Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Januar 2026 mitgeteilt am 20. Januar 2026 ReferenzSV1 25 68 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Jauch, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVersicherungsleistungen nach IVG
2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren 1970 und gelernter Betriebsangestellter, arbeitet seit dem 15. April 1996 bei der Gemeinde B. als Werkgruppenmitarbeiter. Im Juni 2019 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Herzkreislauferkrankung erstmals zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Situation wurde A._____ mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, nachdem dieser nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen seine angestammte – leicht angepasste – Tätigkeit per 1. März 2020 im 100 %-Pensum wieder aufnehmen konnte. B.Im April 2021 meldete sich A._____ aufgrund von Lungenproblemen nach einer Covid-19-Erkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV- Stelle holte diverse medizinische Berichte ein. Am 6. September 2021 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass er seit dem 16. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben sei. In der Folge wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2021 das Leistungsbegehren ab. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, ab dem 20. Dezember 2020 sei A._____ in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Erfreulicherweise habe sich sein Gesundheitszustand stetig gebessert, so dass er seine Tätigkeit per 16. August 2021 wieder vollumfänglich habe aufnehmen können. Die einjährige Wartefrist sei somit nicht erfüllt worden, weshalb auch kein Rentenanspruch habe entstehen können. C.Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 ersuchte der Hausarzt von A., Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, die IV-Stelle um eine Neubeurteilung betreffend eine Teilrente mit der Begründung, A._____ sei aufgrund einer Polymorbidität ein effizientes Arbeiten als Gemeindearbeiter nicht mehr möglich. Im August 2025 erfolgte alsdann die Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV- Stelle durch A._____ selber, wobei er auf eine leistungsmindernde Herzkrankheit hinwies. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands berief er sich auf einen Sprechstundenbericht der Kardiologie des D._____ (D._____) vom 20. Juni 2025. Nach dessen Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 2. September 2025 in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung. Seitens Kardiologie werde unverändert zu den Abklärungen in den Jahren 2019 sowie 2021 attestiert, dass eine Gewichtsreduktion einen
3 / 11 massgeblichen Einfluss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes haben könnte und eine Operation kardiologisch vertretbar wäre. Daraufhin erhob A._____ einen Einwand. Nachdem Letzterer in der Folge keine ergänzende schriftliche Stellungnahme und/oder weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2025 wie vorbeschieden und trat mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht auf das Leistungsbegehren ein. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf sein Leistungsbegehren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, eine Operation zur Gewichtsreduktion sei aus hausärztlicher medizinischer Sicht nicht erstrebenswert und zu riskant. Multiple Gewichtsreduktionsmassnahmen hätten trotz grosser Motivation langjährig keinen Erfolg gebracht. Die Arbeiten als Gemeindearbeiter könne er nur noch sehr verlangsamt durchführen. Allerhöchstens sei die Leistungsfähigkeit im Vergleich zu anderen Gemeindearbeitern bei 100 % Arbeitspräsenz noch bei knapp 40-50 %. Eine schwere Gallenblasenentzündung habe zudem aktuell zu einer allgemeinen Verschlechterung geführt. Er erhole sich nur langsam von der diesbezüglichen Operation, welche am 20. Oktober 2025 stattgefunden habe. Ferner wies der Beschwerdeführer auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Adipositas hin. E.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die Verfügung vom 6. November 2025. Ergänzend merkte sie insbesondere an, dass die Information betreffend die in der Beschwerde erwähnte schwere Gallenblasenentzündung ihr im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zur Verfügung gestanden habe und damit bei der Beurteilung der Eintretensfrage nicht berücksichtigt werden könne. Sodann gehe weder aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Juli 2025 noch aus dem kardiologischen Bericht des D._____ vom 20. Juni 2025 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2021 hervor. Somit sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Die angefochtene Verfügung erweise sich daher als rechtmässig. An diesem Resultat vermöge auch das in der Beschwerde erwähnte Bundesgerichtsurteil betreffend die Adipositas nichts zu ändern.
4 / 11 F.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer nicht auf dessen Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV (SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Die angefochtene Verfügung erging nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 19. Juni 2020. Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (vgl. Art. 87 Abs. 2 f. IVV) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3, 8C_677/2023 vom 22. August 2024 E. 2.2, 8C_555/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.5, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.1 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1). 4.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; vgl. BGE 149 V 177 E. 3.6.2; vgl. Urteile des
5 / 11 Bundesgerichts 9C_725/2023 vom 2. Mai 2024 E. 3.3, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1, 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 und 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen. Dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3, 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E. 4.2, 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1, 8C_514/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 und 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.1, 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1 und 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.1, 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2, 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2 und 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.2). Erheblich ist eine Sachver-haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) bzw. auf Eingliederungsmassnahmen sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). Dieser greift rechtsprechungsgemäss erst, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt, folglich ein Verfahren eröffnet und verpflichtet ist, den massgeb-lichen Sachverhalt abzuklären (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.5).
6 / 11 4.2.Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 3.2, 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 6.2.1, 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.3, 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1 und 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1). Bei der Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung kann somit nur auf jene (ärztlichen) Berichte abgestellt werden, die der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids auch vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.4). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine schwere Gallenblasenentzündung erwähnt, die zu einer allgemeinen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einer Operation am 20. Oktober 2025 geführt haben soll (vgl. act. A.1), ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Operation zwar offenbar vor dem Erlass der Verfügung vom 6. November 2025 stattfand. Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, dass diese Information der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vorlag, weshalb diese für die vorliegende Beurteilung der Eintretensfrage auf die Neuanmeldung unbeachtlich ist. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich gestützt auf entsprechende medizinische Berichte betreffend die Gallenblasenentzündung und die damit einhergehende Operation erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. 4.3.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.1, 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1). 5.1.Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 15. November 2021 (IV-act. 94) und der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 (IV-act. 110) massgebend. Im April 2021 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Lungenproblemen nach einer Covid-19-Erkrankung im Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin
7 / 11 zum Leistungsbezug an (IV-act. 76 S. 1 ff.). Ihm wurde ab dem 21. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 sowie ab dem 18. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März 2021 bis zum 15. August 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 80 S. 21 ff. und IV-act. 85 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer klagte über eine verminderte Leistungsfähigkeit sowie rezidivierende Kopf- und Gliederschmerzen. Der damals massgebliche Gesundheitszustand wurde anhand folgender Diagnosen festgehalten (vgl. Bericht des D._____ vom 31. März 2021 [IV-act. 80 S. 17 f.]; Bericht von Dr. med. C._____ vom 1. Mai 2021 [IV-act. 80 S. 2 ff.]; Case Report [IV-act. 111 S. 3]): Adipositas Grad 3 -BMI 54.32 kg/m2 (Grösse 180 cm, Gewicht 176 kg) Hypertensive und rhythmogene Herzkrankheit, ED 28.01.2019 -tachykardes Vorhofflimmern ED 28.01.2019 -OAK mit Rivaroxaban 28.01.2019 -Koronarangiographie 30.01.2019: stenosefreie Koronararterien, im Lävogramm diffuse Hypokinesien und leicht eingeschränkte LV-Funktion, EF 45 % -TTE 08/19: verbesserte LVEF, visuell 50-55%, diastolische Dysfunktion Grad I, keine relevante Klappenvitien Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) ED 01/2011 -unter Heim-CPAP-Therapie Hypercholesterinämie (ED 02/2011) -anamnestisch Statinunverträglichkeit auf Simvastatin und Rosuvastatin -unter Ezetimib Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont SARS-CoV-2 positiv am 21.12.2020, 1/21 protrahierte Erschöpfung und Kurzatmigkeit, Seretide Spray fix neu, 4/21 Erschöpfung persistierend, etwas besser: vereinbar mit Long Covid Syndrom Am 6. September 2021 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Eingliederungsberaterin telefonisch mit, die Beschwerden seien wie weggeblasen. Der Pneumologe habe ihm bei der Untersuchung vom 28. Juli 2021 mitgeteilt, dass er mit einem blauen Auge davon gekommen sei. Auch habe er die Blutwerte beim Hausarzt geprüft, welche in Ordnung seien. Er habe noch etwas Gelenksbeschwerden bei heissen oder kalten Temperaturen, aber ansonsten sei wieder alles im grünen Bereich. Seit dem 16. August 2021 sei er wieder 100 % arbeitsfähig geschrieben. Zudem habe er durch die Covid-Erkrankung und die Ernährungsumstellung sein Gewicht von 187 kg auf 162 kg (Stand Mitte August 2021) reduziert (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 6. September
8 / 11 2021 [IV-act. 85 S. 3]). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. November 2021 ab, da dieser seine Tätigkeit per 16. August 2021 wieder vollumfänglich habe aufnehmen können (IV-act. 94). 5.2.In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse zeige (vgl. IV-act. 110). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 2. September 2025 ab. Darin führte diese nach Prüfung des neu eingereichten Berichts von Dr. med. C._____ vom 9. Juli 2025 (IV-act. 100) sowie des kardiologischen Berichts des D._____ vom 20. Juni 2025 (IV-act. 105) insbesondere aus, bereits im Jahr 2019 habe beim Beschwerdeführer ein polymorbider Gesundheitszustand mit deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorgelegen. Diese resultiere im Wesentlichen aus einer unverändert ausgeprägt bestehenden Adipositas per magna, welche konsekutiv zu den übrigen Erkrankungen bzw. Einschränkungen führe. Zwischenzeitlich seien Versuche mit der Gabe von GLP-1-Analoga seit Oktober 2023 erfolgt. Gemäss aktuellem kardiologischem Bericht betrage das Gewicht nun 169 kg. Seitens Kardiologie werde unverändert attestiert, dass eine Gewichtsreduktion massgeblichen Einfluss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands habe und eine Operation kardiologisch vertretbar wäre. Somit ergebe sich medizinisch ein im Vergleich zu 2019 und 2021 unveränderter Gesundheitszustand. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands könne durch die vorstehend genannten medizinischen Massnahmen erwartet werden (vgl. Case Report [IV-act. 111 S. 5 f.]). 5.3.Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine Operation zur Gewichtsreduktion sei aus hausärztlicher medizinischer Sicht nicht erstrebenswert und zu riskant. Aktuell weise er ein Gewicht von 169 kg und einen BMI von 53.9/m 2 auf. Die Arbeiten als Gemeindearbeiter könne er nur noch verlangsamt ausführen (vgl. act. A.1). Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Juli 2025 (IV-act. 100) sowie den kardiologischen Bericht des D._____ vom 20. Juni 2025 (IV-act. 105). 5.4.Im Bericht von Dr. med. C._____ vom 9. Juli 2025 wird eine Neubeurteilung seit 2021 in Bezug auf eine Teilrente beantragt. Allerdings können dem Bericht weder Diagnosen noch Befunde entnommen werden. Ebenso wenig enthält er Ausführungen dazu, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2021 verschlechtert haben soll. Es wird lediglich
9 / 11 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer Polymorbidität ein effizientes Arbeiten als Gemeindearbeiter nicht mehr möglich sei (IV-act. 100). Eine Polymorbidität lag beim Beschwerdeführer aber bereits im Jahr 2021 vor: So litt er schon damals an mehreren Krankheiten, namentlich an einer Adipositas, einer hypertensiven und rhythmogenen Herzkrankheit, einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom, einer Hypercholesterinämie und einem chronischen lumbospondylogen Schmerzsyndrom rechtsbetont (vgl. Erwägung 5.1 vorstehend). Dr. med. C._____ verwies sodann auf den kardiologischen Bericht des D._____ vom 20. Juni 2025. In Bezug auf die Adipositas ist dem kardiologischen Bericht vom 20. Juni 2025 zum Allgemein- und Ernährungszustand ein Gewicht von 169 kg und ein BMI von 52.7 kg/m 2 zu entnehmen (IV-act. 105 S. 5). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer am 6. September 2021 von einem Körpergewicht von 162 kg (Stand Mitte August 2021) (IV-act. 85 S. 3). Wenn die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ in ihrer Beurteilung vom 2. September 2025 gestützt auf diese Werte eine unverändert ausgeprägt bestehende Adipositas per magna feststellte, ist dies bei einer weiterhin bestehenden Adipositas per magna nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Adipositas (vgl. BGE 151 V 66) hinweist (vgl. act. A.1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So spielt es keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde. Eine Rechtsprechungsänderung stellt für sich allein praxisgemäss keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (vgl. BGE 147 V 234 E. 5 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.3.1 und 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Hinsichtlich der Herzkrankheit kann dem kardiologischen Bericht des D._____ vom 20. Juni 2025 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der kardiologischen Sprechstunde vom 16. Juni 2025 in einem kardiopulmonal kompensierten und beschwerdefreien Zustand präsentiert habe. Oberärztin Dipl. med. F._____ hielt betreffend Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe ein Wohlbefinden angegeben und pektanginöse Beschwerden, eine Dyspnoe, Herzrasen, Synkopen sowie präsynkopale Ereignisse verneint (IV-act. 105 S. 4 f.). In Bezug auf das im Januar 2019 erstmals diagnostizierte persistierende Vorhofflimmern ergibt sich aus dem Bericht vom 20. Juni 2025, dass das 72 Stunden-Langzeit-EKG ein durchgehendes Vorhofflimmern und deutlich vermehrte ventrikuläre Extrasystolen, hauptsächlich von einer Morphologie (insgesamt 37 % VES-Last), gezeigt habe. Oberärztin Dipl. med. F._____ vermutete als Ursache
10 / 11 hierfür eine Überdosierung von Salmaterol, weswegen das Monopräparat abgesetzt und nur das Kombipräparat belassen wurde. Im Weiteren wurde die Bisoprolol- Dosis erhöht. Ebenso ist der Beurteilung des Langzeit-EKG zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Patientenmarker gesetzt und keine rhythmusspezifischen Beschwerden im Patientenprotokoll vermerkt habe (IV- act. 105 S. 4 f.). Oberärztin Dipl. med. F._____ befand, echokardiographisch habe sich ein unveränderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung mit einer guten Linksventrikulären Ejektionsfraktion (LVEF) von visuell 60 % ohne Hinweise auf relevante Klappenvitien und ein mittelgradig dilatiertes linkes Atrium gezeigt (IV- act. 105 S. 1 und S. 4 f.). Bereits in der Echokardiographie vom November 2021 konnte ein normal dimensionierter LV mit erhaltener Pumpfunktion festgestellt werden, nachdem im Mai 2019 noch eine leicht eingeschränkte Pumpfunktion ausgewiesen wurde (IV-act. 105 S. 2; siehe ferner IV-act. 18 S. 8 f.). Nach dem Ausgeführten ergeben sich damit in befundlicher Hinsicht keine Hinweise für eine anspruchsrelevante Progression der Herzkrankheit. Damit liegt sowohl in Bezug auf die Herzkrankheit als auch die Adipositas per magna keine wesentlich veränderte Befundlage gegenüber dem Jahr 2021 vor. Damals war der Beschwerdeführer nach Abklingen der Corona- Beschwerdesymptomatik trotz vorhandener Herzkrankheit und Adipositas per magna per 16. August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Erwägung 5.1 vorstehend). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, in Bezug auf seine Beschwerden glaubhaft zu machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine wesentliche Verschlechterung seines Zustands eingetreten ist. 6.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 7.1.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in welchem ein geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzusetzen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen. 7.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]