Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 28. Januar 2026 mitgeteilt am 30. Januar 2026 ReferenzSV1 26 4 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Gesuchsgegnerin GegenstandInvalidenrente (Revisionsverfahren)
2 / 7 In Erwägung, –dass die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 von A._____ infolge einer Neuberechnung der befristet zugesprochenen Rentenleistungen zu Unrecht bezogene Differenzbetreffnisse von insgesamt CHF 1'184.00 zurückforderte, –dass das Obergericht des Kantons Graubünden die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde mit Urteil SV1 25 65 vom 15. Dezember 2025, mitgeteilt am 16. Dezember 2025, abwies, –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Datum Poststempel) das Obergericht des Kantons Graubünden um Revision dieses Urteils ersuchte (vgl. act. A.1), –dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihr Sohn habe gemäss der beigelegten superprovisorischen Verfügung des ehemaligen Bezirksgerichts B._____ vom 29. Dezember 2010 durchgehend unter ihrer Obhut gestanden, weshalb die Teilung der Erziehungsgutschriften nicht rechtens sei (vgl. act. A.1), –dass die Vorsitzende die IV-Stelle (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Verfügung vom 14. Januar 2026 über das eingegangene Revisionsgesuch in Kenntnis setzte (vgl. act. D.1), –dass gemäss Art. 61 lit. i ATSG (SR 830.1) die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss, –dass diese Bestimmung damit die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe festlegt, im Übrigen die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens aber dem kantonalen Recht überlässt (vgl. LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 242), –dass das bündnerische Recht die Revision in Art. 67 VRG (BR 370.100) regelt und gemäss dessen Abs. 1 lit. a die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag revidiert, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war,
3 / 7 –dass das Revisionsgesuch – wie vorliegend geschehen – innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen ist (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 VRG), –dass der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen ist wie bei der Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.1 und 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.1), –dass "neu" demnach Tatsachen sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 und 143 V 105 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2.1 und 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.1), –dass die neuen Tatsachen zudem erheblich sein müssen, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen; neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind; erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte; ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 und 143 V 105 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2.1, 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.1 und 8C_137/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.2.1), –dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens dient; es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen; dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsverfahren darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren
4 / 7 trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.4), –dass vorab festzuhalten ist, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 65 vom 15. Dezember 2025, mitgeteilt am 16. Dezember 2025, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die Gesuchstellerin dieses beim Bundesgericht bis dato – soweit ersichtlich – nicht angefochten hat, –dass die Frage, welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich offen gelassen werden kann, –dass sich aus dem Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 128 vom 17. Mai 2016 allerdings ergibt, dass noch nicht in Rechtskraft erwachsene sozialversicherungsrechtliche Entscheide als letztinstanzliche bzw. formell rechtskräftige Entscheide im Sinne von Art. 67 VRG zu betrachten sind (vgl. dortige Erwägung 3a; siehe in Bezug auf ein während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereichtes Revisionsgesuch: BGE 138 II 386 E. 6.4), –dass vorliegend weder von der Gesuchstellerin dargetan wird noch ersichtlich ist, dass es ihr – bei gebotener Sorgfalt – nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die superprovisorische Verfügung vom 29. Dezember 2010 bereits im früheren Verfahren SV1 25 65 einzureichen, –dass vielmehr mit Blick auf die Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin im Verfahren SV1 25 65, in welcher Letztere insbesondere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der in Bezug auf die Ehejahre 2011 und 2012 vorgenommenen hälftigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften machte, davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin die superprovisorische Verfügung, welche bereits am 29. Dezember 2010 erging (vgl. act. B.1), bei hinreichender Sorgfalt zusammen mit der von ihr im besagten ordentlichen Verfahren eingereichten Replik hätte beibringen können, –dass die Revision – wie bereits dargelegt – nicht dazu dient, in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2025 vom 28. Januar 2025 E. 3.1.1), –dass die Gesuchstellerin insofern kein neues Beweismittel, dessen Beibringung zuvor nicht möglich war, ins Recht gelegt hat, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1346; BERTSCHI,
5 / 7 in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86d Rz. 2), –dass im Übrigen nicht auf der Hand liegt, dass das von der Gesuchstellerin vorliegend eingereichte Beweismittel zu einer Änderung des Urteils SV1 25 65 vom 15. Dezember 2025 hinsichtlich der darin bestätigten hälftigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften in den Ehejahren 2011 und 2012 geführt hätte, zumal es sich bei der am 29. Dezember 2010 superprovisorisch verfügten Obhutszuteilung lediglich um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des damaligen Eheschutzverfahrens handelte, die vom ehemaligen Bezirksgerichtspräsidium B._____ gestützt auf eine vorerst nur summarisch vorgenommene Prüfung der Akten sowie ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet wurde (vgl. act. B.1, wonach dem Ex-Ehemann der Gesuchstellerin eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde und die Kosten des Verfahrens vorläufig bei der Prozedur belassen wurden), –dass zudem Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in Art. 67 Abs. 1 lit. b bis lit. e VRG aufgeführten weiteren Revisionsgründe fehlen; insbesondere kann angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin im Verfahren SV1 25 65 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, nicht gesagt werden, dass das Obergericht des Kantons Graubünden in diesem Zusammenhang aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat, –dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb das Obergericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, –dass aus demselben Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 54 Abs. 2 VRG; siehe auch act. D.1), –dass dem vorliegenden Revisionsverfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, weshalb auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen ist (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 Rz. 242 m.H.a. BGE 111 V 51 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2020 vom 11. Mai 2020 E. 3.1; siehe auch Art. 61 Ingress ATSG), –dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat,
6 / 7 –dass im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einzelrichterin indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Revisionsverfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, –dass das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Eingabe vom 12. Januar 2026 [Datum Poststempel]) somit gegenstandslos wird,
7 / 7 wird erkannt: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]