. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Zweigstelle auf diverse Schreiben betreffend Einreichen fehlender Unterlagen keine Rückmeldung erhielt (vgl. SVA-act. 10). Ebenso musste die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2021 an das Einreichen von Unterlagen erinnern (vgl. SVA-act. 14, 15). Mit E-Mail vom 16. März 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung der geforderten Unter- lagen (vgl. SVA-act. 16), im April 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (vgl. SVA-act. 17, 18, 19). Dabei verwies sie darauf, dass die Bilanz- rechnung für das Jahr 2020 noch nicht erstellt sei, die Einnahmen-/Ausgaben- rechnung für das Jahr 2020 aber in etwa gleich ausfallen werde wie für das Jahr 2019 (vgl. Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2019 [SVA-act. 17 S. 23]). Am 12. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin betreffend fehlender Unterlagen telefonisch bei der Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 [SVA-act. 21, 22] und Schreiben vom 12. Mai 2021 [SVA-act. 23 S. 3]). Am 19. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen bezüglich Mietvertragsänderungen ein (vgl. SVA-act. 23). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen fest (vgl. SVA-act. 24). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurden die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2022 neu berechnet (vgl. SVA-act. 52). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erfolgte die Festlegung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2023 (vgl. SVA-act. 58). Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Angaben und Unterlagen zur Überprüfung der Ergänzungsleistungen (vgl. SVA-act. 63). Folglich liess die Beschwerdeführerin durch die B._____ AG die Einnahmen-/Ausgaben- rechnung 2021 und sämtliche Lohn- und Rentenausweise 2021 einreichen mit dem Hinweis, dass die Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2022 erst im Herbst 2022 (recte: 2023) erstellt werde (vgl. E-Mail der B._____ AG vom 21. Juni 2023 [SVA-act. 64]). Die Beschwerdeführerin reichte zudem am 26. Juni 2023 die Lohn- und Renten- ausweise 2022 ein (vgl. SVA-act. 65). Nach entsprechender Aufforderung vom 17. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 16. August 2023 die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juli 2023 ein (vgl. SVA-act. 68). Mit Verfügung vom 15. September 2023 erfolgte die Neuberechnung

15 / 19 der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2023 infolge des veränderten Erwerbsein- kommens (vgl. SVA-act. 72). Zudem wurde die laufende Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens von CHF 26'800.00 per 1. April 2024 herabgesetzt (vgl. Verfügung vom 15. September 2023 [SVA-act. 73]). 5.3.4. Die Beschwerdeführerin reichte von September 2020 bis Mai 2021 sowie von Juni bis August 2023 selbständig oder auf entsprechende Aufforderung den Verwaltungsbehörden Unterlagen ein oder liess diese durch Drittpersonen ein- reichen. Die Beschwerdeführerin war demnach zumindest in dieser Zeit durchaus in der Lage, der Beschwerdegegnerin die geforderten Angaben zur Kenntnis zu bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5b). Hingegen kam sie im Jahr 2022 – trotz Erzielen eines höheren Einkommens – ihrer Melde- pflicht nicht nach. 6.1.Objektiv unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin u.a. mit jeder Verfügung der Beschwerdegegnerin auf ihre Meldepflicht, insbesondere auch in Bezug auf das erzielte Einkommen, hingewiesen wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sie Unterstützung durch das Treuhandbüro B._____ AG erhielt. Im Verlauf des Jahres 2022 hätte die Beschwerdeführerin demnach in objektiver Hinsicht bemerken müssen, dass sie ein höheres Einkommen erzielte (SVA-act. 86 S. 3), als angerechnet. Die Verletzung der Meldepflicht wie auch die Unterlassung einer Erkundigung durch die Beschwerdeführerin blieben unbestritten. 6.2.1. Die Verletzung der Meldepflicht setzt u.a. voraus, dass die betreffende Person urteilsfähig ist; rechtsprechungsgemäss wird die Urteilsfähigkeit vermutet und es muss dies beweisen, wer deren Fehlen behauptet (vgl. Art. 16 ZGB; vgl. BGE 108 V 121 E. 4). Nach Auffassung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mangels Urteilsfähigkeit für die Melde- pflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Es geht aus den vorliegenden Berichten der Psychotherapeutin und weiteren Akten nicht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung in der besagten Zeit eine verminderte oder gar fehlende Urteilsfähigkeit vorgelegen haben oder sie umfassend verbeiständet gewesen sein soll und sie deswegen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Angelegenheiten zu besorgen (vgl. BGE 112 V 97 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4; Urteil des Bundes- gerichts P 49/99 vom 15. Mai 2000 E. 5a). Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Bezugs der EL trotz Meldepflichtverletzung bzw. fehlender Erkundigung berufen kann oder nicht.

16 / 19 6.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie ihre selbständige Tätigkeit sehr zufriedenstellend ausgeübt habe, dagegen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die private Administration vorzunehmen, so erscheint dies zumindest fragwürdig, ist doch davon auszugehen, dass ihre selbständige Tätigkeit auch zu einem wesentlichen Teil aus administrativen Arbeiten (Erstellen von Offerten, Terminvereinbarungen, Rechnungsstellung etc.) bestanden hat. Gestützt auf die dargelegte strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es die Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen, jeweils die Berechnungen der Ergänzungs- leistungen inkl. EL-Berechnungsblätter zu kontrollieren und Änderungen in den finanziellen Verhältnissen wie höhere oder tiefere Einkommen, die zu einem anderen Leistungsbetrag führen, unverzüglich zu melden oder entsprechend Unter- stützung einzuholen (Art. 24 ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin hätte es bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit – selbst bei den unbestrittenen gesund- heitlichen Defiziten – nicht entgehen können, dass ein derartiger Einkommens- anstieg im Jahr 2022 geeignet war, sich auf die Rentenhöhe auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4). Somit hätte eine Person in derselben Lage wie die Beschwerdeführerin bei Erkennen der eigenen Situation entweder selbst reagieren oder frühzeitig Hilfe bei einer Drittperson holen müssen, wie dies die Beschwerdeführerin später denn auch bei der Procap und der B._____ AG tat, oder entsprechend bei der Beschwerdegegnerin nachfragen müssen. 6.2.3. Mit Blick auf das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt ist die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht zu lassen. Die Beschwerde- führerin ist gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen psychisch angeschlagen. So wurde bei ihr bereits im November 2021 eine mittel- gradig depressive Symptomatik festgestellt und im Februar 2022 erging die Diagnose ADHS (ICD-10: F90.0) komorbid zur mittelgradigen Depression (ICD-10: F33.1) und Dermatillomanie "Skin Picking" (ICD-11: DSM-V) (vgl. psycho- therapeutischer Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 [act. B.3]). Gemäss der behandelnden Psychotherapeutin zeigte sich die bislang unbehandelte ADHS- Symptomatik darin, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit zwar stets sehr zufriedenstellend ausgeführt, sich aber derart verausgabt habe, dass sie aufgrund massiver Erschöpfung sämtliche Anforderungen und Pflichten im Privaten (z.B. Erledigung Administration) komplett vernachlässigt habe. Briefe seien nicht geöffnet oder ungelesen zur Seite gelegt und Fristen verpasst worden. Zudem habe sie auch über ihre finanzielle Situation den Überblick verloren. Versuche, sich besser zu organisieren, seien immer wieder gescheitert, was zu einem ausge- prägten Vermeidungsverhalten geführt habe. Erst durch die medikamentöse

17 / 19 Behandlung und psychotherapeutischen Coachings im Umgang mit den ADHS- bedingten Defiziten sei es der Beschwerdeführerin zunehmend möglich geworden, mehr Struktur in ihren Alltag und die administrativen Angelegenheiten zu bringen, wobei die Einhaltung einer funktionalen Tagesstruktur und die Erledigung alltäglicher Aufgaben noch immer eine grosse Herausforderung für sie sei und sie weiterhin auf die Unterstützung diverser Personen angewiesen sei (vgl. Schreiben der Psychotherapeutin vom 16. Juli 2024 [SVA-act. 125 S. 2]). Eine erste Stabilisierung hätte sich im September 2022 gezeigt, der Beschwerdeführerin sei es ab dann langsam möglich gewesen, ihren Verpflichtungen auch im Privaten nachzukommen (vgl. psychotherapeutischer Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 [act. B.3]). 6.3.Es ergibt sich aus dem psychotherapeutischen Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024, dass psychotherapeutisch im ersten Halbjahr 2022 u.a. an der Erarbeitung funktioneller Strategien im Umgang mit den Organisations- und Strukturdefiziten gearbeitet wurde sowie gleichzeitig psychiatrisch mit der medikamentösen Einstellung begonnen wurde. Eine erste Stabilisierung habe sich im September 2022 gezeigt und ab dann sei es der Beschwerdeführerin langsam möglich gewesen, ihren Verpflichtungen auch im Privaten nachzukommen (act. B.3). Es kann der Beschwerdegegnerin damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin gefolgt werden, dass es Letzterer bei ihrer selbständigen Tätigkeit nicht sofort und offensichtlich klargeworden sein müsse, dass sie ein höheres Einkommen erziele. Die Begründung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2025, wonach der Beschwerdeführerin der gute Glaube bis spätestens September 2022 zuzuerkennen sei, ist nach Auffassung des Obergerichts überzeugend und aktenmässig nachvollziehbar. Demnach ist der Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 der gute Glaube abzusprechen und wäre sie ab dann gehalten gewesen, die höheren Einkommen unverzüglich der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu bringen (Art. 24 ELV). 6.4.Die Beschwerdegegnerin beantragt im Eventualantrag, die Rückforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren um CHF 7'299.00 (9 x CHF 811.00) auf CHF 12'236.00 (CHF 19'535.00 – CHF 7'299.00) zu reduzieren. Im Umfang dieser Reduktion liegt damit eine Anerkennung der Beschwerde vor und ist das Rechts- schutzinteresse weggefallen (vgl. LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG- Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 135). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, indem die Rückforderung im Betrag von CHF 7'299.00 zu erlassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Erlass der Rückfor- derung im Restbetrag von CHF 12'236.00 beantragt wird.

18 / 19 7.Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 aufzuheben, die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Rückforderung im Betrag von CHF 7'299.00 ist zu erlassen. Die Beschwerdeführerin wird der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 12'236.00 zurückzuerstatten haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.1.Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. f bis

ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 8.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerde- führerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote des beschwerde- führerischen Rechtsvertreters vom 18. Februar 2025 (vgl. act. J.1) , worin eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'173.40 (bestehend aus 12.20 Stunden Zeitaufwand à CHF 160.00 [= CHF 1'952.00] plus 3 % Pauschalspesen [= CHF 58.55] zzgl. 8.1 % MWST [= CHF 162.85]) geltend gemacht wurde, welche dem streitberufenen Gericht insbesondere auch vor dem Hintergrund des praxis- gemäss geltenden Stundenansatzes für Anwältinnen und Anwälte, welche bei einer Hilfs- bzw. gemeinnützigen Organisation tätig sind, von CHF 160.00 (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und 32; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 11 vom 30. Januar 2024 E. 6.2, S 23 4 vom 16. Januar 2024 E. 5.2, S 21 54 vom 18. Oktober 2022 E. 7) als angemessen erscheint. Da der Beschwerdeführerin von der gesamten Rückforderungssumme von CHF 19'535.00 der Betrag von CHF 7'299.00 zu erlassen sein und sie CHF 12'236.00 zurückzuzahlen haben wird, womit sie zu knapp 2/5 obsiegt (genauer 37.4 %), hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 869.40 (2/5 von CHF 2'173.40) zu entschädigen. 8.2.2. Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf einen Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

19 / 19 Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 9. Oktober 2024 aufgehoben und A._____ wird die Rückforderung in der Höhe von CHF 7'299.00 erlassen, so dass sie CHF 12'236.00 zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse Graubünden hat A._____ einen Parteikosten- ersatz von CHF 869.40 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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