Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 103
Entscheidungsdatum
20.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. Mai 2025 [Mit Urteil 8C_342/2025 vom 26. Juni 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSV2 24 103 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Beschwerdegegner GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 11 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1987, war zuletzt als Chauffeur tätig. Am 20. Oktober 2023 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 23. Oktober 2023 an. B.Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurde A. vom Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Chur angewiesen, sich bis zum 19. Juli 2024 online via Link bei den B._____ (B.) für eine offene Stelle als Logistiker Transport zu bewerben. Der Stellenantritt für diese unbefristete Stelle war per 1. Oktober 2024 vorgesehen, wobei das Pensum 60 - 100 % betragen hätte. Diese Stellenzuweisung sandte das RAV Chur A. bereits einen Tag zuvor per E-Mail, ebenfalls mit der Bitte, sich direkt online über den in der E-Mail aufgeführten Link zu bewerben. C.A._____ bewarb sich fristgerecht auf diese zugewiesene Stelle. Allerdings benutzte er nicht den zugestellten Link, sondern sandte eine E-Mail an die Adresse .. D.Mit E-Mail vom 21. Juli 2024 bestätigten die B. den Erhalt der Bewerbung und am 23. Juli 2024 wurde A._____ von den B._____ gebeten, Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen zu Aus- und Weiterbildung innert fünf Tagen der Bewerbung hinzuzufügen. Mit E-Mail vom 7. August 2024 (vormittags) teilten die B._____ dem RAV Chur mit, dass A._____ die fehlenden Bewerbungsunterlagen bis dato nicht eingereicht habe. Gleichentags am Nachmittag übermittelte A._____ den B._____ Zeugnisse, worauf die B._____ ihm am 8. August 2024 mitteilten, dass die Stelle jetzt besetzt sei. E.Da das Arbeitsverhältnis nicht zustande kam, wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) diesbezüglich mit Schreiben vom 6. September 2024 zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 gab A._____ im Wesentlichen an, er habe sich auf die Stelle beworben. Entsprechende E-Mails als Beweis habe er seiner RAV-Beraterin wie auch der Arbeitslosenkasse zukommen lassen. Mit Schreiben vom 7. August 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht in die engere Auswahl gekommen sei. Dafür könne er nichts. Er könne nicht mehr tun, als sich bewerben. F.Mit Verfügung vom 20. September 2024 stellte das KIGA A._____ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung für 27 Tage ein. Ihm werde zugutegehalten, dass es sich um eine Teilzeitstelle gehandelt habe.

3 / 11 G.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 24. September 2024, ergänzt am

  1. Oktober 2024, Einsprache. Begründend führte er an, er habe sich wiederholt bei den B._____ gemeldet. So habe er am 8. Juli 2024 und am 21. Juli 2024 seinen Lebenslauf geschickt. Die B._____ hätten einen Logistiker EFZ gesucht. Diese Ausbildung habe er nicht und er habe auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch gehen können, weshalb er kein Kandidat gewesen sei. Zudem habe er vom 13. Juli 2024 bis 3. August 2024 Ferien gehabt, weshalb er in dieser Zeit keine Bewerbungen hätte einreichen müssen. Dennoch habe er die Kontaktaufnahme gemacht, allerdings dann nicht alle Tage seinen E-Mail-Eingang kontrolliert. Die entsprechende Sanktion bringe ihn in finanzielle Bedrängnis. H.Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 lehnte das KIGA die Einsprache ab. I.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. November 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden, wobei er diese am 15. November 2024 ergänzte. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe vom
  2. bis 28. Juli 2024 Ferien gehabt, weshalb er sich nicht habe um eine Stelle kümmern müssen. Trotz Ferien habe er vom RAV eine Stellenzuweisung erhalten und sich auch darauf beworben. Er habe am 21. Juli 2024 alle Angaben auf seinem Profil hochgeladen. Die B._____ hätten sich bei ihm melden können. Eine E-Mail vom 23. Juli 2024 habe er nie erhalten. Er habe alles Notwendige unternommen, sei aber offenbar nicht in die engere Auswahl gekommen. J.Am 2. Dezember 2024 reichte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem damaligen Verwaltungsgericht die Vernehmlassung ein, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Möglichkeit, die Stelle bei den B._____ zu erhalten, zerstört, nachdem er auf die E- Mail der B._____ vom 23. Juli 2024 nicht mehr reagiert und keine weiteren Unterlagen eingereicht habe. Durch das unterlassende Vervollständigen seiner Bewerbungsunterlagen habe der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen. K.Es folgte kein weiterer Schriftenwechsel.

4 / 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG), als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und wenn keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’216.00. Dieser Verdienst wird ihm zum Taggeldsatz von 70 % entschädigt

5 / 11 (Art. 22 Abs. 2 AVIG; vgl. KIGA-act. 1). Dies entspricht gemäss Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 168.25 (CHF 5'216.00 : 21.7 Tage x 0.7). Bei einer vom Beschwerdegegner auferlegten Einstellungsdauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von CHF 4'542.75 (27 Tage x CHF 168.25). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat, weil er Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgt hat. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich wie auch um die ausgesprochene Einstellungsdauer von 27 Tagen. 3.1.Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat eine vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1). 3.2.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Soweit diese Bestimmung nicht die ausdrücklich dort genannten Tatbestände betrifft, hat sie die Funktion eines Auffangtatbestands. Als solcher erfasst sie sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt ist

6 / 11 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2, 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2). Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit) ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). 3.3.In der Rechtsprechung wurde ein Ablehnen der Stelle bejaht, wenn der Versicherte sich auf eine zugewiesene Stelle nicht bewirbt und dadurch jegliche Chance auf diese Stelle verliert (vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 143/04 vom 22. Oktober 2004 E. 3.1). Sodann ist das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsabschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten (ARV 1991 N. 9 S. 91 E. 3). Ein Versicherter muss nach Art. 21 Abs. 3 AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden können. In der gleichen Frist muss er auch auf eine Aufforderung hin reagieren können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Versicherten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 m.w.H.). 3.4.Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen, sehen die Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Leistungskürzung grundsätzlich bei jedem Verschulden vor, so genügt bereits die leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). 3.5.In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zugrundeliegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht C 115/01 vom 13. Mai 2002 E. 1b m.w.H.).

7 / 11 Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). 4.1.Es gilt zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen zumutbaren Stelle erfüllt. 4.2.Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit E-Mail vom 17. Juli 2024 (KIGA-act. 7) und Schreiben vom 18. Juli 2024 vom RAV Chur eine Stelle bei den B._____ zugewiesen wurde (vgl. KIGA-act. 6, 7). Ebenso ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer fristgerecht mit E-Mail vom 18. Juli 2024 auf diese Stelle bewarb (vgl. KIGA-act. 8 S. 1) und damit der Aufforderung des RAV Chur vom 18. Juli 2024 nachkam. So bestätigten die B._____ mit E-Mail vom 21. Juli 2024 den Erhalt der Bewerbung (vgl. act. B.3). Aufgrund der Akten ist sodann ausgewiesen, dass die B._____ mit E-Mail vom 23. Juli 2024 weitere Unterlagen wie Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen zu Aus- und Weiterbildung innerhalb der nächsten fünf Tage beim Beschwerdeführer einforderten (vgl. KIGA-act. 8 S. 2). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht fristgerecht nachgekommen (vgl. KIGA-act. 8 S. 2; act. A.1). Am 30. Juli 2024 schickte er dem RAV eine E-Mail mit seinem Lebenslauf. Erst am 7. August 2024 sandte der Beschwerdeführer den B._____ noch Zeugnisse, nachdem ihm gleichentags zuvor mitgeteilt worden war, dass die Stelle jetzt bereits besetzt sei (vgl. KIGA-act. 8 S. 3 und S. 6; act. B.4). 4.3.Die versicherte Person ist im Rahmen einer hängigen Bewerbung gehalten, durchgehend Interesse an der offenen Stelle zu bekunden (vgl. TRABER, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Richtet der Arbeitgeber nach dem Eingang einer Bewerbung Fragen an die versicherte Person, so gebietet die Schadenminderungspflicht eine zeitnahe Antwort, da sonst beim Arbeitgeber der Eindruck entsteht, dass kein Interesse an der Stelle (mehr) vorhanden ist. Indem der Beschwerdeführer nicht fristgerecht auf die E-Mail der B._____ vom 23. Juli 2024 reagierte und die angeforderten Unterlagen nachreichte, nahm er in Kauf, dass die ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt wurde, und liess so eine potentielle Gelegenheit, zu Arbeit zu kommen, ungenutzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3).

8 / 11 4.4.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die E-Mail vom 23. Juli 2024 gar nie erhalten habe (vgl. act. A.1 S. 2). Diese Behauptung ist als reine Schutzbehauptung zu würdigen. So wurde gemäss Akten die besagte E-Mail mit dem Betreff "Wir benötigen weitere Informationen" nachweislich am 23. Juli 2024 um 09:52 Uhr an die zutreffende E-Mail-Adresse ("C.") von den B. direkt an den Beschwerdeführer versandt (vgl. KIGA-act. 8 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, er sei während der Stellenzuweisung in den Ferien gewesen, weshalb er sich gar nicht um eine Stelle hätte kümmern müssen (vgl. act. A.1 S. 1), ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben macht. In seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 brachte er dies noch gar nicht vor (vgl. KIGA-act. 10). Erst in seiner Einsprache spricht er von einem Ferienbezug vom 13. Juli 2024 bis 3. August 2024 (vgl. KIGA-act. 12 S. 6), in seiner Beschwerde demgegenüber vom 15. Juli 2024 bis 28. Juli 2024 (vgl. act. A.1). Der Beschwerdegegner bestritt diese Angaben allerdings nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit kontrollfreie Tage bezog, weshalb er in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein musste (Art. 27 Abs. 1 AVIV) und von der Pflicht entbunden war, sich persönlich um Arbeit zu bemühen (KUPFER BUCHER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. A. 2025, S. 113). Das RAV Chur übersah diesen Umstand offenbar, als es den Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 aufforderte, sich bis am 19. Juli 2024 zu bewerben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach der Stellenzuweisung nicht etwa mit dem RAV Kontakt aufnahm, sondern auf die während seinen Ferien erfolgte Stellenzuweisung reagierte und sich wie verlangt am 18. Juli 2024 bewarb. Nachdem er diesen Schritt unternommen hatte, wäre es aber seine Obliegenheit gewesen, regelmässig – zumindest einmal wöchentlich – sein E-Mail-Postfach zu kontrollieren, was sowohl den ordentlichen E-Mail-Eingang betrifft als auch den Spam-Ordner (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 113 vom 9. April 2020 E. 3.1). Damit war er gehalten, dem Ersuchen der B._____ betreffend Einreichung weiterer Unterlagen fristgerecht nachzukommen. Dem steht auch die Aussage der B._____ in ihrer E-Mail vom 21. Juli 2024 nicht entgegen, wonach in der Regel innerhalb von zwei Wochen oder spätestens eine Woche nach der Bewerbungsfrist eine Rückmeldung zu erwarten ist (vgl. act. B.3 und B.4). Erstens lässt das Wort "in der Regel" darauf schliessen, dass auch frühere oder spätere Rückmeldungen erfolgen können und zweitens bezog sich diese Rückmeldung auf die Prüfung der Unterlagen. Da eine Prüfung der Unterlagen allerdings nur erfolgen kann, wenn die Unterlagen auch vollständig sind, müssen Bewerber damit rechnen, bereits vorher betreffend weiterer Unterlagen kontaktiert zu werden. Der Beschwerdeführer ist denn auch nach den

9 / 11 kontrollfreien Tagen, d.h. am 29. Juli 2024 bzw. 4. August 2024 der Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen nicht nachgekommen. So schickte er zwar am 30. Juli 2024 eine E-Mail mit angehängtem Lebenslauf; dies aber an das RAV und nicht mit den von den B._____ erbetenen Unterlagen (Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen zu Aus- und Weiterbildung). Und diese Unterlagen hatte er auch am 7. August 2024 vormittags noch nicht eingereicht (vgl. KIGA-act. 8 S. 2 f.; act. B.4), als er bereits einige Tage wieder aus den Ferien zurück war. Indem er dies unterliess, hat er seine Schadenminderungspflicht verletzt. Er hat im Sinn der Rechtsprechung die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt, indem er die weiteren angeforderten Unterlagen den B._____ verspätet eingereicht hat. 4.5.Der noch in seiner Einsprache vom 24. September 2024 vorgetragene Einwand, wonach die B._____ einen Logistiker EFZ gesucht hätten, er diese Ausbildung nicht habe, weshalb er kein Kandidat gewesen sei (vgl. KIGA-act. 12), brachte er in seiner Beschwerde nicht mehr vor. Dies zu Recht, da gemäss Anforderungsprofil eine abgeschlossene Grundausbildung als Logistiker in EBA oder EFZ lediglich von Vorteil gewesen wäre und nicht zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle war (vgl. KIGA-act. 6). 4.6.Infolgedessen besteht ein Einstellungstatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, da der Beschwerdeführer einer Weisung des RAV nicht Folge leistete, indem er seine vollständigen Bewerbungsunterlagen nicht fristgerecht nach deren Kontaktnahme am 23. Juli 2024 den B._____ einreichte. 5.1.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob der Beschwerdegegner mit der Einstellungsdauer von 27 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 5.2.Nach Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss und beschlägt eine typische Ermessensfrage (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. D59-D61, D72, D79). Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.3.Da es sich bei der Einstellungsdauer typischerweise um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem den Verfügungsinstanzen ein grosser

10 / 11 Ermessensspielraum zusteht, ist für das streitberufene Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. etwa BGE 137 V 71 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 21 vom 30. August 2022 E. 3.1). 5.4.Lehnt eine versicherte Person eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund ab, so stellt dies grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1). 5.5.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 27 Tagen erkannt. Gemäss Verfügung vom 20. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer dabei zugutegehalten, dass es sich um eine Teilzeitstelle gehandelt hätte (vgl. KIGA-act. 11). Mit der verfügten Sanktion einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 27 Tage qualifizierte der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich als mittelschweres Verschulden. Dies wirkt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund grundsätzlich einen Tatbestand des schweren Verschuldens darstellt und gemäss AVIG-Praxis ALE – da es sich um eine unbefristete Stelle gehandelt hätte (vgl. KIGA-act. 6) – mit 31 bis 45 Einstelltagen zu sanktionieren gewesen wäre (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 2.B1). Das Gericht kann hier somit keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen, weshalb die verfügten 27 Einstelltage nicht zu beanstanden sind. 6.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 somit als rechtens und es ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen

11 / 11 kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AVIG statuiert keine Kostenpflicht, womit diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Regel kostenlos sind. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 61 lit. f bis in fine ATSG). Da von Seiten des unterliegenden Beschwerdeführers weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2.Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

20

Gerichtsentscheide

14