VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 23 28 und S 23 38 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterInvon Salis und Righetti AktuarOtt URTEIL vom 29. Oktober 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin im Verfahren S 23 28 gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin im Verfahren S 23 28 C._____ AG, Beigeladene im Verfahren S 23 28 und
2 - C._____ AG, Beschwerdeführerin im Verfahren S 23 38 gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Bürkle, Beschwerdegegnerin im Verfahren S 23 38 A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beigeladene im Verfahren S 23 38 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1987, war bis 31. März 2019 bei der Bäckerei- Konditorei D. in E._____ angestellt und dabei bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) obligatorisch unfallversichert. Gemäss der Schadenmeldung vom 17. August 2018/25. Juli 2018 zuhanden der Unfallversicherung erlitt A. am 6. November 2017 einen ischämischen Hirninfarkt. Davor sei sie am 24. Oktober 2017 um ca. 19 Uhr auf dem Weg von der Arbeit nach Hause gewesen und habe mit einer Kollegin in deren Auto mitfahren können. Dabei seien sie von der Strasse abgekommen und in einer Wiese gelandet. In der Folge habe sie starke Schmerzen in der Schulter, im Kopf und am Hals gehabt, die bis am 6. November 2017 angehalten hätten. Die B._____ nahm rückwirkend diverse Abklärungen vor und prüfte den Leistungsanspruch. 2.Die Abklärungen der B._____ ergaben, dass A._____ am 6. November 2017 vermindert ansprechbar in ihrem Auto aufgefunden wurde, ins F._____ (nachfolgend: F.) eingewiesen und gleichentags ins G. (nachfolgend: G.) verlegt wurde, wo ein ischämischer Hirninfarkt im PICA-Stromgebiet und Hirnstamm rechts mit klinisch armbetonter Tetraparese, Sensibilitätsstörungen, Kopfschmerzen und Doppelbildern bei Dissektion der A. vertebralis rechts diagnostiziert wurden. Am 9. November 2017 erfolgte die Rückverlegung ins F., wo A._____ bis am 16. November 2017 hospitalisiert war. 3.Anschliessend war A._____ vom 16. November 2017 bis 29. November 2017 zur stationären Rehabilitation in der Klinik I._____, wo es am
6 - Zusammenfassend könne über die Ätiologie der Dissektionen der Vertebralarterien keine sichere Aussage gemacht werden. Spontandissektionen seien ebenso gut möglich wie eine Unfallkausalität, so dass eine Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. 10.In seiner Aktenbeurteilung vom 24. September 2020 hielt Dr. med. J._____ nach Einsicht in weitere medizinische Akten unter anderem fest, das Bindegewebe sei möglicherweise schon vor dem Unfall prädisponierend geschwächt gewesen. Der Unfall sei überwiegend wahrscheinlich eine Mitursache der Dissektion, jedoch nicht die einzige Ursache. Es müsse offengelassen werden, ob die bereits vor dem Unfall aufgetretenen Nackenschmerzen nicht doch für eine vor dem Unfall aufgetretene beidseitige Dissektion der Vertebralarterien spreche, zumal Dissektionen der hirnzuführenden Arterien im Frühling und Herbst gehäuft seien, was unfallkausal nicht erklärt werden könne. Er hielt fest, dass ein PICA-Insult rechts keine bleibende, erst recht keine volle Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Es sei eine Problematik aktenkundig, die über die Unfallfolgen hinausgehe. 11.Dr. med. N._____ kam im Aktengutachten vom 16. Oktober 2020 zuhanden der K._____ zu folgendem Schluss: Aufgrund der zeitlichen Sequenz der Symptome und der gesicherten Diagnosen, der typischen Risiken bei A._____ sowie aufgrund der recht hohen Häufigkeit von Rezidiv-Spontandissektionen der Arterie vertebralis, gäbe es weitaus mehr gut fundierte Argumente dafür, dass es sich im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine zunächst aufgetretene spontane Vertebralisdissektion rechts am 4./5. November 2017 mit nachfolgender Ischämie im PICA-Stromgebiet und der dorso-lateralen Medulla oblongata rechts am 6. November 2017 und einer zusätzlich erlittenen Rezidiv-Dissektion der Arteria vertebralis links ohne zusätzliche
7 - Ischämie am 21. November 2017 gehandelt habe. Insbesondere das spontane Auftreten der Vertebralisdissektion links am 21. November 2017 mache das schicksalhaft unterliegende Risiko für Dissektionen der hinzuführenden Arterien bei A._____ deutlich. 12.Im Zeitraum vom 27. Oktober 2020 bis 23. Juni 2021 liess die B._____ A._____ periodisch überwachen. Die Anordnung der Überwachung erfolgte gemäss Observationsauftrag vom 20. Oktober 2020 deshalb, weil A._____ den Ereignishergang mit der Zeit immer mehr dramatisiert habe und Hinweise vorlägen, dass sie gesundheitlich weniger eingeschränkt sei als dies den ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. 13.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) liess A._____ bei der Begutachtungsstelle asim des Universitätsspitals Basel in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie polydisziplinär begutachten (nachfolgend: asim-Gutachten). Das asim-Gutachten wurde am 3. Dezember 2021 erstattet. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter und Gutachterinnen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der residualen neurologischen und neurokognitiven Symptomatik könne A._____ grundsätzlich nur körperlich leichte bi-manuell auszuführende, nicht repetitive Tätigkeit durchführen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. 14.Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 beantworteten die asim- Gutachterinnen Dres. med. O._____ und P._____ die Zusatzfragen der B._____ zur Kausalität. Die Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass bei A._____ von einem überwiegend wahrscheinlich multifaktoriellen Geschehen auszugehen sei, wobei der Unfall eine nicht wegzudenkende Teilursache darstelle, jedoch nicht als alleinige Ursache fungiere. Die
8 - Arteria vertebralis-Dissektion rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal und der Unfall habe hierbei als Teilursache fungiert. Dass bei A._____ eine eindeutige Prädisposition für Gefässdissektionen vorliege, beweise letztlich die nachfolgende Arteria vertebralis-Dissektion links, die während der Rehabilitation und im Rahmen einer Physiotherapieübung aufgetreten sei. Die linksseitige Vertebralisdissektion könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Bagatellunfall zurückgeführt werden, sondern müsse primär als Spontandissektion gewertet werden. Bei A._____ liege insgesamt ein Integritätsschaden von 85 % vor. 15.Mit formlosem Schreiben vom 25. Februar 2022 teilte die B._____ A._____ unter Hinweis auf das asim-Gutachten mit, dass sie die Leistungspflicht fälschlicherweise anerkannt habe und die versicherten Leistungen bis heute zu Unrecht erbracht habe. Ausserdem kündigte sie an, dass sie den Erlass einer entsprechenden Verfügung beabsichtige. Dazu wurde A._____ das rechtliche Gehör gewährt. 16.Dagegen reichte A._____ am 2. März 2022 Widerspruch ein und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung. 17.Mit Verfügung vom 15. März 2022 lehnte die B._____ einen Leistungsanspruch gemäss UVG rückwirkend ab und verzichtete auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen. 18.Dagegen erhob A._____ am 5. April 2022 Einsprache und beantragte, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten und gestützt auf die gutachterliche Untersuchung eine Rente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 85 % zuzusprechen.
9 - 19.Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 wies die B._____ die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ ihre Pflicht zur unverzüglichen Schadenmeldung gemäss Art. 45 UVG verletzt habe. Betreffend das Ereignis vom 24. Oktober 2017 sei unklar, was sich genau zugetragen habe. Weil die Schilderungen zunehmend dramatisiert und stark voneinander abweichend dargestellt worden seien, könne der genaue Vorgang am 24. Oktober 2017 angesichts der späten Meldung und der Unmöglichkeit, den genauen Mechanismus rückwirkend in biomechanischer Hinsicht abzuklären, nicht mehr erhoben werden. Die vorliegende Dokumentation weise darauf hin, dass keine der beiden Insassinnen wesentliche Verletzungen davongetragen hätten. A._____ habe unmittelbar nach dem Unfall keinen Arzt aufgesucht, der einen behandlungsbedürftigen, pathologischen Schulterbefund oder den von A._____ beschriebenen blauen Abdruck am Hals erhoben hätte oder dem sie über Schmerzen im Bereich Hals oder Kopf hätte berichten können. Der Verzicht auf eine ärztliche Konsultation spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausser einer möglichen Schulterprellung keine oder nur geringe, jedenfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden vorgelegen hätten. Angesichts des unklaren Schadenmechanismus und in Ermangelung einer nachgewiesenen morphologischen Körperschädigung sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad belegt, dass es beim Vorfall vom 24. Oktober 2017 zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gekommen sei und damit die gesetzlichen Voraussetzungen eines leistungsbegründenden Unfallereignisses erfüllt gewesen seien. Die Leistungspflicht sei bereits mangels eines nachgewiesenen versicherten Ereignisses zu verneinen. Ausserdem erachtete die B._____ in Würdigung der gesamten Akten auch den Nachweis der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 und der ab dem 6. November 2017 beklagten Symptomatik für nicht rechtsgenüglich erbracht.
10 - 20.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 9. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 23 28) mit den folgenden Rechtsbegehren:
17 - geleisteten Versicherungsleistungen, ein (vgl. Bg-act. A36, A136, A141 S. 6 und A174 Ziff. 4.6 S. 14). Im vorliegenden Fall ist die Berufung der Beschwerdegegnerin auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (Art. 53 ATSG) nicht erforderlich, da die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher mit formlos erlassenem Entscheid vom 20. Juni 2019 (Bg- act. A36) gewährten vorübergehenden Versicherungsleistungen bedeutet. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert – was i.c. nicht der Fall ist – müsste der Versicherungsträger den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung vorbringen können (vgl. BGE 150 V 188 E.7.2, 133 V 57 E.6.8 und 130 V 380 E.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.2.3, 8C_101/2023 vom 2. Juni 2023 E.2, 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E.2 und 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E.3.1). 2.2.1.Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Schadens gemäss Art. 45 UVG verletzt habe, weil sie die Schadenmeldung am 30. Oktober 2018 (recte 17. August 2018) und damit über ein Jahr (recte rund 10 Monate) nach dem Vorfall eingereicht habe. Damit sei der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einer zeitnahen Abklärung der konkreten Umstände verwehrt worden und sämtliche Erhebungen hätten deshalb rückwirkend erfolgen müssen (Bg-act. A174 Ziff. 4.2.1 S. 8). Eine Entschuldigung für dieses qualifizierte Versäumnis sei nicht ersichtlich, so dass die Beschwerdegegnerin mindestens sämtliche Leistungen um die Hälfte kürzen könne (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2023 im Verfahren S 23 28, Ziff. 3.1.1). 2.2.2.Gemäss Art. 45 Abs. 1 UVG hat der versicherte Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat,
18 - unverzüglich zu melden. Versäumt die versicherte Person die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden (Art. 46 Abs. 1 UVG). Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall infolge eines unentschuldbaren Versäumnisses der versicherten Person nicht innert dreier Monate gemeldet wird. Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist (Art. 46 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_594/2017 vom 14. Februar 2018 E.2.1 und 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E.2.5). Bei qualifiziertem Versäumnis der Unfallmeldung von über drei Monaten wird angenommen, dass die verspätete Meldung die Feststellung der Unfallumstände und damit die Abklärung des Versicherungsfalls erschwert, so dass sämtliche Leistungen – auch zukünftige – um die Hälfte gekürzt werden können. Das gilt unabhängig davon, ob dem Unfallversicherer durch das Versäumnis erhebliche Umstände im Sinne von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entstanden sind oder nicht (PÄRLI/KUNZ, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz [nachfolgend: BSK-UVG], Basel 2019, Art. 46 Rz. 11). 2.2.3.Vorliegend erfolgte die Unfallmeldung unbestrittenermassen erst am
19 - Beschwerdeführerin 1, Dr. med. Y._____, auf "einen PW-Schleudervorfall ohne Anprall vor einigen Wochen" Bezug genommen (vgl. Bg-act. M3). Sodann kann die späte Unfallmeldung auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie sie geltend macht – aus Rücksichtnahme auf ihre Arbeitgeberin und ihre Kollegin als Fahrzeuglenkerin keine Meldung gemacht haben will (Beschwerde Ziff. 5 S. 7 f.). Weiter muss davon ausgegangen werden, dass eine Unfallabklärung seitens der Beschwerdegegnerin bei einer unverzüglichen Unfallmeldung gegenüber der erst am 17. August 2018 erfolgten Schadenmeldung – entgegen der replicando vorgebrachten Behauptung der Beschwerdeführerin 1 – zusätzliche Erkenntnisse hätte liefern bzw. die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang genauer hätte abklären lassen können. Dabei ist insbesondere an den Beizug der Polizei mit entsprechenden Tatbestandsaufnahmen am Ereignisort und dem beteiligten Fahrzeug zu denken. Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend macht, dass der Beschwerdegegnerin durch die verspätete Unfallmeldung kein Nachteil erwachsen sei und diese als Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin 1 spätestens ab dem 17. Januar 2018, als ihr ein Arztbericht zugestellt worden sei, Kenntnis von der gesundheitlichen Beeinträchtigung und wahrscheinlich auch bereits lange vor der Unfallmeldung Kenntnis vom Unfall gehabt habe, überzeugt dies nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist nicht relevant, ob der Beschwerdegegnerin durch die verspätete Unfallmeldung ein Nachteil erwachsen ist. Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann sie aufgrund einer qualifizierten Verspätung jede Leistung um die Hälfte kürzen. Sodann ist ebenfalls irrelevant, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdegegnerin auch krankentaggeldversichert ist. Es ist nicht Sache der Krankentaggeldversicherung abzuklären, ob gesundheitliche Beschwerden allenfalls unfallbedingt sind. Gemäss Art. 45 Abs. 1 UVG ist es Sache der versicherten Person, einen Unfall unverzüglich zu melden.
20 - Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Fahrzeuglenkerin die Beschwerdeführerin 1, wie von der Beschwerdeführerin 2 behauptet, von einer Unfallmeldung hätte abhalten wollen. Somit ist vorliegend von einer unentschuldbar verspäteten Unfallmeldung nach Art. 46 Abs. 2 UVG an die Beschwerdegegnerin auszugehen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und dem Verfahrensausgang, ist die Frage nach einer verspäteten Unfallmeldung indessen nicht entscheidend. 3.Streitig ist vorliegend die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 24. Oktober 2017 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, mithin ob sämtliche Merkmale des gesetzlichen Unfallbegriffs erfüllt sind. Andererseits ist auch streitig, ob ein natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin 1, sprich der rechtsseitigen Vertebralis-Dissektion und dem dadurch ausgelösten ischämischen Hirninfarkt im PICA-Stromgebiet und Hirnstamm rechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Beschwerden gegeben bzw. nachgewiesen ist. Mithin ist also streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin als Folge des Ereignisses vom 24. Oktober 2017 (weiterhin) Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen hat. 4.1.Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 im Ergebnis auf den Standpunkt, dass eine Kausalitätsbeurteilung schlüssig nicht (mehr) möglich sei. Zum einen sei der Schadenmechanismus infolge zahlreicher, widersprüchlicher Schilderungen ungeklärt, zum anderen sei nicht hinreichend nachgewiesen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Folge des gemeldeten Ereignisses vom 24. Oktober 2017 überhaupt in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt worden sei und damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes erstellt sei. Ebenso fehlten echtzeitlich erfasste medizinische Befunde unmittelbar nach dem Ereignis, die eine
21 - Primärschädigung rechtsgenüglich belegen würden. Die zahlreich vorgenommenen Kausalitätsbeurteilungen gründeten deshalb auf einem unbewiesenen Sachverhalt, der sich rückwirkend nicht mehr weiter erhellen lasse. Die Folgen dieses unbewiesenen Sachverhalts habe die Beschwerdeführerin 1 zu tragen (vgl. Bg-act. A174, Ziff. 4.9 S. 14 f.). 4.2.Die Beschwerdeführerin 1 macht insbesondere geltend, das Unfallereignis und der Unfallhergang seien in den Grundzügen erstellt. Die anfängliche Unfallschilderung sei ergänzt und präzisiert worden und wenn sie beschrieben habe, das Fahrzeug sei auf einen Felsen aufgefahren, habe sie damit offensichtlich die Betonumrandung der Brücke, hart wie Fels, gemeint. Dass unmittelbar darauf äusserlich sichtbare erkennbare Unfallverletzungen an Schulter und Hals bestanden hätten, sei bewiesen oder könne durch Zeugenaussage des Ehemannes bewiesen werden. Prof. Dr. med. J._____, der Spezialist für traumatische Dissektionen und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der Hirninfarkt mit überwiegendster Wahrscheinlichkeit Unfallfolge sei. Er gehe sogar von einem harmloseren Unfallverlauf aus, als dass er tatsächlich in seinem finalen Teil geschehen sei. Umso stärker seien Unfallfolgen zu bejahen. Wenn auch noch ein externes unabhängiges Gutachten (asim-Gutachten vom 3. Dezember 2021 [Bg-act. M52]) zum selben Ergebnis gelange, könne das Gericht nicht darüber hinwegsehen und die Unfallkausalität verneinen. 4.3.Die Beschwerdeführerin 2 macht insbesondere geltend, dass es unzutreffend sei, gestützt auf das Observationsmaterial auf eine Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin 1 zu schliessen und dass die Ergebnisse der Observation im Jahr 2020 im Unterschied zu den übrigen Akten keine Hinweise auf den Unfallhergang bzw. auf die aufgrund des Unfalls erlittenen Körperschädigung lieferten. Ebensowenig könne der natürliche Kausalzusammenhang mit der Begründung verneint werden,
22 - dass aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nur die zweite, sondern auch die erste Dissektion auf der rechten Seite spontan und ohne eigentliches Ereignis und bei lediglich grösserer Belastung hätte auftreten können. Die aktenkundigen medizinischen Akten liessen diesen Schluss nicht zu und auch die nicht medizinisch gewürdigten Observationsergebnisse seien dafür nicht tauglich. Jedenfalls sei die erste Dissektion angesichts der aktenkundigen Gutachten in jedem Fall als unfallbedingt im Sinne einer Teilursache zu beurteilen. 4.4.Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 150 V 229 E.3, 142 V 219 E.4.3.1 und 134 V 72 E.2.2). Ein Unfall im Rechtssinne setzt gemäss Art. 4 ATSG also insbesondere eine (ungewöhnliche) schädigende äussere Einwirkung voraus, die namentlich eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit bzw. Körperverletzung zur Folge hat (vgl. BGE 134 V 72 E.2.3). Ein Ereignis ohne eine (natürlich und adäquat kausale) hinzutretende Folge stellt keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar (vgl. BGE 150 V 229 E.3; KIESER, a.a.O., Art. 4 Rz. 39 f., Rz. 88 ff., insbes. Rz. 102). Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG besteht dabei nur, wenn eine Behandlung oder zumindest eine Untersuchungsmassnahme notwendig ist (vgl. HOFER, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], BSK-UVG, Art. 6 Rz. 12). Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Umstände eines Unfallereignisses müssen für die Bejahung eines Unfalls in jedem Fall zumindest als wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 116 V 136 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.3 und 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E.2 und 3.1 f.;
23 - HOFER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 Rz. 9). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.2 und 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E.3.2 m.H.a. BGE 99 V 136 E.1). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E.5.2.2, 121 V 45 E.2a und 115 V 143 E.8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E.5.1 und 8C_401/2023 vom
24 - Strasse abkam. Dabei soll auch ein Wintermarkierungspfosten aus Holz sowie ein Kunststoff(leit)posten an- bzw. umgefahren worden sein. Umstritten ist insbesondere, wie das Ereignis danach bis zum Stillstand bzw. der Endlage des Fahrzeuges abgelaufen ist. Den Akten lässt sich dazu kein klares Bild entnehmen, wobei die Angaben der Beschwerdeführerin 1 im Laufe der Zeit divergieren. Die zeitlich frühesten Hinweise zum Ereignis finden sich in den Akten im Austrittsbericht des F._____ vom 17. November 2017, wobei allerdings zum Ablauf des festgehaltenen PW-Schleudervorfalles keine Angaben gemacht werden. In der Anamnese wird insbesondere festgehalten, dass eine notfallmässige Zuweisung am 6. November 2017 bei akutem ischämischen Hirninfarkt erfolgt sei. Bei traumatischer Dissektion der rechten A. vertebralis sei eine Lysetherapie im G._____ (nachfolgend: G.) erfolgt. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 replicando an sich zutreffend darauf hinweist, dass unbekannt sei, wer diese Anamnese dazumal und unter welchen Umständen und mit welchen Fragen erhoben hatte, wurde im erwähnten Bericht ausserdem ein ischämischer Hirninfarkt im PICA-Stromgebiet und Hirnstamm rechts am 6. November 2017 diagnostiziert und zur Ätiologie wurde eine "Dissektion der A. vertebralis rechts" und "DD traumatisch nach abrupter Bewegung bei PW- Schleudervorfall ohne Anprall vor einigen Wochen mit nachfolgenden Nackenschmerzen" festgehalten (Bg-act. M8 S. 1 und 4). 4.5.1.Im Austrittsbericht des G. vom 20. November 2017 über die Hospitalisation vom 6. November 2017 bis 9. November 2017 wurde in der Anamnese die Angabe wiedergegen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ca. einer Woche einen leichten Autounfall ohne ärztliche Vorstellung erlitten habe. Seither bestünden intermittierend Kopf- und Nackenschmerzen (Bg-act. M14 S. 4).
25 - 4.5.2.Im Austrittsbericht des F._____ vom 29. November 2017 über die Hospitalisation vom 21. November 2017 bis 28. November 2017 ist unter Diagnosen bei der Ätiologie ein Schleudertrauma bei Autounfall mit Anprall vor drei Wochen festgehalten. Unter Beurteilung und Verlauf wird ausgeführt: "Wir gehen bei nochmals erhobener Anamnese von einer traumatischen Genese der Dissektionen aus bei einem Autounfall mit starkem Schleudertrauma (Anprall des Wagens an einer Mauer). Diesbezüglich zeigten sich die anamnestischen Angaben different vom letzten Aufenthalt, bei welchem der Unfall bagatellisiert worden war" (Bg- act. M9 S. 2). Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin 1 replicando aus, dass mit der Mauer der Anprall am unteren Brückenkordon, an dem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, gemeint sei (vgl. Replik der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Juni 2023 Ziff. II.4 S. 4). 4.5.3.Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung durch die AA._____ (nachfolgend: AA._____) am 1. März 2018 erwähnte die Beschwerdeführerin 1 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – das Ereignis vom 24. Oktober 2017 im Zusammenhang mit dem Hirninfarkt vom 6. November 2017 nicht. Auf die Frage nach der Ursache der Beschwerden schilderte die Beschwerdeführerin 1, was am
28 - anlässlich eines Abklärungsgespräches vom 23. April 2020 gegenüber der IV gemachten Aussagen folgendermassen Stellung (Bg-act. A103): "X._____ war während der Fahrt Alkoholisiert (2 Aperol Spritz) am Handy und mit Zigarette am Lenken als sie die Gewalt über ihr Fahrzeug verlor. Nicht wie X._____ den Unfall aufmalte im Bild rammten wir den linken Pfeiler, sondern durch die ruckartige Lenkung kamen wir wieder auf die rechte Fahrbahn und haben dort den weissen Pfeiler gerammt. (Siehe Bild). Wo wir anschliessend die steile Böschung herunter sind und dort der Anprall ereignete an dem Brückenkordon. (Da ich diesen Fachausdruck nicht kannte nannte ich es kleine Mauer). Siehe Bild. Dies ist in den Unterlagen von F._____ vermerkt. (Schleudertrauma bei Autounfall mit Anprall). Siehe Bild. Der Unfall ereignete sich am 24.10.2017 am selben Abend schrieb ich ca. 1 Std. Nach dem Unfall X._____ eine Whats App (siehe Bild) wo ich ihr von Schulterschmerzen und Schwellungen berichtet habe. (Bericht Beiliegend von Ereignis). X._____ betonte mehrfach das ich niemand von dem Unfall erzählen solle, nicht mal meinem Mann. Wegen Alkohol. Obwohl ich es dann trotzdem machte damalige Chefin (wegen Arbeitsunfall) und eine damalige Arbeitskollegin und natürlich meinem Mann. Am 24.10.2017 ereignete sich der Unfall und 13 Tage danach musste ich mit der Rega ins Spital fliegen und dies sind 13 Tage und nicht wie X._____ betonte über 1 Monat. Ich hatte vor dem Ereignis keine Beschwerden im Hals/Genick wie X._____ behauptet. Ihr Fahrzeug hatte ersichtliche Schäden, mein Mann hatte X._____ auf ihre Reifen aufmerksam gemacht und gesagt das sie die Reifen sofort wechseln lassen müsse nicht das es nochmals zu einem Unfall kommt. Dies tat sie auch in E._____ bei W.. [...]" 4.5.8.X. führte gegenüber der AD._____ mit Schreiben vom 30. April 2019 wiederum folgendes aus: "lo sottoscritta X._____ in merito pratica di incidente stradale in oggetto a maggior precisazione della mia precedente denuncia sono a dichiarare che il giorno dell'incidente mi trovavo alla guida del mio veicolo targato _____ assolutamente sobria e non sotto l'influenza dell'alcool come dichiarato dalla mia trasportata la Sig.ra A._____.
29 - Faccio presente che il sinistro è avvenuto in data 24/10/2017 il veicolo non è più in mio possesso dal mese di febbraio 2019 pertanto non posso metterlo a disposizione per una eventuale perizia. Non sono in possesso neppure di foto del danno in quanto il mio veicolo aveva subito solamente del graffi sulla carrozzeria essendo uscito di strada in un campo e avendo urtato solamente un paletto a lato della strada tant'è che non ho neppure effettuato riparazioni al veicolo. Al momento del sinistro infatti, non essendoci stati danni a nessun altro veicolo, non essendoci stati feriti non ho ritenuto necessario fare foto relative all'incidente e segnalare l'accaduto. [...]" Am 30. April 2019 bestritt X._____ also gegenüber der AD., das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt zu haben. Weiter wies sie daraufhin, dass sich das damalige Fahrzeug seit Februar 2019 nicht mehr in ihrem Besitz befinde und sie es somit nicht mehr für die Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung stellen könne. Weiter verfüge sie über keine Bilder des Sachschadens, da das Fahrzeug nur Kratzer an der Karosserie erlitten habe. Dies nachdem es von der Strasse abgekommen, in ein Feld geraten und gegen einen am Strassenrand befindlichen Pfosten gestossen sei bzw. diesen getroffen habe. Weil kein anderes Fahrzeug beschädigt worden sei und es auch zu keinen Verletzungen gekommen sei, habe sie es nicht für notwendig erachtet, Bilder vom Unfallort zu machen und den Vorfall zu melden (vgl. Bg-act. A31; vgl. auch Schreiben der Fahrzeuglenkerin vom 20. Februar 2019 an die AD. [Bg- act. A24]). 4.5.9.Im Aktengutachten von Dr. med. L., Facharzt für Chirurgie sowie Herz- und thorakale Gefässchirurgie FMH, vom 15. Februar 2020 wurde festgehalten, dass bezüglich des Unfallherganges keine Fremdschilderungen, keine weiteren Zeugenaussagen oder Polizeiberichte existierten. Die Beurteilung des Unfallherganges stütze sich auf die schriftliche Hergangsschilderung der unverletzten Fahrzeuglenkerin X., nachträglich am 20. Februar 2019 auf Italienisch verfasst und ergänzt am 30. April 2019, sowie auf die
30 - Hergangsschilderung der Beschwerdeführerin 1, verfasst am 25. Juli
32 - Kurve von Strasse abgekommen und eine Böschung hinuntergefahren sei. An der Böschung habe es sogenannte Kordone gehabt, über einen seien sie darübergefahren, gegen den zweiten sei das Auto dann gestossen. Sie (die Beschwerdeführerin 1; Anmerkung des Gerichts) sei durch den Ruck mit dem Kopf an die Windschutzscheibe geschlagen. Sie könne sich erinnern, dass es einen Ruck am Hals und Thorax durch den Gurt auf die rechte Seite gegeben habe. Direkt nach dem Unfall habe sie unter Schmerzen im Kopf und im Schulter-/Nackenbereich gelitten (Bg- act. M52.3 S. 2). In der Konsensbeurteilung vom 3. Dezember 2021 wird ein Anschlagen des Kopfes am Armaturenbrett beim Abstoppen des Personenwagens festgehalten (Bg-act. 52.2 S. 6). Anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 20. Mai 2021 wurde die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin 1 auf nähere Befragung hin wie folgt notiert: Die Arbeitskollegin habe sie mitgenommen. Sie sei Beifahrerin und angeschnallt gewesen. In einer langgezogenen Rechtskurve habe sie noch zur Kollegin gemeint, sie solle langsamer fahren. Die Kollegin sei abgelenkt gewesen, habe Alkohol getrunken gehabt und auf dem Handy gespielt. Sie habe die Mittellinie überfahren und dann das Fahrzeug herumgerissen und sie seien dann einen Abhang runtergefahren und gegen etwas gefahren. Sie sei trotz angelegtem Gurt mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geknallt. Der Gurt habe ihr stark in die rechte Schulterregion eingeschnitten. Sie seien dann über einen Feldweg weitergefahren und sie hätten abgemacht, dass sie den Unfall nicht polizeilich melden würden. Im Verlauf habe sie Schmerzen in der Schulter und im Nacken gehabt. Trotzdem habe sie weitergearbeitet und habe sich am Anfang mehrmals vor Schmerzen übergeben müssen (Bg-act. M52.5 S. 4 f.). 4.5.13. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 führte gegenüber der IV- Stelle am 12. April 2021 aus, dass X._____ Unwahrheiten behaupte und
33 - stellte klar, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) nie behauptet hätte, dass sich das Unfallfahrzeug überschlagen habe und auch nicht, dass es mit einem Felsbrocken kollidiert sei. Das Auto sei jedoch auch nicht im weichen Wiesgrund stecken geblieben, sondern gegen die Randmauer einer kleinen Brücke oberhalb eines Stalles geprallt und damit abrupt zum Stillstand gekommen. X._____ behaupte, ihr Fahrzeug sei in Ordnung gewesen und im Februar 2018 in Italien entsorgt worden. Tatsächlich habe sie dieses Fahrzeug im November 2018 bei der W._____ AG in E._____ zur Reparatur gegeben. Dabei seien zwei Winterreifen vorne ausgewechselt und verschiedene Mängel festgestellt worden. So habe die vordere Spurstange Spiel gehabt und die Spur vorne sei fehlerhaft gewesen. Die Hinterachse habe ebenfalls Spiel gehabt und das Rad hinten rechts berührte die Karosserie. Dies seien wahrscheinlich alles Folgen des damaligen Unfalles. X._____ habe ihr Fahrzeug sicher bis Anfangs Januar 2019 benützt. Im Februar 2019 soll sie dann ein neues Auto (Citroën C3 Cabrio, grün) angeschafft haben (Bg-act. A105). 4.6.Hinsichtlich des Erfordernisses eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auf folgendes hinzuweisen. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo die dortige Versicherte eine Dissektion der A. vertebralis auf eine im zeitlichen Konnex durchgeführte Hampelmann-Übung im Rahmen eines Tae Bo-Trainings zurückführte, ging das Bundesgericht davon aus, dass ohne besondere Vorkommnisse das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei der dortigen, auf das Körperinnere beschränkte Gesundheitsschädigung rechtsprechungsgemäss zu verneinen sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Versicherte etwa gestürzt wäre und die Versicherte habe nur davon gesprochen, bei der Hampelmann- Übung einen Schlag im Nacken verspürt zu haben. Die Hampelmann- Übung wird gemäss Bundesgericht ohne Körperkontakt ausgeführt, womit die Berührung durch andere Kursteilnehmer somit ungewöhnlich wäre.
34 - Insofern wäre ein Schlag im Sinne einer erheblichen Berührung im Nacken relevant. Ungewöhnliche Auswirkungen bewirkten allein keine Ungewöhnlichkeit. Dies gelte namentlich, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne. Daran ändere die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äussern Faktor nichts. Ein Unfall setze vielmehr voraus, dass das exogene Element so aussergewöhnlich sei, dass eine endogene Ursache ausser Betracht falle (Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010, 8C_964/2010 vom 25. März 2011 E.3 ff., insb. E.6.3 und 8.1 m.H.a. BGE 134 V 72 E.4.3.1 f.). Der äussere Faktor muss sich also vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abheben bzw. ausserhalb des Rahmens liegen, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 150 V 229 E.4.1.1 sowie 134 V 72 E.4.1 und 4.3.1). 4.6.1.Mit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Akten festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 zum Ablauf des Ereignisses vom
37 - (Bg-act. M33 S. 3 f. und act. F1), bezieht sich dieser nach Ansicht des Gerichts auf ein anderes Ereignis im fraglichen Gebiet und nicht auf das hier in Frage stehende vom 24. Oktober 2017 mit Involvierung der Beschwerdeführerin 1. Denn die Beschwerdeführerin 1 und die Fahrzeuglenkerin X._____ erwähnten nie Drittpersonen am Ereignisort. Ausserdem lässt sich der Aktennotiz vom 29. Mai 2020 über ein Gespräch von Wm Q., Kantonspolizei Graubünden (KAPO GR), Posten R., mit S._____ vom Tiefbauamt Graubünden (TBA) entnehmen, dass bei der Örtlichkeit V./AF. ([LV95-]Koordinaten ) am talseitigen Fahrbahnrand, Höhe Stall, ein Wm Q._ unbekanntes und nicht beschädigtes Fahrzeug stand. Bei diesem Fahrzeug standen ihm ebenfalls unbekannte Personen und dazu der ebenfalls zufällige vorbeigefahrene S.. Letzterer schilderte Wm Q., dass anscheinend mit dem dortigen Fahrzeug ein Plastikpfosten verbogen und eine Schneelatte umgekippt sei. Das Fahrzeug sei auf der schneebedeckten Fahrbahn gerutscht. S._____ habe den Plastikpfosten wieder gesetzt und die Schneelatte wieder an ihrem Standort angebracht. Der betreffende Lenker (Hervorhebung durch das Gericht) habe keine Hilfe benötigt. Diese Aktennotiz wurde auf schriftliche Anfrage der IV- Stelle bzw. der SVA Graubünden hin erstellt, welche sich nach einem Verkehrsunfall im zeitlichen Rahmen um den 24. Oktober 2017 (plus/minus zwei Wochen) erkundigte, der sich auf der U.-strasse (R.-V._____, Koordinaten _) ereignet haben soll. Zu diesen von der IV-Stelle bzw. SVA Graubünden bezeichneten Koordinaten hielt Wm Q. hingegen schlüssig fest, dass in seinem Dienstkreis kein Bezug gefunden werden konnte. Denn diese Koordinaten befinden sich gemäss den Schweizer Koordinatensystemen LV03 und LV95 jedenfalls nicht im Staatsgebiet der Schweiz (vgl. https://www.swisstopo.admin.ch/de/schweizer-koordinatensystem).
38 - 4.6.3.Der behauptete Anprall des Fahrzeuges am Brückenkordon, zumal mit der Intensität, wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, hätte nach Ansicht des Gerichts am Fahrzeug erhebliche Beschädigungen hinterlassen müssen. Gemäss Angaben der Fahrzeuglenkerin X._____ am 30. April 2019 gegenüber der AD._____ hat das Fahrzeug beim Ereignis 24. Oktober 2017 aber nur Kratzer an der Karosserie erlitten, nachdem es von der Strasse abgekommen, in ein Feld geraten und gegen einen am Strassenrand befindlichen Pfosten gestossen sei bzw. diesen getroffen habe. Das Fahrzeug habe nicht repariert werden müssen (Bg- act. A31). Die Beschwerdeführerin 1 erwähnte demgegenüber in ihren schriftlichen Angaben vom 5. April 2021 "ersichtliche Schäden" am Fahrzeug, ohne diese indessen näher zu beschreiben. Sie erwähnte lediglich, ihr Ehemann habe die Fahrzeuglenkerin auf die Reifen aufmerksam gemacht und gesagt, damit es nicht nochmals zu einem Unfall komme, müsse sie diese wechseln, was sie denn auch in der Garage W._____ AG in E._____ gemacht habe. Wann der behauptete Reifenwechsel stattgefunden haben soll, wurde nicht weiter erörtert (Bg- act. A103). Gemäss Angaben der Fahrzeuglenkerin wurde das Fahrzeug im Februar 2019 verkauft (vgl. Bg-act. A31 S. 3). Ob und welche Beschädigungen am involvierten Fahrzeug allenfalls sichtbar bzw. vorhanden waren, kann somit nicht mehr weiter überprüft werden und ist für den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Ereignis auch nicht weiter belegt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom
45 - ausserdem zu Recht fest, dass der Verzicht auf eine ärztliche Konsultation überwiegend wahrscheinlich dafür spricht, dass ausser einer allenfalls möglichen Schulterprellung keine oder nur geringe, jedenfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden vorlagen (vgl. Bg-act. A174 S. 8). 4.7.3.Zusammenfassend ergibt sich somit aufgrund der vervollständigten Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde (vgl. vorstehende Erwägung 4.4), dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – der genaue Hergang des Ereignisses 24. Oktober 2017 nicht mit dem nötigen Beweisgrad (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E.3.1.3 und 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E.2 und 3.1 f.) erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt und damit auch nicht (überwiegend wahrscheinlich) nachgewiesen werden kann, ob sämtliche Unfallmerkmale i.S.v. Art. 4 ATSG erfüllt sind. Wie gesehen ist sodann auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass das Ereignis vom 24. Oktober 2017 eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zur Folge hatte, womit kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. 5.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt ausserdem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
46 - körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 149 V 218 E.5.1 und 129 V 177 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6, 119 V 338 E.1 und 118 V 289 E.1b). Kann der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden, muss zu Ungunsten jener Partei entschieden werden, die aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_791/2023 vom 18. Juni 2024 E.3.4, 8C_533/2023 vom 17. Januar 2024 E.2.4, 8C_527/2022 vom
47 - 5.1.Die Beschwerdeführerin 1 erlitt eine Dissektion der A. vertebralis rechts, wobei es am 6. November 2017 zu einem ischämischen Hirninfarkt im PICA-Stromgebiet und Hirnstamm rechts kam, was unbestritten ist. Strittig ist dabei aber insbesondere, ob zwischen der Vertebralisdissektion rechts bzw. dem Hirninfarkt und dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, dass für eine abschliessende Kausalitätsbeurteilung eine genaue Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang unumgänglich sei. Der Nachweis, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben gewesen sei, könne aufgrund des ungeklärten Schadenmechanismus, in Ermangelung von ärztlich erfassten Erstbefunden unmittelbar nach dem Ereignis 24. Oktober 2017 und angesichts einer behandlungsfreien Zeit von 14 Tagen ohne medizinisch dokumentierte Primärschädigung bzw. Behandlungsbedürftigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Die Folgen dieses unbewiesenen Sachverhalts habe die Beschwerdeführerin 1 zu tragen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei zu verneinen und damit (in jedem Fall) auch die Leistungspflicht der Unfallversicherung. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin würden bei dieser Konstellation auch die vorliegenden medizinischen Kausalitätsbeurteilungen einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 24. Oktober 2017 und der ab dem 6. November 2017 beklagten Symptomatik nicht rechtsgenüglich nachweisen. 5.2.Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Unfallhergang sei rechtsgenüglich nachgewiesen. Daran ändere nichts, dass die massgebliche Gesundheitsschädigung erst rund zwei Wochen später erkannt worden sei. Dass und wie der Unfall die Dissektion und dann den Hirninfarkt verursacht habe, hätten unter anderem Dr. med. J._____ und die asim-Gutachterinnen nachvollziehbar erklärt. Es werde
48 - bestritten, dass sie bereits vor dem Unfall an Nackenschmerzen gelitten haben soll, solches finde auch in den umfangreichen medizinischen Akten nicht die geringste Stütze. Selbst wenn sie an Nackenschmerzen gelitten haben sollte, würde dies den Kausalzusammenhang zwischen der rechtsseitigen Quetschung im Halsbereich, der Dissektion der A. Vertebralis und anschliessendem Hirninfarkt nicht in Frage stellen. Die Beschwerdeführerin 2 ist der Ansicht, dass ausweislich der medizinischen Gutachten zumindest die Unfallkausalität der ersten Dissektion der A. vertebralis rechts mit nachfolgendem ischämischem Hirninfarkt im PICA- Stromgebiet und Hirnstamm rechts erstellt sei. 5.3.Nachfolgend ist auf die (weiteren) aktenkundigen ärztlichen Kausalitätsbeurteilungen und namentlich die diesen zugrundeliegenden Beurteilungen des Ereignisablaufes am 24. Oktober 2017 einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Dr. med. J._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 24. September 2020 festhielt, dass für den Einzelfall betrachtet offen gelassen werden müsse, ob die "bereits vor dem Unfall aufgetretenen Nackenschmerzen" nicht doch für eine vor dem Unfall aufgetretene beidseitige Dissektion der Vertebralarterien sprächen. Der einzige weitere Hinweis auf Nackenschmerzen in der genannten Aktenbeurteilung stammt allerdings aus den (bestrittenen) Angaben der Fahrzeuglenkerin vom
49 - dadurch ausgelösten Hirninfarkts eine überwiegend wahrscheinliche (Teil- )Unfallkausalität bejahten. Dabei sind aber die folgenden Umstände zu beachten: 5.3.1.Dr. med. J._____ setzte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 27. Mai 2019 (Bg-act. M18) nicht mit dem Unfallmechanismus auseinander. In der Aktenbeurteilung vom 24. September 2020 (bezeichnet als Stellungnahme des beratenden Arztes vom 15./24.09.2020 [Bg-act. M33]) ging er von einem relativ geringen Ereignis ohne relevanten Sachschaden am Fahrzeug aus, was, wie er ausführte, gerade mit dem blauen Abdruck am Hals rechts vom Autogurt, ausreichend für das Auslösen der Dissektion sei. Somit hielt er an seiner Einschätzung vom 27. Mai 2019 (vgl. Bg-act. M18, S. 7) fest, dass der Unfall überwiegend wahrscheinliche Mitursache an der Dissektion sei, jedoch nicht die alleinige. Möglicherweise sei das Bindegewebe schon vor dem Unfall prädisponierend geschwächt gewesen. Dr. med. J._____ setzte sich aber nicht mit den konkreten Umständen des Vorfalls auseinander und blendete aus, dass das erwähnte Hämatom am rechten Hals unfallzeitnah weder ärztlich erhoben noch dokumentiert wurde, sondern lediglich auf Eigenangaben der Beschwerdeführerin 1 beruht. Ausserdem konnte sich Dr. med. J._____ auch nicht erklären, weshalb beim Eintritt in die Klinik I._____ am 16. November 2017 auch die Flexion des linken Arms auf 75° beeinträchtigt war. Die Flexionseinschränkung des rechten Armes auf 35° konnte er sich als unter Umständen Ödem-bedingte Folge beim PICA- Infarkt noch vorstellen und brachte die Frage einer Somatisierungsstörung auf. Denn die motorischen Bahnen verliefen vorne und deren Mitbeteiligung zum linken Arm sei bei einer Dissektion der A. vertebralis rechts pathophysiologisch fast nicht möglich. Dr. med. M._____ beanstandete in seinem Aktengutachten vom 26. Juni 2020 denn auch die bloss marginale Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang in den
50 - Aktengutachten von Dr. med. J._____ vom 27. Mai 2019 (Bg-act. M18) und auch demjenigen von Dr. med. L._____ vom 15. Februar 2020 (Bg- act. M35; Bg-act. M36 S. 4 ff.). 5.3.2.Im bereits in der vorstehenden Erwägung 4.5.9 erwähnten Aktengutachten von Dr. med. L._____ vom 15. Februar 2020 (Bg-act. M35) stellte dieser fest, dass eine biomechanische Beurteilung des Unfallereignisses bezüglich Schweregrad der physikalischen Unfalleinwirkungen (Fahrzeugbelastung, Adäquanz des Dezelerationstraumas auf die Insassen) und auch die Kausalität des Unfallereignisses für die geklagten Verletzungen nachträglich nicht mit Sicherheit beurteilbar seien. Andererseits seien die Aussagen der Fahrerin und der Beifahrerin in etwa deckungsgleich bezüglich Unfalldatum, Unfallursache, übersetzte Fahrgeschwindigkeit, Tragen der Rückhaltegurten, Fehlen äusserer Verletzungen sowie geringer Fahrzeugschädigung. Ein Aufprall, Crash bzw. Überschlagen des Fahrzeugs sei übereinstimmend nicht passiert. Dr. med. L._____ führte weiter aus, dass kräftige und unkontrollierte Schleuder-, Rotations- und/oder Schüttelbewegungen des Kopfes mit Traumatisierung der Halswirbelsäule und/oder Halsweichteile bei entsprechenden Krafteinwirkungen auch durch Nackenstützen und Sicherheitsgurten nicht verhindert werden könnten. Zu unkontrollierten Bewegungen und Verletzungen könnte auch die Abbremsung durch die Rückhaltesysteme führen. Fehlende äussere Unfallmarken zum Unfallzeitpunkt würden beim Dezelerationstrauma solche Verletzungen nicht ausschliessen. Als Fazit hielt er fest, dass somit Verletzungsmuster, für die kein anderer plausibler Grund als eine starke, unkontrollierte Bewegung des Kopfes und der Halswirbelsäule in Frage komme, unfallmedizinisch mit hoher Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden müssten (Bg-act. M35 S. 3). Auf die Frage der K._____ nach der Unfallkausalität der Befunde und Diagnosen bezeichnete Dr. med.
51 - L._____ die Verletzungsmarke an der rechten Halsseite mit dem Hämatom im Bereich des Sicherheitsgurtes und die zunehmenden Verspannungsschmerzen am Hals im Sinne einer Whiplash-Verletzung der Weichteile als zweifelsfrei direkt unfallbedingt (vgl. Frage 4 [Bg- act. M35 S. 5]). Auf entsprechende Frage hin beurteilte Dr. med. L._____ sowohl die Vertebralisdissektion rechts wie auch die nachträglich manifeste Vertebralisdissektion links bei dieser jungen Patientin, bei fehlenden Hinweisen für eine generalisierte Gefässerkrankung und keinen Hinweisen für eine anderweitige zeitnahe Gewalteinwirkung, als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. Frage 5 [Bg-act. M35 S. 6]). Zu diesen Feststellungen ist folgendes zu bemerken: Eine Whiplash-Verletzung der Weichteile (= Schleudertrauma; vgl. BGE 136 V 279 E.3.2.3) ist, wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit Dr. med. M._____ ausführt, ohne Anprall bzw. abruptes Stoppen nicht denkbar. Dies zumal auch die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits wiederholt verneint hat, ein Schleudertrauma erlitten zu haben (vgl. etwa Beschwerde vom 9. März 2023 Ziff. II.7 S. 8 und Replik vom 12. Juni 2023 Ziff.II.10 S. 5). Dr. med. M._____ hielt in seinem Aktengutachten vom 26. Juni 2020 (Bg-act. M36) auch fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wie Dr. med. L._____ von einer heftigen Kopf- und Halsbewegung habe ausgehen können, um die Unfallkausalität respektive die Ätiologie der Dissektion zu begründen. Denn Belege für eine solche starke Kopfbewegung fehlten. Aufgrund des bekannten Ereignisablaufes und der fehlenden Deformation des Autos, könne das Ereignis nicht mit einem Schleudertrauma bzw. einem HWS- Distorsionstrauma gleichgesetzt werden (vgl. Bg-act. M36 S. 7). Die Beurteilung von Dr. med. L._____ erscheint auch insofern nicht konsistent, als er zwar die Verletzungsmarken an der rechten Halsseite mit dem Hämatom im Bereich des Sicherheitsgurtes und die zunehmenden Verspannungsschmerzen am Hals im Sinne einer Whiplash-Verletzung
52 - der Weichteile und die beidseitige Vertebralisdissektion als mit grosser Wahrscheinlichkeit traumabedingt und somit als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt, aber zugleich ausführt, dass eine biomechanische Beurteilung des Unfallereignisses bezüglich Schweregrad der physikalischen Einwirkung und somit auch die Kausalität des Ereignisses für die geklagten Verletzungen nicht mehr mit Sicherheit beurteilbar seien (vgl. Bg-act. M35 S. 2 und 5 ff.; vgl. auch vorstehende Erwägung 4.5.9). 5.3.3.Dr. med. M._____ gelangte am 26. Juni 2020 in seiner Würdigung der Aktengutachten von Dr. med. J._____ vom 27. Mai 2019 und demjenigen von Dr. med. L._____ vom 15. Februar 2020 zu Handen der K._____ zusammenfassend zum Schluss, dass über die Ätiologie der Dissektionen der Vertebralarterien keine sichere Aussage gemacht werden könne. Bei fehlendem geeignetem Trauma seien Spontandissektionen ebenso gut möglich wie eine traumatische Dissektion. Somit könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität der rechts- und linksseitigen Vertebralisdissektion und deren nachfolgenden embolischen cerebrovaskulären Insulte angenommen werden. Dabei ging Dr. med. M._____ von einem Abkommen von der Strasse am 24. Oktober 2017 aus, wobei er insbesondere angesichts der fehlenden Deformationen am Fahrzeug von keiner abrupten Bremsung (an einem starren Objekt) ausging (Bg-act. M36 S. 4 f. und 7, vgl. auch die vorstehende Erwägung 4.5.10). 5.3.4.Dr. med. N., Facharzt für Neurologie, gelangte in seinem Aktengutachten vom 16. Oktober 2020 zu Handen der K. zu folgendem Schluss: Aufgrund der zeitlichen Sequenz der Symptome und der gesicherten Diagnosen, der typischen Risiken bei der Beschwerdeführerin 1 sowie aufgrund der recht hohen Häufigkeit von Rezidiv-Spontandissektionen der Arterie vertebralis, gäbe es weitaus
53 - mehr gut fundierte Argumente dafür, dass es sich im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine zunächst aufgetretene spontane Vertebralisdissektion rechts am 4./5. November 2017 mit nachfolgender Ischämie im PICA-Stromgebiet und der dorso-lateralen Medulla oblongata rechts am 6. November 2017 und einer zusätzlich erlittenen Rezidiv-Dissektion der Arteria vertebralis links ohne zusätzliche Ischämie am 21. November 2017 gehandelt habe. Insbesondere das spontane Auftreten der Vertebralisdissektion links am 21. November 2017 mache das schicksalhaft unterliegende Risiko für Dissektionen der hinzuführenden Arterien bei der Beschwerdeführerin 1 deutlich. Dabei bemerkte Dr. med. N._____ insbesondere, dass die Beschwerdeführerin 1 mit zunehmendem Abstand vom Ereignis immer dramatischere Unfallschilderungen abgegeben habe. Dementsprechend sei Dr. med. M._____ zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin 1 den Unfallhergang mit zunehmendem Abstand katastrophisiere oder aggraviere (vgl. Bg-act. M36 S. 7). Ausserdem gingen Dr. med. J._____ und Dr. med. L._____ fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den wiederholten und beidseitigen Dissektionen der A. vertebralis um ein sehr seltenes Ereignis handle und dann auch noch quasi ein Beleg für die traumatische Genese der Dissektion sei. Beides sei nicht der Fall, wie die Literatur bezüglich Epidemiologie der Vertebralisdissektionen zeige. Darauf habe richtigerweise auch Dr. med. M._____ hingewiesen (Bg-act. M37 S. 17 ff.). 5.3.5.1. Die asim-Gutachterinnen, Dr. med. O., Fachärztin für Neurologie, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. P., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, MAS Versicherungsmedizin, Vertrauensärztin SGV und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, sind wohl – angesichts der Beschreibung des Ereignisses vom 24. Oktober
54 - 2017 in der polydisziplinären Konsensbeurteilung vom 3. Dezember 2021 – auch im Rahmen der Beantwortung der unfallversicherungsrechtlichen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung am 9. Februar 2022 (Bg-act. M53) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 beim "Abstoppen des PKW's mit dem Kopf am Armaturenbrett angeschlagen war" (Bg-act. 52.2 S. 6). Dies obwohl in den allgemeinmedizinischen und neurologischen Explorationen vom 3. Mai und 20. Mai 2021 die Beschwerdeführerin 1 noch angegeben hatte, die Fahrzeuglenkerin sei mit dem Auto von der Strasse abgekommen, eine Böschung hinuntergefahren und zuerst über einen Kordon drübergefahren und gegen einen zweiten Kordon gestossen. Dadurch sei sie (die Beschwerdeführerin 1; Anmerkung des Gerichts) durch den Ruck mit dem Kopf an die Windschutzscheibe geschlagen (Bg-act. M52.3 S. 2) bzw. sie seien einen Abhang runtergefahren und gegen etwas gefahren, wobei sie trotz angelegtem Gurt gegen die Windschutzscheibe geknallt sei (Bg- act. M52.5 S. 5). Ausserdem wurde in der polydisziplinären Konsensbeurteilung vom 3. Dezember 2021 gleichzeitig festgehalten, dass der genaue Unfallhergang nicht dokumentiert sei, da der Unfall zunächst nicht gemeldet worden sei (Bg-act. M52.2 S. 6). Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz Sicherheitsgut gegen die Windschutzscheibe geprallt sein soll, ist auf BGE 109 V 150 zu verweisen, wonach Sicherheitsgurte gerade verhindern sollen, dass eine angegurtete Person bei starker Negativbeschleunigung vom Sitz gehoben wird und mit der Windschutzscheibe oder dem Armaturenbrett kollidiert (BGE 109 V 150 E.3b). 5.3.5.2. Die Beschwerdegegnerin bemängelte im Einspracheentscheid vom
55 - selbst, – hauptsächlich auf empirisch ermittelte Beobachtungen und Studien stützten. Zum Ereignis vom 24. Oktober 2017 hätten sie keine Stellung genommen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass Dres. med. O._____ und P., wie bereits Dr. med. J., den Begriff "Unfall" bzw. "Trauma" aus den vorliegenden Akten ohne kritische Würdigung des Schadenshergangs übernommen hätten und ihre Beurteilung auf der Annahme eines versicherten Ereignisses beruhe. Ihre Stellungnahme vermöge deshalb den Qualitätsanforderungen an einen medizinischen Bericht nicht zu genügen. Auch fehle eine umfassende und kritische Auseinandersetzung mit den teils divergierenden Ansichten von Dr. med. N._____ (vgl. zur Beurteilung von Dr. med. N._____ die vorstehende Erwägung 5.3.4 und Bg-act. M37) und Dr. med. M._____ (vgl. zur Beurteilung von Dr. med. M._____ die vorstehenden Erwägungen 4.5.10 und 5.3.3 sowie Bg-act. M36). Weiter unterschieden sie zwischen traumatischen und spontanen Dissektionen und hätten, wie bereits zuvor Dr. med. J., diverse Faktoren genannt, welche spontane Dissektionen begünstigen würden. Dres. med. O. und P._____ hätten ausserdem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 eine eindeutige Prädisposition für Gefässdissektionen habe und nannten ein erhöhtes Thromboembolie-Risiko im Sinne einer extraintestinalen Manifestation bei entzündlicher Darmerkrankung, die Adipositas und möglicherweise auch das Thromboembolie-Risiko, eine unspezifische Bindegewebsschwäche sowie migräneartige Kopfschmerzen als prädisponierende Risikofaktoren (vgl. Bg-act. M53 S. 5 und 8). Auch gemäss den asim-Gutachterinnen habe im Zeitpunkt des Geschehens bei der Beschwerdeführerin 1 eine erhöhte Vulnerabilität für spontane Gefässdissektionen vorgelegen und in diesem Zusammenhang sei die (zweite) linksseitige Vertebralisdissektion als nicht unfallkausal, sondern als Spontandissektion beurteilt worden. Diesbezüglich ist seitens des Gerichts anzumerken, dass die asim-Gutachterinnen zu diesem Schluss
56 - kamen, weil die A. vertebralis-Dissektion links, wie sich aus den Akten ergibt (vgl. etwa. Bg-act. M3, 7 bis 9), in der Erstabklärung Anfang November 2017 nicht festgestellt wurde und unfallunabhängig und neu im Rahmen der Rehabilitation (in der Klinik I._____; Anmerkung des Gerichts) auftrat. Für eine primär spontane Dissektion bei der linken A. vertebralis, wobei die sportliche Betätigung mit dem Medizinball als auslösender Faktor zu diskutieren wäre, spricht gemäss den asim- Gutachterinnen zudem, dass die Vertebralisdissektion links in Höhe des V2-Abschnitts und nicht an der typischen Prädilektionsstelle für traumatische Dissektion im V3-Abschnitt lokalisiert war (vgl. Bg-act. M53 S. 8). 5.3.5.3. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (Bg-act. A174 S. 12 f.) gingen die asim-Gutachterinnen, der Literatur folgend, bei der Beschwerdeführerin 1 ausserdem von einem überwiegend wahrscheinlichen multifaktoriellen Geschehen aus, welches wahrscheinlich durch zusätzliche Risikofaktoren i.S. einer genetischen Prädisposition plus vorausgehendem Trauma (als Teilursache) beeinflusst worden sei (vgl. Bg-act. M53 S. 7). Die Schlussfolgerung der asim- Gutachterinnen vermöchten gerade mit Blick auf die von ihnen zitierte Literatur nicht zu überzeugen. Denn neben dem multifaktoriellen Geschehen spielten zusätzliche Risikofaktoren nur "wahrscheinlich" eine Rolle und von diesen möglichen Risikofaktoren stelle ein erlittenes Trauma lediglich ein "mögliches" Zusatzrisiko dar. Schliesslich umfasse der Begriff "Trauma" auch Ereignisse, welche den gesetzlichen Unfallbegriff (vgl. vorstehende Erwägung 4.4) nicht erfüllten. Die Beschwerdegegnerin gelangte schliesslich zum Schluss, dass vorliegend nicht mit dem notwendigen Beweisgrad bewiesen sei, dass zum ereignisfremden multifaktoriellen Geschehen ein zusätzliches, relevantes Trauma
57 - hinzugekommen sei, das darüber hinaus auch noch die Voraussetzungen des Unfallbegriffes erfülle. 5.3.5.4. In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 sieht die Beschwerdegegnerin die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ durch die asim-Gutachterinnen insoweit bestätigt, weil sie bei der Beschwerdeführerin 1 ein erhöhtes Thromboembolie-Risiko im Sinne einer extraintestinalen Manifestation bei entzündlicher Darmerkrankung, Adipositas und einer (wohl) vorbestehenden Hypertonie festhielten. Ferner weil traumatische Dissektionen in erster Linie durch höhergradige Traumata, seltener auch durch leichte Traumata wie leichte Schleudertraumen ausgelöst werden könnten. Dann weil es untypisch sei, dass Bagatelltraumen extrakranielle zervikale Gefässdissektionen hervorrufen würden, die zu Schlaganfällen führten. Dann auch dass die Beschwerdeführerin 1 eine erhöhte Vulnerabilität für Gefässdissektionen aufweise, was die A. vertebralis Dissektion links nachweise, und dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss der Literatur eher zur Gruppe jüngerer Frauen gehöre, bei denen etwas häufiger spontane Dissektionen der Vertebralarterien auftreten würden sowie dass die A. vertebralis- Dissektion links als nicht unfallkausal zu qualifizieren sei und unabhängig im Rahmen der Rehabilitation aufgetreten sei (vgl. Bg-act. M53 S. 5, 7 und 8). Ein blosser zeitlicher Zusammenhang zwischen der A. vertebralis- Dissektion rechts vom 6. November 2017 und einem bagatellären Ereignis vom 24. Oktober 2017 ohne Anprall und ohne Schleudertrauma könne und dürfe für die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht genügen. Denn dies wäre eine unzulässige Anwendung der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc". Die Beschwerdegegnerin gelangte somit zum Schluss, dass sich deutlich mehr Gründe für die Annahme ergäben, dass beide Dissektionen spontan aufgetreten seien, wie diese bereits Dr. med. N._____ am 16. Oktober 2020 (Bg-act. M37)
58 - festgehalten habe. Die asim-Gutachterinnen hätten zwar diesen Bericht erwähnt, sich aber nicht damit auseinandergesetzt. Somit sei die Beurteilung des asim höchstens ein Indiz für eine mögliche, nicht aber überwiegend wahrscheinliche Kausalität. 5.3.6.Aufgrund der aktenkundigen Kausalitätsbeurteilungen und den Positionen der Parteien gelangt das Gericht zu folgendem Schluss: Ausweislich der konsensualen polydisziplinären Beurteilung vom 3. Dezember 2021 (asim-Gutachten) sowie dem neurologischen asim-Teilgutachten von Dr. med. O._____ ging Letztere betreffend den Geschehensablauf vom
59 - Gefässdissektion ein multifaktorielles Geschehen für am wahrscheinlichsten halten, d.h. bestehend aus genetischen prädisponierenden Faktoren plus einem milden Trauma der Halsweichteile. Dies werde durch verschiedene Einzelfallberichte unterstützt, in denen Fälle mit Gefässdissektion nach Schleudertrauma, chiropraktischen Manövern, Sport oder nach zahnärztlichen Behandlungen beschrieben würden. Es werde sogar davon ausgegangen, dass solche Bagatelltraumata in ungefähr 40 % der Fälle der als ursprünglich spontan klassifizierten extrakraniellen zervikalen Gefässdissektionen eine Rolle spielten. Es sei zwar nicht typisch, dass Bagatelltraumen entsprechende Gefässverletzungen hervorrufen könnten. Dies im Gegensatz zu höhergradigen Traumata QTF bei HWS- Distorsion QTF Grad IV, aber man nehme an, dass diese Patienten eine latente Arteriopathie oder entzündliche Gefässveränderungen bzw. eine strukturelle Instabilität der Gefässe aufwiesen, die letztendlich in Addition mit dem leichten Trauma zur Gefässdissektion führten. Die asim- Gutachterinnen gelangten daraufhin zum Schluss, dass, wie auch vom beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin (Dr. med. J._____; Anmerkung des Gerichts) postuliert (vgl. Bg-act. M33 und 18), bei der Beschwerdeführerin 1 von einem überwiegend wahrscheinlichen multifaktoriellen Geschehen auszugehen sei, wobei der Unfall eine nicht wegdenkbare Teilursache darstelle, jedoch nicht als alleinige Ursache fungiere (Bg-act. M53 S. 4 ff.). Dieser Schlussfolgerung lässt sich hingegen keine gutachterliche Aussage dazu entnehmen, ob auch ein Geschehensablauf ohne Anprall gemäss den vorstehenden Erwägungen 4.5 ff. noch überwiegend wahrscheinlich eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 und der Dissektion der A. vertebralis rechts zu begründen vermöchte. Denn angesichts der vorstehend dargelegten gutachterlichen Ausführungen zur Rolle von Bagatelltraumata im Bereich der HWS/Halsweichteile ist
60 - zumindest ein Bagatelltrauma infolge einer starken und plötzlichen Verzögerung der Vorwärtsbewegung vorauszusetzen. Insbesondere Letzteres ist gemäss den vorstehenden Erwägungen 4.6.1 ff. aber gerade nicht mit dem erforderlichen Beweismass erstellt. 5.4.Zusammenfassend kann gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage festgehalten werden, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2017 und den ab 6. November 2017 geklagten Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt, da solche angesichts eines ungeklärt gebliebenen Schadenmechanismus und nicht nachgewiesener massgeblicher Körperschädigung betreffend das Ereignis vom 24. Oktober 2017 nichts ändern könnten (vgl. die vorstehenden Erwägungen 4.5 ff.). Damit ist in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen (vgl. dazu BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3 und 124 V 90 E.4b). Soweit die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde vom 17. März 2023 vorbringt, die im Zeitraum vom