Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 75
Entscheidungsdatum
12.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. Februar 2026 mitgeteilt am 17. Februar 2026 ReferenzSV1 25 75 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Inkassodienstleistungen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung unentgeltliche Rechtspflege

2 / 10 Sachverhalt A.A._____, geboren 1975, wurde in Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren und vorsorgliche Massnahmen, inkl. Abänderungsverfahren, sowie Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihr Kosten von insgesamt CHF 58'320.75 (CHF 10'413.10 betreffend Proz. Nr. 135-2015-314 + CHF 8'296.05 betreffend Ref. Nr. ZK1 17 146 + CHF 11'019.30 betreffend Proz. Nr. 135-2015-312

  • CHF 10'695.50 betreffend Ref. Nr. ZK1 19 98 + CHF 17'896.80 betreffend Proz. Nr. 115-2016-39) angefallen, welche – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – vom Kanton Graubünden übernommen wurden. B.Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 aufgefordert hatte, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des vom Kanton Graubünden geleisteten Betrags darzulegen, reichte diese die angeforderten Unterlagen ein. C.Mit Verfügung vom 28. November 2025 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 58'320.75 innert drei Monaten seit Zustellung des Entscheides zurück, mit dem Hinweis, dass auf Anfrage eine Fristerstreckung möglich sei. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Vermögensverhältnisse von A._____ – insbesondere aufgrund des in beiden Liegenschaften gebundenen Kapitals – deutlich über dem ihr zu belassenden "Notgroschen" von ca. CHF 5'000.00 bis CHF 15'000.00. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die bevorschussten Gelder von insgesamt CHF 58'320.75 zurückzufordern. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Steuerverwaltung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Berechnung der Steuerverwaltung weise ein monatliches Defizit aus. Es bestehe weder freie Liquidität noch eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ihre erhebliche Verschuldung sei nicht selbstverschuldet, sondern Folge zwingender familienrechtlicher Verpflichtungen sowie existenzsichernder Massnahmen. Gebundenes Liegenschaftsvermögen sei nicht frei verfügbar und könne nicht

3 / 10 Grundlage einer Rückforderung sein. Zudem seien die von der Steuerverwaltung genannten Zahlungsmodalitäten widersprüchlich und unverhältnismässig. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2025 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. F.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Selbstdeklaration und anschliessender Überprüfung mit ihrem Privatkonto der Raiffeisenbank, ihrer Liegenschaft in B._____ sowie dem halben Anteil der nicht selbstbewohnten Liegenschaft in C._____ über ein Vermögen von rund CHF 152'968.00. Die nicht selbstbewohnte Liegenschaft in C._____ weise gemäss Schätzung der Gemeinde D._____ vom 23. August 2023 einen Verkehrswert von CHF 751'000.00 aus, womit der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 375'000.00 (recte: CHF 375'500.00) betrage. Die Hypothek auf dieser Liegenschaft betrage CHF 420'000.00 bzw. CHF 210'000.00 für den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin. Daraus resultiere ein Vermögen aus dieser Liegenschaft von CHF 165'000.00 (recte: CHF 165'500.00). Dies reiche aus, um die bevorschussten URP-Kosten vollständig zurückzuerstatten. G.Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2025 (vgl. act. B.1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

4 / 10 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 58'320.75 innert drei Monaten verpflichtet wurde. Die Höhe dieses vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommenen Betrags wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch der Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E. 6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5 / 10 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 3.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.2 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). 3.3.Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und

6 / 10 Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. act. C.2 ff.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die aktenkundigen Unterlagen. 4.1.Hat die betroffene Person Vermögen, kann ihr zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Das Institut des "Notgroschens" soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO- Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 117 Rz. 7; siehe auch PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheit sowie familiäre Verpflichtungen der betroffenen Person, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; EMMEL, a.a.O., Art. 117 Rz. 7). Gemäss der Praxis zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 5.1; vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2, U 18 21 vom 25. Mai 2018 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte der betroffenen Person, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben gängigen Vermögenswerten, wie Kontoguthaben, Wertpapiere sowie unstrittige fällige Forderungen, sind (unter gewissen Voraussetzungen) auch Immobilien, Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180; MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E. 4c).

7 / 10 4.2.Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend von ausreichenden Vermögenswerten für die Rückerstattung des bevorschussten Betrags von insgesamt CHF 58'320.75 aus (vgl. angefochtene Verfügung vom 28. November 2025 [act. B.1] und act. A.2 S. 5). Die Beschwerdeführerin besitzt ein Einfamilienhaus in B., welches sie selbst bewohnt, und ist zudem hälftige Miteigentümerin einer Liegenschaft in C. (vgl. act. B.5). Die andere Hälfte gehört E.. Dieser wohnt gemäss Akten in dieser Liegenschaft und bezahlt der Beschwerdeführerin hierfür einen monatlichen Mietzins von CHF 700.00 (vgl. act. C.2 und C.4). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen (vgl. act. C.2 und C.4) beträgt der Steuerwert der Liegenschaft in C. CHF 751'000.00. Zum Verkehrswert bestehen keine Angaben bzw. wurden dem Obergericht keine mitgeteilt. Ob der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspricht oder über bzw. unter diesem zu liegen kommt, wurde von keiner der Parteien nachgewiesen, weshalb vorliegend der Steuerwert der Liegenschaft als massgebend zu betrachten ist. Ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaft von CHF 751'000.00 abzüglich der Hypothekarschuld von CHF 420'000.00 (vgl. act. C.2 und C.5) resultiert allein für die Liegenschaft in C._____ ein Nettovermögen von CHF 331'000.00 bzw. – unter Berücksichtigung des hälftigen Miteigentumsanteils – von CHF 165'500.00. Dieses Vermögen übersteigt den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 bei Weitem. 4.3.1. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, dass sie ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in C._____ verkauft bzw. ob es ihr möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. 4.3.2. Wie bereits ausgeführt, gehört ein Grundstück ebenfalls zum Vermögen und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. "Notgroschen" im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person grundsätzlich zugemutet werden, dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Denn es darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen, ob die gesuchstellende Person über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften oder beweglichen Sachen verfügt oder ob sie es in Grundstücke angelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 2.4 und E. 3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann. Die Zumutbarkeit eines

8 / 10 Liegenschaftsverkaufs bzw. einer weiteren Belehnung der Liegenschaft hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine Belehnung von 80 % des Verkehrswertes machbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Liegt die aktuelle Belehnung unter diesen 80 %, so ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar, wobei der gesuchstellenden Person die Glaubhaftmachung des Gegenteils offen steht (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 199). 4.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der nicht selbstbewohnten Liegenschaft in C._____ wohl nicht binnen nützlicher Frist an einen beliebigen Dritten verkäuflich sein dürfte, da es erfahrungsgemäss schwierig sein dürfte, Interessenten zu finden, die einen blossen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft erwerben möchten, sich also für die konkrete Nutzung der Wohnung mit dem anderen Miteigentümer auseinandersetzen müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1). Möglich wäre allenfalls ein Verkauf an den Miteigentümer E., welchem von Gesetzes wegen ohnehin ein Vorkaufsrecht zusteht (vgl. Art. 682 Abs. 1 ZGB). Ob E. gewillt ist, den Miteigentumsanteil zu kaufen und inwiefern dessen finanzielle Verhältnisse einen Kauf zulassen, ist nicht bekannt und bedarf somit weiterer Abklärungen. Alternativ käme eine Aufstockung der Hypothek in Frage. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung der Liegenschaft in C._____ von aktuell knapp 56 % (CHF 420'000.00 : CHF 751'000.00 x 100) eine Aufstockung der Hypothek zulassen. Durch eine Erhöhung der Hypothek auf ihrem Miteigentumsanteil bis max. 80 % könnte die Beschwerdeführerin somit CHF 90'400.00 (CHF 375'500.00 x 0.8 - CHF 210'000.00) an Kapital beschaffen. Dieses Vermögen würde den "Notgroschen" von ca. CHF 15'000.00 übersteigen und ihr erlauben, die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in der Höhe von insgesamt CHF 58'320.75 zurückzuerstatten. Dabei gilt aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der mit einer Hypothekenerhöhung einhergehenden höheren Zinslast auch die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen sind bzw. die höhere Zinslast im Rahmen des prozessualen Bedarfs zu berücksichtigen sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4; WUFFLI, a.a.O., Rz. 202), weshalb es auch diesbezüglich weiterer Abklärungen bedarf. Ebenfalls wäre eine weitere Belehnung oder ein Verkauf der selbstbewohnten Liegenschaft in B._____ zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3), wobei im letzteren Fall auch der Aspekt, ob die Wohnkosten nach dem Verkauf des Eigenheims effektiv tiefer ausfallen oder

9 / 10 nicht, miteinzubeziehen ist (vgl. SARBACH, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 117-218 ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 117 ZPO N 87). 5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2025 führt. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

10 / 10 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 28. November 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückzugewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF256.00 TotalCHF756.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

BV

EGzZPO

  • Art. 12 EGzZPO

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 77 VRG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

22