Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 14. Januar 2026 mitgeteilt am 15. Januar 2026 ReferenzSV1 25 71 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach KVG
2 / 9 Sachverhalt A.A., geb. 1980, ist bei der B. AG (nachfolgend: B.) gegen die Folgen von Krankheit versichert. Seit dem Einsatz einer Ulnakopfprothese im Oktober 2020 befindet sich A. in ergotherapeutischer Behandlung. Am 25. April 2024 wurde letztmalig eine Kostengutsprache für zwei Serien erteilt. Mit Schreiben vom 10. September 2024 ersuchte die behandelnde Ärztin der C._____ (nachfolgend: Klinik C.), Dr. med. univ. D., Assistenzärztin Handchirurgie, bei diagnostiziertem nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom am linken Vorderarm und der linken Hand mit vegetativ unterhaltener Schmerzkomponente sowie einer Tenosynovitis des dritten und vierten Strecksehnenfaches um Kostengutsprache für das Fortsetzen einer Ergotherapie. Nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt lehnte die B._____ das Gesuch am 8. Oktober 2024 ab, da eine Therapiepause indiziert sei. Mit Schreiben vom 4. November 2024 bestätigte die B._____ die Leistungsablehnung infolge des von der behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ am 18. Oktober 2024 gestellten Wiedererwägungsgesuchs erneut. B.Mit Schreiben vom 25. November 2024 ersuchte die Klinik C._____ erneut um Kostengutsprache für die Verlängerung der Ergotherapie. Auf Ersuchen von A._____ und nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt erliess die B._____ am 27. Januar 2025 eine entsprechende formelle Verfügung, mit welcher die Kostengutsprache erneut abgewiesen wurde. C.Die von A._____ am 27. Februar 2025 dagegen erhobene Einsprache hiess die B._____ mit Entscheid vom 22. Mai 2025 teilweise gut und gewährte Kostengutsprache für eine Ergotherapie im Umfang von zwei Mal pro Jahr für drei bis vier Sitzungen als Wiederholungstherapie. D.Dagegen liess A._____ am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Kostengutsprache limitiert sei. Mit Urteil SV1 25 33 vom 15. Oktober 2025 hiess das Obergericht des Kantons Graubünden die erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die B._____ zurück. E.Mit Eingabe vom 27. November 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die B._____ das Urteil des Obergerichts des Kantons
3 / 9 Graubünden vom 15. Oktober 2025 nicht umgesetzt und dadurch eine rechtswidrige Rechtsverzögerung begangen habe, und es sei die B._____ anzuweisen, unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen, die vom Gericht verlangten Abklärungen vorzunehmen und einen neuen, materiellen Entscheid zu erlassen. Eventualiter sei der B._____ eine verbindliche Frist zu setzen, innerhalb derer sie die Umsetzung des Urteils nachzuweisen habe. Zudem sei die B._____ zu verpflichten, dem Obergericht und dem Beschwerdeführer gegenüber schriftlich über die vorgenommenen Schritte zu berichten. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die B._____ habe seit der Zustellung des Urteils vom 15. Oktober 2025 keine Abklärungen durchgeführt, keine Kontaktaufnahme vorgenommen, keine Mitteilung oder Verfügung erlassen, die medizinischen Stellen nicht informiert und den Sachverhalt nicht erneut geprüft. F.Mit Vernehmlassung vom 18. August 2025 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Dabei führte sie namentlich aus, dass sie innert einer angemessenen Frist die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Urteils vom 15. Oktober 2025 in die Wege geleitet habe. G.Am 11. Dezember 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Belege seine Replik ein und beantragte neu, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 15. Oktober 2025 nicht unverzüglich umgesetzt habe und eine Rechtsverzögerung vorliege. Sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf den Bericht der Klinik C._____ vom 3. Dezember 2025 eine neue Verfügung zu erlassen und die ergotherapeutische Behandlung unverzüglich zu ermöglichen bzw. zu bewilligen. H.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 23. Dezember 2025 bei unverändertem Rechtsbegehren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
4 / 9 Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2). 1.2.Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.3). 1.3.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 2.Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut.
5 / 9 Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2025 vom 7. März 2025 E. 1 und 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Hinsichtlich des Vorantreibens einer Abklärung wurde in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. KIESER, in: Kieser/Lendfers/Kradolfer, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 56 Rz. 39, mit Hinweis auf Rechtsprechung; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4 und E. 5). 3.Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Rechtsprechungsgemäss bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3). 4.1.Vorliegend gelangte das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil SV1 25 33 vom 15. Oktober 2025 zum Schluss, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, da es an einer beweiskräftigen medizinischen Beurteilung der benötigten ergotherapeutischen Behandlungen mangle. In Gutheissung der Beschwerde wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese zur strittigen Frage der Dauer und Frequenz der ergotherapeutischen Behandlung zunächst weitere Abklärungen bei den behandelnden Arztpersonen im Sinne eines begründeten Vorschlags über die Fortsetzung der Therapie treffe und in der Folge eine versicherungsexterne
6 / 9 fachärztliche Beurteilung einhole sowie gestützt darauf (unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) erneut über den Leistungsanspruch entscheide (vgl. E. 7.4 des Urteils). Mit Schreiben vom 24. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Graubünden darüber, dass die Beschwerdegegnerin bislang nichts unternommen habe und ersuchte das Obergericht um sofortige Stellungnahme und Intervention. Nachdem das Obergericht dem Beschwerdeführer daraufhin – unter Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift – mit Schreiben vom 26. November 2025 Frist angesetzt hatte, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom 24. November 2025 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt werden soll (vgl. act. H.1), reichte dieser am 27. November 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (vgl. act. A.1). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 5. November 2025 die Klinik C._____ um einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Ergotherapie durch den betreuenden Facharzt ersuchte (vgl. act. C.3 S. 1 = act. C.6) und gleichentags die behandelnde Ergotherapiepraxis darüber informierte (vgl. act. C.3 S. 2). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass diesem Ersuchen offenbar nicht nachgelebt wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 21. November 2025 die Klinik C._____ erneut um Zusendung des entsprechenden Berichts ersuchte (vgl. act. C.4 = act. C.7). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die erste medizinisch relevante Anfrage der Beschwerdegegnerin erst am 25. November 2025 gestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Insbesondere bestätigte Prof. Dr. med. E._____ in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2025, dass er die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2025 gefunden habe und deren Fragen am 25. November 2025 beantwortet wurden (act. B.8). Dass diese E-Mail vom 5. November 2025 an das Hand-Team zuhanden von Prof. Dr. med. E._____ und nicht direkt an diesen adressiert worden sei (act. B.8), spielt für die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Rolle. So ist es Sache der Klinik C._____ für die interne Weiterleitung der E-Mails besorgt zu sein (vgl. act. C.10 ff.). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ergotherapiepraxis angeblich telefonisch mitgeteilt haben soll, dass die Beschwerdegegnerin kein Urteil erhalten habe und eingereichte Unterlagen wegzuwerfen seien (vgl. act. A.3 S. 1 und S. 3). Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 5. November 2025 die weiteren Abklärungen gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2023 eingeleitet und die
7 / 9 behandelnde Ergotherapeutin darüber in Kenntnis gesetzt hat (vgl. act. C.3 S. 2 und act. C.6). So bestätigte auch die Ergotherapiepraxis in ihrem E-Mail vom 5. November 2025, dass sie an diesem Tag von der Beschwerdegegnerin über die weiteren Abklärungen informiert wurde (vgl. act. B.1 und act. C.3 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer alsdann vorbringt, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach bis zu ihrer Vernehmlassung am 4. Dezember 2025 keine Rückmeldung der behandelnden Ärzte eingetroffen sei (vgl. A.2), sei unzutreffend, ist sein Einwand zu relativeren. Aktenkundig ist, dass die Klinik C._____ die Fragen der Beschwerdegegnerin am 25. November 2025 beantwortet hat und der entsprechende Bericht gemäss Aussage von Prof. Dr. med. E._____ am 3. Dezember 2025 verschickt wurde (act. B.7 f.). Vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. med. E._____ in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2025 wiederum ausführte, dass die Klinik C._____ am 4. Dezember 2025 eine erneute E-Mail mit denselben Fragen gemäss E-Mail vom 5. November 2025 von der Beschwerdegegnerin erhalten habe (act. B.8), ist davon auszugehen, dass sich die Zustellung des Berichts der Klinik C._____ sowie die Eingabe der Vernehmlassung gekreuzt haben (vgl. auch act. C.8). 4.2.Es steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die geforderten Abklärungen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – am 5. November 2025, mithin bereits vor der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. November 2025, an die Hand genommen, seither mit weiteren konkreten Schritten angemessen vorangetrieben und mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 die Kostengutsprache für die Weiterführung der Ergotherapie erteilt hat (vgl. act. C.14). Objektiv betrachtet fehlte es demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 vorstehend). Hinzu kommt, dass ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG voraussetzt, dass zuvor der Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde verlangt wird (vgl. E. 1.1 vorstehend). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Beschwerdegegnerin weder ihn noch die beteiligten medizinischen Fachstellen kontaktiert habe (vgl. act. A.1 S. 2). Dass er sich bei der Beschwerdegegnerin über den Stand der Abklärungen erkundigt hat, führt er nicht aus und wird auch von der Beschwerdegegnerin verneint (vgl. act. A.2 Ziff. 10). Damit fehlt es vorliegend auch an dieser Voraussetzung. 4.3.Im Übrigen hätte die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch bei einer materiellen Beurteilung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin – wie im Urteil SV1 25 33 festgehalten – die Klinik
8 / 9 C._____ am 5. November 2025 und damit innert zwei Wochen nach Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2025 zur Einreichung eines begründeten Vorschlags über die Fortsetzung der Therapie aufforderte und zwei Wochen später am 21. November 2025 bei der Klinik C._____ nochmals nachhakte. Bei dieser Dauer kann keineswegs von einer Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Vielmehr bemühte sich die Beschwerdegegnerin um eine rasche Abklärung und nahm diese sogar vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und damit vor Rechtskraft des Urteils an die Hand. Damit wäre die Rechtsverzögerungsbeschwerde vorliegend auch in materieller Hinsicht unbegründet und abzuweisen. 5.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das KVG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]