Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 15. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 ReferenzSV1 25 65 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandInvalidenrente (Rückforderung)
2 / 16 Sachverhalt A.A., geb. 1970, meldete sich im März 2020 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. B.Ende August 2022 bzw. Anfang September 2022 informierte A. die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden im Rahmen ihrer Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) darüber, von Oktober 2010 bis Januar 2015 mit B._____ verheiratet gewesen und nicht mehrmals geschieden zu sein. C.Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 sprach die IV-Stelle A._____ für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu. Diesen Renten lagen ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 54'036.00 bzw. CHF 54'492.00 und die Rentenskala 44 zu Grunde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.Nachdem sich A._____ im September 2023 mittels Formular erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Verfahren SV1 25 64), informierte die Ostschweizer Ausgleichskasse für Handel und Industrie die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden im Jahr 2024 über die erste Ehe von A._____ mit C._____ sowie das von ihr in Bezug auf Letzteren für die Jahre 1992 bis 1997 durchgeführte Splittingverfahren. E.In der Folge setzte die IV-Stelle die für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Rentenleistungen (Invaliden- und Kinderrente) unter Berücksichtigung des Ehegattensplittings für die Jahre 1992 bis 1997 neu fest. Diese Renten fielen niedriger aus als die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 zugesprochenen und basieren auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 51'192.00 bzw. CHF 51'624.00 bei unveränderter Rentenskala 44. Daher forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 von A._____ zu Unrecht bezogene Differenzbetreffnisse von insgesamt CHF 1'184.00 zurück. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
3 / 16 G.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom 21. Oktober 2025. H.Am 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel) replizierte die Beschwerdeführerin. I.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 erklärte die Vorsitzende das vorliegende Verfahren für dringlich. J.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2025 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10’000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend mit CHF 1'184.00 (Rückforderungsbetrag) unbestrittenermassen unter CHF 10’000.00 liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die vorliegende Streitigkeit einzelrichterlich zu entscheiden.
4 / 16 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise auf die Höhe der vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Betreffnisse zurückgekommen ist und den Betrag von CHF 1'184.00 zurückgefordert hat. Nicht davon erfasst ist die Verrechnung dieser Rückforderung mit der ab dem 1. März 2024 nachzuzahlenden Invalidenrenten, welche in einer anderen, ebenfalls am 21. Oktober 2025 erlassenen Verfügung angeordnet wurde und Gegenstand des Verfahrens SV1 25 64 bildet (vgl. IV-act. 55). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände werden somit im Verfahren SV1 25 64 behandelt. Auch weitere am Streitgegenstand vorbeizielende Vorbringen der Beschwerdeführerin sind vorliegend nicht zu hören. 3.Soweit die Beschwerdeführerin vorab sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem sie vorbringt, in der angefochtenen Verfügung fehle es an einer Auseinandersetzung mit ihrer Nachfrage zur Rentennachzahlung bzw. an einer transparenten und verständlichen Auflistung der Rentenberechnung (vgl. act. A.1), verfängt ihr Einwand nicht. Damit übersieht sie, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Aus der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2025 gehen die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, im Kern hervor (vgl. act. B.1 = IV-act. 61; siehe ferner BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2). Insbesondere ist daraus neben den für die Rentenberechnung massgebenden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der neu bekannt gewordenen ersten Ehe, welche von 1991 bis 1998 dauerte, eine neue Rentenberechnung vorgenommen hat (vgl. act. B.1 = IV-act. 61). Der Beschwerdeführerin war es daher auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.4.1, 143 IV 40 E. 3.4.3 und 142 III 433 E. 4.3.2), was sie mit Beschwerde vom 1. November 2025 auch getan hat (vgl. act. A.1). Ausserdem ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Fragen hinsichtlich der Rentenberechnung und Auszahlung jederzeit hätte mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen können (vgl. act. B.1 = IV-act. 61). Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, gälte sie im vorliegenden Verfahren, in welchem sich die Verfahrensparteien ausführlich zur Streitsache äussern konnten (vgl. act. A.1 ff.), als geheilt.
5 / 16 4.Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Rückerstattungspflichtig ist insbesondere die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestehender neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 V 249 E. 3.2, 142 V 259 E. 3.2 und 130 V 318 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2024 vom 19. März 2025 E. 2). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1 und 108 V 167 E. 2b). Vorliegend ist unbestritten, dass mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits von 1991 bis 1998 in erster Ehe verheiratet war, eine neue Tatsache vorliegt, die geeignet ist, eine tatbestandliche Grundlage der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Oktober 2022 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3). Damit ist ein Rückkommenstitel zu bejahen. 5.Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der zuständige Amtsleiter der Beschwerdegegnerin habe ihr auf eine entsprechende Nachfrage ihrerseits hin geantwortet, dass die siebenjährige (erste) Ehe wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Rentenhöhe habe, maximal eine Stufe, eventuell CHF 20.00 pro Monat (vgl. act. A.1 S. 1). Soweit sie sich dabei auf den Vertrauensschutz berufen wollte, um einen tieferen Rückforderungsbetrag zu erwirken, vermag sie nicht durchzudringen. 5.1.Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person,
6 / 16 die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1 und 141 V 530 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff., insbesondere Rz. 667 ff.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.3). 5.2.Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunkts, der eine bestimmte Erwartung auslöst. Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrundlagen bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und Rz. 668). Erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder die Bürgerin sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin im März 2025 in Bezug auf das Ehegattensplitting Kontakt aufgenommen hat, wobei der bei der Beschwerdegegnerin angestellte Herr F._____ darum gebeten wurde, der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auskunft zu erteilen (vgl. IV-act. 42). Abgesehen davon, dass Letzterer – soweit ersichtlich – nicht Amtsleiter ist, ergibt sich aus den Akten nicht, ob eine entsprechende Kontaktaufnahme überhaupt stattgefunden hat und bejahendenfalls, was der Inhalt der Auskunftserteilung war. Zudem vermag die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, wonach ihr der zuständige Amtsleiter auf eine entsprechende Nachfrage ihrerseits hin geantwortet habe, dass die siebenjährige (erste) Ehe wahrscheinlich keinen Einfluss auf die Rentenhöhe habe, maximal eine Stufe, eventuell CHF 20.00 pro Monat, nicht zu belegen. Auch aus den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine entsprechende Aussage eines Amtsleiters entnehmen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei nicht bekannt, um welche Person es sich beim in der Beschwerde genannten Amtsleiter handeln solle (vgl. act. A.2 S. 4). Selbst wenn ein zuständiger Amtsleiter
7 / 16 eine entsprechende Auskunft erteilt hätte, wäre sie nicht konkret, sondern vielmehr vage und von einer gewissen Unsicherheit über den effektiven Rückforderungsbetrag geprägt gewesen, weshalb sie weder als behördliche Zusicherung hätte verstanden werden noch bestimmte Erwartungen hätte begründen können. Insofern durfte die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise auf die angebliche behördliche Auskunft vertrauen. Somit mangelt es bereits an einer für den Vertrauensschutz notwendigen Vertrauensgrundlage. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der angeblichen Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen hat. Vielmehr musste sie gestützt darauf mit einer Rückforderung rechnen. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen. 6.In materieller Hinsicht ist die Rentenberechnung der vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Betreffnisse strittig. 6.1.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 6.1.2. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
8 / 16 7.Die Beschwerdeführerin wendet sich allerdings gegen die Einkommensteilung (sog. Ehegattensplitting). 7.1.Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29 quinquies
Abs. 3 Satz 1 AHVG). Die Einkommensteilung wird namentlich bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG jedoch insbesondere nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV [SR 831.101]). 7.2.In intertemporalrechtlicher Hinsicht gelten nach Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV- Revision) unter anderem die Buchstaben c [Einführung des neuen Rentensystems] Absätze 1-9 der Übergangsbestimmungen zum AHVG sinngemäss. Abs. 1 Satz 1 im Besonderen hält fest, dass die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Aufgrund dieser klaren Regelung sind somit die Neuerungen der 10. AHV-Revision betreffend die Berechnung der ordentlichen Renten auch auf Renten der Invalidenversicherung, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, sinngemäss anwendbar. Das trifft vorliegend zu, denn die Beschwerdeführerin hatte ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine befristete ganze Rente bzw. eine befristete Kinderrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_770/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.2; siehe auch die sinngemäss anwendbare lit. c Abs. 4 der Schlussbestimmungen des AHVG der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV- Revision], wonach bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet wird, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnung der vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Rentenbetreffnisse den mit der 10. AHV- Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG sinngemäss angewendet hat. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Splitting zum Zeitpunkt der gütlichen Trennung von ihrem damaligen Ehemann vor fast 30 Jahren noch nicht eingeführt gewesen sei (vgl. act. A.1 S. 1), nach dem Gesagten nichts zu ändern.
9 / 16 7.3.1. Die Beschwerdeführerin war vom 6. September 1991 bis zum 15. Dezember 1998 in erster Ehe mit C._____ verheiratet (vgl. E-Mail der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie vom 30. Januar 2024 [IV-act. 33]; Schreiben der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie vom 4. Juni 2024 [IV-act. 35]; E-Mail der SVA Graubünden vom 10. März 2025 [IV-act. 42]; Rentenantrag, Zusammenfassung des Dossiers vor der Berechnung und Versicherungszeiten [IV-act. 48 S. 1 und S. 4 f.]; Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 49 S. 1] und angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2025 [act. B.1 S. 1 = IV-act. 61 S. 1]). Die Beschwerdegegnerin hat die während der Ehe in den Jahren 1992 bis 1997 erzielten Einkommen geteilt und damit im Rahmen des durchgeführten Ehegattensplittings das Jahr der Eheschliessung und dasjenige der Auflösung der Ehe durch Scheidung (1991 bzw. 1998) zu Recht nicht berücksichtigt (vgl. Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 49 S. 1]; Art. 50b Abs. 3 AHVV). Auch waren beide Ehegatten in diesem Zeitraum unbestrittenermassen in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert (vgl. Rentenantrag, Versicherungszeiten [IV-act. 48 S. 4 f.]; Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung knüpft Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG am zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetseins an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2023 und 9C_607/2023 vom 24. Oktober 2025 E. 4.3 f.), wobei das Ehegattensplitting – wie dargelegt – namentlich bei Eheauflösung durch Scheidung vorgenommen wird (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Demnach spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass ihr damaliger (erster) Ehemann inzwischen verstorben ist. Ebenso wenig vermag ihr Einwand zu verfangen, wonach es nicht sein könne, dass sie als alleinerziehende, immer erwerbstätig gewesene Mutter ohne Unterstützung und ohne Alimente insbesondere mit einem verstorbenen ersten Ehemann Gelder teilen müsse, die ihr und ihrem Kind fehlten (vgl. act. A.1), zumal es auf den – hier während der Ehe vorgelegenen – zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetseins ankommt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Neuberechnung der vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Rentenbetreffnisse mit Blick auf die dabei in Bezug auf die Ehejahre 1992 bis 1997 vorgenommene Einkommensteilung als rechtens. 7.3.2. Sodann war die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2010 bis zum 4. September 2014 in zweiter Ehe mit B._____ verheiratet. Aus dieser Ehe ging ein Kind hervor (D._____, geb. am _____; Mitteilung der Ehescheidung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Februar 2015 im Verfahren ZK1 14 148 mit Hinweis auf die Ehescheidung vom 4. September 2014 und die Vollstreckbarkeit
10 / 16 des Entscheids im Scheidungspunkt [27. Januar 2025], Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 148 vom 27. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2018; IV- Anmeldung vom März 2020 [IV-act. 1 S. 3]; Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall vom 31. August 2022 [IV-act. 17 S. 1 f.]; Checkliste "Bearbeiten Splitting-Aufträge" [IV-act. 20]; IV-Anmeldung vom September 2023 [IV-act. 36 S. 2 f.]; Rentenantrag, Zusammenfassung des Dossiers vor Berechnung und Versicherungszeiten [IV-act. 48 S. 7]; Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 49 S. 1] und E-Mail der KESB Graubünden, Zweigstelle E., vom 2. Dezember 2025 [act. B.5]). Dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Personenstandsregister vom 13. September 2022 ist zu entnehmen, dass B. am 21. Juli 2010 in die Schweiz gezogen ist und diese per 8. Juli 2012 nach G._____ verlassen hat (vgl. IV-act. 19; siehe auch Checkliste "Bearbeiten Splitting-Aufträge" [IV-act. 20]; vgl. aber Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 148 vom 27. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2018). Während dieses Zeitraums war er unstreitig in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG; siehe ferner Rentenantrag, Versicherungszeiten [IV-act. 48 S. 5] und Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 49]). Insofern ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten – abgesehen vom ohnehin nicht zu berücksichtigenden Jahr der Eheschliessung (2010; vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV) – lediglich in den Ehejahren 2011 und 2012 in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert waren (vgl. Rentenantrag, Versicherungszeiten [IV-act. 48 S. 4 f.]). Somit ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sie zu Recht (nur) die während dieser Jahre erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet hat (vgl. Checkliste "Bearbeiten Splitting-Aufträge" [IV-act. 20] und Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 49]; siehe auch Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. b AHVG und Art. 50b Abs. 3 AHVV; vgl. ferner FREY, in: FREY/MOSIMANN/ BOLLINGER/FRÜH, Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG – mit weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2025, Art. 29 quinquies AHVG Rz. 13, wonach Kalenderjahre, in denen nur einer der Ehegatten versichert war, nicht der Einkommensteilung unterliegen). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang geltend macht, es könne nicht sein bzw. es sei grotesk, dass sie als alleinerziehende, immer erwerbstätig gewesene Mutter ohne Unterstützung und ohne Alimente mit einem untergetauchten zweiten Ehemann Gelder teilen müsse, die ihr und ihrem Kind fehlten (vgl. act. A.1), kann auf das in Erwägung 7.3.1 vorstehend Gesagte verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
11 / 16 Neuberechnung der vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2022 zugesprochenen Rentenbetreffnisse im Lichte der dabei bezüglich der Ehejahre 2011 und 2012 vorgenommenen Einkommensteilung ebenfalls als rechtens. 8.Im Weiteren sind die angerechneten Erziehungsgutschriften umstritten. 8.1.Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, gelten als (rentenbildende) Beitragsjahre (vgl. Art. 29 ter Abs. 2 lit. c AHVG). Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG; nähere Vorschriften zur Anrechnung der Erziehungsgutschriften in Art. 52 f. AHVV). 8.2.Unter Ehegatten erfolgt die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften grundsätzlich parallel zur hälftigen Teilung der Erwerbseinkommen nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG (vgl. BGE 126 V 429 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 6.3 und 5A_678/2023 vom 20. Juni 2024 E. 6.3.1). Diese Gleichsetzung wird durch den Zweck der Erziehungsgutschriften begrenzt. Dieser besteht darin, die unentgeltliche Kindesbetreuung, die die Erwerbsmöglichkeiten regelmässig einschränkt, durch ein fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und damit zu verhindern, dass sie den individuellen Rentenanspruch schmälert (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 7.1). Die Erziehungsgutschriften sind pauschaler Natur. Im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft ist ihre Anrechnung daher nicht an eine tatsächliche Reduktion der Erwerbstätigkeit resp. Einkommenseinbusse gebunden; ebenso wenig spielt eine Rolle, ob sich die Gutschriften auf den Rentenbetrag auswirken (vgl. erwähntes Urteil 9C_431/2024 vom 3. Juli 2025 E. 7.2 mit Hinweisen auf die Gesetzgebungsmaterialien). Die hälftige Teilung der Gutschriften zwischen verheirateten Personen (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG) spiegelt die gemeinsame Betreuungsaufgabe beider Elternteile. Die Aufteilung der Erziehungsgutschriften erfolgt unbesehen der effektiven Aufteilung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil
12 / 16 des Bundesgerichts 9C_606/2023 und 9C_607/2023 vom 24. Oktober 2025 E. 5.1.2). 8.3.Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihrem zweiten Ehemann – wie dargelegt – im Jahr 2010 geboren. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin insgesamt neun Erziehungsgutschriften an: zwei halbe Gutschriften in den Jahren 2011 und 2012 sowie sieben ganze Jahresgutschriften ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2019 (vgl. Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten [IV-act. 21 S. 1] und angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2025 [act. B.1 S. 1 = IV-act. 62 S. 1]; siehe auch Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV, wonach während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht [vorliegend im Jahr 2020], keine Gutschriften angerechnet werden [vgl. Übersicht über die Einkommen und Versicherungszeiten {IV-act. 21 S. 3}]). Wie bereits dargelegt, war der zweite Ehemann der Beschwerdeführer vom 21. Juli 2010 bis zum 8. Juli 2012 in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert (vgl. Erwägung 7.3.2 hiervor). Art. 52f Abs. 4 AHVV sieht vor, dass für Jahre, in denen ein Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird, wobei die Berücksichtigung einer ganzen Gutschrift voraussetzt, dass der andere Ehepartner im betreffenden Kalenderjahr überhaupt nicht versichert war (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29 sexies AHVG Rz. 10 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2016 vom 19. Mai 2017 E. 7). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erst ab dem Jahr 2013 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet hat. Auch wurde nach dem Gesagten ab dem Jahr 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass – wie sie vorbringt – ihr zweiter Ehemann nicht in der Schweiz lebe oder erwerbstätig bzw. untergetaucht sei (vgl. act. A.1 und act. A.3). Soweit sie zudem geltend macht, sie habe von ihm nie Alimente oder Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes erhalten, er habe das Kind nur kurz nach der Geburt gesehen und sie habe alles für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen selber finanzieren müssen (vgl. act. A.1 und act. A.3; siehe ferner E-Mail der KESB Graubünden, Zweigstelle E._____, vom 2. Dezember 2025 [act. B.5]), vermag dies angesichts der aufgezeigten, rechtsprechungsgemäss unabhängig von der tatsächlichen Aufteilung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit während der ehelichen Gemeinschaft vorzunehmenden Teilung der Erziehungsgutschriften nichts zu ändern. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus der angeblichen, nicht näher substantiierten Auskunft des Vereins für Alleinerziehende nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür
13 / 16 entnehmen, dass die grundsätzlich verheirateten Eltern zukommende gemeinsame elterliche Sorge in Bezug auf die hier fraglichen Ehejahre 2011 und 2012 allein der Beschwerdeführerin zugeteilt worden wäre (vgl. Art. 297 Abs. 1 ZGB in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 148 vom 27. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 6. November 2018, wonach die elterliche Sorge mit Entscheid vom 4. September 2014 des damaligen Bezirksgerichts E._____ der Beschwerdeführerin allein übertragen wurde; vgl. ferner E-Mail der KESB Graubünden, Zweigstelle E._____, vom 2. Dezember 2025 [act. B.5]). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass sie die Erziehungsgutschriften in den Ehejahren 2011 und 2012 zu Recht beiden Elternteilen zur Hälfte angerechnet habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2023 vom 24. Oktober 2025 E. 5.1.3). 9.1.Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der verfügte Rückforderungsanspruch verwirkt ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 146 V 217 E. 2.1, 142 V 20 E. 3.2.2, 136 II 187 E. 6, 133 V 579 E. 4.1 und 125 V 262 E. 5a; siehe auch Erwägung 4 hiervor). Für die Auslösung der relativen dreijährigen Verwirkungsfrist wird auf die Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs abgestellt. Massgeblich ist indessen nicht zwingend die tatsächliche Kenntnisnahme; es genügt, dass die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einer rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.2, 148 V 217 E. 5.1.1 und 146 V 217 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2024 vom 10. November 2025 E. 3; DORMANN, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 25 Rz. 52). Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren knüpft an den tatsächlichen Empfang der unrechtmässigen Leistung an (vgl. DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 62). Die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG werden durch den Erlass einer
14 / 16 Rückerstattungsverfügung gewahrt (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c; DORMANN, a.a.O., Art. 25 Rz. 57). 9.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin von der von 1991 bis 1998 dauernden ersten Ehe der Beschwerdeführerin mit C._____ erstmals im Jahr 2024 erfahren (vgl. E-Mail der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie vom 30. Januar 2024 [IV-act. 33] und Schreiben der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie vom 4. Juni 2024 [IV-act. 35]). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin bei gebotener Aufmerksamkeit von diesem Umstand und damit von einem möglichen Rückforderungsanspruch bereits schon früher hätte Kenntnis haben können (vgl. IV-Anmeldung vom März 2020 [IV-act. 1], in welcher die Beschwerdeführerin neben einer Scheidung im Jahr 2010 keine frühere Ehe angab; E-Mails der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 [IV-act. 7 ff.]; Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall vom 31. August 2022 [IV-act. 17], in welcher die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie mehrmals geschieden sei bzw. frühere Partnerschaften gerichtlich aufgelöst worden seien, mit "nein" beantwortete; IV- Anmeldung vom September 2023 [IV-act. 36], in welcher die Beschwerdeführerin neben der Scheidung im Jahr 2014 keine frühere Ehe angab). Solche werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Demnach ist die relative dreijährige Verwirkungsfrist mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 21. Oktober 2025 gewahrt. Gleiches gilt für die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren, zumal die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der im Zusammenhang mit der am 28. Oktober 2022 verfügten Auszahlung stehenden unrechtmässigen Leistungen – wie bereits dargelegt – am 21. Oktober 2025 verfügt hat. Insofern ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. 10.Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist somit abzuweisen. 11.Mit dem Entscheid in der Sache ist das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofern überhaupt ein solches gestellt werden wollte, gegenstandslos geworden. 12.1. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen
15 / 16 Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzusetzen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 12.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
16 / 16 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]