Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 6
Entscheidungsdatum
17.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. März 2025 mitgeteilt am 18. März 2025 ReferenzSV1 25 6 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin GegenstandRückforderung unentgeltliche Rechtspflege

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren , wurde in Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Aus diesen Verfahren sind bei ihm Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 20'329.95 (CHF 14'669.00 betreffend Proz. Nr. 115-2015-8 und CHF 5'660.95 betreffend Ref.: ZK2 16 30) angefallen, welche vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden. B.Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A. mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 und 18. November 2024 aufgefordert hatte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge des Kantons darzulegen, reichte dieser die angeforderten Unterlagen ein. C.Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verlangte die Steuerverwaltung von A. den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 20'329.95 in monatlichen Raten von CHF 847.00 bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerate, gewährte sie die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen im monatlichen Betrag von CHF 847.00, wobei die erste Rate per 28. Februar 2025 zur Zahlung fällig wurde. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt sei. Zudem würde ihn eine monatliche Ratenzahlung im Betrag von CHF 847.00 in grosse Zahlungsschwierigkeiten bringen. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2025 erteilte die Vorsitzende der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. F.Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. G.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme keine Replik ein.

3 / 12 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 (vgl. act. B.1 = KSTV-act. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Obergerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Rechtsbeistandskosten von insgesamt CHF 20'329.95 in monatlichen Raten von CHF 847.00 verpflichtet wurde. 2.2.Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht aus der vorliegenden Laienbeschwerde vom 1. Februar 2025 hinreichend klar hervor, dass der Beschwerdeführer damit die Aufhebung der in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 angeordneten Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten in Ratenzahlungen erwirken will (vgl. act. A.1). 3.1.Zur Höhe des mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zurückgeforderten Betrags bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügung des Regionalgerichts Viamala, mit welcher ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von CHF 14'669.00 gewährt worden sei, datiere vom 9. Oktober 2014. Der Rückforderungsanspruch sei daher verjährt. 3.2.Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123

4 / 12 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 6.3.1). 3.3.Mit Entscheid des vormaligen Bezirksgerichts Hinterrhein bzw. heutigen Regionalgerichts Viamala vom 9. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren gegen die B._____ betreffend Forderung gewährt (vgl. KSTV-act. 8). Dabei handelte es sich um einen Zwischenentscheid und nicht um eine prozessbeendende Verfügung (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4). Das Urteil des vormaligen Bezirksgerichts Hinterrhein bzw. heutigen Regionalgerichts Viamala in der besagten Streitsache erging erst am 15. März 2016 und wurde am 17. Mai 2016 mitgeteilt. Erst darin wurde in Dispositiv-Ziffer 2.c) die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des heutigen Beschwerdeführers festgesetzt und mit CHF 14'669.00 beziffert (vgl. KSTV-act. 2). Dabei wurde auch auf den Rückforderungsanspruch in Bezug auf den vom Kanton Graubünden übernommenen Betrag hingewiesen (vgl. ebenda). Gegen das abschlägige Urteil des vormaligen Bezirksgerichts Hinterrhein bzw. heutigen Regionalgerichts Viamala wurde sodann zivilrechtliche Berufung eingelegt, welche vom ehemaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil ZK2 16 30 vom 9. April, mitgeteilt am 23. April 2019, abgewiesen wurde (vgl. KSTV-act. 3). In Dispositiv-Ziffer 2.3 wurden die Kosten der Rechtsvertretung des heutigen Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren auf CHF 5'660.95 festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforderung aus der Gerichtskasse bezahlt (vgl. ebenda). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_249/2019 vom 6. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Da der besagte bundesgerichtliche Entscheid gemäss Art. 61 BGG am Tag seiner Ausfällung, mithin am 6. Januar 2020, in Rechtskraft erwuchs und dies – wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – für die Frage der Verjährung massgebend ist, war die zehnjährige Verjährungsfrist bei

5 / 12 Erlass der angefochtenen Rückerstattungsverfügung am 6. Januar 2025 klarerweise noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon wurde die Verjährungsfrist durch diese Verfügung unterbrochen (vgl. WUFFLI, a.a.O., Rz. 932; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten ist die durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von insgesamt CHF 20'329.95, bestehend aus der Summe der vorgenannten Beträge, nicht verjährt. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 4.1.Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Wie dargelegt, ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N. 841; WUFFLI, a.a.O., Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Wie das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E. 6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grund-sätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022

6 / 12 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom

  1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1). 4.2.Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77, und WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2).

7 / 12 4.3.Durch die Beschwerdegegerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bervorschussten Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln (vgl. KSTV-act. 4 ff.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Unterlagen. 5.1.Hat der Betroffene Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 85; vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und E. 4.2.4 m.H.). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Betroffenen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2, 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2). Gemäss der Praxis des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt der sog. "Notgroschen" für Alleinstehende grundsätzlich CHF 15'000.00 (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E. 7.2 und U 17 58 vom 10. April 2018 E. 4b; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, wonach im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von CHF 20'000.00 und mehr zuerkannt wurden, sowie WUFFLI, a.a.O., Rz. 181, welcher für eine Reserve von mehr als CHF 20'000.00 spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Betroffenen, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind (vgl. PVG 2021 Nr. 24 E. 5.4 m.H.; WUFFLI, a.a.O., Rz. 180). 5.2.Die der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 zugrundeliegende Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse vom 4. Dezember 2024 (nachfolgend: Existenzminimumberechnung [vgl. act. B.2 = KSTV-act. 4]) weist einen Vermögenssaldo von CHF 17'666.00 aus. Damit ist nicht ausreichend Vermögen vorhanden, um den Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden von insgesamt CHF 20'329.95 zu decken. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, das beschwerdeführerische Vermögen zur Tilgung der Schuld einzusetzen (vgl. Vernehmlassung vom 24. Februar 2025 [act. A.2]). Nach Abzug des in Bezug auf den alleinstehenden Beschwerdeführer (vgl.

8 / 12 KSTV-act. 6) zu berücksichtigenden "Notgroschens" von CHF 15'000.00 verbliebe ihm noch ein Vermögen von CHF 2'666.00. Selbst bei einer zu leistenden höheren ersten Rate resultierte – wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 8.2 hernach) – eine unverhältnismässig lange Rückzahlungsdauer. 6.Reicht – wie vorliegend – das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfs- bzw. Existenzminimumberechnung durchzuführen. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem er in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 847.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4 1 m.H., 135 I 221 E. 5.1 und 124 I 2 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 8.3). Wie bereits erwähnt, sind grundsätzlich die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Dabei liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: https://www.justiz-gr.ch/gerichte/obergericht/dokumentation/ kreisschreiben/; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.3, U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3 und U 20 97 vom 21. September 2021 E. 5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den

9 / 12 für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. 7.1.Gemäss der der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 zugrundeliegenden Existenzminimumberechnung vom 4. Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer bei den Einkünften neben einer Prämienverbilligung von CHF 172.00 ein Nettolohn von CHF 3'476.00 sowie ein Ersatzeinkommen (ALV) in der Höhe von CHF 1'455.00 pro Monat angerechnet. Der besagte Nettolohn setzte sich aus dem einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % entsprechenden Krankentaggeld zusammen (vgl. act. B.2 = KSTV-act. 4). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, beim angerechneten Nettoeinkommen handle es sich um schwankende Krankentaggelder, welche vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängen würden. Mittlerweile sei er seit dem

  1. Februar 2025 zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er keine Krankentaggelder mehr erhalte. Da er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei, erhalte er ab dem
  2. Februar 2025 ein monatliches Ersatzeinkommen von CHF 4'150.00. Dies ergebe zusammen mit der Prämienverbilligung ein Total an Einkünften von CHF 4'322.00 (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2025 [act. A.1]). 7.2.Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersicht der Krankentaggeld-Versicherung Graubünden vom
  3. Dezember 2024 betrug das ausbezahlte Krankentaggeld im Oktober 2024 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % zwar noch CHF 3'476.20 (vgl. act. B.3), wie es ihm auch in der Existenzminimumberechnung vom 4. Dezember 2024 angerechnet worden war (vgl. act. B.2 = KSTV-act. 4). Für den Monat November 2024 erhielt der Beschwerdeführer aufgrund einer auf 40 % gesunkenen Arbeitsunfähigkeit allerdings nur noch einen Betrag von CHF 2'317.47. Im Dezember 2024 wurde ihm sodann ein Krankentaggeld in der Höhe von CHF 1'738.10 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und im Januar 2025 ein solches von CHF 1'158.73 bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt, bevor der Abschluss per 31. Januar 2025 erfolgte (vgl. act. B.3). Die Beschwerdegegnerin stellt diese Entwicklung der ausbezahlten Krankentaggelder nicht in Abrede. Soweit sie vorbringt, das Einkommen ab dem 1. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren und nicht bereits ihr gegenüber angegeben, ist dies insoweit zu relativieren, als der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom
  4. Januar 2025 zugetragene Sachverhalt massgebend ist und die Beschwerdegegnerin bei einer anvisierten Rückzahlungsdauer von rund 24 Monaten (= CHF 20'329.95 : CHF 847.00) gehalten gewesen wäre, abzuklären, ob die angerechneten Krankentaggelder dem Beschwerdeführer über diese Dauer

10 / 12 auch tatsächlich ausbezahlt worden wären. Dies drängt sich umso mehr auf, als bereits aus der bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Übersicht der Krankentaggeld-Versicherung Graubünden vom 22. Oktober 2024 erkennbar war, dass die ausbezahlten Krankentaggelder ab September 2024 infolge einer von 100 % auf 60 % reduzierten Arbeitsunfähigkeit abgenommen haben (vgl. KSTV-act. 6). In Berücksichtigung der inzwischen eingestellten Krankentaggelder, der Prämienverbilligung von CHF 172.00 und der vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 4'150.00 (anstelle des vormals angerechneten Ersatzeinkommens von CHF 1'455.00) als Einkünfte resultiert bei den unbestritten gebliebenen monatlichen Auslagen von CHF 3'862.00 gemäss Existenzminimumberechnung vom 4. Dezember 2024 (vgl. act. B.2 = KSTV-act. 4; siehe ferner die von der Beschwerdegegnerin eingereichte neue Existenzminimumberechnung vom 7. Februar 2025 [KSTV-act. 7], welche allerdings fälschlicherweise ein Ersatzeinkommen von CHF 4'322.00 [bestehend aus den vom Beschwerdeführer angegebenen CHF 4'150.00 und einer Prämienverbilligung von CHF 172.00] ausweist, die Prämienverbilligung also doppelt berücksichtigt) ein Überschuss von CHF 460.00 pro Monat. Demnach ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die mit der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 geforderten Raten von monatlich CHF 847.00 zu begleichen. 8.1.Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 4.6.2 und U 23 12 vom 13. April 2023 E. 4.1). Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5, 144 I 281 E. 5.3.1 und 144 I 126 E. 8). Gemäss der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das vormalige Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil U 21 62 vom 21. Dezember 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (vgl. dortige E. 3.1 m.H.). Für die von

11 / 12 der Beschwerdegegnerin angeführte Rückzahlungsdauer von 36 Monaten besteht somit kein Raum. 8.2.Nach der angeführten Rechtsprechung müsste bei einer Rückzahlung des bevorschussten Gesamtbetrags von CHF 20'329.95 innert 24 Monaten ein monatlicher Überschuss von mindestens CHF 847.05 vorliegen. Bereits bei einer maximalen Ratenzahlung in der Höhe des gesamten Überschusses von CHF 460.00 pro Monat resultierte eine Rückzahlungsdauer von mehr als 44 Monaten, wobei dem Beschwerdeführer dann kein Differenzbetrag zur Deckung von u.a. unvorhergesehenen Kosten verbliebe. Selbst bei einer zu leistenden höheren ersten Rate von CHF 2'000.00 aufgrund des nach Abzug des "Notgroschens" verbleibenden Vermögens ergäbe sich eine Rückzahlungsdauer von knapp 40 Monaten. Damit besteht eine übermässig lange (Zahlungs-)Bindung, die angesichts der verwaltungsgerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu erachten und damit unverhältnismässig ist. 9.Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Höhe der Ratenzahlung wie auch der Rückzahlungsdauer zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 aufzuheben ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, die im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung übernommenen Beiträge bei einer ausreichenden Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Begünstigten in Zukunft zurückzufordern. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gericht erachtet dabei eine (reduzierte) Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 6. Januar 2025 aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF276.00 TotalCHF776.00 gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittebelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

11

BGG

BV

EGzZPO

  • Art. 12 EGzZPO

i.V.m

  • Art. 77 i.V.m

SchKG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 77 VRG

ZPO

Gerichtsentscheide

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